B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1411/2014
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
handelnd durch B.______ (…) und vertreten durch Stefan
Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 anerkannte das BFM den Onkel
respektive Halbonkel und Stiefvater des Beschwerdeführers (nachfolgend
B.______) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 ersuchte B.______ für seine sich
gegenwärtig in Indien aufhaltende Ehefrau, die (...) leiblichen Kinder und
für den Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und Bewilligung der Einreise im
Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG.
C.
Mit Verfügungen vom 11. Februar 2014 bewilligte das BFM der Ehefrau
und den (...) leiblichen Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks
Familienvereinigung, verweigerte diese jedoch dem Beschwerdeführer
und lehnte sein Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch
um Familienzusammenführung gutzuheissen und ihm sei die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die Sache für weitere
Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Schliesslich wurde aufgrund der vorliegenden Umstände um prioritäre
Behandlung der Beschwerde ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde. Der Beschwerdeführer respektive B.______ wurde
aufgefordert, in den nächsten Tagen eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
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F.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 reichte B.______ Lohnabrechnungen der
letzten fünf Monate zu den Akten und führte aus, dass er sowohl seinen
Lebensunterhalt in der Schweiz als auch den seiner (…)köpfigen Familie
im Ausland zu bestreiten habe. Der Eingabe war weiter eine Kostennote
beigelegt.
G.
Mit Verfügung vom 26. März 2014 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer auf, innert Frist das Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer das
Formular zu den Akten und machte darauf aufmerksam, dass die
Ausgaben für seine Familie im Ausland im Formular unberücksichtigt
geblieben seien.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 8. April 2014 lehnte die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mangels Bedürftigkeit ab und räumte dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein.
K.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
L.
Am (...) 2014 reiste die Stiefmutter des Beschwerdeführers mit ihren (...)
leiblichen Kindern legal in die Schweiz ein.
M.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme zu seinem
Verbleib einzureichen. Zudem wurde er ersucht, mitzuteilen, ob er an den
in der Beschwerde vom 17. März 2014 gestellten Rechtsbegehren
festhält.
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Seite 4
N.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 erteilte der Beschwerdeführer innert Frist
Auskunft über seinen Aufenthaltsort und hielt vollumfänglich an seinen
Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
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sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere
Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied
Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in
diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status
derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer
Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder
nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall
bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas-
sen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs.
4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern
sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten
Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4.
und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des
Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides.
3.2 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 AsylV 1). Ein
Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz befindlichen
nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der Schweiz
asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin
nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG
zu verstehen (BVGE 2007/19 E. 3.3).
3.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Art. 20 AsylG mit der
dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche
am 29. September 2012 in Kraft trat und für ab diesem Datum
eingereichte Auslandsgesuche Geltung hat, aufgehoben worden ist
(AS 2012 5359), mithin das vorliegende Gesuch um
Familienzusammenführung nicht auch als Asylgesuch aus dem Ausland
zu verstehen gewesen ist.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides im
Wesentlichen aus, B.______ habe in seiner Befragung vom 16. März
2011 zu Protokoll gegeben, beim Beschwerdeführer handle es sich um
das Kind seines Bruders und seiner Frau, er habe ihn nicht offiziell
adoptiert, betrachte ihn jedoch als eigenen Sohn. Demgegenüber habe
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B.______ in der Anhörung vom 17. Januar 2012 angegeben, bei der
Mutter des Beschwerdeführers habe es sich um ein Mädchen gehandelt,
dessen Eltern mit einer Eheschliessung nicht einverstanden gewesen
seien. Das mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 übermittelte DNA-Ergebnis
vom 5. September 2013 schliesse ein Verwandtschaftsgrad gemäss
Deklaration mit rechtsgenüglicher Sicherheit aus. Deshalb, und in
Anbetracht der gemachten widersprüchlichen Angaben, stehe das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
B.______ nicht fest. Im Übrigen seien die eingereichten Special Entry
Permits (SEP) allesamt gefälscht.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei im Alter von etwa drei Monaten zusammen mit
dessen Vater zur Familie von B.______ gestossen. Im Jahr 2008 sei der
Vater des Beschwerdeführers verstorben. Nach der Flucht von B.______
im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer drei weitere Jahre bei dessen
Ehefrau und den leiblichen Kindern verbracht, bevor diese alle
gemeinsam nach Indien geflohen seien. Der Beschwerdeführer sei somit
das Pflegekind und habe sein ganzes Leben bei der Familie von
B.______ verbracht. Auch habe es B.______ bisher unterlassen den
Beschwerdeführer über seine wahre Abstammung aufzuklären. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, sich in der angefochtenen Verfügung mit
dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Eine Verweigerung der Einreise
des Beschwerdeführers komme einer Verweigerung des Rechts auf
Familieneinheit gleich, womit die angefochtene Verfügung die
Kinderrechtskonvention verletze. Ob im Fall einer definitiven
Verweigerung der Einreisebewilligung die beiden älteren Kinder allein in
die Schweiz kämen oder alle gemeinsam in Indien blieben, sei noch nicht
klar – feststehe, dass die beiden jüngeren Kinder nicht ohne ihre Mutter
leben könnten. Betreffend der widersprüchlichen Angaben in der
Befragung respektive der Anhörung vermute B.______ eine falsche
Übersetzung; die Ehefrau sei ansonsten gerne bereit, mittels DNA-
Gutachten nachzuweisen, dass sie nicht die leibliche Mutter ist.
Es treffe zwar zu, dass der DNA-Test zum Ergebnis gekommen sei, dass
ein Verwandtschaftsgrad gemäss Deklaration mit rechtsgenüglicher
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Das BFM habe es jedoch
unterlassen, die ebenfalls im DNA-Gutachten getroffene Feststellung,
wonach keine Aussage darüber gemacht werden könne, ob der Bruder
von B.______ nicht der Vater oder der Bruder kein Vollgeschwister von
B.______ sei, zu berücksichtigen. Gemäss Auskunft von B.______ hätten
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er und sein Bruder andere Väter; sie seien demnach Halbgeschwister.
Schliesslich sei hinsichtlich der gefälschten SEP anzumerken, dass die
Ehefrau aus Angst gegenüber den Behörden selber in Erscheinung zu
treten, jemanden in C._____ beauftragt habe, die Dokumente zu
besorgen. Es könne sein, dass die Dokumente gefälscht seien, dies sei
ihnen jedoch nicht bewusst gewesen, ansonsten sie die Dokumente nicht
eingereicht hätten. Insgesamt besehen, seien die Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer,
unbesehen der Zweifel am Abstammungsverhältnis, die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM im Wesentlichen aus,
B.______ habe in seinem Asylverfahren an keiner Stelle geltend
gemacht, dass es sich bei seinem Bruder um einen Halbbruder handle.
Der zweite Teil des DNA-Tests halte sodann lediglich fest, dass darüber,
ob es sich bei B.______ um einen Halbbruder des Kindsvaters handle,
keine Aussage gemacht werden könne.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, gemäss der Tibetisch-Dolmetscherin
existiere im Tibet kein Begriff analog zum Begriff Halbbruder, was
kulturelle Gründe habe. Es sei in der tibetischen Tradition üblich, dass
Frauen mit mehr als einem Mann Kinder hätten, welche in der Regel
gemeinsam in einem Haushalt lebten. Es existiere deshalb auch kein
Begriff analog des Stiefvaters. Zudem würden diese Begriffe auch im
schweizerischen Kontext selten verwendet, da damit oft eine Abwertung
oder Ausgrenzung einhergehe. Der Eingabe war eine Kostennote
beigelegt.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Ausführungen betreffend das Verhältnis zwischen
B.______ und dem Beschwerdeführer glaubhaft sind, namentlich, dass
der Beschwerdeführer das Kind des Halbbruders von B.______ und bei
dessen Familie aufgewachsen ist. Zunächst ist festzustellen, dass
B.______ sowohl bei der Befragung vom 16. März 2011 als auch der
Anhörung vom 17. Januar 2012 angegeben hat, er habe (…) leibliche
Söhne und einen Sohn, welcher das Kind seines Bruders sei (act. A 5/11
S. 3; A 11/13 S. 2). Letzteren betrachte er – B.______ – als seinen
eigenen Sohn. Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch, wonach
B.______ in der Befragung zu Protokoll gegeben habe, der
Beschwerdeführer sei der Sohn seiner Ehefrau und seines Bruders, ist
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vorliegend unbeachtlich. Einerseits sind die Vorbringen betreffend die
Eltern des Beschwerdeführers, abgesehen von diesem Widerspruch
konsistent. Andererseits entspricht es offensichtlich nicht den Tatsachen,
dass der Beschwerdeführer der Sohn der Ehefrau von B.______ ist, da
dies für die Frage des vorliegenden Gesuchs um Familiennachzug
zweifelsohne zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen wäre, sich
mithin nachfolgende Erörterungen erübrigen würden, da Art. 51 Abs. 1
AsylG gemäss ständiger Praxis auch Stiefkinder betrifft (vgl. dazu Urteil
D-6263/2011 v. 16. Januar 2013 E. 5.2.2.3)
5.2 Sodann gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen von B.______ hinsichtlich seines Bruders,
welcher einen wesentlichen Bestandteil in dessen Verfolgungsgeschichte
einnimmt, ausgegangen ist. So wird denn auch weder vom BFM und
noch vom Gericht in Zweifel gezogen, dass sein Bruder (…) und politisch
aktiv war. Im (…) 2008 war sein Bruder, nachdem er an Protesten
teilgenommen und längere Zeit verschollen war, schwer verletzt nach
Hause gekommen. B.______ hatte zu seinem Bruder ein sehr schlechtes
Verhältnis, da dieser sich nie um die Probleme zuhause gekümmert hat.
Gemäss seinen Aussagen hätten sie schliesslich am Sterbebett Frieden
geschlossen und er habe seinem Bruder versprochen, dessen politisches
Engagement weiterzuführen und dessen Sohn – den Beschwerdeführer –
wie seinen eigenen aufzuziehen und zu ernähren (vgl. act. A 11/13 S. 8).
Von einem Freund seines Bruders namens D._____ hatte er daraufhin
CDs mit regimekritischen Inhalt erhalten und diese verteilt. Im (…) 2010
ist seine Tätigkeit aufgeflogen, woraufhin er die Flucht ergriffen hat.
Die Vorbringen von B.______ anlässlich seines eigenen Asylverfahrens
hinsichtlich seinen verstorbenen Bruders und Vater des
Beschwerdeführers sind glaubhaft und wurden auch vom BFM zu keinem
Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
5.3 Das DNA-Ergebnis vom 5. September 2013 besagt demgegenüber,
dass ein Verwandtschaftsgrad gemäss Deklaration (der
Beschwerdeführer ist der Sohn des Bruders von B.______) mit
rechtsgenüglicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine
Aussage darüber, ob der Bruder von B.______ nicht der Vater des
Beschwerdeführers oder kein Vollgeschwister von B.______ sei, sei nicht
möglich (act. A 8/10 S. 5). Währenddem, wie von der Vorinstanz zurecht
angemerkt, der DNA-Test ausschliesst, dass es sich beim
Beschwerdeführer um den Sohn eines Vollgeschwister von B.______
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handelt, schliesst der Test nicht aus, dass B.______ und sein Bruder
keine Vollgeschwister sind, respektive wird festgestellt, dass
diesbezüglich keine Aussage gemacht werden könne. Im Sinne dieser
Ausführungen besehen, finden die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde, wonach die Vorinstanz den zweiten Teil des Gutachtens
ausser Acht gelassen habe, keine Stütze. Andererseits geht aus dem
Gutachten aber logischerweise auch in keiner Weise hervor, dass der
Bruder und B.______ keine Halbgeschwister seien.
5.4 In Anbetracht der vorliegenden Akten und der äusserst substantiierten
Angaben von B.______ anlässlich seines eigenen Asylverfahrens
hinsichtlich des Verhältnisses zum Beschwerdeführer kommt das
Bundesverwaltungs-gericht – auch unter Berücksichtigung der zweiten
Feststellung im DNA-Gutachten – zum Schluss, dass von der
Glaubhaftigkeit des genannten Verwandtschaftsverhältnisses – der Vater
des Beschwerdeführers ist ein Halbgeschwister von B.______ –
auszugehen ist. Schliesslich lässt sich dies auch mit den in der Replik
gemachten Ausführungen, wonach Polyandrie im tibetanischen
Kulturkreis verbreitet ist (war), vereinbaren.
6.
6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar
2014 aus, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG könne einem anderen
nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt
werden, wenn besondere Umstände für eine Familienvereinigung
sprechen würden. In der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des
Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 sei festgehalten worden, dass unter
dem Begriff der anderen nahen Angehörigen unter anderem volljährige
behinderte Kinder und Pflegekinder zu subsumieren seien.
6.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings – hier von B.______ – abstützen. Zentrale
Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass
bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl.
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Seite 10
dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling
besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne
Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine conditio sine qua non
der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
6.3 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG,
dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch
hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im
Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die
Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche
sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht ha-
ben. Diesen ist – im Sinne des Familiennachzuges – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung
durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist dem-
nach eine conditio sine qua non die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Be-
stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung
von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
6.4 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird, sind entgegen den Ausführungen der Vorinstanz unter
dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner,
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Seite 11
sondern auch die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da die
Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen
Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. EMARK 1997 Nr. 1
E. 5b S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22). Der minderjährige
Beschwerdeführer ist somit unter den Begriff der minderjährigen Kinder
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG und nicht unter jenen der anderen
nahen Angehörigen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu subsumieren,
da Art. 51 Abs. 1 AsylG einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der
Kernfamilie, zu welcher der Beschwerdeführer zweifelsohne zu zählen ist,
bezweckt. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass keine besonderen Umstände im Sinne der
Rechtsprechung vorliegen, welche der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl für den
Beschwerdeführer entgegenstehen könnten. Die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Halbonkel und Stiefvater B.______ wurde
durch die Flucht getrennt (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Mit dem Gesuch um
Familienzusammenführung wurde schliesslich zum Ausdruck gebracht,
die getrennte Familiengemeinschaft wiederherstellen zu wollen. Die
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind vorliegend erfüllt.
Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der
Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen
und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen,
die Einreise des Beschwerdeführers zwecks Familienasyl und Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft von B.______ zu bewilligen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit
Eingabe vom 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote
in der Höhe von Fr. (…) (inklusive Auslagen) zu den Akten, welche als
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Seite 12
angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Demnach ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. (…) (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1411/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreise des Beschwerdeführers zwecks
Gewährung des Familienasyls zu bewilligen und diesen in die
Flüchtlingseigenschaft von B.______ einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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