B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1409/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…)
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Tschetschenen angehö-
rend – eigenen Angaben zufolge am (…) ihren Heimatort E._______
(Tschetschenien) verliessen und auf dem Landweg am (…) illegal in die
Schweiz gelangten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden (Vater und Mutter) am (…) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt (Befragung
zur Person [BzP]) und am (…) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den
Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer (Vater) im Rahmen der summarischen Befra-
gung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr
(…) oder (…), im Sommer (…), im Jahr (…), am (…) sowie im August (…)
von maskierten Russen mitgenommen, verhört und gefoltert worden,
dass ihn die Russen jeweils mit Strom gefoltert, ihm einmal die Nägel mit
einer Zange herausgezogen, einmal einen Hund auf ihn gehetzt, ihn mit
einem Gewehrkolben und Gummiknüppel geschlagen und auf einer
Strasse in der Nähe seines Hauses im Dorf E._______ liegen gelassen
hätten, wobei ihm nach dem Vorfall vom (…) Hände und Zehen abgefro-
ren seien,
dass die Russen ihm Fotos und Leichen von Kämpfern gezeigt und ihn
gefragt hätten, ob er diese gekannt und ihnen geholfen habe,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) im Wesentlichen geltend machte,
dass die Probleme ihres Ehemannes auch ihre Probleme seien und ihr
Vater sowie ihre Onkel Bojeviks (Kämpfer) gewesen und nach dem Krieg
gegen die Russen umgebracht worden seien und die Probleme ihres
Ehemannes damit zusammenhängen könnten,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. März 2013
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. März 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge be-
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antragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei das
BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, und es sei von der
Wegweisung abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 26. März 2013 das BFM dem Bundesverwaltungsgericht per Fax
Kopien von am (…) für die Eltern ausgestellten Inlandpässen zustellte,
die beim EVZ F._______ abgegeben worden seien,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
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dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien zur Einreichung rechtsge-
nüglicher Reise- oder Identitätspapiere aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" diejenigen Doku-
mente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die
Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen,
wobei beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und
Identitätskarten genügen,
dass neben "klassischen" Identitätskarten auch andere Ausweise – wie
zum Beispiel ein Inlandpass – taugliche Identitätspapiere darstellen, an-
dere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster
Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise die Bestätigung
der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit oder einer Geburt zu einem be-
stimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, jedoch keine Identitätspa-
piere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass die Beschwerdeführenden im Empfangszentrum am (…) (vgl. act.
A3/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert
anlässlich der BzP vom (…) (vgl. act. A6/11; act. A8/12) und der direkten
Anhörung vom (…) (vgl. act. A19/9; act. A18/21) – aufgefordert wurden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP einen russischen Füh-
rerschein des Beschwerdeführers, Geburtsurkunden ihrer Kinder, einen
Eheschein sowie ein Hochschuldiplom der Beschwerdeführerin einreich-
ten,
dass es sich dabei jedoch nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7),
dass die Beschwerdeführenden am (…) die Fax-Kopien der ersten Seiten
ihrer russischen Inlandpässe einreichten,
dass dem BFM zuzustimmen ist und in der Tat nicht nachvollziehbar ist,
weshalb die Beschwerdeführenden nur Kopien der ersten Seite ihrer In-
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landpässe einreichten, und vielmehr aufgrund des in G._______ ausge-
stellten Führerausweises des Beschwerdeführers davon ausgegangen
werden kann, dass sie durch Nichtabgabe ihrer Originaldokumente bzw.
nur durch die Abgabe vereinzelter Seiten ihrer Inlandpässe etwas – wie
z.B. die Aufenthalte in H._______ – zu verheimlichen versuchen,
dass überdies festzuhalten ist, dass es sich dabei in keiner Weise um
rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere handelt, da sie nicht im
Original vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. b und
c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden führ-
ten keine entschuldbaren Gründe an, aufgrund deren sie nicht in der La-
ge gewesen wären, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie seien nur mit ihren In-
landpässen in einem Auto und einem geschlossenen Minibus in vier Ta-
gen von Tschetschenien in die Schweiz gefahren, ohne kontrolliert bzw.
nur in I._______ kontrolliert worden zu sein, und hätten dann in der
Schweiz die Pässe in einer Tasche beim Aussteigen verloren bzw. im Au-
to liegengelassen, unsubstantiiert sowie unplausibel und damit unglaub-
haft sind,
dass die Angaben zum Reiseverlauf vage und substanzlos ausgefallen
sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen wird,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Ausei-
nandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und
nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass die Beschwerdeführenden zwar am (…) – mithin nach der Einreise
in die Schweiz – ausgestellte Inlandpässe abgaben,
dass es sich dabei indessen aufgrund der nachträglichen Ausstellung
nicht um im Heimatstaat zurückgelassene Reise- oder Identitätspapiere
handelt (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.), weshalb das Bestehen ent-
schuldbarer Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zu vernei-
nen ist,
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dass, sofern solche nachträglich ausgestellten Papiere vorliegend zuge-
lassen würden, dies eine Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Nicht-
eintretenstatbestandes darstellen würde,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es den Be-
schwerdeführenden verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung, die Vorfälle
durch die Russen detailliert zu schildern, keine substantiierten und mit
Realkennzeichen versehenen Angaben machen konnte,
dass aufgrund der grossen Zeitsprünge zwischen den Ereignissen, an
welchen der Beschwerdeführer angeblich von den Russen mitgenommen
und gefoltert wurde, seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen,
zumal er sich hinsichtlich der Daten in Widersprüche verwickelte,
dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was Asyl bedeutet, und angab,
er sei in die Schweiz gekommen, da ihm gesagt worden sei, dass es hier
gut zum Leben sei,
dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Aussagen zufolge keine
Probleme habe, die angebliche Entführung ihres Ehemannes durch die
Russen im August (…) in der Nacht in detailarmer und plakativer Weise
schilderte, obwohl sie anwesend gewesen sein will,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nie Probleme
mit den Behörden hatten, nie vor einem Gericht standen und auch nicht
politisch oder religiös tätig waren,
dass das Ausstellen von Inlandpässen nach der Einreichung der Asylge-
suche in der Schweiz zudem gegen eine Verfolgung durch die heimatli-
chen Behörden spricht,
dass im Weiteren auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen wird,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind, das BFM ihre
Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und zusätzliche
Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich allfälliger Wegweisungshin-
dernisse als nicht notwendig erachtete,
dass das eingereichte Arztzeugnis des Spitals in E._______ vom (…),
welches die Erfrierungen des Beschwerdeführers an Händen und Füssen
dokumentiert, nichts zu ändern vermag, zumal diese Erfrierungen auch
ohne Anwendung von Folter entstanden sein könnten,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Tschetschenien das Bundesverwaltungsgericht davon
ausgeht, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb
der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylgesuch-
steller in der Regel zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden zudem nicht zu einer Kategorie derjeni-
gen Personen gehören, welchen weiterhin Menschenrechtsverletzungen
drohen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 f. S. 757 ff.).
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei schwanger und ihre
Tochter leide an J._______,
dass jedoch keine weiteren detaillierten Ausführungen zur J._______ er-
folgten und in der Rechtsmitteleingabe lediglich ausgeführt wird, dass die
Tochter gesundheitliche Probleme habe und nicht transportfähig sei,
dass es sich bei J._______ um K._______ handelt (vgl. Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 2013, 264. Aufl., S. (…)),
dass davon ausgegangen werden kann, dass die Tochter aufgrund des
eingereichten Arztzeugnisses vom (…) – in welchem Massagen empfoh-
len werden und die genaue Diagnose in der Übersetzung aufgrund Unle-
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serlichkeit nicht bestimmt werden konnte – bereits in der Heimat in medi-
zinischer Behandlung war,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Tochter nicht mehr transportfähig
sein sollte, legte sie doch erst vor Kurzem, nämlich vom (…) bis (…), den
gesamten Weg von Tschetschenien bis in die Schweiz in einem Auto und
einem geschlossenen Minibus innert vier Tagen zurück und war offenbar
transportfähig,
dass vorliegend nicht bekannt ist, dass sich der Gesundheitszustand der
Tochter innert der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ((…) bis heute)
so drastisch verschlechtert haben soll, dass ein Rücktransport nach
Tschetschenien nicht zumutbar sein soll, weshalb darauf verzichtet wer-
den kann, den in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten (antizipierte Be-
weiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144),
dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (derzeit im fünften
Monat) einer Rückkehr nicht entgegensteht, zumal vor Ort medizinische
Einrichtungen bestehen und die Beschwerdeführenden zudem die Mög-
lichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorbrachte, Druck im
Herzbereich zu spüren, worauf er ärztlich untersucht wurde und dieses
Vorbringen sowie die geltend gemachten Zahnschmerzen als Bagatellen
eingestuft wurden, welche keinen Anlass zu weiteren medizinischen
Massnahmen gaben,
dass die noch jungen Beschwerdeführenden und ihre Kinder ansonsten
– soweit aktenkundig – an keinen gesundheitlichen Problemen leiden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge über eine grosse
Familie verfügt und auch die Familienangehörigen der Beschwerdeführe-
rin nach wie vor vorwiegend im Heimatort E._______ (Tschetschenien)
wohnhaft sind, womit sie dort über ein grosses Beziehungsnetz verfügen
(vgl. act. A9/1 S. 5; act. A7/1 S. 6; act. A18/21 S. 5),
dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss in
K._______ verfügt, der Beschwerdeführer elf Jahre Schulbildung genoss
und in der Folge als L._______ erwerbstätig war,
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen und es somit keinen Grund für die Annahme gibt, die Be-
schwerdeführenden – selbst wenn sie das Haus verkauft haben sollten –
würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer existenziellen Not
und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, und sich der Wegwei-
sungsvollzug damit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: