Abtei lung IV
D-1408/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
T._______ C._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch Sylvain Félix, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. Januar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1408/2007
Sachverhalt:
A.
Nach eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - seinen Heimatstaat am
7. Februar 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
11. Februar 2005 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 15. Februar 2005 fand im Empfangszentrum
(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel die summarische Be-
fragung zu seiner Person und seinen Asylgründen statt. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zugewiesen, wo am
8. März 2005 die kantonale Anhörung stattfand. Schliesslich wurde der
Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 vom BFM ergänzend zu
seinen Asylgründen angehört, wobei er unter anderem Gelegenheit
erhielt, sich zum Ergebnis einer internen Dokumentenanalyse zu
äussern, wonach es sich beim vom Beschwerdeführer am 21. Februar
2006 eingereichten Schreiben der Gendarmeriekommandatur
A._______ vom 31. August 2005 um eine Totalfälschung handle.
B.
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei an seinem Wohnort B._______ seit dem Jahr
2000 für die DHKP/C sowie mehrere Unterorganisationen tätig
gewesen; insbesondere habe er Kontakt zum Verein „Tayad“ gehabt
und sich an Kundgebungen und Aktionen zugunsten von
Todesfastenden beteiligt. Auch habe er Zeitungen und Flugblätter
verteilt oder Abendveranstaltungen organisiert; zur Tarnung sei er im
Jahre 2002 beziehungsweise 2003 Mitglied der CHP geworden.
Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er mehrmals festgenommen,
misshandelt und mehrere Tage festgehalten worden, zuletzt im Juli
2004. In der Folge habe er bemerkt, dass er von den
Sicherheitsbehörden beschattet werde, weshalb er sich nur noch ab
und zu zuhause aufgehalten und den Kontakt zu seinen Ge-
sinnungsgenossen vermindert habe. Schliesslich habe er sich ange-
sichts der angespannten Situation zur Ausreise entschlossen.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Soweit ent-
scheidrelevant, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug
genommen.
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C.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 stellte das BFM fest, die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar
2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerde-
führer, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2007
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 13. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer infolge Heirat mit
einer Schweizer Bürgerin vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilli-
gung B erteilt.
H.
Aufgrund dieser veränderten Sachlage erhielt der Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 Gelegenheit, sich bis
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zum 26. November 2009 über einen allfälligen Rückzug seiner
Beschwerde zu äussern.
I.
In seiner Stellungnahme vom 13. November 2009 erklärte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sein Mandant halte an seiner
Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine wesentlichen Vorbringen würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Es
führte aus, zwar sei nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwer-
deführer wie angegeben an politischen Aktionen beteiligt und bei-
spielsweise für Todesfastende eingesetzt habe, indessen sei aufgrund
der teils widersprüchlichen, teils realitätsfremden Aussagen nicht da-
von auszugehen, der Beschwerdeführer sei von den Behörden der Ak-
tivitäten für die DHKP/C verdächtigt oder beschuldigt und deswegen
behelligt worden.
So habe der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage
anlässlich der Erstbefragung, wonach er zwischen 1996 und Sommer
2004 insgesamt sieben Mal verhaftet worden sei (vgl. A1, S. 4), im
Rahmen der kantonalen Anhörung vom 8. März 2005 angegeben, erst-
mals anfangs Dezember 2000 festgenommen worden zu sein (vgl. A6,
S. 16). Diesen Aussagen habe er anlässlich der ergänzenden Bundes-
anhörung vom 14. Dezember 2006 erneut widersprochen, indem er
angegeben habe, zirka einen Monat vor dem 17. Dezember 2000 das
erste Mal verhaftet worden zu sein (vgl. A16, S. 6). Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer erst anlässlich der kantonalen Befragung
erstmals geltend gemacht, er habe sich die letzten sechs Monate vor
der Ausreise (vgl. A6, S. 8) beziehungsweise seit dem 1. Mai 2004
(vgl. A6, S. 9) immer wieder vor den Behörden versteckt.
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Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich
der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in einigen wesentlichen
Punkten auch realitätsfremd ausgefallen. So erscheine es nicht nach-
vollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden bereits am 17. Dezember
2000 im Hinblick auf die bevorstehende Erstürmung der Gefängnisse
die präventive Verhaftung des Beschwerdeführers für einige Tage ver-
anlasst haben sollten, hatte sich der Beschwerdeführer doch nach ei-
genen Angaben erst nach der Gefängniserstürmung vom 19. Dezem-
ber 2000 besonders zu engangieren begonnen und sei bis zu jenem
Zeitpunkt lediglich zwei Mal für kurze Zeit festgehalten worden (vgl.
A16, S. 4 - 6). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu weiteren
festgenommenen Personen lediglich vage Angaben machen können
(vgl. A6, S2; A16, S. 4). Auch die weiteren Angaben des Beschwerde-
führers, wonach er bei den wiederholten Festnahmen nie befragt wor-
den sei (vgl. A16, S. 7 und 8) und man erst bei der letzten Festnahme
von ihm Namen von Kameraden und deren Funktionen habe erfahren
wollen (vgl. A16, S. 11), seien als realitätsfremd zu erachten. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätten die Si-
cherheitsbehörden diesen wie geltend gemacht tatsächlich verdäch-
tigt, Propaganda für die DHKP/C zu machen oder deren Mitglied zu
sein (vgl. A6, S. 23; A16, S. 9), eingehend befragt und gegen ihn ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre.
Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheitsbe-
hörden, welche den Beschwerdeführer angeblich beschattet hätten,
erst ein Jahr nach dessen plötzlichem Untertauchen die Verhaftung
von Familienangehörigen und die Vornahme einer Hausdurchsuchung
hätten veranlassen sollen (vgl. A16, S. 2). Zudem habe sich das vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nachgereichte Schrei-
ben der Gendarmeriekommandatur A._______ vom 31. August 2005,
wonach bei einer Kontrolle der Eltern festgestellt worden sei, dass der
Beschwerdeführer als politischer Straftäter, als Mitglied der DHKT/C
gesucht werde, gemäss einer internen Dokumentenanalyse als Total-
fälschung erwiesen. Daher lägen keine glaubhaft dargelegten An-
haltspunkte dafür vor, dass Familienangehörige des Beschwerdefüh-
rers nach dessen Ausreise nennenswerte Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt hätten; indessen sei davon auszuge-
hen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden, hätte der Beschwerde-
führer tatsächlich deren Aufmerksamkeit wie geltend gemacht auf sich
gezogen, Erkundigungen über dessen Verbleib vorgenommen hätten.
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Schliesslich hielt das BFM fest, auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen habe,
ändere nichts an der Einschätzung des fehlenden Verfolgungsinteres-
ses der türkischen Sicherheitsbehörden.
3.2 Zu den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten führte
der Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, 1996 sei der Beschwerde-
führer wegen der Teilnahme an der Beerdigung eines TIKB-Politikers
zum ersten Mal für ein paar Stunden verhaftet worden, wobei er diese
kurze Verhaftung nicht zu den sieben übrigen Festnahmen mitgezählt
habe. Dies erkläre, warum der Beschwerdeführer einmal ausgesagt
habe, zwischen 1996 und Sommer 2004 insgesamt sieben Mal ver-
haftet worden zu sein, und ein anderes Mal angegeben habe, erstmals
im November 2000 festgenommen worden zu sein. Im Weiteren sei die
vom BFM festgestellte Ungenauigkeit in den Aussagen des Beschwer-
deführers hinsichtlich der Dauer seines Untertauchens (die letzten
sechs Monate vor der Ausreise (vgl. A6, S. 8) beziehungsweise seit
dem 1. Mai 2004 (vgl. A6, S. 9) wahrscheinlich auf eine mangelhafte
Übersetzung zurückzuführen. Diesbezüglich sei aus dem Protokoll der
kantonalen Anhörung der Hilfswerkvertreterin ersichtlich, dass die Dol-
metscherin gewisse Aussagen nicht habe übersetzen wollen. Schliess-
lich hätten die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer mehrmals
festgenommen und ohne weitere Befragung wieder auf freien Fuss
gesetzt, weil sie den Beschwerdeführer klar identifiziert gehabt und
ihm zu verstehen gegeben hätten, er dürfe keine Propagandatätigkeit
mehr ausüben. Aus diesen Gründen sei zu jenem Zeitpunkt kein Er-
mittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden.
Eine Befragung des Beschwerdeführers habe sich erst aufgedrängt,
nachdem sich der Beschwerdeführer trotz entsprechenden behördli-
chen Warnungen weiterhin politisch betätigt gehabt habe. Im Weiteren
sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer schon vor dem 19. Dezember 2000 festgenom-
men worden sei, da es sich dabei um Einschüchterungsmassnahmen
der Behörden gehandelt habe. Auch seien die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers entgegen der Behauptung der Vorinstanz
2005 festgenommen worden und die Behörden hätten sich nach dem
Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Schliesslich ergebe sich
aus der Teilnahme des Beschwerdeführers an 1. Mai-Kundgebungen in
der Schweiz eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, sei der
Beschwerdeführer den türkischen Behörden doch bereits aus früheren
Aktivitäten in seinem Heimatstaat bekannt.
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3.3 Zunächst ist auf den Einwand in der Beschwerde einzugehen, wo-
nach die vom BFM festgestellte Ungenauigkeit in den Aussagen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seines angeblichen Unter-
tauchens (die letzten sechs Monate vor der Ausreise (vgl. A6, S. 8)
beziehungsweise seit dem 1. Mai 2004 (vgl. A6, S. 9) wahrscheinlich
auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen sei. Hierzu ist fest-
zuhalten, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde aus dem
Protokoll der kantonalen Anhörung keine Anmerkung der Hilfswerk-
vertreterin ersichtlich ist, wonach die Dolmetscherin gewisse Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht habe übersetzen wollen. Auch in
den übrigen Akten finden sich keinerlei Beanstandungen an der Arbeit
der Dolmetscherin. Auch hat der Beschwerdeführer am Schluss der
kantonalen Anhörung mit seiner Unterschrift bestätigt, dass alle seine
Vorbringen abschliessend festgehalten seien und er alle Übersetzun-
gen des Dolmetschers gut verstanden habe (vgl. A6, S. 29). Somit er-
weist sich der Hinweis auf eine mangelhafte Übersetzung als eine
reine Schutzbehauptung, welche nicht geeignet ist, den von der Vor-
instanz zutreffend festgestellten Widerspruch in den Aussagen des
Beschwerdeführers zu erklären oder zu relativieren.
3.4 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind nicht ge-
eignet, die von der Vorinstanz angeführten zahlreichen Unstimmigkei-
ten in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachdarstellung zu
entkräften.
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer
abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach
er zwischen 1996 und Sommer 2004 insgesamt sieben Mal verhaftet
worden sei (vgl. A1, S. 4), im Rahmen der kantonalen Anhörung vom
8. März 2005 angegeben, erstmals anfangs Dezember 2000 festge-
nommen worden zu sein (vgl. A6, S. 16). Diesen Aussagen hat er an-
lässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 14. Dezember 2006
erneut widersprochen, indem er angegeben hat, zirka einen Monat vor
dem 19. Dezember 2000 das erste Mal verhaftet worden zu sein (vgl.
A16, S. 6). Mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer 1996 wegen der Teilnahme an der Beerdigung eines
TIKB-Politikers zum ersten Mal für ein paar Stunden verhaftet worden
sei, wobei er diese kurze Verhaftung nicht zu den sieben übrigen Fest-
nahmen mitgezählt habe, vermag nicht erklärt zu werden, warum der
Beschwerdeführer davon abweichend an der kantonalen Befragung
und der ergänzenden Bundesanhörung angab, anfangs Dezember
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2000 (vgl. A6, S. 16) beziehungsweise einen Monat vor dem 19.
Dezember 2000 (vgl. A16, S. 6) erstmals festgenommen worden zu
sein. Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen, es
erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden bereits
am 17. Dezember 2000 im Hinblick auf die bevorstehende Erstürmung
von Gefängnissen die präventive Verhaftung des Beschwerdeführers
für einige Tage veranlasst haben sollten, hatte sich der Beschwerde-
führer doch nach eigenen Angaben erst nach der Gefängnis-
erstürmung vom 19. Dezember 2000 besonders zu engangieren
begonnen und war bis zu jenem Zeitpunkt lediglich zwei Mal für kurze
Zeit festgehalten worden (vgl. A16, S. 4 - 6). Die Entgegnung in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer schon vor dem 19.
Dezember 2000 festgenommen worden sei, da es sich hierbei um
Einschüchterungsmassnahmen der Behörden gehandelt habe, vermag
nicht zu erklären, warum die Sicherheitsbehörden ohne entsprechende
konkreten Anhaltspunkte die präventive Verhaftung des Beschwerde-
führers für einige Tage hätten veranlassen sollen. Auch ist mit der Vor-
instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, hätten die
Sicherheitsbehörden diesen wie geltend gemacht tatsächlich ver-
dächtigt, Propaganda für die DHKP/C zu machen oder deren Mitglied
zu sein (vgl. A6, S. 23; A16, S. 9), eingehend befragt worden und
gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden
wäre. Daher ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er bei
den wiederholten Festnahmen nie befragt worden sei (vgl. A16, S. 7
und 8) und man erst bei der letzten Festnahme von ihm Namen von
Kameraden und deren Funktionen habe erfahren wollen (vgl. A16, S.
11), vor dem Hintergrund der geltend gemachten Verfolgungssituation
als realitätsfremd zu erachten. Die Erklärung in der Beschwerde, eine
Befragung des Beschwerdeführers habe sich erst aufgedrängt,
nachdem sich der Beschwerdeführer trotz entsprechenden behördli-
chen Warnungen weiterhin politisch betätigt gehabt habe, vermag
nicht zu überzeugen. Im Weiteren liegen, wie von der Vorinstanz zu-
treffend festgestellt, keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
vor, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach dessen
Ausreise nennenswerte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den gehabt hätten, erwies sich doch das vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang nachgereichte Schreiben der Gendarmerie-
kommandatur A._______ vom 31. August 2005, wonach bei einer
Kontrolle der Eltern festgestellt worden sei, dass der
Beschwerdeführer als politischer Straftäter, als Mitglied der DHKT/C
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gesucht werde, gemäss einer internen Dokumentenanalyse des BFM
als Totalfälschung.
3.5 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Anga-
ben, er sei von den Behörden der Aktivitäten für die DHKP/C verdäch-
tigt oder beschuldigt und deswegen behelligt worden, glaubhaft zu
machen.
3.6 Schliesslich gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren an, er habe ohne bestimmte Funktion an 1. Mai-Kundgebungen
teilgenommen und im Weiteren 'habe es in Basel ab und zu Hunger-
streiks gegeben' (vgl. A16, S. 11). Es bleibt somit zu prüfen, ob durch
die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers nach dessen Ausreise aus der Türkei eine erhebliche Ge-
fährdungssituation entstanden ist, die begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung gibt.
In genereller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsuchenden das
blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachflucht-
grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse Teilnahme an
Demonstrationen - welche im Übrigen vom Beschwerdeführer ohne
nähere Substanziierung lediglich behauptet wird - gelangt in der Regel
nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstel-
lers und führt bei dessen Rückweisung nicht zwingend zu einer kon-
kreten Gefährdung. Weder in der Beschwerdeschrift noch den Akten
lassen sich Beweismittel entnehmen, der Beschwerdeführer hätte sich
in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert. Angesichts von
regimekritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatli-
chen Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerde-
führers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn in der Schweiz
identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen
verfolgen würden.
4.
Zusammenfassend folgt, dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat demnach das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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5.
Über die Kosten und allfällige Entschädigungen ist unter Berücksich-
tigung der Tatsache zu befinden, dass die Beschwerde zum einen be-
treffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl abzuweisen, zum anderen betreffend Wegweisung und Wegwei-
sungsvollzug – nachdem dem Beschwerdeführer am 13. August 2009
infolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin vom Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde – als gegenstandslos abzu-
schreiben ist.
5.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In der Beschwerdeeingabe
wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da die Beschwerde im Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht als von vornherein aussichtslos erschien
und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gutzuheissen und somit – trotz des teilweisen Unterliegens im
Asylpunkt – von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
5.2 Über die Frage einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 64
VwVG ist nach den Bestimmungen der Art. 5, 7 und 15 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu befin-
den.
5.2.1 Wird eine Beschwerde – oder ein Teil davon – ohne Zutun der
Partei gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 VGKE). Diese Regel
gilt nach Art. 15 VGKE sinngemäss für die Festsetzung einer Partei-
entschädigung. Da die vorliegende Beschwerde betreffend die Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) zu-
folge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, somit aus Gründen ge-
genstandlos wurde, welche nicht dem prozessualen Verhalten der
Parteien zuzurechnen sind (Art. 5, 1. Satz VGKE), sind demnach die
Kosten nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstands-
losigkeit (hier vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen.
Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abge-
wiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 Asylverord-
Seite 11
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nung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 1 AsylG erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche
Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Weder
aus individuellen Gründen noch aus der allgemeinen Menschenrechts-
situation in der Türkei dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abzu-
leiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist
nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in der
Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort
über ein dichtes soziales Netz sowie über eine gute Ausbildung verfügt
und im Heimatland stets erwerbstätig war. Technische Hindernisse, die
einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht er-
kennbar.
5.2.2 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Ver-
fügung vom 22. Januar 2007) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der Verfügung vom 22. Januar
2007) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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