B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1411/2016/wiv
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ (Gemeinde C._______), verliess sein Heimat-
land eigenen Angaben zufolge am 22. Januar 2016 in Richtung Serbien
und reiste am 25. Januar 2016 von dort sowie ihm unbekannten Ländern
herkommend in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurde dort am 29.
Januar 2016 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den
Asylgründen befragt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. Feb-
ruar 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu sei-
nen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei nach Brauch mit E._______ (geb. […]; vgl. N […])
verheiratet. Seine Ehefrau befinde sich seit drei Jahren in der Schweiz und
werde hier aufgrund von Nierenproblemen medizinisch behandelt. Sie sei
sehr krank und brauche seine Unterstützung, daher sei er in die Schweiz
gekommen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2016 – gleichentags eröff-
net – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Mit Telefax-Eingabe vom 2. März 2016 (vgl. A12; adressiert an das Bun-
desverwaltungsgericht, tatsächlich aber an das SEM gefaxt und aus uner-
findlichen Gründen nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet)
focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und ersuchte um erneute
Überprüfung seines Asylgesuchs.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2016 liess der
Beschwerdeführer sodann durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die
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angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzu-
heben, und das SEM sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Zudem
sei er nicht dem Kanton F._______, sondern dem Kanton G._______ zu-
zuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die
Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der Akteneinsicht be-
züglich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2016 sowie des Asylver-
fahrens der Ehefrau beantragt. Ausserdem wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung vom 24. Februar 2016, zwei Vollmachten vom 2. respek-
tive 3. März 2016, eine Kopie des F-Ausweises der Ehefrau des Beschwer-
deführers, ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 3. März
2016, eine Bankvollmacht der Ehefrau zugunsten des Beschwerdeführers
sowie vier Fotos.
E.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 hiess der Instruktionsrichter die Akten-
einsichtsgesuche gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer um-
gehend das Aktenstück A5 sowie die Akten des Asylverfahrens von
E._______ (N […]) zu edieren. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu
leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
11. März 2016 eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote (beide
ebenfalls vom 11. März 2016) zu den Akten.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer weitere Ausfüh-
rungen machen. Zudem wurden folgende Beweismittel nachgereicht: drei
Arztberichte des Regionalspitals H._______ aus den Jahren 2005, 2007
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und 2012 (teilweise inkl. Übersetzung), ein Schreiben der Gesundheitsdi-
rektion der Gemeinde C._______ (inkl. Übersetzung) sowie drei Fotos.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung unter E. 3 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie bereits in der Verfügung vom 10. März 2016 festgehalten wurde, ist
auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei nicht dem Kanton F._______,
sondern dem Kanton G._______ zuzuweisen, nicht einzutreten, da die
Kantonszuweisung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gar nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2016 war.
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4.
Die Beschwerde richtet sich den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen
den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2016). Die vorinstanzliche
Verfügung ist demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch
die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen.
5.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe im Rahmen
des angeordneten Wegweisungsvollzugs nicht begründet, weshalb es von
der Bestimmung von Art. 44 AsylG, wonach bei der Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen
ist, abgewichen ist, respektive habe diese Frage gar nicht geprüft. Dies
stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die angefoch-
tene Verfügung – eventualiter – zu kassieren sei. Das SEM äussert sich in
seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 nicht zu diesem Vorwurf.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG ob-
liegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu
prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Pra-
xis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheid-
begründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LO-
RENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff.
zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1
und 134 I 83 E. 4.1).
6.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst in tatbestandlicher Hinsicht fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens mehrfach geltend gemacht hat, er sei nach Brauch mit E._______
(vgl. N […]) verheiratet, welche sich seit drei Jahren im Kanton G._______
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aufhalte, dass seine Frau gesundheitlich angeschlagen sei und seine Un-
terstützung benötige, und dass er in die Schweiz gekommen sei, um seiner
Frau beizustehen und mit ihr zusammenzuleben (vgl. A5 S. 3, 4, 7 und 8
sowie A7 S. 2-8 und 10). Den Akten N 589 128 ist ferner zu entnehmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. März 2014 aus medizinischen Grün-
den die vorläufige Aufnahme von E._______ angeordnet hat. In rechtlicher
Hinsicht ist sodann zu erwägen, dass gemäss Art. 44 AsylG bei der Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen ist. Unter den Begriff „Familie“ fallen unter anderem auch
in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen
(vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]). Der Grundsatz, wonach die "Einheit der Familie" gewahrt wer-
den soll, besagt, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt wer-
den, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie
nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem
Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Fa-
milienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie
führt.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wäre das SEM demnach
verpflichtet gewesen, im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs
(Ziff. III der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2016) die geltend
gemachte Familieneinheit zwischen dem Beschwerdeführer und
E._______ zu würdigen und zu begründen, weshalb im vorliegenden Fall
von einer Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG auszugehen ist (res-
pektive weshalb nicht) beziehungsweise weshalb der Grundsatz der Ein-
heit der Familie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt (respektive
weshalb nicht). Stattdessen merkte das SEM lediglich bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. II der vorinstanz-
lichen Verfügung) Zweifel am Bestehen des Eheverhältnisses an (nicht je-
doch am Bestand zumindest einer eheähnlichen Gemeinschaft). Es äus-
serte sich hingegen im Rahmen seiner Erwägungen im Wegweisungsvoll-
zugspunkt überhaupt nicht zu der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Familieneinheit mit seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen
Partnerin und den sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen für die
Beantwortung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch
in der Vernehmlassung vom 27. April 2016 unterblieb eine Stellungnahme
zu der in der Beschwerde gerügten Verletzung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie. Damit kann festgestellt werden, dass sich das SEM in sei-
nen Erwägungen nicht mit allen wesentlichen Parteivorbringen auseinan-
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dergesetzt hat und dadurch die ihm obliegende Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht verletzt hat. Im Ergebnis hat das SEM somit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzu-
heben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus pro-
zessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverlet-
zungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt
wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be-
schwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug
auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verlet-
zung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Ent-
scheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung die Prüfungs- und Begründungspflicht in Bezug auf den
Wegweisungsvollzugspunkt verletzt hat und aufgrund der Aktenlage nicht
davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen
gehandelt hat. Zudem hat das SEM seine Unterlassungen auch in der Ver-
nehmlassung vom 27. April 2016 nicht korrigiert; dies ungeachtet dessen,
dass in der Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung der Prüfungs- und
Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem in Art. 44 AsylG statuierten
Grundsatz der Einheit der Familie gerügt wurde. Obwohl die Beschwerde
grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
erscheint es aus diesen Gründen im vorliegenden Fall als angebracht, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur formell korrekten
Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist –
insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung vom 24. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 bean-
tragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
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Seite 8
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 11. März 2016
geltend gemachte Arbeitsaufwand von sechseinhalb Stunden sowie die
Auslagen von Fr. 20.– erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene
Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
VGKE. Somit hat das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung der ge-
nannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 1320.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – insofern darauf eingetreten wird – gutgeheissen,
soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugs-
punkt beantragt wurde. Die Sache wird zur neuen Beurteilung und Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1320.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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