B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1417/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung für B._______, C._______,
D._______ und E._______, alle Syrien;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 2. September 2013 gelangte das Schweizerische Rote Kreuz (Kanton
F._______) ans damalige BFM und ersuchte für zwei Geschwister des Be-
schwerdeführers (E._______ und D._______) um Familienzusammenfüh-
rung mit dem in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer.
B.
Am 14. Januar 2014 teilte das Schweizerische Rote Kreuz (Kanton
F._______) dem BFM mit, dass die Geschwister des Beschwerdeführers
auch einen Antrag auf Ausstellung eines Visums für die Schweiz einreichen
würden.
Die entsprechenden Anträge wurden am 6. Februar 2014 bei der schwei-
zerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) eingereicht.
Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 14. Februar 2014 abge-
lehnt. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde vom BFM am 7. April
2014 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 ab.
C.
Am 20. Oktober 2014 respektive 5. November 2014 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig auf-
genommen sei. Sein Gesuch um Familienzusammenführung richte sich
daher nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) und
ein entsprechendes Gesuch sei bei den kantonalen Behörden einzu-
reichen.
D.
Am 31. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer ans kantonale Mig-
rationsamt (nachfolgend: Migrationsamt) und erklärte, dass sich das Ge-
such um Familienzusammenführung auf vier seiner Geschwister beziehe
(B._______, C._______, D._______ und E._______). Überdies reichte er
zwei Fotos ein, welche Verletzungen zweier Brüder dokumentieren.
E.
Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. November 2014 auf, weitere Angaben zu seiner persönlichen Situation
zu machen und entsprechende Beweisdokumente einzureichen.
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F.
Am 26. November 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen des
Migrationsamts Stellung und reichte entsprechende Dokumente hinsicht-
lich seiner Wohnverhältnisse sowie finanziellen Situation ein.
G.
Am 28. November 2014 übermittelte das Migrationsamt die Akten zusam-
men mit einer Stellungnahme dem BFM.
H.
Am 29. Dezember 2014 eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, es er-
wäge, das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige
Aufnahme abzulehnen, da der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe un-
terstützt werde und zwischen ihm und seinen Geschwistern kein Abhän-
gigkeitsverhältnis bestehe. Gleichzeitig gab die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
I.
Dieser reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Allerdings begab er
sich am 7. Januar 2015 persönlich zum SEM und verlangte unter Äusse-
rung von Suiziddrohung, seinen Fall mit dem zuständigen Sachbearbeiter
zu besprechen. Nach Erläuterung der rechtlichen Situation verliess der Be-
schwerdeführer das Bundesamt wieder.
J.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Eröffnung am 7. Februar 2015) lehnte
das SEM das Gesuch um Bewilligung zur Einreise und Familiennachzug
ab.
K.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März
2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilli-
gung zur Einreise und Gewährung des Familiennachzugs für seine vier
Geschwister.
L.
Am 13. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det Streitsachen im Zusammenhang mit vorläufigen Aufnahmen endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist
(Bst. c). Diese Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits
aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf
Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der
zuständigen Behörden.
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3.2 Im vorliegenden Fall ersucht der Beschwerdeführer um Familiennach-
zug seiner Geschwister, welche nicht in den persönlichen Anwendungsbe-
reich von Art. 85 Abs. 7 AuG (Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren)
fallen.
3.3 Wie das SEM zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer auch aus
Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung garan-
tiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Umstän-
den lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewil-
ligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vor-
liegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige
hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Fa-
milienleben – d.h. die Beziehungen in der sogenannten Kernfamilie (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 31 E. m.w.H.; PETER UEBERSAX, Die EMRK
und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: EMRK und die
Schweiz, Ehrenzeller/Breitenmoser [Hrsg.], 2010, S. 219) – vereitelt wird
(vgl. dazu und nachfolgend Urteil des BVGer E-1339/2010 vom 24. Juli
2013 E. 4.3).
3.4 Art. 8 EMRK kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Fami-
lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz un-
tersagt wird. Vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Recht-
sprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht verfügt, was der Fall ist, wenn er das Schwei-
zer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143
E. 1.3.1). Daraus folgt grundsätzlich, dass der vorläufig aufgenommene
Ausländer über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt.
Allerdings hat das Bundesgericht erkannt, dass sich in Ausnahmesituatio-
nen auch Personen auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können, die
über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht im oben erwähnten Sinne verfü-
gen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird (in
BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen gelassen; bejaht im Urteil des Bun-
desgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 unter Verweis auf
PETER BOLZLI , Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli
[Hrsg.], 3. Aufl. 2012, Art. 85 AuG Rz. 13). Ob der Beschwerdeführer diese
Voraussetzungen erfüllt, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, da das
Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu verneinen ist.
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3.5 Denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Rechts auf Achtung
des Familienlebens ist das Bestehen einer Familie, worunter zunächst die
sogenannte Kernfamilie – d.h. ein verheiratetes Paar mit oder ohne min-
derjährigen Kindern – zu verstehen ist. Die Beziehung muss tatsächlich
gelebt werden und intakt sein (vgl. UEBERSAX, a.a.O., S. 219). Aber auch
über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Ge-
schwister und Grosseltern) können unter den Schutz der Einheit der Fami-
lie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine solchermassen schützens-
werte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Asylbehörden
haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs
angeschlossen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteile des BVGer E-
1370/2014 vom 19. Mai 2014 und D-5843/2013 vom 21. Oktober 2013).
Die sich in der Türkei aufhaltenden Geschwister des Beschwerdeführers
gehören nicht seiner Kernfamilie an. Ferner ist ein Abhängigkeitsverhältnis
aus den Akten nicht ersichtlich. So vermögen die dokumentierten Verlet-
zungen zweier Brüder ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht zu begrün-
den. In Ermangelung eines Abhängigkeitsverhältnisses scheitert daher
eine Berufung auf den Grundsatz der Achtung des Familienlebens.
3.6 Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer gar nicht auf ein Abhän-
gigkeitsverhältnis. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass auch
seine Angehörigen von den erleichterten Visumbestimmungen gemäss der
Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648) profitieren sollten.
Das diesbezügliche Verfahren wurde jedoch mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 rechtskräftig abge-
schlossen (vgl. Sachverhalt Bst. B).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings rechtfertigt es sich in
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Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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