B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1416/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 13. Januar
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Abklärun-
gen des SEM ergaben, dass er sich vor seiner Ankunft in der Schweiz in
Griechenland, Schweden und Deutschland aufgehalten hat.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Januar 2016 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht
nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da sich sein Bruder in der
Schweiz aufhalte und dieser ihm gesagt habe, er solle in die Schweiz kom-
men.
B.
Am 12. Februar 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 17. Februar 2016 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (Eröffnung am 25. Februar 2016) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Deutschland. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 3. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 18. Februar 2016 sei
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aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Als Beweismittel wurden eine schriftliche Erklärung des Beschwerdefüh-
rers und seines Bruders, ein Bericht des Durchgangszentrums B._______
vom (…) 2016 und ein Arztbericht vom (…) 2016 eingereicht.
E.
Am 8. März 2016 setzte das Gericht den Vollzug superprovisorisch aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und
der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April
2016 replizierte. Der Replik lag ein Bericht des Durchgangszentrums vom
(…) 2016 bei.
H.
Am 30. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der (Klinik)
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
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sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Dezember 2015 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die
Deutschen Behörden am 12. Februar 2016 um Wiederaufnahme des
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Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deut-
schen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Februar
2016 zu.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht zu haben. Er brachte jedoch vor, dass sich sein Bruder
(C._______, N […]; nachfolgend: Bruder) in der Schweiz befinde und er bei
ihm bleiben wolle.
5.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, der Bruder
des Beschwerdeführers sei kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO. Es bestünden auch keine Anzeichen für ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis, so dass sich aus der Anwesenheit des Bru-
ders keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse.
5.3 Gegen diese Argumentation wurde auf Beschwerdeebene eingewen-
det, der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei in der Schweiz am
14. Januar 2011 vorläufig aufgenommen worden und verfüge mittlerweile
über eine Aufenthaltsbewilligung. Die einschlägige Bestimmung sei Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO, welche bei eine Abhängigkeitsverhältnis aufgrund
schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwis-
ter), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten würde, die
Zuständigkeit des betreffenden Staates vorsehe.
Aus einem Schreiben des Hausarztes ergebe sich, dass der Beschwerde-
führer ein (…) erlitten habe, wodurch er initiativlos und handlungsabhängig
geworden sei und Verdacht auf Minderintelligenz bestehe. Aus einem Be-
richt des Durchgangszentrums, in welchem sich der Beschwerdeführer
derzeit befinde, gehe hervor, dass er beim Verrichten von Alltagshandlun-
gen elementar auf seinen Bruder angewiesen sei, sein Bruder ihn regel-
mässig begleite und ihn an den Wochenenden jeweils zu sich nehme. Der
Beschwerdeführer sei somit zwingend auf die Unterstützung seines Bru-
ders angewiesen, welcher diese Aufgabe auch wahrnehme.
Diese familiäre Bindung habe bereits in Afghanistan respektive im Iran be-
standen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien früh verstorben, weshalb
er bereits als Kleinkind bei seiner Tante im Iran gelebt habe. Dort hätten
auch seine Brüder gelebt; so auch sein nun in der Schweiz lebende Bruder,
welcher bis zu seiner Ausreise aus dem Iran im Jahre 2009 ebenfalls bei
der Tante gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe in der BzP den Wunsch
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geäussert, bei seinem Bruder in der Schweiz zu sein. Mit Beschwerde
werde zudem eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers und sei-
nes Bruders eingereicht, worin dieser Wunsch formell geäussert werde.
5.4 Diesen Ausführungen entgegnete das SEM, es sei zwar anzunehmen,
dass die affektive Verbundenheit unter Geschwistern dem Bruder des Be-
schwerdeführers bei der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht
nützlich sein dürfte. Von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in
dem Sinne, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise und dauernd
auf die persönliche Betreuung durch seinen Bruder angewiesen wäre,
könne jedoch nicht gesprochen werden. Vielmehr könne diese Unterstüt-
zung auch von Dritten wahrgenommen werden. Hierzu sei angemerkt,
dass der Bruder seit 2009 in der Schweiz lebe und daher über mehr als
sechs Jahre keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer habe
pflegen können. Der Beschwerdeführer befinde sich seit etwa zwei Mona-
ten in der Schweiz und es sei nur schwer nachvollziehbar, dass innerhalb
weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden
sei, wie dies geltend gemacht werde. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso
der Beschwerdeführer gerade auf die Betreuung durch seinen Bruder an-
gewiesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen darzulegen,
dass er zwingend auf die persönliche Hilfe seines Bruders angewiesen sei
respektive dass seine Fähigkeit, selbständig zu leben, in entscheidendem
Masse von dessen Betreuung abhänge, so dass keine Abweichung von
der ordentlichen Zuständigkeit Deutschlands angezeigt sei.
5.5 In der Replik argumentierte der Beschwerdeführer, ein aktuelles
Schreiben des Durchgangszentrums würde implizit auf die wesentliche und
unabdingbare Rolle des Bruders in der intensiven Betreuung des Be-
schwerdeführers hinweisen; nämlich die Kommunikation zwischen dem
Beschwerdeführer und Dritten. Im Schreiben werde dargelegt, der Be-
schwerdeführer mache keine Fortschritte beim Erlernen der deutschen
Sprache und könne sich in keiner Weise verständigen. Somit würde er
auch in Deutschland nicht fähig sein, Deutsch zu lernen. Zwar könnte die
Alltagshilfe in Deutschland wohl von Dritten geleistet werden, wobei ein
sehr häufiger Beizug eines Dolmetschers unabdingbar wäre. Es sei zu be-
zweifeln, dass diese elementar notwendige Dienstleistung in Deutschland
im erforderlichen Ausmass angeboten werden könnte. Dadurch sei das Ab-
hängigkeitsverhältnis klar begründet.
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Seite 8
6.
6.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es
sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht
der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt.
Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
handelt es sich um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebens-
sachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise ver-
letzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Be-
zugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der
entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin
derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine
rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichter-
klärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vor-
handensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt
der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als
menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen
(vgl. dazu und zum Nachfolgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1 m.w.H.).
6.2 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit
durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist).
6.3 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen
(unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitglied-
staat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland be-
standen hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Per-
son zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich
kundgetan haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014
vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1).
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6.4 Beim Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften Bru-
der handelt es sich um Geschwister, welche ausdrücklich vom Anwen-
dungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind. Diese familiäre
Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Re-
gel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Ferner haben der
Beschwerdeführer und sein Bruder den Wunsch, dass das Asylgesuch in
der Schweiz geprüft werde, schriftlich kundgetan.
6.5 Das SEM verneint die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit dem Ar-
gument, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder bestehe
kein Abhängigkeitsverhältnis. Diese Ansicht ist unzutreffend.
6.6 Gemäss Überweisungsschreiben des Hausarztes vom (…) 2016 be-
stehe beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf Minderintelligenz, welche
möglicherweise auf die von ihm geschilderten (…).
Gemäss Bericht des Durchgangszentrums vom (…) 2016 mache es die
Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers möglich, dass Letzterer
im Durchgangszentrum leben könne, da der Bruder unabdingbar sei, damit
der Beschwerdeführer sein Leben meistern könne. Der Beschwerdeführer
werde ab und an verloren und ohne Plan im Zentrum aufgefunden. Mit dem
Schulunterricht sei er überfordert und er sei nicht in der Lage, selbständig
zu kochen, zu waschen, zu putzen oder einzukaufen. Er spreche auch
nicht, weshalb er im Alltag elementar auf seinen Bruder angewiesen sei,
welcher seine engste Bezugs- und Vertrauensperson sei und ihn in allen
Bereichen unterstütze. Der Beschwerdeführer funktioniere im Alltag über
Anweisungen seines Bruders in seiner Muttersprache und mittels konkreter
physischer Anleitung im Alltag durch das Team. Der Bruder begleite ihn zu
allen Terminen ausserhalb des Hauses und sei als Bezugsperson und
Übersetzer tätig. Er sei praktisch täglich für seinen Bruder präsent, sei es
physisch oder telefonisch. Zudem nehme er ihn jedes Wochenende zu
sich. Gegenwärtig würden medizinische Abklärungen laufen. Je nach Aus-
gang müsse eine spezifische Unterbringung geprüft werden, wobei der
Bruder weiterhin für die Kommunikation und Organisation des Alltags eine
elementare Rolle einnehmen werde.
Gemäss Bericht des Zentrums vom (…) 2016 mache der Beschwerdefüh-
rer in der internen Schule keine Lernfortschritte. Er sei nicht fähig, die ein-
fach angeleiteten Aufgaben auszuführen.
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Gemäss Bericht der (Klinik) vom (…) 2016 sei am ehesten von einer mög-
licherweise durch das (…) ausgelösten (Erkrankung) auszugehen und zur
Komplettierung der Diagnostik würden weitere Untersuchungen vorgenom-
men. Eine eigenständige Versorgung sei dem Beschwerdeführer unmög-
lich. Gemäss Aussage der zuständigen Sozialarbeiterin sei er nicht im
Stande, sich zu ernähren, da er einfach nur so dasitze. Andere Mitbewoh-
ner würden bei der Versorgung helfen. Eine Unterbringung beim Bruder sei
zwar prinzipiell denkbar, solange gewährleistet sei, dass die Versorgung
gegebenenfalls mit Spitex-Unterstützung gewährleistet werde. Zudem
werde eine Beistandschaft empfohlen, da der Beschwerdeführer nicht in
der Lage zu sein scheine, Entscheidungen zu treffen. Der Bruder würde
sich bereiterklären, diese Aufgabe zu übernehmen.
6.7 Aus diesen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Be-
wältigung des Alltags elementar auf die Hilfe seines Bruders angewiesen
ist und sein Bruder diese Hilfeleistungen auch tatsächlich erbringt (vgl. zum
letzten Erfordernis FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, a.a.O., K10
zu Art. 16). Das Argument der Vorinstanz, dass die Betreuung des Be-
schwerdeführers weitestgehend auch durch Dritte geleistet werden könnte,
geht an der Sache vorbei, zumal kaum Fälle von Abhängigkeitsverhältnis-
sen denkbar sind, in welchen die Betreuung nicht auch durch Dritte erfüllt
werden könnte, und bei einer solchen Interpretation somit keine Anwen-
dungsbereiche für diese Norm bestünden, was nicht dem humanitären
Zweck der Norm entsprechen kann.
6.8 Somit sind alle Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das SEM hat somit zu Unrecht
seine Zuständigkeit nicht erklärt und einen Nichteintretensentscheid gefällt.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanz-
liche Verfügung vom 18. Februar 2016 aufzuheben. Das SEM wird ange-
wiesen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
D-1416/2016
Seite 11
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1‘250.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerde-
führers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘250.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: