Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1416/2011
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Januar 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie
am 7. Januar 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am
19. Januar 2011 am selben Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige, stamme aus
C._______ und habe vor ihrer Ausreise in D._______ (Region
E._______) gewohnt. Im Juni/Juli 2006 sei ihr Mann aus unbekannten
Gründen inhaftiert worden. Er sei Staatsangestellter gewesen und an
seiner Arbeitsstellte verhaftet worden. Sie wisse nicht, wo er sich zurzeit
im Gefängnis befinde, obwohl sie sich mehrmals nach ihm erkundigt
habe. Kurz nach der Inhaftierung ihres Mannes habe man ihr ohne
Erklärung mitgeteilt, dass sie nicht mehr zu ihrer Arbeit im (…) erscheinen
solle. Nach ihrer Entlassung sei sie mehrmals von Soldaten und
unbekannten Leuten in Zivil nach ihrem Mann gefragt worden. Zudem sei
ihr Leben sehr schwierig geworden, da sie über kein Einkommen mehr
verfügt habe und von der Unterstützung ihrer Verwandten habe leben
müssen. So habe sie auch ihren Kindern keine Sicherheit und keine
Zukunft gewährleisten können. Aus diesen Gründen sei sie Ende
Oktober/Anfang November 2010 mit der Hilfe eines Schleppers illegal in
den Sudan gereist, wo sie sich zirka zwei Monate aufgehalten habe.
Anschliessend sei sie zusammen mit einem Mann von Khartum nach
Mailand geflogen, von wo sie per Zug in die Schweiz gereist sei. Für die
übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin ihre
eritreische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, trotz
mehrfacher Nachfrage habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
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Kurzbefragung keine Befragungen zum Aufenthaltsort ihres Mannes
geltend gemacht. In ihrem freien Bericht habe sie von der Inhaftierung
ihres Mannes, ihrem fehlenden Einkommen sowie ihrer Entlassung
gesprochen. Die Frage, ob sie persönliche Probleme mit der Regierung
gehabt habe, habe sie in der Folge mit der Aussage beantwortet, sie
habe kein Einkommen gehabt. Erst im Verlaufe der Anhörung habe die
Beschwerdeführerin mehrere Befragungen durch Soldaten und Zivilisten
geltend gemacht. Aus diesem Grund ergäben sich Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Zudem habe sich die
Beschwerdeführerin bei den Befragungen mehrfach widersprochen.
Insbesondere zu den Befragungen durch Soldaten und Zivilsten habe sie
widersprüchliche Aussagen gemacht. Überdies sei sie bei der Anhörung
nicht in der Lage gewesen darzulegen, wann sie letztmals von zivilen
Personen befragt worden sei, weshalb ernsthafte Zweifel am
Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Probleme bestünden.
Ausserdem seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Nachteile zwischen Mitte 2006 und der angeblichen Ausreise Ende 2010
in ihrer Art und Intensität nicht dergestalt gewesen, dass sie ihr in Eritrea
ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätten, zumal sie bei der
Mutter habe leben können, Hilfe durch Verwandte erhalten habe und sie
gemäss eigenen Aussagen in der letzten Zeit vor der Ausreise nicht mehr
befragt worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 3. März 2011 (Poststempel: 2. März 2011) an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu
mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom
2. Februar 2011 sei teilweise aufzuheben und sie sei als Flüchtling
anzuerkennen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen, die Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Überdies sei eine Parteientschädigung zu gewähren. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
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Der Beschwerde lag die Kopie einer Unterstützungsbestätigung vom 1.
März 2011 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 verfügte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden
werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er die
Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. März 2011
ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2011 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Ablehnung des Asylgesuches blieb vorliegend unangefochten
und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die
Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine
Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, BVGE
2008/34 E. 9.2), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bilden
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die
Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 2. Februar 2011 wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde.
3.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE
2009/29 E. 5.1 und Urteil D3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1).
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3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal
verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weshalb sie bei
einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland eine gravierende Verfolgung
zu befürchten habe.
3.4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und
über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen
Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und
unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen
innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch
ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S.
Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010;
UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April
2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility
guidelines for assessing the international protection needs of asylum
seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines
unabhängigen EritreaExperten vom 30. September 2008 und vom 27.
April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte
jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug
auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden
staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No.
24/1992" – welche die Ein und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein
legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und
einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die
erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000
Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa
gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im
Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen
überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne
behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich
angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin
zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale
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Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den
Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden
Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung –
jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der
zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich
verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden.
3.5. Aufgrund der Akten, insbesondere unter Berücksichtigung der
Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nie einen eritreischen Pass
besessen habe, ist trotz ihrer teilweise unglaubhaften Asylvorbringen und
ihres Alters in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches
Ausreisevisum, verlassen und angesichts der vorstehend in E. 3.4
genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft.
4.
Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen, weshalb sich
Erörterungen dazu erübrigen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Da lediglich im Flüchtlingspunkt Beschwerde geführt wurde, ist sie
nach dem Gesagten (vollständig) gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 2. Februar 2011 teilweise – die DispositivZiffer 1 betreffend –
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden
ist.
7.
Der Beschwerdeführerin ist – als vollständig obsiegender Partei – für die
ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
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antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens darauf verzichtet, eine
Kostennote ihrer Vertreterin vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die
Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der
notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die
Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf
insgesamt Fr. 600. zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den
Kosten der Vertretung macht die Beschwerdeführerin keine weiteren
notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 600. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2011 wird teilweise –
soweit DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 600. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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