B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1416/2012
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Stefan Hery, (..),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2006 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar
2007 vorsorglich nach B._______ wegwies,
dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesamt am
27. Juni 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nach-
dem die vorsorgliche Wegweisung vollzogen worden war und sich der Be-
schwerdeführer aus dem Ausland nicht mehr gemeldet hatte,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 erneut in die Schweiz ge-
langte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 1. März 2007 in D._______ an-
lässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den schwedischen Be-
hörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ C._______
vom 26. April 2011 ausführte, er habe das Asylgesuch gestellt, weil er in
der Schweiz mit seiner Frau zusammenleben wolle,
dass eine Rückkehr in den Irak für ihn unmöglich sei, weil die Christen
dort sehr schlecht behandelt würden,
dass sein in Schweden gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei und
auch die erhobenen Beschwerden nicht erfolgreich gewesen seien, wes-
halb man ihn in den Irak ausschaffen wolle,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das rechtliche
Gehör zum Nichteintretensentscheid, zum EURODAC-Ergebnis sowie zu
einer allfälligen Wegweisung nach Schweden gewährt wurde,
dass er dazu angab, es sei nie sein Ziel gewesen, in Schweden zu blei-
ben, vielmehr sei er dorthin gegangen, um sich gültige schwedische Pa-
piere ausstellen zu lassen, er wolle in der Schweiz mit seiner Frau zu-
sammenleben,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2012 – eröffnet am 7. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Schweden anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe kei-
ne aufschiebende Wirkung, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass
der Beschwerdeführer am 1. März 2007 in Schweden ein Asylgesuch ein-
gereicht habe, welches gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ab-
gelehnt worden sei,
dass die schwedischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung)
gutgeheissen hätten,
dass somit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Schwe-
den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass es den schwedischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins
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Heimatland anzuordnen, wobei keine Hinweise vorlägen, dass Schweden
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass sich der Beschwerdeführer trotz der am (…) 2011 in Schweden
stattgefundenen religiösen Trauung weder gestützt auf die Dublin-II-Ver-
ordnung noch auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) auf den Grundsatz der Einheit der Familie beziehungsweise
auf das Recht auf Schutz des Familienlebens berufen könne,
dass sich eine Person gemäss Rechtsprechung nur dann auf den Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen könne, wenn des-
sen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht,
nämlich das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung,
verfüge,
dass die religiös getraute Ehefrau hingegen lediglich über eine Aufent-
haltsbewilligung verfüge,
dass bei dieser Sachlage die Einwände des Beschwerdeführers die Zu-
ständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens nicht zu widerlegen vermöchten und auch keinen Selbsteintritt im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung begründeten,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 27. August 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass bezüglich der weiteren Erwägungen auf die vorinstanzliche Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erachten beziehungsweise sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Be-
schwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wir-
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kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe,
dass dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der Ehefrau vom 8. März 2012
über die geplante (zivilrechtliche) Heirat in der Schweiz, eine Terminbes-
tätigung des Zivilstandsamtes F._______ vom 8. März 2012, eine Kopie
der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau sowie eine Bestätigung über die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers beilagen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereich-
ten Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis der EURODAC-Abfrage
am 1. März 2007 in D._______ (Schweden) daktyloskopisch erfasst wur-
de und ein Asylgesuch stellte,
dass er diesen Sachverhalt auch nicht bestreitet,
dass das BFM die schwedischen Behörden am 21. Februar 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
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dass die schwedischen Behörden der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers mit Schreiben vom 27. Februar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Schweden) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asyl-
antrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM hätte angesichts
der Bemühungen des Beschwerdeführers um ein Zusammenleben mit
seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau, der erfolgten religiösen Trauung
sowie des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung anwenden und auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eintreten müssen,
dass nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung verankerten Souverä-
nitätsklausel jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen
eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der Ver-
ordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist,
dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung nur möglich ist, wenn mit der Forderung nach einem Selbst-
eintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach
der Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm
des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts ver-
letzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wird, eine Ausschaffung nach
Schweden verstosse gegen Art. 8 EMRK,
dass das Bundesamt diesbezüglich zutreffend festhielt, gemäss Recht-
sprechung könne sich jemand auf den Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK berufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person
mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbe-
willigung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung
hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren
Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann,
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da die Aufenthaltsbewilligung (B) seiner zukünftigen Ehefrau kein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, das BFM habe sich nicht mit
dem Selbsteintritt auseinandergesetzt, demzufolge fehl geht,
dass die Anwendung von Art. 8 EMRK im Übrigen voraussetzt, dass eine
tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentli-
che Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu
berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Men-
schenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolf-
ram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137;
EGMR [Grosse Kammer], K. und T. gegen Finnland, Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren mit keinem Wort er-
wähnte, eine Person in der Schweiz zu kennen, geschweige denn eine
Eheschliessung zu beabsichtigen,
dass der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, er habe damals
Angst gehabt, sein Wunsch nach einem Verbleib bei der Verlobten sei
nicht asylrelevant, weshalb er nichts gesagt habe, nicht nachvollziehbar
und als nachgeschoben zu qualifizieren ist,
dass selbst wenn es zutreffen würde – was jedoch unbelegt blieb –, dass
sich der Beschwerdeführer seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz
mehrheitlich bei seiner Ehefrau aufhält, noch nicht von einer Beziehung
im vorerwähnten Sinn gesprochen werden kann,
dass daran auch der Ehevorbereitungstermin auf dem Zivilstandsamt
vom (…) 2012 nichts zu ändern vermag,
dass angesichts der gesamten Umstände keine Gründe ersichtlich sind,
die zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK Anlass geben würden,
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dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ergänzend festzuhal-
ten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz
auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft
sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,
SR 211.112.2]),
dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdefüh-
rers durch Schweden nichts entgegensteht und in diesem Zusammen-
hang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass schliesslich der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass ge-
mäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat aus humani-
tären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen
Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienan-
gehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien
der Verordnung nicht zuständig ist,
dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Fällen, in denen die
betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit
oder hohen Alters und ähnlichen Gründen auf die Unterstützung der an-
deren Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entschei-
den, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen,
der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen
beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung
bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung genannten Fällen nicht Voraussetzung für
dessen Anwendbarkeit ist (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die
Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Famili-
enangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahme-
ersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler Urteil D-1211/2011 vom
28. März 2011; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verord-
nung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auf-
lage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]), d.h. dass Abs. 2 von Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung auch Konstellationen umfasst, in denen sich sowohl der
Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat
befinden (vgl. z.B. Urteile E-2087/2010 vom 14. April 2010,
E-1727/2011 vom 6. September 2011),
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dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der demjenigen
des "anderen abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht, al-
lerdings mit der Abweichung, dass in Abs. 2 die familiäre Bindung bereits
im Heimatland bestanden haben muss (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K8 und K14 zu Art. 15),
dass vorliegend offensichtlich die Voraussetzungen für die Anwendung
von Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung nicht gegeben sind,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, BVGE 2010/45
E. 10.1), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG besteht und eine entsprechende Prüfung,
soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass die Vorinstanz in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach
Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
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als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: