Abtei lung IV
D-1407/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile,
(...),
Gesuchstellerin,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. Februar 2009 / D-6998/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1407/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin verliess Pakistan eigenen Angaben gemäss
am 11. Juni 2008 und gelangte am 17. Juni 2008 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Kurzbefragung fand am
24. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt,
am 1. und 8. Juli 2008 wurde sie vom BFM zu ihren Asylgründen be-
fragt (vgl. act. A1/13 und A9/10).
A.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch
der Gesuchstellerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom 21. Juli 2008 mit Urteil vom 10. Sep-
tember 2008 gut, und wies die Sache zur neuen Entscheidfindung an
das BFM zurück.
A.d Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 fest, die
Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.e Mit Urteil vom 2. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungs-
gericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
5. November 2008 ab.
B.
B.a Die Gesuchstellerin stellte beim BFM mit Eingabe vom 25. Feb-
ruar 2009 ein Wiedererwägungsgesuch, in dem sie beantragte, alle
Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren, es sei ihr eine F-Bewilli-
gung zu erteilen, da ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan nicht zu-
lässig und nicht zumutbar sei und es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 66 (recte: Art. 65) des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Bericht
von med. pract. B._______ vom 23. Februar 2009 und handschriftliche
Ausführungen der Gesuchstellerin bei.
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B.b Das BFM überwies die Eingabe vom 25. Februar 2009 am 4. März
2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da keine Gründe angeführt
würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsver-
fahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären.
B.c Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit
Zwischenverfügung vom 10. März 2009 fest, bei der Eingabe vom
25. Februar 2009 handle es sich um ein Revisionsgesuch. Das Gesuch
um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wies er ab und forderte die
Gesuchstellerin auf, bis zum 25. März 2009 eine Verbesserung der
Eingabe (Unterzeichnung derselben) nachzureichen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab; die Gesuch-
stellerin forderte er unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall auf, bis zum 25. März 2009 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- zu leisten.
B.d Am 13. März 2009 übermittelte die Gesuchstellerin die angefor-
derte Verbesserung ihrer Eingabe vom 25. Februar 2009.
B.e Die inzwischen bestellte Vertreterin der Gesuchstellerin reichte
am 13. März 2009 eine "Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch"
ein. Sie beantragte, die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien
gutzuheissen und auf den erhobenen Kostenvorschuss sei zu verzich-
ten. Der Eingabe lagen drei Belege für Geldüberweisungen nach
Pakistan, ein handschriftlicher Text der Gesuchstellerin und zwei Tele-
faxkopien vom 7. und 10. März 2009 bei.
B.f Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um wiedererwägungs-
weise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf den erhobenen Kos-
tenvorschuss mit Zwischenverfügung vom 17. März 2009 ab.
B.g Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde am 24. März 2009
eingezahlt.
B.h Am 1. April 2009 reichte die Gesuchstellerin Übersetzungen der
eingereichten Schreiben vom 7. und 10. März 2009 sowie einen am
16. März 2009 per Telefax übermittelten Brief ihrer Schwiegermutter
ein. Sie kündigte zudem an, ihr Arzt werde eine Stellungnahme zur
Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr abgeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zu-
ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG).
2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das nach Einreichung der
Gesuchsverbesserung form- und fristgerecht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m
Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte
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Revisionsgesuch ist einzutreten, nachdem der erhobene Kostenvor-
schuss innerhalb der angesetzten Frist eingezahlt wurde.
3.
3.1 In der Eingabe vom 25. Februar 2009 wird im Wesentlichen aus-
geführt, die Gesuchstellerin habe bei den Befragungen durch die
Schweizer Asylbehörden nicht alles erzählt. Vor ihrer Ausreise in die
Schweiz habe sie bei einer Tante und einem Onkel ihres Ehemannes
gelebt. Sie habe mit ihren Kindern unter misslichen Umständen in
einem Abstellraum gewohnt, was sie bislang nicht erzählt habe. Einmal
habe sie ihren Kindern das Essen der "Gastfamilie" gegeben, worauf
sie vom Onkel geschlagen und missbraucht worden sei. Sie sei dort
auch von der Polizei gesucht worden. Als ihre Eltern erfahren hätten,
dass sie sich dort aufhalte, habe man sie unter Druck gesetzt, damit
sie die Scheidung einreiche. Die Eltern hätten sie mit einem älteren
Cousin ihres Vaters verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert und
sei mit ihrem Kindern nach Lahore geflohen, wo sie einen Schönheits-
salon eröffnet habe. Dieser sei zwei Monate nach der Eröffnung von
ihren Brüdern zerstört worden. Ihre Tochter sei "entführt" worden, was
sie bei den Befragungen nicht erzählt habe. Sie habe sie auf dem
Markt wiedergefunden. Ihr Arzt habe ihr geraten, die bisher nicht vor-
gebrachten Asylgründe aufzuschreiben. Es gebe aufgrund ihrer
psychischen Verfassung Gründe, die den Nachschub ihrer Vorbringen
erklärten. Sie sei durch den Missbrauch durch den Onkel ihres Ehe-
mannes traumatisiert worden. Von der polizeilichen Suche habe sie
nichts erzählt, da sie befürchtet habe, man werde sie als Kriminelle
betrachten und ihr deshalb den Aufenthalt in der Schweiz verweigern.
Die "Entführung" ihrer Tochter habe sie nicht erwähnt, weil dies für sie
psychisch nicht verkraftbar gewesen sei. Aufgrund der drohenden
Wegweisung habe sich ihr Zustand verschlechtert. Ihr Arzt habe eine
mittelschwere Depression mit Angstzustand, eine Anpassungsstörung,
Asthma bronchiale und eine Schlafstörung diagnostiziert. Festgestellt
worden sei auch eine latente Suizidalität. Ihre psychischen Störungen
hätten bereits zuvor bestanden, was dem Arztzeugnis von C.________
vom 18. Dezember 2008 zu entnehmen sei. Aus den erwähnten
Gründen sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Da ihr Leben in
Pakistan seitens der eigenen Familie bedroht sei, sei der Vollzug auch
nicht zulässig.
3.2 In der ergänzenden Eingabe vom 13. März 2009 wird im Wesent-
lichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei im "Wiedererwägungs-
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gesuch" vom 25. Februar 2009 nicht vollständig angeführt worden. Die
Gesuchstellerin habe im Iran zusammen mit ihrem Ehemann unter
schwierigen Umständen gelebt. Sie habe den Iran verlassen, weil es
ein Abkommen über die Übergabe von Flüchtlingen an Pakistan ge-
geben habe; zudem habe sie ihre Kinder in die Schule schicken wol-
len. Sie wisse nicht, wo sich ihr Mann zurzeit aufhalte. Sie sei beim
Onkel ihres Ehemannes fünf- bis sechsmal von der Polizei gesucht
worden; dieser sei von einem Freund, der bei der Polizei gearbeitet
habe, gewarnt worden. Eines Tages sei ihre Tochter von zwei Unbe-
kannten in ein Auto gezerrt worden. Zusammen mit ihrer Schwieger-
mutter habe sie das Kind gesucht. Nach etwa zwei Stunden hätten sie
die Tochter auf dem Hauptmarkt gefunden. Gleichentags habe sie
einen Anruf erhalten, man habe ihr gesagt, dies sei eine Lektion für
sie gewesen. Die Kinder befänden sich nun bei ihrer Schwiegermutter,
sie unterstützte sie durch Geldüberweisungen. Vor allem im Jahr 2003
habe sie politische Texte und Gedichte geschrieben, damals sei auch
einer ihrer Texte in der Zeitung veröffentlicht worden.
4.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
4.2
4.2.1 Die Gesuchstellerin macht zur Hauptsache geltend, sie habe im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht vorbringen können, dass
sie und ihre Kinder beim Onkel und der Tante ihres Ehemannes unter
misslichen Umständen gelebt hätten, schlecht behandelt worden seien
und sie selbst vom Onkel missbraucht worden sei. Sie habe zudem
nicht erzählen können, dass ihre Tochter "entführt" und sie selbst
mehrmals von der Polizei gesucht worden sei.
4.2.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den "neuen"
Vorbringen der Gesuchstellerin um durch nichts belegte Behauptun-
gen handelt, deren Wahrheitsgehalt auch durch den beigelegten Arzt-
bericht vom 23. Februar 2009 und die handschriftlichen Ausführungen
der Gesuchstellerin nicht belegt werden kann.
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4.2.3 Die von der Gesuchstellerin angeführte Begründung, weshalb
sie nicht von der angeblichen "Entführung" ihrer Tochter und der poli-
zeilichen Suche nach ihr selbst habe berichten können, erscheint nicht
überzeugend. Gerade weil sie die "Entführung" ihrer Tochter als be-
drohlich hätte empfinden müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass
sie dieses angebliche Ereignis bei den Befragungen zu den Asyl-
gründen erwähnt hätte. Das Schweigen der Gesuchstellerin kann auch
durch ihren angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand nicht
überzeugend erklärt werden. Gleich verhält es sich auch bei ihrem Vor-
bringen, sie sei von der Polizei gesucht worden. Ihr Erklärungsversuch,
sie habe nicht über die polizeiliche Suche gesprochen, weil sie be-
fürchtet habe, dies wirke sich negativ auf ihren Aufenthalt in der
Schweiz aus, ist nicht stichhaltig. Aufgrund der im ordentlichen Ver-
fahren geschilderten Asylgründe wäre sie ja wegen ihres Ehemannes,
gegen den ein Strafverfahren hängig sei, gesucht worden und nicht,
weil gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Somit ist
nicht erklärbar, weshalb sie eine ihr bedrohlich erscheinende polizei-
liche Suche nicht hätte erwähnen können.
4.2.4 Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin den angeblichen Miss-
brauch durch den Onkel ihres Ehemannes im ordentlichen Verfahren
nicht erwähnt hat, liesse sich allenfalls erklären, da das Unvermögen
über erlittene sexuelle Übergriffe zu berichten - unter anderem auch
abhängig vom kulturellen Umfeld - durchaus durch Gefühle von Schuld
und Scham bzw. durch vom Opfer entwickelte Schutzmechanismen
begründet sein kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b.dd S. 8; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b. S. 105
ff.). Ungeachtet der Frage, ob die Gesuchstellerin die angeblich er-
littenen Übergriffe durch den Onkel des Ehemannes im ordentlichen
Verfahren entschuldbarerweise nicht zur Sprache gebracht hat, ist
festzuhalten, dass sie nicht gezwungen ist, zum Onkel ihres Ehe-
mannes zurückzukehren, zumal sie sich nach eigenen Angaben län-
gere Zeit bei anderen, einflussreichen Verwandten ihres Ehemannes
aufgehalten hat, bei denen ihr nichts widerfahren ist, was ihr eine
erneute Bitte um Unterstützung verunmöglichen würde. Dem "neu"
vorgebrachten Vorbringen mangelt es somit an der geforderten
revisionsrechtlichen Erheblichkeit.
4.2.5 Insofern die Gesuchstellerin auf die im ärztlichen Bericht vom
23. Februar 2009 diagnostizierten körperlichen und psychischen Be-
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schwerden hinweist, ist davon auszugehen, dass diese auch in
Pakistan behandelt werden können. Den geltend gemachten suizi-
dalen Gedanken der Gesuchstellerin ist durch entsprechende Be-
handlung und Vorkehren bei der Rückkehr Rechnung zu tragen. Das
Vorbringen ist deshalb revisionsrechtlich nicht erheblich. Es erübrigt
sich, die angekündigte Stellungnahme ihres Arztes abzuwarten, da
diese revisionsrechtlich irrelevant ist. Ein seit Erlass des Urteils vom
2. Februar 2009 allfällig verschlechterter Gesundheitszustand der Ge-
suchstellerin kann ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens sein, da nachträglich eingetretene Veränderungen von rele-
vanten Umständen der revisionsweisen Prüfung nicht zugänglich sind.
4.2.6 Insofern die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 13. März 2009
auf ihre schriftstellerische Tätigkeit hinweist, ist festzuhalten, dass in
der Eingabe die revisionsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens nicht
dargelegt wird. Abgesehen davon, dass sie dieses Sachverhaltsele-
ment bereits bei den Befragungen hätte geltend machen können und
müssen, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie deshalb in ihrem
Heimatland Schwierigkeiten hatte bzw. nach einer Rückkehr mit sol-
chen zu rechnen hätte. Der von ihr eingereichte Text, der ihre litera-
rische Tätigkeit belegen soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
4.2.7 Die eingereichten Bestätigungen zur Zerstörung bzw. zum
Verkauf des Beauty-Salons der Gesuchstellerin vom 7. und 10. März
2009 sind revisionsrechtlich nicht relevant, da dieses Sachverhalts-
element einerseits im ordentlichen Verfahren nicht als unglaubhaft
gewertet wurde und die Bestätigungen andererseits bereits im ordent-
lichen Verfahren hätten ausgestellt und eingereicht werden können.
4.2.8 Den Bestätigungen, wonach die Gesuchstellerin Geld nach
Pakistan überweist, kommt ebenso wenig revisionsrechtlich relevante
Bedeutung zu. Zudem hätte sie die Überweisungsbelege – mit Aus-
nahme des vom 6. März 2009 datierenden – bereits im ordentlichen
Verfahren einreichen können.
4.2.9 Ebenso wenig kommt dem Schreiben der Schwiegermutter der
Gesuchstellerin revisionsrechtlich relevante Bedeutung zu. Einerseits
hätte ein solches Schreiben bereits im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens eingereicht werden können, andererseits ist dieses nicht ge-
eignet, etwas zu beweisen, das im ordentlichen Verfahren als unglaub-
haft bezeichnet wurde.
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4.2.10 Das von der Gesuchstellerin eingereichte Revisionsgesuch ist
hauptsächlich darauf ausgerichtet, durch Schilderung von neuen Vor-
bringen und das Einreichen von Beweismitteln, die im Wesentlichen
bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können,
eine günstigere Beurteilung ihrer Vorbringen zu erwirken. Das Revi-
sionsverfahren stellt indessen kein dem ordentlichen Beschwerdever-
fahren nachgelagertes Verfahren dar, in dem bereits beurteilte oder
neue Vorbringen, die bereits im ordentlichen Verfahren geltend ge-
macht wurden bzw. hätten geltend gemacht werden können oder
müssen, zu beurteilen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Gesuchstellerin keine nachträglich erfahrenen, erheblichen Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel geltend macht bzw. aufgefunden hat,
die sie im ordentlichen Verfahren nicht hätte vorbringen bzw. einrei-
chen können. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts D-6998/2008 vom 2. Februar 2009 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen:
drei Überweisungsbelege)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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