B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-141/2014/was
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 stellte die mit Vollmacht vom 18. Juli 2012
als Rechtsvertreterin mandatierte, in der Schweiz weilende Schwester
B._______ des Beschwerdeführers in dessen Namen beim BFM ein Ge-
such um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens.
Die Eingabe enthielt ein vom Beschwerdeführer nicht eigenhändig unter-
zeichnetes Schreiben, worin dieser seine Verfolgungssituation erörtert.
Anhand eines selbst erstellten Fragekataloges wurden im Weiteren er-
gänzende Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers gemacht.
B.
Mit ergänzender Eingabe vom 12. September 2012 reichte die Rechtsver-
treterin ein als C._______ bezeichnetes Dokument in Kopie ein.
C.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struk-
turellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von
einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Be-
schwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Su-
dan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren stellte das BFM
fest, es liege zwar eine Willensäusserung des Beschwerdeführers vor, in-
dessen sei diese nicht von ihm unterzeichnet, weshalb der Beschwerde-
führer aufzufordern sei, entweder die bereits vorliegende Willensäusse-
rung oder das Antwortschreiben zum Fragenkatalog zu unterschreiben.
D.
Mit eigenhändig unterzeichneter Stellungnahme vom 21. November 2013
beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 18. Ok-
tober 2013.
E.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, im Jahre 2008
habe er sein Studium in Ingenieurwesen in D._______ begonnen. Am
21. März 2008 sei sein Bruder E.______ (N_______) aus einem Strafla-
ger in der Nähe von F.________ entwichen und habe mit seiner Hilfe in
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den Sudan flüchten können. Wegen der Flucht seines Bruders sei er am
11. April 2008 an der Universität von eritreischen Soldaten verhaftet, in-
haftiert und gefoltert worden. Am 5. Januar 2011 sei ihm zusammen mit
Freunden die Flucht aus dem Haftlager gelungen und er sei in der Folge
am 18. April 2011 ebenfalls in den Sudan gelangt. Aus Furcht vor eritrei-
schen Spionen hätten er und sein Bruder sich nicht vom UNHCR als
Flüchtlinge registrieren lassen und seien nach G._________ gereist. Als
nach sechs Monaten zwei Freunde mutmasslich von Angehörigen der
eritreischen Regierung entführt worden seien, habe er sich nach Libyen
begeben, jedoch hätten die Schmuggler ihn und weitere dreissig Perso-
nen auf dem Weg dorthin in der Nähe einer Stadt ausgeladen und fünf
bewaffnete Männer hätten sie alle als Sklaven an einen Plantagenbesit-
zer verkauft. Nach fünf Monaten Zwangsarbeit habe er mit Hilfe eines Li-
byers in den Sudan zurückkehren können. Zurzeit lebe er mit seinem
Bruder E._______ in Khartum. Sie fürchteten sich vor einer Deportation
nach Eritrea, weil viele Eritreer und einige seiner Freunde von Men-
schenhändlern entführt worden seien.
F.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 – eröffnet am 11. Dezember
2013 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers
liessen darauf schliessen, dass dieser ernstzunehmende Schwierigkeiten
mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer
Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52
Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert
werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der
eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren An-
zahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan ver-
fügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern
würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie
sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen be-
stünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Be-
schwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Er
habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine
Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert
zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge er doch über kein
geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung
nach Eritrea objektiv begründen könnte. Daher sei es ihm zuzumuten,
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sich weiterhin dort aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation al-
lein keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstelle. Zwar verfüge der
Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz lebenden Schwester über ei-
nen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei dieser nicht derart ge-
wichtig, dass dadurch die vorangegangenen Feststellungen umgestossen
würden. Daher benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, und es sei ihm zuzumuten,
im Sudan zu verbleiben.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2013 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuch-
te in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Unter Einreichung eines – am 6. Januar 2014 bei der Rechtsvertreterin
eingelangten – Schreibens des Beschwerdeführers wurde geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer und sein Bruder E.________ seien am
24. November 2013 im Sudan unter dem Vorwand, zu einem neuen Ar-
beitsort gebracht zu werden, zusammen mit anderen von unbekannten
Männern zwecks Lösegeldforderung entführt worden. Am 28. November
2013 sei dem Beschwerdeführer zusammen mit anderen die Flucht ge-
lungen und er habe sich nach Äthiopien begeben, wo er sich zurzeit mit
gesundheitlichen Schwierigkeiten aufhalte. Wo sich sein Bruder
E._______ befinde, wisse er nicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2014 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, dass die Beschwerde keine Unterschrift enthalte,
und forderte die Rechtsvertreterin unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall zur Verbesserung auf. Dieser Aufforderung kam die
Rechtsvertreterin fristgerecht nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 (VwVG). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht vorlie-
gende Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund
der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Akten-
lage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung
verzichtet werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme
den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
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6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.6 Zunächst ist auf das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vor-
bringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer nach einer zwischen-
zeitlichen Geiselnahme im Sudan vom November 2013 nach seiner Be-
freiung nach Äthiopien geflohen sei, wo er sich nun mit gesundheitlichen
Schwierigkeiten aufhalte. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich hierbei um
blosse Behauptungen des Beschwerdeführers handelt, welche weder
durch nähere Angaben noch Beweismittel gestützt werden. Auch erweckt
der von der Rechtsvertreterin in deutscher Sprache wiedergegebene In-
halt des Schreibens, die Schilderung des Ablaufs der Entführung und der
Flucht, einen wenig substanziierten und eher konstruierten Eindruck. Da-
her steht keineswegs fest, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich wie
geltend gemacht nun in Äthiopien oder noch immer im Sudan aufhält.
Diese Frage bedarf aus nachfolgenden Gründen nicht abschliessender
Beurteilung.
6.7 Sollte sich der Beschwerdeführer weiterhin in Khartum aufhalten –
womit sich dessen Behauptung, im Sudan entführt worden und nach sei-
ner Befreiung nach Äthiopien geflohen zu sein, als haltlos erweisen wür-
de – kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
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gefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf die in der Beschwerde
nicht näher eingegangen wird.
Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer,
sollte er sich in Khartum nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich
seine dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglich-
keit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und sich in
ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, wo seine Existenz hinrei-
chend gesichert sein dürfte. Die in diesem Zusammenhang geäusserten
Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind ange-
sichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das
BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten
Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering
(vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zu-
folge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelder-
pressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf
die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden,
dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migra-
tion (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation
zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit
in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des
UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings,
disappearences in eastern Sudan"). Ferner weist der Beschwerdeführer
kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel
eines Entführungsversuchs machen würde. Auch vor diesem Hintergrund
erscheint die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, im Sudan Op-
fer einer Entführung geworden zu sein, als fraglich.
6.8 Aber auch ausgehend von der Annahme, dass sich der Beschwerde-
führer wie geltend gemacht tatsächlich zurzeit in Äthiopien befinden soll-
te, ist an der Einschätzung festzuhalten, dass er den zusätzlichen subsi-
diären Schutz der Schweiz nicht bedarf. Die Sicherheitssituation für eritre-
ische Flüchtlinge in Äthiopien unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich
von derjenigen im Sudan und es sind keine konkreten Anhaltspunkte da-
für ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre,
den in Äthiopien bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. Nach dem
Gesagten ist es dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich dem Sudan
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als auch hinsichtlich Äthiopiens objektiv zumutbar, den dort bestehenden
Schutz in Anspruch zu nehmen.
6.9 Schliesslich kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamt-
umstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, wel-
che durch die Person der Schwester geschaffen werde, führe nicht dazu,
dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewäh-
ren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass
die durch die verwandtschaftliche Beziehung zu seiner Schwester beste-
hende Verbindung keine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz
darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente,
welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden.
7.
Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er
auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungs-
weise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan beziehungsweise Äthiopien ist ihm
nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das
Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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