B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1413/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Die Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung zur Person, seinem Rei-
seweg und den Asylgründen im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso am 26. November 2014 sowie anlässlich der einlässlichen Anhö-
rung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG am 19. März 2015 im Wesentlichen
geltend machte, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und habe in sei-
nem Heimatstaat über längere Zeit keine Arbeit und mithin kein Erwerbs-
einkommen gehabt,
dass er zudem gesundheitliche Probleme habe aufgrund einer Fussverlet-
zung durch einen Nagel habe und ihm eine adäquate medizinische Betreu-
ung im Heimatstaat mangels genügender eigener finanzieller Mittel versagt
gewesen sei,
dass er in der Hoffnung, im Ausland Arbeit zu finden, das Land im April
2014 verlassen und sich nach Libyen begeben habe, wo er auf dem Bau
tätig gewesen sei,
dass er über Italien kommend am 21. November 2014 in die Schweiz ein-
gereist sei, weil er sich erhoffe, hier arbeiten zu können und sich medizi-
nisch am Fuss behandeln zu lassen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Februar 2016 – eröffnet am
27. Februar 2016 – gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz verfügte und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt
wurden,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er in der Schweiz um Schutz
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK (SR 0.101)
nachsuche,
dass er seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben vielmehr aus wirt-
schaftlichen und medizinischen Gründen verlassen habe,
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das mithin kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege, weshalb
ein entsprechender Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 3 AsylG
zu treffen sei,
dass sich der in der Folge anzuordnende Vollzug der Wegweisung auch
als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dies auch unter Berücksichti-
gung der zwischenzeitlich therapierten Knochenmarkentzündung am Fuss,
dass hinsichtlich der weiteren Erwägungen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung am
4. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht um Erlass der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei in Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG das SEM auf Gesuche nicht eintritt,
welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, was nament-
lich gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen und me-
dizinischen Gründen eingereicht wird,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches lediglich
geltend macht, er erhoffe sich in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit und
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wolle medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, welche ihm im Heimatstaat
verwehrt gewesen sei,
dass er dies in der Beschwerdeschrift bestätigt und explizit ausführt, in sei-
nem Heimatstaat keine politischen Probleme zu haben (vgl. Beschwerde-
dossier act. 1),
dass der Beschwerdeführer mithin in der Schweiz nicht um Schutz vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 18 AsylG nachsucht, weshalb das SEM zu Recht
in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf sein Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und sich ein Anspruch auf Erteilung einer solchen auch aus den Akten
nicht ergibt,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83
Abs. 3 AuG), da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sodann weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle
Gründe in der Person des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass der Beschwerdeführer an einer Knochenmarkentzündung am Fuss
gelitten hat, die medizinische Behandlung – wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgehalten – jedoch entsprechend dem ärztlichen Bericht vom
19. Januar 2016 inzwischen abgeschlossen ist (vgl. vorinstanzliche Akten
act. 29/10),
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt und lediglich soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von welchen die Bevölkerung in Marokko im Allgemeinen betroffen ist,
den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin auch zumutbar ist (vgl. Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch
möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12),
dass der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung daher zu
bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren und mithin die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: