B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1411/2013
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N .
D-1411/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2010 in Richtung Tunesien
verliess, wo er sich während 15 Tagen aufhielt,
dass er anschliessend in die Türkei reiste, wo er zwei Monate lang blieb,
dass er weitere 14 Monate in Griechenland war, bevor er am 29. Dezem-
ber 2012 via Albanien, Montenegro, Serbien, Kroatien, Slowenien und Ita-
lien illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihn schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden seit Einrei-
chung des Asylgesuchs rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise
Reisepapiere abzugeben, er jedoch dieser Aufforderung bis zum heutigen
Zeitpunkt keine Folge leistete,
dass am 14. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 4. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Ja-
nuar 2013, A7; Anhörungsprotokoll vom 4. März 2013, A19),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 – eröffnet am 11. März
2013 – gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 29. Dezember 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 AsylG werde auf ein Gesuch nicht eingetreten, wenn ein
Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stelle,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG erst dann vorliege, wenn ein
Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass er die Schweiz
um Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass er behaupten
müsse, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verfolgt zu werden,
D-1411/2013
Seite 3
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei aus Algerien
ausgereist, weil ihm sein Bruder das Geld nicht zurückbezahlt habe, wel-
ches er diesem während des Militärdienstes geschickt habe,
dass er weitere Probleme mit heimatlichen Behörden oder Privatperso-
nen verneint habe,
dass sich seinen Aussagen somit kein Ersuchen an die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung entnehmen lasse,
dass das BFM demnach gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrete,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2013 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss um Verbleib in der Schweiz ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-1411/2013
Seite 4
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch, welches
die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten
wird,
D-1411/2013
Seite 5
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, seine aktuelle Situation erlaube ihm nicht, ins Heimatland zurück-
zukehren,
dass er dort niemanden mehr habe,
dass er in der Schweiz gestützt auf die Menschenrechte humanitären
Schutz erhalte,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatland oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe (wirt-
schaftliche und familiäre Probleme) nicht unter diese gesetzliche Bestim-
mung fallen,
dass er die Schweiz infolgedessen nicht um Schutz vor Verfolgung er-
sucht, weshalb sein Asylgesuch die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG
nicht erfüllt,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die zutreffenden Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung zu entkräften, so dass es sich
erübrigt, darauf einzugehen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 1
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
D-1411/2013
Seite 6
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass davon ausgegangen werden darf, es werde dem jungen und ge-
mäss den Akten gesunden Beschwerdeführer gelingen, in seiner Heimat
eine Anstellung zu finden, zumal er bis zur zweiten Klasse des Gymnasi-
ums die Schule besuchte (vgl. A7 S. 4),
dass seine Brüder und seine Schwester in Algerien leben (vgl. A7 S. 5),
weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Bezie-
hungsnetzes auszugehen ist, welches dem Beschwerdeführer bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
D-1411/2013
Seite 7
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1411/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: