Abtei lung IV
D-1417/2010
law/mam/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
und dessen Ehefrau B._______,geboren (...),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1417/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 3. September 2008 auf dem
Schweizerischen Verbindungsbüro in E._______ vorsprachen und um
Asylgewährung in der Schweiz ersuchten,
dass sie dabei eine Dokumentation mit einer schriftlichen Gesuchs-
begründung ihres damaligen Rechtsvertreters vom 25. August 2008
und diversen Beweismitteln vorlegten,
dass sich unter den abgegebenen Beweismitteln namentlich drei Be-
stätigungen vom 20. Mai 2006, 27. August 2006 und 19. Juli 2008
sowie zwei Ausweise vom 5. August 2005 und 1. Juni 2006 betreffend
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte journalistische Tätigkeit
befanden,
dass die Beschwerdeführenden sich bezüglich der nach der Schlie-
ssung des Verbindungsbüros in E._______ für die Weiterführung ihres
Verfahrens zuständigen Auslandvertretung der Schweiz für die Bot-
schaft in C._______ (D._______) entschieden,
dass sie ihren Angaben zufolge am 27. September 2008 in Begleitung
von vier Kindern und einer Enkelin nach D._______ ausreisten,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 in den Räumlichkeiten
der Schweizerischen Botschaft in C._______ zu seinen Asylgründen
befragt wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2009 legal in die Schweiz
gelangten, nachdem das BFM ihnen am 25. Juni 2009 die Einreise zur
Durchführung des Asylverfahrens bewilligt hatte,
dass das BFM am 28. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Befragungen zur Person sowie – in summari-
scher Form – zu den Ausreisegründen durchführte und die Be-
schwerdeführenden am 9. Oktober 2009 einlässlich zu ihren Asyl-
gründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden bei der Erhebung ihrer Personalien
angaben, sie seien arabische Schiiten, stammten aus den Provinzen
E._______ (Beschwerdeführer) beziehungsweise F._______ (Be-
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schwerdeführerin) und hätten nach ihrer Heirat im Jahr (...) in
E._______ gelebt,
dass der Beschwerdeführer in den insgesamt drei Befragungen im We-
sentlichen geltend machte, er sei im August 2006 wegen seiner dama-
ligen Tätigkeit als Journalist bei einer indonesischen Fernsehanstalt
auf dem Weg zu einer Stammeskonferenz im Süden von E._______
von sunnitischen Milizen entführt, gefoltert und nur gegen Entrichtung
eines Lösegeldes und Zusicherung journalistischer Enthaltsamkeit und
Distanzierung von den Besatzungsmächten wieder freigelassen wor-
den,
dass er in Ergänzung dazu vorbrachte, in seinen journalistischen Ela-
boraten habe er für die alliierten Sicherheitskräfte und die neue Regie-
rung sympathisiert und die gewalttätigen, von der Al-Qaida oder vom
Iran unterstützten Milizen – einerlei ob sunnitischen oder schiitischen
Hintergrunds – abgelehnt habe, womit er sich zahlreiche Feinde ge-
schaffen habe,
dass er früher Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und von 1978 bis
1984 als Handelsattaché bei der irakischen Botschaft in Bukarest ge-
arbeitet habe,
dass er zwischen 1984 und 1991 als Reservist in der irakischen Ar-
mee gedient habe,
dass er in der Periode von 1991 bis 2003 unter einem Pseudonym als
unabhängiger Journalist gearbeitet beziehungsweise auf literarischer
Ebene für Zeitungen tätig gewesen sei, etwa indem er Gedichte ver-
öffentlicht habe,
dass er gleichzeitig als Handelsdelegierter für verschiedene Unter-
nehmungen fungiert habe,
dass er nach dem Sturz des Saddam-Regimes im Jahr 2003 für ver-
schiedene inländische Zeitungen tätig gewesen sei beziehungsweise
dahingehende Versuche unternommen habe,
dass die irakischen Zeitungen, mit denen er eine Zusammenarbeit an-
visiert habe, im Auslandteil freilich für Staaten wie den Iran oder für
bestimmte islamische Richtungen Partei genommen hätten,
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dass die Exponierung über seine Arbeit erst im Jahr 2005 zu einem
ernsthaften Problem geworden sei, als er für ausländische Medien zu
arbeiten begonnen habe,
dass er nach der Entführung im August 2006 eine Anstellung als Ko-
ordinator bei einem französischen „Journalismuskomittee“ an-
genommen habe und weiterhin telefonisch sowie mit hand-
geschriebenen Zetteln bedroht worden sei,
dass die Urheber dieser Drohungen ernst gemacht hätten, indem sie
während zweier oder dreier Monaten ein- oder zweimal in der Woche
auf ihre Wohnung in E._______ (Quartier G._______) geschossen
hätten,
dass er die Wohnung zusammen mit seiner Familie verlassen habe,
als im Dezember 2006 eine Granate zur Explosion gebracht worden
sei,
dass sie anschliessend – jeweils für vier bis fünf Monate – bei Be-
kannten in H._______, I._______, J._______ und K._______
untergekommen seien,
dass er im Juni 2007 alleine nach der Wohnung in E._______
geschaut und diese geplündert und von Schiiten besetzt vorgefunden
habe,
dass die neuen Bewohner ihn an einen anderen Ort gebracht, ver-
prügelt und nach zwei Tagen mit der Warnung verabschiedet hätten,
sich nicht wieder blicken zu lassen,
dass er nach K._______ zu seiner Familie zurückgekehrt sei, wo nun
der ihnen Unterschlupf gewährende Freund bedroht worden sei, als
die Runde gemacht habe, dass es sich bei ihm (dem
Beschwerdeführer) um einen politischen Journalisten handle,
dass er in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe und ihm die Kol-
legen deshalb geraten hätten, bei den schweizerischen Behörden um
Asyl nachzusuchen,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs
auf die Probleme ihres Ehemannes berief und anmerkte, ihr selber sei
im Umgang mit den Behörden nichts Nachteiliges wiederfahren,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2010 – eröffnet am
5. Februar 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer und seine Frau
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche mit dieser
Begründung ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete,
dass es mit gleichem Entscheid den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar beurteilte und die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden in der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. März 2010 (Poststempel) durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
einreichen und beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom
3. Februar 2010 vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er daneben in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchen liess,
dass er zusammen mit der Rechtsmittelschrift eine schriftliche Zeu-
genaussage seines Bruders in arabischer Sprache sowie eine un-
datierte Bestätigung der Nachrichtenagentur Associated Press (AP) in
Kopie zu seinem Dossier geben liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden mittels Eventualbegehrens die Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen,
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dass sie sich zur Begründung des Begehrens – neben dem Hinweis
auf das Gebot des Non-refoulements gemäss Art. 5 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auch auf die Gefahr einer den
Garantien von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) zuwiderlaufenden Strafe oder Behandlung
berufen,
dass sie darüber hinaus geltend machen, die in ihrem Fall vorliegende
Gefährdung sei selbstverständlich eine konkrete im Sinne von 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch unzumutbar sei,
dass das BFM in der Verfügung vom 3. Februar 2010 den Vollzug der
Wegweisung unter Hinweis auf die Sicherheitslage in der Herkunfts-
region und die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden als
unzumutbar erachtete und stattdessen die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anordnete (Ziffern 4 - 7 des Verfügungsdispositivs),
dass die drei gesetzlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines von ihnen gegeben ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.),
dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme den
Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG), wobei der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre (vgl. EMARK
1997 Nr. 27 E. 4f S. 211),
dass sich die Beschwerdeführenden angesichts dessen von vorn-
herein nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung des
vorerwähnten Eventualbegehrens berufen können, weshalb insoweit
auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teil-
genommen haben, durch die Verfügung vom 3. Februar 2010 im Um-
fang der Dispositivziffern 1 - 3 besonders berührt sind und sich inso-
weit auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie im Rahmen dessen zur Ein-
reichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind,
dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30
Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - unter
Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG).
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, der Be-
schwerdeführer vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen bereits die
Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb auf
eine Prüfung des Behaupteten unter dem Blickwinkel der asylrecht-
lichen Relevanz verzichtet werden könne,
dass es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit um eine Gesamt-
beurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden
Elemente geht und glaubhaft eine Sachverhaltsdarstellung nur dann
ist, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente
überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flücht-
lingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.),
dass das BFM im vorliegenden Fall – wie sich bei einer Nachprüfung
in der Aussagen in den Protokollen und der übrigen Akten zeigt – in
der angefochtenen Verfügung die einzelnen Unglaubhaftigkeits-
merkmale sorgfältig herausgearbeitet und angemessen gewichtet hat,
dass es den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht
gelingt, die entsprechenden Entscheidgründe der Vorinstanz zu ent-
kräften,
dass sie plausible und stichhaltige Erklärungen für die Widersprüch-
lichkeit, Zusammenhanglosigkeit, den Mangel an Anschaulichkeit so-
wie für den generell dürftigen Gehalt ihrer Aussagen letztlich schuldig
bleiben,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl.
act. B23/7 Ziff. I 1. - 4.) und die folgenden Ausführungen als Er-
gänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen sind,
dass in den Aussagen der Beschwerdeführenden und den übrigen
Akten eine Vielzahl von Anhaltspunkten zu erkennen sind, die es als
kaum denkbar erscheinen lassen, das von ihnen Behauptete habe sich
tatsächlich so zugetragen,
dass zur Verdeutlichung dessen den vorinstanzlichen Erwägungen ins-
besondere hinzuzufügen ist, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zur angeblichen Entführung im August 2006 nicht mit der von
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ihm eingereichten Bestätigung der indonesischen Fernsehanstalt kor-
respondieren,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 9. Oktober 2009 ver-
lauten liess, er sei am 2. August 2006 Opfer einer Entführung ge-
worden, als er beim indonesischen Fernsehen gearbeitet habe und mit
der Aufgabe betraut worden sei, an einer Stammeskonferenz von
Scheichen in L._______ teilzunehmen (vgl. act. B16/14 S. 7),
dass die eingereichte Bestätigung von „Indonsia TV“ vom 20. Mai 2006
datiert und darin der vermeintliche Direktor der Fernsehanstalt aus-
führt, der Beschwerdeführer habe vom 29. Juli 2005 bis zum 13. Mai
2006 als Koordinator für die Anstalt gearbeitet und sei zur Beendigung
seiner Tätigkeit gezwungen gewesen, nachdem ihm mehrere Drohbot-
schaften zugegangen seien,
dass abgesehen davon im Einklang mit der Vorinstanz das Augenmerk
auf die dilettantische Machart der eingereichten Bestätigungen und
Personalausweise angeblicher Medienanstalten zu richten ist,
dass realistischerweise auszuschliessen ist, im Tätigkeitsbereich pro-
fessioneller Medien würden Dokumente dermassen unbedarft aus dem
Arabischen ins Englische transkribiert,
dass nicht ernsthaft anzunehmen ist, der Direktor der im Irak tätigen
indonesischen Fernsehanstalt (vgl. act. B16/14 S. 12 F77) würde mit
einem Briefkopf operieren, auf dem der Name seines Unternehmens
und seine persönliche E-Mail-Adresse offensichtlich falsch ge-
schrieben sind,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht den Eindruck vermittelte,
er sei der persönlichen Überzeugung, es handle sich um echte, auf ge-
hörigem Weg von den dazu befugten und kompetenten Stellen aus-
gestellte Dokumente (vgl. act. B16/14 S. 12 F78),
dass aufgrund dessen starke Zweifel angebracht scheinen an der Ver-
sion, wonach die angebliche Entführung im August 2006 in An-
knüpfung an eine politische Positionierung des Beschwerdeführers im
Rahmen einer journalistischen Tätigkeit erfolgt sei,
dass abgesehen davon auch diverse Unglaubhaftigkeitsindizien be-
züglich der Entführung als solcher bestehen,
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dass der Beschwerdeführer die Dauer der Entführung einmal mit einer
Woche angab (vgl. act. A10/28 S. 6) und ein anderes Mal festhielt, am
dritten Tag seien die beiden anderen Gefangenen von ihm separiert
worden und „danach“ habe man ihn „eine Woche lang“ gefoltert
(vgl. act. B16/14 S. 7 F45),
dass die Beschwerdeführerin bald von einer zehntätigen (vgl.
act. B2/12 S. 2 unten und S. 3 oben), bald von einer zweiwöchigen
Entführung sprach (vgl. act. B15/9 S. 4 F18),
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Methoden der Folter
aufzählte, indes klar umrissene Aussagen schuldig blieb, durch welche
die jeweiligen Interaktionen mit den Entführern und seine eigene Teil-
nahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten,
psychische Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich
erlittene Gewalteinwirkung widerspiegelt worden wären (vgl.
act. B16/14 S. 7 ff.),
dass seine Aussagen gleichermassen dürftig ausfielen, insoweit er
aufgefordert war zu erzählen, was genau seine langjährige journalisti-
sche Tätigkeit beinhaltete,
dass seine diesbezüglichen Ausführungen zu einem guten Teil aus All-
gemeinplätzen bestanden und darin nirgends konkret beleuchtet wur-
de, welches seine täglichen Verrichtungen und redaktionellen Leistun-
gen als Journalist waren,
dass er etwa verlauten liess, er habe über die „Demokratie, die Freiheit
und den Wechsel“ geschrieben (vgl. act. A10/28 S. 7) beziehungs-
weise, er habe als politischer Journalist gearbeitet und Berichte über
die „politische Situation im Irak“ verfasst (vgl. act. B16/14 S. 3 F7),
dass er keinen einzigen selbst verfassten journalistischen Text zu den
Akten gab und für dieses Versäumnis keine glaubhaften und ein-
leuchtenden Gründe anführte (vgl. exemplarisch die Stellungnahmen
vom 16. bzw. 18. Oktober 2009 an das BFF [act. B17/6]),
dass im Einklang mit der Vorinstanz die im EVZ sichergestellte Auf-
listung der Lebensetappen und Verfolgungsereignisse (vgl. act. B1/11
S. 8) als klares Indiz für eine einstudierte Geschichte zu werten ist,
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dass eine solche „Gedächtnisstütze“ nicht nötig erscheint für eine
glaubhafte Schilderung einschneidender und einprägsamer Erleb-
nisse,
dass im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaub-
haftigkeitsindizien die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in
den Akten weit schwächer ins Gewicht fallen,
dass sich insbesondere aus den mit der Beschwerde eingereichten
Beweismitteln keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshinter-
grund herleiten lassen,
dass das Bestätigungsschreiben des Bruders angesichts der mit dem
Verwandtschaftsverhältnis einhergehenden Loyalität vor dem Hinter-
grund der in mehrfacher Hinsicht unglaubhaften Parteivorbringen nicht
entscheidend ins Gewicht fällt,
dass auf die ohne Kommentar der Beschwerde in Kopie beigefügte,
undatierte Bestätigung von AP nicht weiter einzugehen ist, weil auf-
grund des vorstehend Erwogenen im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung vorweg die Annahme getroffen werden kann, aus einer
vertiefter Prüfung liessen sich keine entscheidwesentlichen Erkennt-
nisse gewinnen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, EMARK 2003
Nr. 13, E. 4a S. 84, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165),
dass aus demselben Grund die in Aussicht gestellte Übersetzung des
Bestätigungsschreibens des Bruders nicht abzuwarten ist,
dass nach dem Gesagten in Bezug auf eine asylrechtlich relevante
Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zeitraum
vor der Einreichung der Asylgesuche am 3. September 2008 in
E._______ beziehungsweise der am 27. September 2008 erfolgten
Ausreise die auf Unglaubhaftigkeit hindeutenden Anzeichen
gegenüber den für die Richtigkeit sprechenden Gründen klar
überwiegen,
dass die Einwendungen und Erklärungsversuche in der Beschwerde
insgesamt nicht geeignet sind, die unmittelbaren Aussagen der Be-
schwerdeführenden in den durchgeführten Befragungen in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen,
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dass die Beschwerdeführenden somit mit ihren hauptsächlichen Asyl-
vorbringen den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen,
dass demnach das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch abgelehnt
hat oder darauf nicht eintritt ist; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht im Besitze einer Aufenthalts-
bewilligung sind (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen können (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass die im konkreten Fall vom BFM verfügte vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden aus den vorne dargelegten Gründen nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren ge-
stellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen ist,
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dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevor-
schussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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