B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1408/2014/mel
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).
D-1408/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August
2012 mit Verfügung vom 14. Februar 2014 unter Anordnung der Wegwei-
sung ab, stellte indessen fest, dass er zufolge subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(SR 142.31) erfülle und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das BFM gemäss
eigenen Angaben am 20. Februar 2014 um Einsicht in die Verfahrensak-
ten.
C.
Das BFM teilte der Rechtsvertreterin gemäss deren Angaben am
13. März 2014 mit, das Dossier des Beschwerdeführers sei in Verstoss
geraten, weshalb ihm die Akten nicht zugestellt werden könnten.
D.
D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2014
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu erteilen. Es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei ihm
die unterzeichnete Anwältin als amtliche Anwältin beizuordnen. Von der
Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lag eine
Honorarnote vom 17. März 2014 bei.
D.b Am 18. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit vom selben Tag nach.
E.
Das BFM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2014 mit,
das Dossier des Beschwerdeführers sei seit geraumer Zeit in Verstoss
geraten und habe auch mittels intensiver Dossiersuche nicht lokalisiert
werden können. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätig-
te das BFM diesen Sachverhalt erneut am 25. März 2014.
F.
Der Instruktionsrichter forderte das BFM mit Zwischenverfügung vom
27. März 2014 auf, die vorinstanzlichen Akten bis zum 15. April 2014 an
D-1408/2014
Seite 3
das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG hiess er gut. Rechtsanwältin Martina Culic wurde dem Beschwer-
deführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
G.
Bis zur gesetzten Frist beziehungsweise zum heutigen Tag liess sich das
BFM nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm die angefochte-
ne Verfügung am 19. Februar 2014 eröffnet. In Ermangelung eines Rück-
scheins lässt sich dies zwar nicht überprüfen, es ist indessen nach Akten-
lage kein früheres Eröffnungsdatum ersichtlich. Selbst wenn die vor-
instanzliche Verfügung vom 14. Februar 2014 dem Beschwerdeführer be-
reits am 15. Februar 2014 eröffnet worden wäre, wäre die Beschwerdeer-
hebung am 17. März 2014 fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochte-
ne Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
D-1408/2014
Seite 4
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 26 und 29 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV) ist unabdingba-
re Voraussetzung für eine sachgerechte Anfechtung einer erstinstanzli-
chen Verfügung. Durch die Vereitelung der Akteneinsicht wurde dieser
Anspruch des Beschwerdeführers daher verletzt.
4.2 Eine Heilung dieser Verletzung auf Beschwerdestufe kann vorliegend
nicht in Betracht gezogen werden. Die vorinstanzlichen Akten sind offen-
bar unmittelbar nach Ausfällung des negativen Asylentscheids in Verstoss
geraten und bis zum heutigen Datum nicht wieder zum Vorschein ge-
kommen. Es ist auch nicht absehbar, bis wann diese Akten vom BFM
wieder aufgefunden werden. Auf zweimalige Nachfrage des Gerichts bei
der Vorinstanz hin wurde vom Bundesamt lediglich in Aussicht gestellt,
dass die Akten wohl frühestens Mitte Mai 2014 anlässlich einer Inventur
wieder aufgefunden würden. Da sich die Beschwerde bis zum Auffinden
der Akten und der Gewährung einer angemessenen Frist zur Ergänzung
der Beschwerdeeingabe "in der Schwebe" befindet, ist es sowohl mit
Blick auf die prozessuale Fairness als auch hinsichtlich der Gewährleis-
tung eines geordneten Verfahrensganges vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nicht angezeigt, das Verfahren auf Beschwerdestufe bis auf Weiteres
zu sistieren.
4.3 Über die in der Beschwerde beantragte Asylgewährung kann mangels
Vorliegens der Befragungsprotokolle derzeit nicht befunden werden. In
der Beschwerdebegründung wird berechtigterweise angeführt, der Be-
D-1408/2014
Seite 5
schwerdeführer müsste zu seinen Asylgründen erneut befragt werden,
falls es dem BFM nicht gelinge, die Befragungsprotokolle aufzufinden.
Damit wurden sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur erneuten Beurteilung im Asylpunkt und allenfalls weitere
vorgängige Sachverhaltsabklärungen beantragt.
4.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung
bezüglich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und zur erneu-
ten Entscheidung beziehungsweise vorgängiger Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des Akteneinsichtsrechts an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin übermittelte eine Honorarnote vom 17. März 2014, in
der sie einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden (zu Fr. 240.– und
Fr. 76.80 MWSt) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausweist.
Dies erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'090.– (inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1408/2014
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz im Asylpunkt beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 wird hinsichtlich der
Dispositivziffern 2 und 3 aufgehoben und zur neuen Entscheidung sowie
Gewährung des Akteneinsichtsrechts an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'090.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: