B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-141/2015
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N _______.
D-141/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie
Oromo mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, reichte am 4. Juni
2013 ein erstes Asylgesuch ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom
26. August 2014 – eröffnet am 28. August 2014 – ablehnte, und den Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz verfügte.
A.b Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte unter anderem um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
A.c Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer
kommentarlos mehrere Unterlagen zu den Akten.
A.d Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Okto-
ber 2014 wurden die Gesuche abgewiesen und der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses
innert Frist aufgefordert. Diese Zwischenverfügung von der Schweizeri-
schen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Ad-
resse nicht ermittelt werden" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
(Eingang 8. Oktober 2014). Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober
2014 als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Abschreibungsentscheides und die Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens.
C.
Mit Wiederaufnahmeentscheid vom 8. Januar 2015 wurde das Gesuch um
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschrei-
bungsentscheid vom 15. Oktober 2014 aufgehoben und das Beschwerde-
verfahren wieder aufgenommen.
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Seite 3
D.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Juni 2013 sowie der einlässlichen
Anhörung zu seinen Asylgründen am 16. Juli 2014 machte der Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
er habe die reguläre Schule durchlaufen, danach einen Computerkurs be-
sucht und später in B._______ einen Journalismus-Kurs. Anschliessend
habe er angefangen, als Reporter zu arbeiten. Nachdem er ein Jahr in sei-
nem Beruf gearbeitet habe, sei er regelmässig wegen seiner regimekriti-
schen Artikel von Personen in Zivilkleidung bedroht und geschlagen wor-
den. Man habe ihm jeweils bei seiner Wohnung aufgelauert. Zudem sei er
aufgefordert worden, die äthiopische Regierung nicht mehr der Menschen-
rechtsverletzungen zu bezichtigen respektive seine journalistische Arbeit
gänzlich einzustellen. Als der Druck immer schlimmer geworden sei, habe
er seine Arbeit schliesslich aufgegeben. Einige Zeit nach dem Eingang der
letzten Drohung habe sein Onkel seine Ausreise organisiert, die er im Früh-
jahr 2013 angetreten habe. Er sei mit gefälschten Papieren in ein ihm un-
bekanntes Land geflogen, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz ge-
reist sei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erneut
abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis-
folge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 29. Januar 2015 auf-
gefordert.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 27.
Januar 2015 fristgerecht.
F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 wies der Beschwerdeführer daraufhin,
dass er den Kostenvorschuss geleistet und entgegen den Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 bereits kurz nach seiner Be-
schwerdeeingabe den von ihm verfassten Zeitungsartikel ins Recht ge-
reicht habe [Anmerkung des Gerichts: vgl. vorstehend A.c]. Der Eingabe
lag der erwähnte Zeitungsartikel in Kopie bei.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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Seite 5
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
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2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick
auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten.
Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhö-
rungen zu den angeblichen Drohungen aufgrund der fehlenden Substanz,
der stereotypen Erzählungen und der allgemein gehaltenen, ausweichen-
den sowie ausschweifenden Aussagen als unglaubhaft zu erachten sind.
Der Beschwerdeführer ist wiederholt gefragt worden, was ihm denn genau
angedroht worden sei, woraufhin er jeweils entweder begonnen hat, von
allgemeinen Missständen in seinem Heimatstaat zu berichten (vgl. Akten
der Vorinstanz A20/21 F. 93 f. und F. 112), von seiner Journalistenarbeit zu
erzählen (vgl. A20/21 F. 93), oder mehrfach zu Protokoll gegeben hat, man
habe von ihm verlangt, mit der Ausübung seines Berufes aufzuhören (vgl.
A20/21, F. 113 und F. 124). Dies gilt auch für die Schilderung der angebli-
chen Intensität der Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer lediglich gel-
tend machte, er sei "sehr oft" bedroht worden (vgl. A20/21 F. 99, F. 115 f.).
Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass seine diesbezügli-
chen Aussagen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailarm
sind. Wäre er tatsächlich über den von ihm geschilderten Zeitraum in der
angeblichen Häufigkeit bedroht worden, ist nicht davon auszugehen, dass
seine beiden Peiniger stets dieselben zwei bis drei stereotypen Sätze von
sich gegeben hätten. Ebenso wenig hätte man es bei der Einschüchterung
belassen und keine weiteren Massnahmen ergriffen, wäre seine journalis-
tische Arbeit der Regierung tatsächlich ein Dorn im Auge gewesen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylge-
suchs weisen ausserdem in wesentlichen Punkten verschiedene offen-
sichtliche Widersprüche auf. So heisst die Zeitung für die er gearbeitet ha-
ben will, "C._______" und erscheint wöchentlich (vgl. A4/11 S. 4), oder
"D._______" und erscheint alle zwei Wochen (vgl. A20/21 F. 5). Weiter
machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, er habe vor seiner Aus-
reise Drohungen erhalten, hätte dann die Arbeit niedergelegt und schliess-
lich das Land verlassen. Die Datierungen, die er diesbezüglich bei der
Kurzbefragung zu Protokoll gab, unterscheiden sich jedoch grundlegend
von denjenigen, die er bei der Anhörung vorbrachte. So erklärte er bei der
Kurzbefragung, die Drohungen hätten im Jahr 2010/2011 (in äthiopischer
Zeitrechnung entspricht dies 2003) begonnen (vgl. A4/11, S. 8), um dann
bei der Anhörung zu erklären, er habe zu diesem Zeitpunkt gerade erst
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seine Arbeit als Journalist aufgenommen (vgl. A20/21 F. 89), und sei seit
2011/2012 (respektive 2004) bedroht worden (vgl. A20/21 F. 91). Ferner
erklärte er bei der Kurzbefragung, diese Personen hätten von ihm verlangt,
ihnen seine Artikel zu übergeben (Anmerkung des Gerichts: beziehungs-
weise zu kopieren), bevor er diese veröffentliche (A4/11, S. 8). Demgegen-
über erwähnte er diese Forderungen bei der Anhörung nicht. Seinen letz-
ten Arbeitstag datierte er bei der Kurzbefragung auf Juni beziehungsweise
Juli 2011 (vgl. A4/11, S. 4), seine Ausreise aus Äthiopien auf 30. Mai 2013
(vgl. A4/11, S. 6). Demgegenüber will er bei der Anhörung bis einen Monat
vor seiner Ausreise gearbeitet haben (vgl. A20/21 F. 130). Die letzte Dro-
hung datierte er bei der Kurzbefragung auf Januar beziehungsweise Feb-
ruar 2013 (vgl. A4/11, S. 8), während er bei der Anhörung erklärte, diese
habe sich lediglich fünfzehn Tage vor seiner Ausreise zugetragen (vgl.
A20/21 F. 100 und F. 105). Im Rahmen der Anhörung wurde er auf die auf-
gezeigten Unstimmigkeiten angesprochen, vermochte diese aber nicht
stimmig zu erklären. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind
nicht geeignet, diesbezüglich etwas beizutragen. So räumte der Beschwer-
deführer selber ein, widersprüchlich ausgesagt zu haben; seine Aussagen
beim "zweiten Interview" würden aber stimmen. Sein diesbezüglicher Er-
klärungsversuch, wonach er sich nach seiner Einreise in die Schweiz an-
fänglich aufgrund von physischen und psychischen Problemen in einer
schwierigen Situation befunden, bei der Kurzbefragung noch unter dem
Schock der Flucht gestanden und man ihn plötzlich zu allem befragt habe,
vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
4.5 Bereits beim Eintritt in die Empfangsstelle wurde dem Beschwerdefüh-
rer das Merkblatt für Asylsuchende ausgehändigt, und er bestätigte unter-
schriftlich, dass ihm die Aufforderung zur Papierbeschaffung innerhalb von
48 Stunden zur Kenntnis gebracht wurde. Anlässlich der Kurzbefragung
wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen und nach seinen
diesbezüglichen bisherigen Bemühungen befragt (vgl. A4/11 S. 2 und S. 5
f.). Daraufhin erklärte er, er habe bisher noch nichts in dieser Richtung un-
ternommen und er habe auch keine Möglichkeit, Identitätspapiere zu be-
schaffen (vgl. A4/11 S. 6).
4.6 Somit steht nach wie vor die Identität des Beschwerdeführers nicht fest,
da er auch auf Beschwerdeebene darauf verzichtete, Identitätspapiere zu
den Akten zu reichen. Folglich ist nicht erstellt, ob der angeblich von ihm
verfasste Zeitungsartikel ihm tatsächlich zuzuordnen ist. Bezüglich der ins
Recht gelegten Arbeitsbestätigung ist festzuhalten, dass es sich dabei um
ein privates Schreiben handelt, dem ohnehin nur ein geringer Beweiswert
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Seite 8
zukommt. Im Übrigen kann der Identitätsnachweis auch nicht mit einem
Arbeitsausweis geführt werden (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 ff.). Zusammenfas-
send ergibt sich die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten journalisti-
schen Tätigkeit.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in zutreffender Weise
zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, die Urteile E-1206/2013 vom
23. Dezember 2014 sowie D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014).
Zu berücksichtigen gilt es im Landeskontext, dass zum Aufbau einer siche-
ren Existenz insbesondere gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie
familiäre und soziale Netzwerke hilfreich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Wohnungsnot,
schwieriger Arbeitsmarkt) begründen jedoch noch keine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch die Ausführungen
zur Lage Medienschaffender in Äthiopien in der vorliegenden Beschwerde-
eingabe vom 15. Dezember 2014 vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft
darzulegen, dass er dieser Berufsgruppe angehöre. Wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat, sind die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht we-
sentlich. Zudem hat er bei der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gege-
ben, es gehe ihm gesundheitlich gut und die ärztliche Behandlung sei ab-
geschlossen (vgl. A20/21, F. 181 und F. 184). Der Beschwerdeführer, der
gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise aus Äthiopien im Frühjahr 2013
immer in B._______ gelebt hat, weist eine gute Schulbildung auf. Zudem
leben seine Mutter (welche in Äthiopien einen Supermarkt besitzt) sowie
seine Geschwister, seine langjährige Freundin und deren Familie noch im-
mer in seinem Heimatland (vgl. A4/11 S. 5), so dass der Beschwerdeführer
auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen
kann. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein
wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren und eine neue Existenz auf-
zubauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkei-
ten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da – wie bereits aus-
geführt – blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
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Seite 11
die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situa-
tion zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 27. Januar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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