B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1407/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 4. März 2010 in Anwendung von Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4661/2010 vom 3. De-
zember 2010 die dagegen am 28. Juni 2010 erhobene Beschwerde man-
gels glaubhaft dargelegten Sachverhalts abwies,
dass das BFM mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 dem Beschwerde-
führer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 13. Januar 2011 ein-
räumte,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 eine als Ergänzung zur Be-
schwerde vom 28. Juni 2010 bezeichnete Eingabe einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3644/2011 vom 29. Juni
2011 auf diese Eingabe unter dem Titel der Revision nicht eintrat,
dass die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete und beim BFM ein-
gereichte Eingabe vom 28. Juli 2011 (Poststempel) von diesem mit
Schreiben vom 15. August 2011 unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen
Revision in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Behandlung an
das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die ihm überwiesene Eingabe vom
28. Juli 2011 als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4661/2010 vom 3. Dezember 2010 entgegennahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil
D-4497/2011 vom 29. August 2011 mangels Erheblichkeit der Vorbringen
im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) abwies,
dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeich-
neter Eingabe vom 24. November 2011 (Poststempel) um Asyl ersuchte,
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dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, am 1. August 2011
der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) beigetreten zu sein und als
offizielles Mitglied dieser Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien von
der Regierung verfolgt, inhaftiert und wohl auch gefoltert zu werden,
dass er im Bereich der Politik Äthiopiens tätig sei,
dass er die Ziele der EPPF bekannt gemacht, Mitgliederwerbung betrie-
ben, Slogans hergestellt und Personen für Demonstrationen motiviert ha-
be,
dass er in der Schweiz gut integriert sei,
dass er abschliessend um eine wohlwollende Prüfung seines Gesuchs
sowie um Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist
zur einlässlichen Begründung des Gesuchs ersuchte,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Unterlagen zu den
Akten reichte (Bestätigung der Mitgliedschaft bei der EPPF; Bestäti-
gungsschreiben des Generalsekretärs der EPPF im Ausland vom 26. Ok-
tober 2011; undatierte, von fünf Mitgliedern der EPPF Schweiz unter-
zeichnete Bestätigung über die politischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers; Empfehlungsschreiben der ORS-Services vom 22. November
2011),
dass das BFM mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 dem Migrationsamt
des Kantons B._______ per Telefax mitteilte, dass ein zweites Asylge-
such eingereicht worden sei und demzufolge der Wegweisungsvollzug
sistiert werde,
dass mit Schreiben vom 19. November 2013 das Schweizerische Rote
Kreuz, Kanton B._______, unter anderem um Auskunft betreffend den
Verfahrensstand erbat und auf die Integrationsbemühungen des Be-
schwerdeführers hinwies,
dass das BFM in seiner Antwort vom 27. Januar 2014 unter anderem auf
die hohe Geschäftslast verwies und festhielt, es sei nicht möglich, dem
Beschwerdeführer auf ein bestimmtes Datum hin einen Termin für eine
Anhörung sowie einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen,
dass das BFM mit Schreiben vom 28. Februar 2014 dem Beschwerdefüh-
rer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten
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Akten gemäss dem von ihm mit Eingabe vom 24. November 2011 ge-
stellten Gesuch zukommen liess,
dass ferner unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG festgehalten wurde,
mit der Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme verbunden,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2014 – eröffnet am 11. März
2014 – in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung festsetzte und festhielt, dass im Unterlas-
sungsfall der Beschwerdeführer in Haft genommen und unter Zwang in
den Heimatstaat zurückgeführt werden könne,
dass der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt
wurde, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt wurden und eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– erhoben wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das erste Asyl-
verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und es würden sich aus den
Akten keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Verfah-
rens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass seit Einreichung der Eingabe vom 24. November 2011 (Poststem-
pel), mit der die Mitgliedschaft bestätigt und in der in vier Stichworten die
Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Front beschrieben seien, keine
weiteren Belege eingereicht worden seien, wonach er sich seit diesem
Datum hierin aktiv gezeigt hätte,
dass aufgrund der aufgezählten, aber nicht geltend gemachten oder be-
legten Aktivitäten für die EPPF demnach einzig sein Beitritt für dieselbe
aktenkundig sei und seine Tätigkeiten mitnichten als exponiert bezeichnet
werden könnten,
dass die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Organisation zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge,
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dass hinzu komme, dass die zeitlich vor der Ausreise geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers (erstes Asylverfahren; Anmerkung
des Gerichts) sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht
als unglaubhaft erachtet worden seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylverfahrens andere
Gründe vorgebracht habe, die sich nicht auf oppositionelle Aktivitäten be-
zogen hätten,
dass somit kein Anlass für die Annahme bestehe, er wäre vor dem Ver-
lassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Re-
gimegegner oder Aktivist registriert worden,
dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe nach sei-
ner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthi-
opischen Behörden gestanden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
weil diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
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dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che am 1. Februar 2014 in Kraft trat, unter anderem die Bestimmung
betreffend Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch (alt Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG) aufgehoben wurde,
dass nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455,
2011 7325) bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt,
dass demnach auf den vorliegenden Fall die bisherige Bestimmung be-
treffend Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
anzuwenden ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbe-
züglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventu-
albegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtspre-
chung (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772) aufgrund der schriftlichen Eingabe
vom 24. November 2011 im vorliegenden Fall auf eine Anhörung des Be-
schwerdeführers verzichtete,
dass der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement zugunsten
der EPPF erstmals für die Zeit nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens geltend machte,
dass vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erwar-
ten gewesen wäre, in der bis zum Nichteintretensentscheid des BFM vom
7. März 2014 verbliebenen Zeit (rund 2 1/3 Jahre) allfällige zusätzliche
Vorbringen oder Unterlagen im Zusammenhang mit seiner politischen Be-
tätigung in der Schweiz in das von ihm eingeleitete Verfahren einzubrin-
gen,
dass das BFM in seinem Schreiben vom 28. Februar 2014 im Zusam-
menhang mit der Akteneinsichtsgewährung unter anderem festhielt, die
amtliche Untersuchung sei abgeschlossen und verspätete Parteivorbrin-
gen, die ausschlaggebend erschienen und vor dem Endentscheid eingin-
gen, könnten noch berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG),
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dass demnach der Beschwerdeführer für sein geltend gemachtes exilpoli-
tisches Engagement nicht nur genügend Zeit hatte, weitere diesbezüglich
aufschlussreichere Sachverhaltselemente ins Verfahren einzubringen,
sondern er wurde gar explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen bezie-
hungsweise dazu aufgefordert,
dass der Beschwerdeführer letztlich allfällig aus seiner Unterlassung re-
sultierende nachteilige Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tragen
hat,
dass sodann die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erstmals vorgetrage-
nen Sachverhalt einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht
standhalten,
dass lediglich im Sinne einer Ergänzung respektive Veranschaulichung
darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gungen im ordentlichen Verfahren Probleme mit den heimatlichen Behör-
den – ausser den vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht als un-
glaubhaft erachteten – sowie politische Aktivitäten ausdrücklich verneinte
(vgl. A 1 S. 6; A 7 S. 7 und 9 gemäss Aktenverzeichnis BFM), sondern im
Wesentlichen vorbrachte, wegen interner Streitigkeiten seiner Glaubens-
gemeinschaft geflohen zu sein,
dass in der Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt
werden, welche ihre Argumentation widerlegen könnten,
dass eine Auseinandersetzung mit ihnen unterbleibt und es der Be-
schwerdeführer mit blossen, nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden
Ausführungen bewenden lässt (u.a. Verfolgung durch die äthiopische Re-
gierung ohne Barmherzigkeit im Falle einer Rückkehr; Gefährdung von
Frau und Kindern wegen ihm in Äthiopien; (Berufsausübung zugunsten
bestimmter Landsleute) in der ganzen Schweiz; Unterstützung dieser
Leute für eine Asylgewährung und daraus resultierende schwierige Situa-
tion),
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse, insbesondere solche zum Um-
fang des vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen En-
gagements sowie zu demjenigen (Berufsausübung zugunsten bestimmter
Landsleute) in der Schweiz unterbleiben,
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dass allfällig konkret daraus resultierende beziehungsweise befürchtete
nachteilige Massnahmen staatlicher Organe im Falle einer Rückkehr ins
Heimatland ebenfalls nicht dargelegt werden,
dass den auf Beschwerdestufe kommentarlos eingereichten Beweismit-
teln (Fotos im Rahmen der vom Beschwerdeführer erwähnten [Be-
rufsausübung]t; Farbkopien von Personen mit Transparenten) mangels
Spezifizierung die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen ist,
dass mit diesen untauglichen Unterlagen keine flüchtlingsrelevante Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers aufgezeigt wird,
dass abschliessend festzuhalten ist, dass sich aus den Akten insgesamt
keine hinreichenden oder schlüssigen Anhaltspunkte für die Annahme er-
geben, der Beschwerdeführer könnte durch seine geltend gemachten Tä-
tigkeiten in der Schweiz das Profil eines exponierten Regimegegners
aufweisen, welcher für die äthiopischen Machthaber als gefährliche Per-
son eingestuft werden müsste (vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3
S. 364 ff.),
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
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dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, wonach sich die all-
gemeine Lage in Äthiopien oder die individuelle Situation des Beschwer-
deführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4661/2010
vom 3. Dezember 2010 grundlegend verändert hätte,
dass es sich daher rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die entsprechende Erwägung 7.4 S. 13 f. im besagten Urteil zu verwei-
sen,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnten, aufgrund der Anwesenheits-
dauer in der Schweiz seit dem 4. März 2010 entwickelten psychischen
Probleme (Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Stress) kein Wegweisungs-
vollzugshindernis darstellen,
dass davon auszugehen ist, dass die Ursachen der mit keinem ärztlichen
Attest untermauerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vielmehr vom
ungewissen Ausgang des vorliegenden Verfahrens sowie durch die Tren-
nung von seiner in Äthiopien lebenden Familie (Frau und Kinder) be-
stimmt sind,
dass ebenfalls angenommen werden darf, dass diese nicht lebensbe-
drohlich einzuschätzenden Beschwerden im Falle einer Rückkehr in den
angestammten Kultur- und Gesellschaftskreis eine Wendung zur Besse-
rung nehmen werden,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
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sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid
über die Beschwerde zu unterlassen beziehungsweise er sei über eine
bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, gegenstandslos gewor-
den ist, zumal gemäss Aktenlage keine Daten weitergegeben wurden,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ebenso gegenstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: