B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1414/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. November
2013 den Heimatstaat verliess und am 6. November 2013 in die Schweiz
einreiste, wo er am 4. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2013 im EVZ
M._______ sowie der Anhörung vom 20. Februar 2014 durch das BFM
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und alawitischen
Glaubens,
dass er aus N._______ stamme, wo er von Geburt an bis im Jahre 2011
gelebt habe, und er danach in Istanbul einem Literaturstudium nachge-
gangen sei,
dass ihn die Polizei seit dem Jahre 2012 viermal für kurze Zeit festge-
nommen habe, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er
die ersten drei Male jeweils nur einige wenige Stunden bzw. einen Tag in
Haft gewesen und danach wieder, ohne Anklage oder Busse, freigelassen
und ermahnt worden sei, inskünftig nicht mehr zu demonstrieren,
dass er sich am 1. Juni 2013 in einer Menge aufgehalten habe, die sich
zum Gezi-Park hin bewegt habe und dabei von der Polizei aufgehalten
worden sei, woraufhin er sich an einem Sitzstreik beteiligt habe,
dass ihn die Polizei nebst seiner Freundin und ungefähr zwanzig weiteren
Personen festgenommen und zum Polizeiposten gebracht habe,
dass ihn die Polizisten auf dem Polizeiposten einem Sicherheitscheck un-
terzogen hätten und er sich habe ausziehen müssen, dabei beschimpft,
verhört und insbesondere auf die Fusssohlen geschlagen worden sei,
dass ihm ein alawitischer Polizist die Flucht aus der Polizeistation ermög-
licht und ihn nach Hause chauffiert habe,
dass ihn die Polizei in der Folge, wie er von Mitbewohnern erfahren habe,
tags darauf in seiner Wohnung und etwas später in derjenigen seiner El-
tern gesucht habe, und er sich danach bei seiner Tante in O._______
während einiger Monate versteckt gehalten habe,
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dass er dort auch von der Existenz eines ihn betreffenden Haftbefehls er-
fahren habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei,
dass er auch deshalb nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, weil
er nach der Verbüssung der Haft noch Militärdienst leisten müsse, was
ihm nicht zusage,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführ-
ten Dokumente einreichte: einen auf ihn ausgestellten Haftbefehl vom
10. Juni 2013 sowie einen Bericht der Gerichtsmedizin, der seinen ge-
sundheitlichen Zustand nach der Haft beschreibe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Februar 2014 – eröffnet am 26. Februar 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei bei jeder Festnahme, bis auf die zuletzt geltend gemachte,
nach nur einem Tag und ohne Anklage wieder freigelassen worden,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärt habe,
er sei noch nie angeklagt worden, weshalb auch keine Anhaltspunkte für
die Annahme vorlägen, er hätte wegen seiner erneuten Teilnahme an ei-
ner Demonstration und einem friedlichen Sitzstreik asylrelevante Nachtei-
le zu gewärtigen gehabt,
dass er einer eventuellen Freilassung mit seiner Flucht aus dem Polizei-
posten zuvorgekommen sei,
dass des Weiteren zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft ausgefallen seien, wie etwa seine Schilderung, wonach ihn ein
alawitischer Polizist aus dem Polizeiposten befreit habe, indem er ihn mit
Handschellen gefesselt und so aus dem Polizeiposten geführt habe,
dass beispielsweise nicht anzunehmen sei, der Polizist habe den Be-
schwerdeführer in Handschellen aus dem Gebäude geführt, zumal die
gesamte Polizeistation gesehen hätte, wie er den Beschwerdeführer
wegbringe, und der Befreier bei dieser Sachlage Konsequenzen zu ge-
wärtigen gehabt hätte,
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dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Polizist bereit gewesen sein
sollte, derlei auf sich zu nehmen,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl um
eine Kopie und somit um ein leicht zu fälschendes Dokument handle,
dessen Echtheit kaum zu überprüfen sei,
dass auch dem medizinischen Bericht kein besonderer Beweiswert ent-
nommen werden könne, weil eine Prüfung auf dessen Echtheit ebenfalls
kaum möglich sei,
dass der Beschwerdeführer während der Anhörung Angaben zur Zeit sei-
ner Untersuchung im Spital gemacht habe, die im Widerspruch zum me-
dizinischen Bericht stünden,
dass er nämlich geltend gemacht habe, er sei am dritten Tag am Morgen
ins Spital gebracht worden, während der von ihm eingereichte Bericht
demgegenüber 15.30 Uhr als Untersuchungszeit angebe, und der Be-
schwerdeführer ausserstande gewesen sei, diesen Widerspruch aufzulö-
sen,
dass dies wiederum begründete Zweifel an der Echtheit der von ihm ein-
gereichten Dokumente wecke,
dass gemäss Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Deserti-
on ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hät-
ten, solchen Nachteilen ausgesetzt werden, keine Flüchtlinge seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht stand-
hielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2014 (Poststem-
pel vom 17. März 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei die be-
schwerdeführende Person bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer sei unter chaotischen Umständen freigelassen wor-
den,
dass er nach seiner letzten Festnahme drei Tage lang in Untersuchungs-
haft zugebracht habe, körperlich misshandelt worden und psychisch am
Ende seiner Kräfte gewesen sei,
dass er aufgrund dieser Erlebnisse gelegentlich an Gedächtnisschwund
leide und sich deshalb zum Zeitpunkt der Untersuchung im Krankenhaus
ungenau geäussert habe,
dass bei den Protesten fünf Personen ums Leben gekommen seien, es
sich ausnahmslos um Alawiten gehandelt habe und dies kein Zufall sein
könne,
dass er seine Schulbildung habe abbrechen müssen und sich sein Bruder
aufgrund des ausgeübten Drucks von Seiten des Staates ins Militär ge-
flüchtet habe,
dass er Kontakt mit Verwandten in der Türkei aufgenommen habe, um ei-
nen Haftbefehl, die Gerichtsverfahrensakten sowie die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft zu beschaffen, weshalb er um eine Fristerstreckung
ersuche,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Vorbringen des
Beschwerdeführers wirklichkeitsfremd und unglaubhaft ausgefallen sind,
dass die Mühewaltung des Polizisten bei der Befreiung des Beschwerde-
führers wirklichkeitsfremd erscheint (A15/11 F38/9 S. 6),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Verhören unterzogen
worden, doch seien keine Protokolle erstellt worden (A15/11 F29 S. 5),
dass es sich dabei um eine weitere Behauptung handelt, die den wirklich-
keitsfremden Charakter seiner Vorbringen dokumentiert,
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dass sich der Beschwerdeführer unter anderem auch in chronologische
Unstimmigkeiten verstrickt hat, zumal seine Zeitangabe zur Entlassung
aus dem Spital den Angaben auf dem von ihm eingereichten Beweismittel
widerspricht (A15/11 F51 S. 7),
dass er wesentliche Ereignisse wie etwa den Spitalaufenthalt anlässlich
der Direktanhörung nicht mehr von sich aus erwähnte, machte er doch
geltend, er sei einen Tag nach seiner Freilassung aus dreitägiger Haft
(A15/11 F11 S. 3) durch die Polizei nach O._______ zu seiner Tante ge-
gangen, während er anlässlich der BzP noch davon sprach, er sei der
Verletzungen wegen, die er während der zweitägigen Haft erlitten habe,
vom Polizeiposten aus zunächst ins Spital gebracht worden (A15/11
F45 – F47 S. 7, A3/12 Ziff. 7.02 S. 8/9),
dass er anlässlich der Direktanhörung zunächst ebenfalls nichts über die
Verhaftung seines Zwillingsbruders verlauten liess (A15/11 F42 S. 6),
dass er die Dauer der Inhaftierungen unterschiedlich geschildert hat
(A15/11 F18/9 S. 4),
dass sich demnach der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe
bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Bege-
benheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssi-
tuation erfunden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zum gelegentlichen Ge-
dächtnisschwund demgegenüber nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Vorinstanz das ausdrückliche Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Direktanhörung vom 20. Februar 2014, er sei nach
den Verhaftungen nie angeklagt worden, in die Erwägungen aufnahm,
woraufhin der Beschwerdeführer aber mit Eingabe vom 18. März 2014 in
Aussicht stellt, Gerichtsverfahrensakten sowie die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft zu beschaffen, wobei ihm hiefür eine Fristerstreckung
zu gewähren sei,
dass in casu angesichts der widersprüchlichen Angaben bezüglich Ankla-
ge und der kurzen Zeitspanne zwischen Direktanhörung und Einreichung
der Beschwerde ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden
kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Er-
kenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis
zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2,
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, wei-
tere Beweise zu erheben oder deren Eingang abzuwarten, weshalb das
Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Ausbildung,
über praktische Berufserfahrung und über ein soziales Netz im Heimat-
staat verfügt (A3/12 Ziff. 1.17.05 S. 3/4, Ziff. 3.01 S. 5),
dass dem Beschwerdeführer auch keine existenzielle Krise für den Fall
einer militärischen Einberufung im Heimatstaat droht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entspre-
chende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: