B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1408/2013
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (…).
D-1408/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
20. Februar 2011 und gelangte am 24. Februar 2011 in die Schweiz, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein
Asylgesuch einreichte. Am 3. März 2011 fand die Befragung zur Person
(BzP) und am 18. März 2011 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (Distrikt Batticaloa) aufge-
wachsen und 1989 nach D._______ gezogen. Von 2007 bis 2008 sei er
bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Seine Haupt-
aufgabe habe darin bestanden, mit dem Boot LTTE-Leute und Esswaren
zu transportieren. Im März 2009 seien er und seine Ehefrau auf der
Flucht vor den Kämpfen von der sri-lankischen Armee aufgegriffen wor-
den und ins Arunachchalam-Camp bei Vavuniya gebracht worden. Er sei
dort während drei oder vier Tagen in Haft gewesen. Im Juni 2009 habe er
aus dem Camp fliehen können. In der Folge habe er sich während dreier
Monate in Vavuniya und danach in Batticaloa versteckt gehalten. In Batti-
caloa sei er im April 2010 von einer Gruppierung namens Pillaian-Kullu
festgenommen und drei Wochen lang festgehalten worden. Eine unbetei-
ligte Person, welche ihm das Essen gebracht habe, habe ihm gegen Be-
zahlung zur Flucht verholfen. In der Folge habe er sich bis zu seiner Aus-
reise im Februar 2011 in E._______ (Distrikt Polonnaruwa) aufgehalten.
Während dieser Zeit hätten sich Unbekannte bei seinem Sohn auf dem
Schulweg nach ihm erkundigt. Auch habe jemand bei seiner Schwägerin
nach ihm gefragt. Er habe zudem eine Polizeivorladung erhalten.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter
anderem eine im Juni 2009 ausgestellte "Temporary ID Card" und eine
"Polizeivorladung" vom 1. November 2010 mit deutscher Übersetzung
ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 – eröffnet am 13. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
D-1408/2013
Seite 3
C.
Gegen die Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 15. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und ihm sei zu allfäl-
ligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren.
Der Beschwerde lag unter anderem eine Unterstützungsbedürftigkeitser-
klärung des (…) vom 28. Februar 2013 und eine Honorarnote der
Rechtsvertreterin bei.
D.
Mit Verfügung vom 22. März 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hielt er fest, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
E.
Mit Eingaben vom 5. April 2013, 17. April 2013 und 28. Juni 2013 reichte
der Beschwerdeführer diverse Dokumente nach.
F.
F.a Mit Verfügung vom 2. August 2013 wurde das BFM zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
F.b Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2013 zu
den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
menten Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägun-
gen fest.
G.
G.a Mit Verfügung vom 8. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur
Einreichung einer Replik eingeräumt.
D-1408/2013
Seite 4
G.b Mit Eingabe vom 23. August 2013 machte der Beschwerdeführer von
seinem Äusserungsrecht Gebrauch.
H.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 liess der Beschwerdeführer ein
selbst verfasstes Dokument mit deutscher Übersetzung einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist ein-
zutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die vorliegende Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie
D-1408/2013
Seite 5
sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie
das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle ei-
ner Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dos-
siers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abge-
lehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013:
"Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft
sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR
überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in
Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 11. Februar 2013 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine
neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
D-1408/2013
Seite 6
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das
Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegen-
den Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist.
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Be-
schwerdeführer ist zu Lasten des BFM aufgrund der Aktenlage, der Kos-
tennote vom 15. März 2013 sowie unter angemessener Berücksichtigung
des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren, der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seiner
Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1408/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.– (inkl.
Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: