Abtei lung IV
D-141/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
sowie die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Dezember 2008 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-141/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellenden eigenen Angaben zufolge den Kosovo im
März 2008 verliessen und am 31. März 2008 illegal in die Schweiz ein-
reisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Gesuchstellenden zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machten, sie gehörten der Volksgruppe der Roma
an, seien Staatsangehörige des Kosovo und hätten zuletzt in (...) ge-
lebt,
dass sie in ihrer Heimat Belästigungen seitens der Albaner ausgesetzt
gewesen seien, weil der Vater der Gesuchstellerin (Ehefrau und Mut-
ter) früher mit den Serben zusammengearbeitet habe,
dass der Vater der Gesuchstellerin seit dem Jahre 1998 verschollen
sei und die Albaner davon ausgegangen seien, die gesamte Familie
habe den Kosovo verlassen,
dass die Albaner, nachdem sie in Erfahrung gebracht hätten, dass die
Gesuchstellerin noch immer in Kosovo lebe, begonnen hätten, sie und
ihre Familie zu belästigen,
dass Ende März 2008, nach der Unabhängigkeit des Kosovos, sechs
unbekannte, maskierte Albaner ins Haus der Familie eingedrungen
seien, den Gesuchsteller (Ehemann und Vater) bis zur Bewusstlosig-
keit geschlagen und die Gesuchstellerin vergewaltigt hätten,
dass ihnen mit dem Tod gedroht worden sei, wenn sie nicht binnen 24
Stunden das Haus verlassen hätten, oder wenn sie sich an die Behör-
den wenden würde,
dass die Gesuchstellenden vor diesem Hintergrund am folgenden Tag
via (...) die Heimat verlassen hätten,
dass das BFM die Asylgesuche der Gesuchstellenden mit Verfügung
vom 8. Oktober 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ihre Vorbrin-
gen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
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und teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht,
dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2008 unter anderem
in Bestätigung der Erwägungen des BFM abgewiesen wurde,
dass die Gesuchstellenden mit ans BFM gerichteter und als "Wieder-
erwägungsgesuch" betreffend seines Entscheids vom 8. Oktober 2008
bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2008 ihre wiedererwägungs-
weise anzuerkennende Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
von Asyl beantragen liessen,
dass eventualiter wiedererwägungsweise wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu gewähren sei,
dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme umgehend auszusetzen und die zuständige kantonale Behörde
unverzüglich anzuweisen sei, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Ab-
stand zu nehmen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von einem Gebührenvor-
schuss Umgang zu nehmen sei,
dass das BFM die Eingabe mit Begleitschreiben vom 8. Januar 2009 in
Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG ans Bundesverwaltungsgericht
überwies, da kein wesentlich nachträglich veränderter Sachverhalt gel-
tend gemacht werde und die im eingereichten Bericht enthaltenen
Zeugenaussagen vielmehr den bereits im ersten Verfahren behandel-
ten Sachverhalt betreffen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Januar
2009 die zuständige kantonale Behörde anwies, von Vollzugsmass-
nahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
VwVG bis zum definitiven Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs
abzusehen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auf-
lage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Be-
gründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124
BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass in der Eingabe vom 17. Dezember 2008 zur Hauptsache geltend
gemacht wird, im als Beweismittel beigebrachten Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Dezember 2008 werde die er-
littene Verfolgung der Gesuchstellenden im Heimatland belegt,
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dass zahlreiche Personen den von ihnen im März 2008 erwähnten bru-
talen Überfall sowie den am 11. November 2008 ausgeübten Angriff
auf die Eltern des Gesuchstellers durch albanische Extremisten bestä-
tigen würden,
dass ein aktuelles Positionspapier der SFH (SFH, Asylsuchende Roma
aus Kosovo, Positionspapier vom 10. Oktober 2008) ebenfalls unter-
streiche, dass Angehörige der Roma, welche im Verdacht der Kollabo-
ration mit den Serben stehen, im Kosovo asylrelevanter Gefährdung
ausgesetzt sein könnten,
dass sich der Bericht auf von Y.N. (Kontaktperson im Kosovo) vorge-
nommene Recherchen vom 27. November 2008 und 7. Dezember
2008 stützt,
dass in der Eingabe zum einen hauptsächlich auf Umstände abgestellt
wird, die schon vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden
(asylrelevante Gefährdungssituation der Gesuchstellenden aufgrund
des Vorwurfs der Kollaboration des seit 1998 verschollenen Vaters der
Gesuchstellerin mit den Serben) und zum andern der in diesem Zu-
sammenhang erwähnte Angriff auf die Eltern des Gesuchstellers durch
albanische Extremisten im November 2008 als neue Tatsache im Sin-
ne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzusehen ist,
dass die Eingabe vom 17. Dezember 2008 somit im Resultat auf eine
Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 abzielt, woran allein die Be-
zeichnung als "Wiedererwägungsgesuch" nichts ändert,
dass die Richtigkeit dieser Feststellung nicht zuletzt auch in der For-
mulierung des Rechtsvertreter zum Ausdruck kommt, wonach auf-
grund der Entstehung des Beweismittels (Datum des Berichts nach
dem letztinstanzlichen Urteil vom 12. Dezember 2008) die Möglichkeit
eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG entfalle,
dass die Eingabe vom 17. Dezember 2008 demnach – der weiterhin
massgeblichen Praxis folgend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21
E. 1c S. 204) – als Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 entgegen zu nehmen ist,
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dass die Eingaben vom 12. Dezember 2008 innert der vorliegend zu
beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG),
weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass wie oben erwähnt von den Gesuchstellenden der Revisionsgrund
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird,
dass aufgrund der Akten jedoch von einer Verspätung des entspre-
chenden Vorbringens auszugehen ist (vgl. Art. 46 VGG), da keinerlei
Gründe ersichtlich sind, weshalb die Gesuchstellenden den nunmehr
vorgebrachten Umstand (Angriff vom 11. November 2008 auf die El-
tern des Gesuchstellers) nicht schon im Verlauf des ordentlichen Ver-
fahren hätten vorgetragen können,
dass aus der Beschwerdeeingabe vom 7. November 2008 unter ande-
rem hervorgeht, dass die Gesuchstellenden über Kontakte im Heimat-
land verfügten,
das mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 die Beschwerde-
begehren sodann als aussichtslos qualifiziert wurden, das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvorschuss er-
hoben wurde,
dass mit Eingabe vom 19. November 2008, worin ein Zurückkommen
auf die eben erwähnte Verfügung beantragt wurde, das Ereignis vom
11. November 2008 unerwähnt blieb, indessen aber zwei am
7. November 2008 in (...) ausgestellte Wohnsitzbestätigungen im Ori-
ginal, eingereicht wurden,
dass das ordentliche Beschwerdeverfahren seinen Abschluss einen
Monat nach dem erwähnten Ereignis fand,
dass sich der Hinweis auf ein aktuelles Positionspapier der SFH (SFH,
Asylsuchende Roma aus Kosovo, Positionspapier vom 10. Oktober
2008) ebenfalls als verspätet erweist,
dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch
dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich
ist, dass den Gesuchstellenden Verfolgung oder eine menschenrechts-
widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9),
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dass diese Anforderung in vorliegender Sache nicht erfüllt ist (vgl.
auch angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts S. 7 bis 9),
dass in diesem Zusammenhang insbesondere noch auf den Umstand
hinzuweisen ist, dass im Gegensatz zu den Gesuchstellenden die El-
tern des Gesuchstellers gegen die unbekannten Angreifer bei der Poli-
zei Anzeige erstattet haben und diese von ihr registriert wurde, mithin
nicht davon auszugehen ist, die Polizei würde anbegehrte Hilfe gezielt
verweigern (vgl. Bericht der SFH vom 16. Dezember 2008, S. 2),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der angerufene Revisions-
grund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verspätet vorgebracht wurde
und ein Vollzug der Wegweisung auch nicht offensichtlich gegen Völ-
kerrecht verstösst,
dass hinsichtlich der übrigen Vorbringen im Revisionsgesuch, welche
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 be-
reits gewürdigt wurden, der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass
die rechtliche Betrachtungsweise, also die Anwendung der Rechtssät-
ze auf den Sachverhalt, sowie die Bewertung und Würdigung des tat-
sächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darstel-
len (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 131),
dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch der Gesuchstellen-
den, es sei von einem Gebührenvorschuss Umgang zu nehmen, ge-
genstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen dem Revisionsbegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden war, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Gesuchstellenden abzuwei-
sen ist,
dass die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.-- demnach
den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 22. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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