Abtei lung IV
D-1411/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
c/o Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1411/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. Dezember 2009 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte,
dass die schweizerische Botschaft in Ankara dem Beschwerdeführer
die BFM-Verfügung gemäss Rückschein der türkischen Post am
28. Dezember 2009 zusandte,
dass der Beschwerdeführer mit in türkischer Sprache verfasster Ein-
gabe vom 5. März 2010 (Poststempel der türkischen Post: 6. März
2010, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. März 2010), der ein
Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts beigelegt wurde, gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben hat,
dass der Eingabe Übersetzungen sowohl der Eingabe des Be-
schwerdeführers als auch des Begleitschreibens seines Rechtsanwalts
beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG
gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,
eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
nicht vorliegt, das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und endgültig entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
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nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Ver-
fügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 5. Januar
2010 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am
4. Februar 2010 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass die am 6. März 2010 der türkischen Post übergebene Be-
schwerde somit verspätet eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer denn auch einräumt, seine Beschwerde
verspätet eingereicht zu haben,
dass er ausführt, er habe Schwierigkeiten gehabt, eine Übersetzung
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewerkstelligen,
dass er zudem gedacht habe, im gegen ihn in der Türkei hängigen
Strafverfahren werde am 24. Februar 2010 ein Urteil gefällt, weshalb
er das Einreichen einer Beschwerde zurückgestellt habe,
dass bei der Verhandlung vom 24. Februar 2010 indessen kein Urteil
gefällt und die Verhandlung auf den 26. April 2010 aufgeschoben
worden sei,
dass er aus den dargelegten Gründen beantrage, seine Beschwerde
sei trotz verspäteter Einreichung zuzulassen,
dass er somit um die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht
(Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
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Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, wann dem Beschwerdeführer
eine Übersetzung der angefochtenen Verfügung vorgelegen hat,
dass er sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist je-
doch innert 30 Tagen seit Wegfall des zweiten genannten Hindernisses
(Abwarten der am 24. Februar 2010 erwarteten Urteilsfällung) einge-
reicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der
Beschwerde) nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungs-
gesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.),
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dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen,
sondern geltend macht, er habe die Beschwerde erst einreichen
können, nachdem ihm die in deutscher Sprache verfasste Verfügung in
eine ihm verständliche Sprache übersetzt vorgelegen habe bezie-
hungsweise, er habe die Beschwerde nicht vor Fällung des für den
24. Februar 2010 erwarteten Urteils einreichen wollen,
dass der Beschwerdeführer damit keine objektiven Gründe darlegt,
welche ihn unverschuldet daran gehindert hätten, innerhalb der ge-
setzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben,
dass dem türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, der ihn im
gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren vertritt – sofern er die-
sen konsultierte – die Wichtigkeit der Ausfertigung einer – vorab zu-
mindest auszugsweisen – Übersetzung der Verfügung und der Ein-
haltung der Beschwerdefrist bewusst gewesen wäre beziehungsweise
hätte bewusst sein müssen,
dass der Beschwerdeführer deshalb gehalten gewesen wäre, inner-
halb der Beschwerdefrist zumindest eine rudimentär begründete Be-
schwerde einzureichen, was ihm trotz der geltend gemachten Er-
schwernisse zumutbar und möglich gewesen wäre,
dass es ihm ebenso zumutbar und möglich gewesen wäre, in der Be-
schwerde darauf hinzuweisen, er gehe von einer Urteilsfällung im
türkischen Strafverfahren am 24. Februar 2010 aus, was dem Bundes-
verwaltungsgericht ermöglicht hätte, diesbezügliche Dispositionen zu
treffen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, einen Grund darzulegen,
durch den er im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise
von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde abgehalten wurde,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Wiederherstellung
der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind, das diesbezügliche Gesuch da-
her abzuweisen und auf die Beschwerde vom 5. März 2010 mangels
Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b
AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abge-
wiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Ankara (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Ankara, Ref. (...), mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um
Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA Kurier)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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