B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1412/2013/was
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 / N (…).
D-1412/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am (…) Dezember 2012 und gelangten über die Ukraine und
ihnen unbekannte Länder am 21. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen fanden am
4. Januar 2013 statt. Am 16. und 21. Januar 2013 führte das BFM die An-
hörungen durch.
A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin – eine Tschetschenin aus
D._______ – geltend, der Neffe E._______ ihres Mannes sei seit 1999
Widerstandskämpfer gewesen. Um seine Angehörigen nicht zu gefähr-
den, habe er grundsätzlich keine Kontakte zu ihnen gepflegt. Ihr Sohn
F._______ habe sich indes mit ihm in ihrem Haus getroffen. In der Nacht
vom 3. auf den 4. September 2011 hätten die beiden sie verfolgende Per-
sonen realisiert und sich via Küchenfenster ins Freie begeben. Die Ver-
folger hätten auf sie geschossen. Sie sei erwacht und von den zurückkeh-
renden Verfolgern – Militärangehörigen – beschuldigt worden, E._______
zu verstecken. Die Militärpersonen hätten das Haus durchsucht und da-
mit gedroht, die beiden Geflohenen zu erschiessen. In der Folge seien
G._______, der Bruder von E._______, und dessen Mutter in ihr Haus
gekommen. Später habe G._______ den noch im Garten liegenden und
verletzten F._______ zu ihnen gebracht. Wegen der beim Fenstersprung
erlittenen Armverletzung habe F._______ nicht zusammen mit E._______
flüchten können. Aufgrund der Verletzung seien sie mit dem Wagen von
G._______ in ein Spital nach H._______ gefahren. Dort sei F._______
operiert worden. Da seine Sicherheit im Spital nicht gewährleistet gewe-
sen sei, habe sie einen Onkel gebeten, ihn abzuholen. Am 4. September
2011 sei ihrem Mann, gegen welchen während der Militärdienstzeit in ein
Gerichtsverfahren durchgeführt worden sei, zuhause eine polizeiliche
Vorladung zugestellt worden. Er habe am 5. September 2011 bei der Po-
lizei vorgesprochen. Ende Januar/Anfang Februar 2012 habe sie von ei-
nem in der Schweiz lebenden Bruder erfahren, dass sich F._______ dort
befinde und sie ebenfalls ausreisen sollte. Am 12. Dezember 2012 hätten
die Sicherheitskräfte ihren Mann mitgenommen. Beim Verhör habe er
Misshandlungen erlitten und sei aktuell psychisch beeinträchtigt. Die Be-
hörden hätten gewusst, dass sich F._______ und E._______ in ihrem
Haus versteckt gehalten hätten und F._______ operiert worden sei. Er
habe versprechen müssen, sämtliche Informationen über F._______ und
E._______ sofort den Behörden weiterzuleiten. Am 14. Dezember 2012
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seien ihr Gatte und der ebenfalls festgenommene G._______ wieder frei-
gekommen. In Anbetracht der genannten Gründe sei sie zusammen mit
ihren Angehörigen ins Ausland geflohen.
A.c Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, die Behörden hätten ihnen
wegen eines Bauprojekts mit Hochhäusern eine baldige Umsiedlung in
Aussicht gestellt. Eine solche sei für sie aus finanzieller Sicht sehr un-
günstig.
A.d Der Beschwerdeführer – ebenfalls ein Tschetschene aus D._______
– brachte vor, während der Ereignisse jener Nacht Anfang September
2011 nicht zuhause, sondern am Arbeitsplatz gewesen zu sein. Kurz da-
nach sei er zu einer polizeilichen Anhörung aufgeboten worden, habe den
Beamten aber keine Informationen über E._______ und F._______ geben
können. Am 12. Dezember 2012 hätten die Sicherheitskräfte nachts zu-
hause vorgesprochen und ihn mitgenommen. Er sei wiederum zu Belan-
gen der beiden erwähnten Personen befragt worden. Die Polizei habe
gewusst, dass F._______ ins Spital gebracht worden sei und man ihm zur
Flucht ins Ausland verholfen habe. Er sei gefoltert worden und habe zu-
gesichert, baldmöglichst Informationen zu liefern. Am 14. Dezember 2012
sei er entlassen worden und am selben Datum mit den Angehörigen ge-
flohen.
A.e Die Beschwerdeführenden gaben Kopien ihrer Inlandpässe, einen
Eheschein und zwei Geburtsscheine zu den Akten.
B.
B.a
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 – eröffnet am 16. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete die Verfol-
gungsvorbringen für unglaubhaft. Es leuchte nicht ein, weshalb
F._______ dem Aufständischen E._______ bei der Flucht geholfen und
ihn versteckt haben sollte, zumal sich die beiden gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers seit 1997 nicht mehr gesehen hätten und sich der
Wohnort von E._______ ohnehin nur in 50 Meter Entfernung befunden
habe. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass die
Sicherheitskräfte ausgerechnet F._______ der Komplizenschaft verdäch-
tigt haben sollten, da sich die beiden ja seit 13 Jahren nicht mehr gese-
hen hätten. Im Weiteren hätten die Sicherheitskräfte mit an Sicherheit
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grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle eines tatsächlichen Einsatzes
auch das Gelände abgesucht und den angeblich verletzt dort liegenden
F._______ festnehmen können. Überdies habe F._______ Tschetsche-
nien bereits ein Jahr vor der Ausreise des Beschwerdeführers verlassen;
das plötzliche Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nach einer
solchen Dauer erscheine mithin sehr fraglich, zumal keine neuen Fakten
zu E._______ oder F._______ bekannt gewesen und dem Beschwerde-
führer vorgeworfen worden seien. Die angebliche Verfolgung müsse
schon aus diesen Gründen bezweifelt werden.
B.b Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht selber zur Ausreise ent-
schlossen. Dies sei aber in Würdigung des behaupteten zweiten Verhörs
nicht nachvollziehbar. Die angeblich zweitägige Haft vom September
2012, bei welcher er betreffend Angabe des Festnahmedatums unsicher
gewirkt habe, sei mithin unglaubhaft, zumal die sofortige Ausreise der ge-
samten Familie unmittelbar nach der Freilassung insofern befremde, als
die Ausreise auch bei fluchtartigem Verlassen des Landes einer gewissen
Vorbereitungszeit bedurft hätte. Das Vorbringen, wonach G._______
nach zwei Tagen und demnach gleichzeitig wie der Beschwerdeführer
entlassen worden sei, überzeuge nicht, da G._______ als Bruder eines
angeblichen Aufständischen schwerer belastet gewesen sein müsste. Die
geltend gemachte Operation von F._______ in H._______ und nicht
D._______ befremde, da so mit Sicherheit ein grösserer Verdacht der
Behörden auf die Familie im genannten Kontext gerichtet gewesen wäre.
Insgesamt sei nicht von einer Reflexverfolgung wegen E._______ auszu-
gehen. Dies umso weniger, als ein Bruder des Beschwerdeführers nach
wie vor im gemeinsamen Haus leben könne.
B.c Im Weiteren seien die Darlegungen in wesentlichen Punkten zu we-
nig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Der Beschwerdefüh-
rer habe den genauen Inhalt der ihm übermittelten polizeilichen Vorla-
dung nicht angeben können. Zudem habe er sich auch nicht bemüht, das
Beweismittel zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe keine konkre-
ten Aussagen zur Vorladung vom 4. September 2011 und deren Verblei-
ben machen können. Sodann hätten die Beschwerdeführenden die Vor-
sprache des Beschwerdeführers vom September 2011 datumsmässig
nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Schliesslich sei dieser nicht
in der Lage gewesen, die angeblich drohende Umsiedlung, deren Asylre-
levanz offen gelassen werden könne, überzeugend vorzubringen.
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Seite 5
B.d Den Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien erachtete das
BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden als
intakte Familie seien jung, gesund und verfügten vor Ort über ein Bezie-
hungsnetz sowie über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Ihre
Rückkehr erweise sich auch ohne Begleitung des Sohnes F._______ als
zumutbar; dessen Asylgesuch sei durch die zuständigen polnischen Be-
hörden zu prüfen.
C.
C.a Mit Eingaben vom 15. März 2013, 18. März 2013 und 19. März 2013
(Daten der Postaufgaben) beantragten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspfle-
ge (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Be-
gründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe im ersten Tsche-
tschenienkrieg Verletzungen erlitten und leide seither an Erinnerungs-
schwierigkeiten. Gemäss einer Publikation zur Situation vor Ort gehöre er
einer Risikogruppe an und müsse damit rechnen, als mutmasslicher Auf-
ständischer im Fokus der Behörden zu stehen. Das BFM habe die Asylre-
levanz der Vorbringen nicht überprüft und so den Sachverhalt nicht voll-
ständig abgeklärt. Die angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen – so etwa zur Datumsangabe des Vorfalls vor der Ausreise
und zum Erscheinungszeitpunkt des Beschwerdeführers nach erhaltener
Vorladung im September 2011 – bestünden nicht beziehungsweise seien
nicht wesentlicher Natur. Das Argument des BFM, die unmittelbare Aus-
reise nach der Entlassung aus der Haft wirke konstruiert, sei sehr speku-
lativ. Der noch in Tschetschenien lebende Bruder I._______ des Be-
schwerdeführers habe sich von E._______ öffentlich abgewendet und le-
be nicht im Haus der Beschwerdeführenden, sondern in einem benach-
barten. Wortkarge Schilderungen des Beschwerdeführers seien unter
Umständen auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen. Die Darle-
gungen der Beschwerdeführerin seien mit Realkennzeichen erfolgt. Ent-
gegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei sodann durchaus denkbar,
dass F._______ ohne Wissen seiner Eltern weiterhin Kontakte zu
E._______ gepflegt habe und es so zu den geltend gemachten Ereignis-
sen gekommen sei. Die geringe Entfernung zum Wohnhaus von
G._______ habe E._______ zu einem Treffen bei F._______ geradezu
animiert. Dass bei der Razzia das Gelände nicht untersucht worden sei,
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Seite 6
könne auf Sicherheitsbedenken der spontan agierenden Sicherheitskräf-
te, welche einen Hinterhalt befürchtet hätten, zurückgeführt werden. Der
Umstand, wonach sich F._______ bereits vor den Beschwerdeführenden
ins Ausland abgesetzt habe, lasse nicht auf ein erlahmendes Verfol-
gungsinteresse der Sicherheitskräfte schliessen. So sei ein Aufständi-
scher in Wien durch Auftragskiller umgebracht worden. Die Akten zu des-
sen Tod seien von Amtes wegen anzufordern. Nach dem Gesagten würde
ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen. In den Eingaben wurde auf Quellen zu Be-
langen vor Ort hingewiesen und daraus zitiert.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2013 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelun-
gen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dass der Beschwerdeführer der
sogenannten Risikogruppe der Rebellen angehöre, könne den Akten
nicht entnommen werden. Alleine das Vorbringen, Tschetschene zu sein,
führe nicht zur Bejahung der Asylrelevanz. Zum Vorfall in Österreich kön-
ne nicht Stellung genommen werden. Es falle aber auf, dass jene Person
offenbar ein ganz anderes Profil aufgewiesen habe als der Beschwerde-
führer.
F.
Mit Eingaben vom 22. und 24. April 2013 machten die Beschwerdeführen-
den weitere Aussagen zu tschetschenischen Belangen und gaben Unter-
lagen im Zusammenhang mit dem Vorfall in Wien zu den Akten. Sie leg-
ten dar, dass die russischen Behörden gewillt seien, auch gegen Ver-
wandte von Aufständischen vorzugehen. Ferner ersuchten sie um Durch-
führung eines zweiten Schriftenwechsels.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügende Sachverhaltsfest-
stellung beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht durch
das BFM. So seien ihre Darlegungen nicht auf Asylrelevanz überprüft
worden. Die Vorinstanz hat in ausführlichen und nachfolgend zu bestäti-
genden Erwägungen die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen
E._______ beziehungsweise F._______ für unglaubhaft erachtet. Ent-
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Seite 8
sprechend bestand offensichtlich kein Anlass, besagte Vorbringen in
hypothetischer Weise auch bezüglich Asylrelevanz zu werten. Im Weite-
ren gaben die Beschwerdeführenden an, selber politisch nicht aktiv gewe-
sen zu sein (A 4/16 S. 11; A 5/18 S. 14). Auch in diesem Lichte besehen
kann den Beschwerdevorbringen, wonach die Vorinstanz das Risikoprofil
namentlich des Beschwerdeführers verkannt habe, im Sinne der Argu-
mentation der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht gefolgt werden.
Ferner mag das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers in einem
gewissen Ausmass beeinträchtigt sein; dass er deswegen nicht in der La-
ge gewesen wäre, die Asylvorbringen hinreichend klar vorzubringen und
sich bei ihm in gesundheitlicher Hinsicht weitere Abklärungen aufgedrängt
hätten, kann aber weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Beiblatt der
Hilfswerkvertretung entnommen werden. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt mithin nicht vor. Im Weiteren erübrigt sich der beantragte
Beizug der Akten im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt in Öster-
reich, da die Beschwerdeführenden in den Eingaben keine persönlichen
Bezüge zum erwähnten Vorfall geltend machen können. Aufgrund der kla-
ren Aktenlage ist sodann vom beantragten zweiten Schriftenwechsel ab-
zusehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 9
5.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorab sowohl die Hilfe von
F._______ beim Verstecken von E._______ wie auch die gezielte Vorge-
hensweise der Sicherheitskräfte gegen F._______ für nicht nachvollzieh-
bar erachtet. Ferner wäre gemäss Ansicht des BFM im Falle eines tat-
sächlichen Einsatzes auch das Gelände abgesucht und der angeblich
verletzt dort liegende F._______ festgenommen worden. Diese Argumen-
te, auf welche verwiesen werden kann, vermögen grundsätzlich zu über-
zeugen. Stichhaltige Beschwerdevorbringen für eine andere Sichtweise
fehlen, zumal namentlich die Annahme, die Sicherheitskräfte hätten einen
allfälligen Hinterhalt vermutet und deshalb von der Geländeabsuchung
abgesehen, in Anbetracht der geschilderten Fallumstände nicht zu über-
zeugen vermag. Die Einschätzung in der Beschwerde, gerade wegen der
Nähe des Hauses von F._______ zu demjenigen von E._______ habe
sich für letzteren ein Treffen bei F._______ ergeben, überzeugt nicht, da
E._______ im Falle einer tatsächlich befürchteten Festnahme wohl ein
entfernteres Versteck gesucht hätte. Einzuräumen ist hingegen, dass al-
lein aufgrund der bereits erfolgten Ausreise von F._______ jedenfalls
nicht zwingend auf ein erlahmendes Verfolgungsinteresse der Sicher-
heitskräfte geschlossen werden könnte, wenn ein solches tatsächlich be-
standen haben sollte. Die Unglaubhaftigkeit des angeblichen Polizei-
einsatzes von Anfang September 2011 wird indes durch das Aussa-
geverhalten namentlich der Beschwerdeführerin untermauert. So ver-
mittelte sie bei der Anhörung aufgrund wiederholt stereotyper Schilderun-
gen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auffallend ist dabei die
angebliche Gesprächigkeit der Sicherheitskräfte, was bei einem nächtli-
chen Einsatz in der geltend gemachten Form realitätsfremd anmutet (A
5/18 S. 12; A 8/18 Antwort 49). Auf Nachfragen war die Beschwerde-
führerin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht in der Lage, Real-
kennzeichen aufweisende Schilderungen zu machen, wodurch der Ein-
druck eines blossen Sachverhaltskonstrukts bestätigt wird (A 8/18 Ant-
worten 63 ff. und 128 ff.). Widersprüchlich äusserte sie sich zum Kennt-
nisstand von G._______ und dessen Mutter, welche sich bei ihr eingefun-
den hätten. Bei der Summarbefragung legte sie dar, diese hätten von der
Flucht der beiden bereits gewusst (A 5/18 S. 11). Demgegenüber gab sie
bei der Anhörung zu Protokoll, sie hätten davon noch keine Kenntnis ge-
habt (A 8/18 Antwort 125). Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen
Angaben beim angeblichen Vorfall nicht dabei, macht aber geltend, kurz
danach polizeilich vorgeladen worden zu sein. Abgesehen davon, dass
die Eheleute in diesem Zusammenhang in zeitlicher Hinsicht ungereimte
Angaben machten und diese Abweichungen auf Beschwerdeebene man-
gels stichhaltiger Vorbringen nicht entkräftet wurden, waren sie nicht in
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Seite 10
der Lage, den Inhalt der Vorladung angemessen zu konkretisieren (A 8/18
Antworten 102 f.; A 9/22 Antworten 74 ff.). Zudem unterliessen sie die Bei-
bringung der besagten Vorladung (vgl. A 4/16 S. 11). Auch in diesem
Punkt fehlen hinreichend erklärende Beschwerdeargumente.
5.2 Zusammenfassend ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Si-
cherheitskräfte im geltend gemachten Zeitpunkt im Haus der Beschwer-
deführenden gegen F._______ und E._______ vorgingen und der Be-
schwerdeführer in der Folge vorgeladen wurde. Entsprechend ist auch
die Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Festnahme vom 12. Dezember
2012, welche im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom Sep-
tember 2011 gestanden haben soll, nicht gegeben. Selbst wenn im Sinn
der Beschwerdevorbringen von Unterstützung durch Verwandte bei der
Ausreise auszugehen wäre, erscheint überdies die plötzliche Flucht des
Familienverbands nur wenige Stunden nach der angeblichen Freilassung
reichlich realitätsfremd. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Polizeiverhör
mit Misshandlungen nicht ohne Realkennzeichen geschildert. Aufgrund
der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente ist aber jeden-
falls nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges Verhör im vorgebrach-
ten Zeitpunkt und aus den vorgebrachten Gründen stattfand. Dies umso
weniger, als die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben das
Land gleichentags legal verlassen haben sollen (A 5/18 S. 8). Des Weite-
ren hat der angeblich zusammen mit dem Beschwerdeführer inhaftierte
G._______ sein Asylgesuch in der Schweiz mittlerweile zurückgezogen
mit der Erklärung, definitiv ins Heimatland zurückkehren zu wollen (Akten
N […]). Auch dieser Umstand spricht gegen die geltend gemachte Reflex-
verfolgung der Beschwerdeführenden, die überdies sehr ungereimte Aus-
sagen zur ihren Identitätspapieren machten (A 8/18 Antworten 5 ff. und
118 ff.; A 9/22 Antwort 5). Schliesslich hat ein Bruder der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz Asyl erhalten (N […]). Bei der Anhörung bestätigte
sie, dieser habe "mit der Geschichte nichts zu tun" (A 8/18 Antwort 97).
Insgesamt bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine den
Beschwerdeführenden in Russland drohende Reflexverfolgung.
5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben
nichts zu ändern.
D-1412/2013
Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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Seite 12
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt; es
herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegwei-
D-1412/2013
Seite 13
sungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grund-
sätzlich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012
vom 5. Februar 2013).
7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Katego-
rien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechts-
verletzungen drohen: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalis-
ten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der
Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte
verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die
sich weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die
Menschenrechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend
machten, Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3).
Der Neffe E._______ des Beschwerdeführers soll sich zwar den Rebellen
angeschlossen haben. Als entfernter Verwandter, mit welchem der Be-
schwerdeführer offenbar seit langem keinen Kontakt mehr hatte, ist er un-
abhängig von seinem allfälligen tatsächlichen Engagement indes auch
nicht einem erweiterten Familienbegriff zuzuordnen. Dass sich F._______
(N […]) in diesem Sinne betätigt hätte, lässt sich den Akten jedenfalls
nicht schlüssig entnehmen . Die Beschwerdeführerin legte wie erwähnt
dar, ihr in der Schweiz lebender Bruder, welchem wegen begründeter
Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus politischen Gründen Asyl gewährt
wurde (N […]), habe "mit der Geschichte nichts zu tun". Die Beschwer-
deführenden können somit – so auch im Lichte der vorstehenden Erwä-
gungen im Asylpunkt – trotz einer gewissen Nähe zu (allenfalls) politisch
Verfolgten nicht glaubhaft machen, sie seien vor Ort konkret gefährdet.
7.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gewisse Schulbildung, Ar-
beitserfahrung und über Verwandte im In- und Ausland. Auch beim Be-
schwerdeführer bestehen diverse soziale Anknüpfungspunkte. Das me-
dizinische Leiden der Tochter erscheint im Bedarfsfall im Heimatland be-
handelbar. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden in Tschetschenien in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten werden. Auch eine allfällige Umsiedlung lässt nicht schon auf eine
konkrete Gefährdung schliessen.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. März
2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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