Abtei lung IV
D-1412/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1412/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 29. Januar 2009 im Transitzentrum
B._______ sowie anlässlich der am 4. Februar 2009 ebenfalls in
B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte,
er stamme aus C._______ (Enugu State) und habe zuletzt in
D._______ (Delta State) gelebt,
dass er in seiner Heimat bei der Polizei gewesen sei und am 21. De-
zember 2008 zusammen mit einem Berufskollegen nach E._______
verlegt worden sei, wo er für die Sicherheit von Angestellten einer
Ölfirma habe sorgen müssen,
dass sich um 17.30 Uhr des gleichen Tages Jugendliche mit Waffen
und Macheten vor dem Eingangstor der Ölfirma versammelt und ver-
langt hätten, dass die Ölfirma den Ort verlassen solle, da diese die ih-
nen geschuldeten Gelder nicht bezahlen würde,
dass die Jugendlichen in der Folge begonnen hätten, das Eingangstor
und den Zaun der Ölfirma zu zerstören,
dass der Berufskollege, der am Eingangstor Wache gestanden habe,
in eine Auseinandersetzung mit den Jugendlichen geraten sei, in
deren Verlauf er von diesen getötet worden sei,
dass er in der Folge zwei chinesische Mitarbeiter der Ölfirma nach
F._______ in Sicherheit gebracht habe, wo er auch Verstärkung von
seiner Polizeieinheit angefordert habe,
dass er anschliessend zurück zur Ölfirma gefahren sei, wo er von eini-
gen Jugendlichen bemerkt und verfolgt worden sei, weshalb er in den
Busch geflohen sei, wo er sich bis zum nächsten Morgen versteckt ge-
halten habe,
dass er auf der Flucht vor den Jugendlichen seine Dienstwaffe
verloren habe und deshalb nicht mehr zurück zur Polizei habe gehen
können, da er wegen des Waffenverlustes lebenslänglich in Haft
gesetzt worden wäre,
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dass er zudem befürchtet habe, von der Polizei des Mordes an seinem
von den Jugendlichen bei der Ölfirma getöteten Kollegen verdächtigt
zu werden,
dass er deshalb nach G._______ gegangen sei, wo er einem Pfarrer
sein Problem geschildert habe, worauf dieser ihm eine Unterkunft
besorgt und versprochen habe, ihm zu helfen,
dass ihm der Pfarrer einige Tage später einen weissen katholischen
Pfarrer vorgestellt habe, mit dem er am 10. Januar 2009 zum
Flughafen von Lagos gefahren sei, von wo er zusammen mit dem
weissen katholischen Pfarrer in ein unbekanntes Land geflogen sei,
dass er nach der Landung mit dem Zug nach H._______ gefahren sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ schriftlich
aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 25. Februar 2009 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1988 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such vom 11. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, nie einen Rei-
sepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben,
dass er im März 2002 zwar eine Identitätskarte beantragt habe, jedoch
aufgrund seiner Polizeiausbildung keine Zeit gefunden habe, diese ab-
zuholen beziehungsweise sich anschliessend nicht mehr um deren Ab-
holung gekümmert habe,
dass es tatsachenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer im März 2002
eine Identitätskarte beantragt habe, da gemäss gesicherten Erkennt-
nissen des BFM nigerianische Identitätskarten erst seit Februar 2003
beantragt werden könnten,
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dass der Beschwerdeführer überdies widersprüchliche und realitäts-
fremde Aussagen zum Besitz eines Polizeiausweises gemacht habe,
da er bei der Erstbefragung angegeben habe, keinen solchen beses-
sen zu haben, wohingegen er bei der Bundesanhörung ausgesagt
habe, einen Polizeiausweis besessen, diesen jedoch verloren und kei-
nen neuen erhalten zu haben,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers realitätsfremd und un-
glaubhaft seien, wonach er bei den Kontrollen an den beiden Flug-
häfen in Lagos und dem ihm unbekannten Zielland von den Behörden
nie nach seiner Identität gefragt worden sei, sondern er bloss dem
weissen Pfarrer gefolgt sei, der bei den Kontrollen alles für ihn gere-
gelt habe,
dass zudem die Angaben, weder das Zielland des Fluges noch die be-
nutzte Airline zu kennen, unglaubhaft seien,
dass aufgrund der Gesamtumstände vielmehr davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland mit ihm zustehenden
Reisedokumenten verlassen habe und er die Umstände seiner Aus-
und Herreise zu verschleiern versuche,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass er zudem in wesentlichen Punkten widersprüchliche und tatsa-
chenwidrige Angaben gemacht habe,
dass er insbesondere unterschiedliche Verkehrsmittel genannt habe,
die er und die beiden Chinesen am Tag des Überfalls benutzt hätten,
dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Frage, wen er
gebeten habe, polizeiliche Verstärkung zu rufen, widersprüchlich geäu-
ssert habe,
dass überdies auch die Angabe des Beschwerdeführers realitätsfremd
sei, wonach er alleine - ohne Verstärkung - wieder zur Ölfirma zurück-
gekehrt sei, obwohl er gewusst habe, dass das Gelände von randalie-
renden Jugendlichen angegriffen und sein Kollege erschossen worden
sei,
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dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb er keine andere
Polizeieinheit habe um Hilfe angehen können, ausser seine eigene,
dass die in der Bundesanhörung geltend gemachte Befürchtung, man
hätte ihm den Mord an seinem Kollegen angehängt, als nachgescho-
ben einzustufen sei, da er diese Befürchtung in der Erstbefragung
nicht ansatzweise erwähnt habe,
dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund
seines Waffenverlustes eine lebenslängliche Haft in Nigeria zu be-
fürchten, unglaubwürdig sei, zumal er in der Erstbefragung erklärt
habe, er habe das Gewehr zurückgelassen, da es sowieso keine Muni-
tion mehr gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer seine Waffe wohl kaum zurückgelassen
hätte, falls der Verlust der Dienstwaffe in Nigeria solche Konsequenzen
nach sich ziehen würde,
dass die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringen
des Beschwerdeführers somit jeglicher Grundlage entbehren würden
und sich daher aus seinen Aussagen keine Hinweise auf eine Verfol-
gung entnehmen liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwei-
sen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Nichteintretensent-
scheides geltend machte, es seien Dokumente, die sich auf seine
Asylbegründung und seine Identität beziehen würden, von einem
Freund per E-Mail ans BFM gesendet worden, wobei eine Kontrolle je-
doch ergeben hat, dass keine derartigen Unterlagen eingegangen sind
(act. A 14/1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2009 an das
BFM (Eingangsstempel: 4. März 2009) Beschwerde erhob und dabei in
englischer Sprache sinngemäss beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben,
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dass er zudem um Eröffnung der ganzen Verfügung des BFM in Igbo
oder in Englisch ersuchte, da er deren Inhalt aufgrund seiner
fehlenden (wohl deutschen) Sprachkenntnisse nicht verstehe,
dass der Beschwerdeführer der Beschwerde drei Fotografien beilegte,
dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber am 5. März 2009
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 5. März 2009 beim Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs.
2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung des BFM dem Be-
schwerdeführer am 25. Februar 2009 mündlich in Ibo (Igbo) eröffnet
worden ist,
dass grundsätzlich kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in ei-
ner anderen Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache be-
steht,
dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtsspra-
che Deutsch erfolgt ist, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Ver-
fügung zutreffend in der Amtssprache Deutsch erlassen hat (Art. 16
Abs. 2 AsylG, vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29),
dass daher das Gesuch des Beschwerderdeführers um vollständige
Eröffnung der Verfügung des BFM in Igbo oder Englisch abzuweisen
ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintreten-
statbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen First von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
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halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass vorab die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu be-
stätigen sind,
dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Asylgründe
des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich, realitätsfremd und
unglaubhaft sind und somit den Versuch darstellen, seine angebliche
Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzu-
betten, ohne persönlich davon betroffen gewesen zu sein,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
mit Berufserfahrung als Polizist handelt, der sein ganzes bisheriges
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Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er ver-
füge dort über ein Beziehungsnetz,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch aufgrund
der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung und Zustellung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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