B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1417/2019
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Louis Fiabane, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, suchte am 10. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nach.
B.
Er wurde am 1. März 2016 im EVZ B._______ zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (Befragung zur
Person, BzP) und am 22. November 2018 durch das SEM einlässlich zu
seinen Gesuchsgründen befragt (Anhörung).
Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei nach dem Abbruch der
Schule aufgefordert worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zu unterstützen, was er – von ca. 2006 bis 2008 – mit Essens- und Waf-
fentransporten und Informationen über Standorte der Armee getan habe.
Das Militär habe ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt, ihn mehrfach vor-
geladen, befragt und geschlagen. Ab 2008 habe ihn das Militär und die
Eelam People’s Democratic Party (EPDP) unter Druck gesetzt, mit ihnen
zusammen zu arbeiten, insbesondere auch LTTE-Mitglieder zu verraten.
Er habe sodann für die beiden Organisationen Bühnen und Lautsprecher
bei Veranstaltungen aufgebaut und Personen mit seinem Tuktuk transpor-
tiert. Nachdem er während der Präsidentschaftswahlen 2015 Plakate für
die EPDP aufgehängt habe, sei er von Unbekannten bedroht worden, die
später nachts bei ihm aufgetaucht seien; sie seien bewaffnet gewesen. In
der Folge habe er sich versteckt und sei schliesslich ausgereist. Mit einem
gefälschten Pass sei er am 24. Oktober 2015 von Colombo auf dem Luft-
weg via Katar in den Iran und sodann auf dem Landweg in die Schweiz
gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, es lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
Im Asylpunkt befand das SEM im Wesentlichen, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeiten für die EPDP und die da-
rauf folgenden Verfolgungshandlungen seien unsubstantiiert, oberfläch-
lich, widersprüchlich und damit unglaubhaft. Sodann prüfte es anhand der
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vom Bundesverwaltungsgericht als wesentlich zu erachtenden Risikofak-
toren, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG habe, und verneinte dies. Die Wegweisung bezeichnete das
SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2019 trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-462/2019 vom 30. Januar 2019
nicht ein, da diese nicht innert der am 10. Januar 2019 abgelaufenen Be-
schwerdefrist erhoben worden war.
E.
Am 4. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch
betreffend “Asyl, vorläufige Aufnahme“. Er beantragte in der Sache, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die
Vollstreckung des Wegweisungsentscheides sei aufzuschieben und das
kantonale Amt dahingehend zu informieren. Eventualiter sei der Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Das SEM orientierte die zuständige kantonale Migrationsbehörde am
9. Februar 2019 über den Eingang des Gesuchs.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (zugestellt am 21. Februar 2019)
stellte es wiederum fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab
(Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), unter neuerlicher
Ansetzung einer Ausreisefrist, der Androhung des Vollzugs unter Zwang
(Ziff. 4) und der Beauftragung des Kantons C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung (Ziff. 6). Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich eine Ver-
fahrensgebühr von Fr. 600.– auferlegt (Ziff. 5).
G.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. März 2019 Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die
Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter
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der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerde- und – rückwirkend –
für das erstinstanzliche Verfahren.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. März
2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führte im Gesuch vom 4. Februar 2019 unter
dem Punkt „Neuer Sachverhalt / Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von neuen Erkenntnissen und Tatsachen“ (Abschn. B.B, S. 6 ff.) aus,
er habe aufgrund der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorkomm-
nisse Sri Lanka verlassen. Mehrere Verwandte und Bekannte hätten das
Asylverfahren in der Schweiz erfolgreich durchlaufen und lebten nun hier.
Er habe nur eine vage Vorstellung davon gehabt, welcher Art das behörd-
liche Verfahren sein werde, er sei aufgrund seiner Vorgeschichte davon
ausgegangen, es handle sich um eine reine Formalität. Entsprechend habe
er sich in den Anhörungen naiv und unvorbereitet verhalten, sei überrascht
und überfordert gewesen. Wohl erkennend, dass die Anhörung nicht gut
verlaufen sei, hätte er dennoch nie damit gerechnet, dass ihm das Anrecht
auf Asyl abgesprochen würde. Dessen bewusst, dass eine Anfechtung bei
der vorhandenen Aktenlage aussichtslos wäre, sei ihm klar gewesen, dass
er weitere Unterlagen einzureichen haben werde und habe von Angehöri-
gen entsprechende Stellungnahmen eingefordert. Diese hätten aufgrund
befürchteter Repressalien eher widerwillig reagiert, was – zusammen mit
dem Übersetzungsaufwand – zum Verpassen der Beschwerdefrist geführt
habe. Es habe vom rechtsunkundigen, seiner Sache aber gewissen, Be-
schwerdeführer nicht verlangt werden können, diese Stellungnahmen im
ersten Verfahren beizubringen, zudem bezögen sich die Stellungnahmen
auf Vorkommnisse, die sich nach dem 6. Dezember 2018 begeben hätten.
Die neuen Beweismittel und Tatsachen seien infolge Nichteintretens durch
das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht materiell beurteilt worden.
Das SEM habe sich im Rahmen der Untersuchungsmaxime mit diesen
Stellungnahmen zu befassen, auch wenn sie im ersten Verfahren nicht bei-
gebracht worden seien und mehrheitlich von Familienangehörigen stamm-
ten.
Konkret reichte der Beschwerdeführer schriftliche Stellungnahmen eines
Rechtsanwalts, einer Tante, eines Nachbarn und seiner Mutter zu den Ak-
ten.
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3.2 Der Beschwerdeführer berief sich damit auf neue Vorbringen und Be-
weismittel, welche die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG betreffen. Die Vorinstanz hat sein Gesuch als Mehr-
fachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und behandelt.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sie das Mehrfachgesuch zu Recht
abgewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM befand in der angefochtenen Verfügung, den Ausführungen
des Beschwerdeführers, weshalb er sich dem Asylverfahren allzu naiv und
unvorbereitet gestellt habe, sei mit erheblichen Zweifeln zu begegnen. Ge-
rade angesichts der Erfahrungen von Verwandten und Angehörigen – al-
lerdings habe er in der BzP das Vorhandensein von Verwandten oder an-
deren Bezugspersonen in der Schweiz verneint – hätte ihm bewusst sein
müssen, es handle sich nicht um verwaltungstechnische Formalitäten. Der
Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten hinge-
wiesen worden. Seine Vorbringen im ersten Verfahren seien wegen wider-
sprüchlicher und ungereimter Aussagen als unglaubhaft eingestuft worden,
was kaum Produkt schlechter Vorbereitung oder Naivität sei, sondern den
Schluss nahe lege, dass es sich bei der dargetanen Verfolgungssituation
um ein Konstrukt handle. Den eingelegten Dokumenten komme nur gerin-
ger Beweiswert zu, zumal sie alle von nahen Bezugspersonen stammten.
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Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 22. No-
vember 2018 zu Protokoll gegeben, seit er Sri Lanka verlassen habe, sei
nichts mehr geschehen. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass Geheim-
dienst und Militär mehr als drei Jahre nach seiner Ausreise ein plötzliches
Verfolgungsinteresse zeigen sollten; das Gesuch lasse eine Erklärung hier-
für vermissen. Erstaunlich sei auch, dass die Familie – mit welcher er in
regelmässigem Kontakt stehe – ihn nicht über Verfolgungshandlungen ori-
entiert hätte. Im Übrigen verwies das SEM auf seinen Entscheid vom 6.
Dezember 2018.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht
habe, ernstlichen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, verwies
die Vorinstanz im Wesentlichen ebenfalls auf den Entscheid vom 6. De-
zember 2018. Sie stellte abschliessend fest, die politischen Ereignisse zu
Ende des Jahres 2018 änderten an dieser Beurteilung nichts.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Bereits die Kürze des negativen Asylentscheides bei
Vorliegen komplexer Ermessensentscheide verletze Bundesrecht. Seine
Ausführungen, weshalb er sich naiv und unvorbereitet verhalten habe,
seien nicht zum Beleg der Flüchtlingseigenschaft gedacht gewesen, son-
dern um aufzuzeigen, weshalb die eingelegten Stellungnahmen erst jetzt
vorgelegt würden. Die Vorinstanz stütze damit weite Teile ihrer Begründung
auf nicht relevante Fragen.
Die weiteren Teile seiner Vorbringen habe die Vorinstanz übersehen. Sie
unterlasse eine Differenzierung zwischen der Asylrelevanz und der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen. Das rechtliche Gehör werde dadurch verletzt,
dass im ersten Satz der einschlägigen Ausführungen ohne weitere Begrün-
dung der Nachweis einer asylrelevanten Verfolgungssituation verneint
werde. Aus den Stellungnahmen gehe eine klare Verfolgungssituation im
Heimatstaat hervor. Dazu sei vorab festzuhalten, dass diejenige des
Rechtsanwaltes von einer unabhängigen Person stamme, welche in keiner
Verbindung zum Beschwerdeführer stehe; es könne nicht unterstellt wer-
den, dieser habe eine solche Bestätigung verfertigt, weil er ihm wohlgeson-
nen sei. Das gelte auch für die weiteren Bestätigungen, mögen diese auch
von ihm nahestehenden Personen stammen. Diese gäben nämlich nicht
allgemeine Vorkommnisse, sondern persönliche Ereignisse wieder, was
notgedrungen einzig durch die Personen geschehen könne, welche sie
auch erlebt hätten. Die Argumentation der Vorinstanz laufe darauf hinaus,
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einen strikten Nachweis der Flüchtlingseigenschaft zu verlangen. Die Stel-
lungnahmen seien im Weiteren in sich konsistent und widerspruchsfrei.
Wohl möge es als unstimmig erscheinen, dass der Beschwerdeführer nicht
bereits früher durch Verwandte, mit denen er im Kontakt stehe, über die
Lage informiert worden sei. Die Sicherheitslage sei jedoch bedenklicher,
als die Vorinstanz annehme, und die Familie des Beschwerdeführers stehe
unter erheblichem Druck, keine Informationen weiterzugeben; es sei für
den Beschwerdeführer schwierig gewesen, diese Stellungnahmen erhält-
lich zu machen. Er sei durch seine Angehörigen folglich vorher nicht infor-
miert worden und wisse denn auch nicht, weshalb nach ihm gesucht werde.
Er wisse schlicht und einfach, dass nach ihm gesucht werde und er mehr-
mals mit dem Tod bedroht worden sei. So oder anders erfülle er den Flücht-
lingsbegriff.
Nicht angehen könne schliesslich, dass die Vorinstanz pauschal auf den
Entscheid vom 6. Dezember 2018 verweise. Sie verletze Art. 28 BV, wenn
sie auf die Begründung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
verweise, das zudem auf einer anderen Aktenlage basiere. Mit Blick auf die
eingereichten Stellungnahmen erscheine die damalige Begründung zudem
als falsch. Die neuen Beweismittel überlagerten die Widersprüche in den
Befragungen, zwischen welchen im Übrigen zweieinhalb Jahre verstrichen
seien.
6.
Der Beschwerdeführer macht in mehreren Punkten geltend, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt. Aufgrund des formellen Charakters des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sind diese Rügen vorab zu behandeln
(BGE 138 I 232 E. 5.1).
6.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da-
raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
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den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1; je
mit Hinweisen).
6.2 Die Vorinstanz hatte sich im angefochtenen Entscheid in erster Linie
mit den Vorbringen des Mehrfachgesuches auseinanderzusetzen, soweit
ein neuer Sachverhalt respektive neue Tatsachen geltend gemacht oder
Beweismittel eingereicht wurden (Gesuch, S. 6 ff). Diese Vorbringen hat
die Vorinstanz in den wesentlichen Punkten abgehandelt, so dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war. Aus dem absoluten Umfang der Be-
gründung ist für die Frage, ob das rechtliche Gehör gewahrt oder verletzt
wurde, nichts abzuleiten.
6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM mit seiner
Feststellung, es müssten erhebliche Zweifel zum Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe sich naiv und unvorbereitet in das Asylverfahren
begeben, angebracht werden, keine Gehörsverletzung begangen. Eine
solche könnte allenfalls vorliegen, wenn die Vorinstanz die Beweismittel
wegen verspätetem Einreichen aus dem Recht gewiesen hätte, ohne auf
die Begründung für die Verspätung einzugehen. Dies hat das SEM indes-
sen gerade nicht gemacht, sondern es hat den Zeitpunkt der Einreichung
der Beweismittel und die Begründung für diesen Zeitpunkt bei der Beweis-
würdigung berücksichtigt.
6.4 Die Vorinstanz setzte sich in Ziff. II.1 Abs. 3 (S. 3) der angefochtenen
Verfügung mit den vorgelegten Bestätigungsschreiben auseinander; sie
hat die weiteren Vorbringen weder übersehen, noch hat sie die Feststel-
lung, die asylrelevante Verfolgungssituation sei nicht belegt, nicht oder un-
genügend begründet.
6.5 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – nach-
dem sie zum Schluss kam, die neu eingereichten Beweismittel änderten
nichts an der früheren Beurteilung der Asylvorbringen – auf die rechtskräf-
tige Verfügung vom 6. Dezember 2018 verwies. Ob die Ausführungen des
SEM in materieller Hinsicht überzeugen, ist nachfolgend zu prüfen.
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem Beschwerdeführer sei mit den Ausführungen im Mehrfachgesuch we-
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Seite 10
der gelungen, die Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen im Asylverfahren zu zerstreuen, noch eine Verfolgungssituation glaub-
haft zu machen. Dem ist aufgrund der Akten beizupflichten. Im Einzelnen:
7.2 Die Vorinstanz stellte im Entscheid vom 6. Dezember 2018 fest, dass
die Schilderung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nicht nur Wi-
dersprüche aufweise, sondern auch stereotyp, oberflächlich und aus-
tauschbar, also insgesamt wenig substantiiert erscheine. Wie der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene selber geltend macht (Ziff. 5.1
S. 10), zielt sein Vorbringen, er sei im ersten Asylverfahren naiv, unvorbe-
reitet und überfordert gewesen, nicht darauf ab, die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen angesichts dieser Naivität und Überforderung neu beurteilen zu
lassen. Dazu besteht denn auch kein Anlass. Der vorinstanzliche Befund
wäre weder mit mangelnder Vorbereitung, noch mit Naivität oder Überfor-
derung zu entkräften. Eine erlebte Geschichte hat in ihrer Schilderung eine
erhöhte inhaltliche Qualität, unabhängig von der Vorbereitung ihrer Schil-
derung. Die Beschränkung auf ein stereotypes, austauschbares Ereignis-
gerüst spricht in anderen Worten nicht für eine mangelhafte Vorbereitung
der Anhörung, sondern in erster Linie dagegen, dass sie selber erlebt
wurde.
7.3 Die Vorinstanz ist sodann zutreffend zum Schluss gelangt, die neu ein-
gereichten Beweismittel vermöchten keine asylrelevante Verfolgungssitua-
tion zu belegen. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die
Darstellung des Beschwerdeführers, er sei durch “Angehörige und Ver-
wandte“ unvollständig über das zu erwartende Verfahren orientiert worden,
und habe sich deshalb erst nach dem negativen Asylentscheid vom 6. De-
zember 2018 um Beweismittel bemüht, zweifelhaft erscheint. Zum Ersten
dürfte kaum ein Gesuchsteller ernsthaft das Asylverfahren als blosse For-
malie erleben und schildern; zum Zweiten gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, in der Schweiz über gar keine Bezugspersonen zu verfügen
(BzP, Ziff. 3.02). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer sowohl zu Be-
ginn der BzP, als auch mit der Vorladung zur Anhörung und anlässlich der
Anhörung selber auf seine Mitwirkungspflicht sowie die damit verbundene
Notwendigkeit, Beweismittel einzureichen, hingewiesen.
Was die Beweiskraft der mit dem Mehrfachgesuch eingelegten Stellung-
nahmen an sich angeht, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen
werden. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde ist einzig zu
ergänzen, dass die als Gesuchsbeilage 6 eingelegte Stellungnahme eines
Rechtsanwalts keineswegs als Beitrag eines Unbeteiligten anzusehen ist.
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Seite 11
Zwar ist nicht erkennbar, in welcher Beziehung dieser zum Beschwerde-
führer steht, doch geht aus der Stellungnahme selbst hervor, dass die ihr
zugrundeliegenden Informationen gesamthaft von der Mutter des Be-
schwerdeführers stammen; diese Stellungnahme gibt somit nicht Beobach-
tungen einer neutralen Person wieder, sondern ist der Mutter zuzurechnen
und hat damit mangels Objektivität ebenfalls höchstens einen geringen Be-
weiswert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Schwierigkei-
ten, diese Stellungnahmen zu erhalten – insbesondere, warum er in Kon-
takt zur Familie stand, diese aber nichts über die Vorsprachen der Behör-
den sagten oder auch nur andeuteten und die offene Frage, warum plötz-
lich wieder ein Verfolgungsinteresse des Staates bestehen solle – vermö-
gen die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu zer-
streuen.
7.4 Der Beschwerdeführer machte im Gesuch geltend, auch wenn die The-
matik nicht aus den eingereichten Stellungnahmen hervorgehe respektive
eine solche Problematik zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben zu sein
scheine bzw. die Stellungnahmen ausdrücklich festhielten, dass die Todes-
gefahr vom sri-lankischen Staat ausgehe, könne auch eine Gefährdung
von Seiten den LTTE, welche seine Tätigkeit für die EPDP übel nehmen
könnten, nicht ausgeschlossen werden (Gesuch, Abschn. III.B.B.11, S. 11
f.). In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen
(Abschn. III.A.2.8, S. 7).
Für die Annahme einer solchen Gefährdungslage brachte der Beschwer-
deführer in seinem Gesuch – wie er selber festhält – keine konkreten Be-
lege oder Anhaltspunkte vor. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Übri-
gen in BVGE 2011/24 festhielt, wurden die LTTE militärisch vernichtend
geschlagen, von ihnen geht keine Verfolgungsgefahr mehr aus. In der Be-
schwerde wird nicht dargelegt, dass und inwiefern diese Auffassung unzu-
treffend wäre, weshalb einer asylrelevanten hypothetischen Bedrohung
von Seiten der LTTE ohnehin der Boden entzogen ist.
7.5 Insgesamt kam die Vorinstanz aufgrund der vorgelegten Stellungnah-
men mit zutreffenden Argumenten zum Schluss, es sei keine von ihrem
Entscheid vom 6. Dezember 2018 abweichende Beurteilung angezeigt.
Diese hält im Übrigen vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und zur Situa-
tion von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen (sog. Returnee-
Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8) stand.
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Seite 12
7.6 Die Vorinstanz ergänzt ihre Beurteilung gegenüber dem Entscheid vom
6. Dezember 2018 um Ausführungen zu den innenpolitischen Ereignissen
in Sri Lanka gegen Ende des Jahres 2018; diese würden nicht zu einer
abweichenden Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rück-
kehr führen. Der Beschwerdeführer nimmt hierzu keine Stellung. Es kann
auf die korrekten Ausführungen der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
7.7 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftmachung der Asylvorbringen zu Recht
verneint und festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nach wie vor nicht. Entsprechend wurde sein Asylgesuch richtig-
erweise abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 13
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten er eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungs-
situation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst
und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37
m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche sys-
tematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten
sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf
Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Ja-
nuar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend
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mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Perso-
nen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8).
Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers
keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer
Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen
(vgl. oben E. 7). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. auch nachfolgend E. 9.3.3).
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im schon (vorstehend, E. 7.5) er-
wähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) die Frage der generellen Zu-
mutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka geprüft und sich im Sinne einer
Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) einge-
hend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka aus-
einandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz (unter Offenlassen der Beurtei-
lung des “Vanni-Gebietes“ im Sinne der Definition gemäss BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1) sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individu-
ellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
9.3.2 Die Vorinstanz verweist, soweit sie ihn nicht zitiert, auf den Entscheid
vom 6. Dezember 2018, worin sie ausführte, der Beschwerdeführer
stamme aus der Nordprovinz, wo er etwa (…) Jahre vor der Ausreise gelebt
habe, verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über Arbeits-
erfahrung in der Landwirtschaft und im Personentransport. Zudem sei er
bei guter Gesundheit. Es sei von günstigen Voraussetzungen für die Wie-
dereingliederung und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auszu-
gehen.
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In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die bei einer Weg-
weisung bestehende Todesgefahr (Abschn. III.B.9, S. 9). Diese war unter
dem Aspekt der Zulässigkeit der Wegweisung zu prüfen (vorstehend,
E. 9.2). Zu den Aspekten der Unzumutbarkeit äussern sich weder Gesuch
noch Beschwerde; den Ausführungen der Vorinstanz ist nach Durchsicht
der Akten zuzustimmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
9.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass an diesem Ergeb-
nis auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der
gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezu-
stand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Co-
lombo spricht von islamistischem Terror,
colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am
01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei
Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Oster-
sonntag wissen,
was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019;
New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&mo-
dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts
zu ändern vermögen.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
der Sache Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich
abzuweisen.
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Seite 16
11.
Der Beschwerdeführer ersuchte bereits vor der Vorinstanz um unentgeltli-
che Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung
[vgl. Ziff. II.5 der Eingabe vom 4. Februar 2019). Gleichermassen beantragt
er im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbei-
ständung.
11.1 Sowohl nach der für das erstinstanzliche Verfahren massgeblichen
Minimalgarantie des Art. 29 Abs. 3 BV wie auch der für das Beschwerde-
verfahren massgeblichen Bestimmung des Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
(i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG) hat jede Person, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
11.2 Der Beschwerdeführer hatte nach Rechtskraft der Verfügung vom
6. Dezember 2018 seine bisherige Erwerbstätigkeit einzustellen, und lebt
gemäss Angaben in der Beschwerde von der Nothilfe. Von seiner Bedürf-
tigkeit kann ausgegangen werden.
11.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren an-
zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den
sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an-
strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Er-
folgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit,
zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (statt Vie-
ler: BGE 129 I 129 E. 2.3.1 m.w.H.).
11.4 Mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren ist festzustellen, dass die-
ses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos betrachtet
werden durfte. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung und Verbeiständung – indem sie vom Beschwerdeführer eine Ge-
bühr von Fr. 600.– erhob – zu Recht implizit abgewiesen. Indessen fehlt es
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der Verfügung an einer entsprechenden Begründung. Somit liegt diesbe-
züglich eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruches
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. Eine Rückweisung der
Angelegenheit zum Neuentscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellte indessen einen formalistischen Leerlauf dar, weshalb
es mit der Feststellung der Verletzung und deren Berücksichtigung im Rah-
men der Kosten- und Entschädigungsfolgen sein Bewenden hat.
Bei (implizit) abgewiesenem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege er-
weist sich die Gebührenauflage durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 111d
Abs. 1 AsylG als rechtens.
11.5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerde-
verfahren ist gutzuheissen, nachdem die Beschwerde angesichts der vor-
stehend festgestellten Begründungspflichtverletzung durch die Vorinstanz
im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung ist festzustellen, dass im Rahmen von Mehrfachgesuchen un-
ter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine un-
entgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be-
stellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist
(aArt. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist da-
bei das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An-
waltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c
S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorlie-
gende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Mas-
sstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen
Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen
Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be-
stehen.
Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
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Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG für das Be-
schwerdeverfahren abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (zufolge der Begründungs-
pflichtverletzung reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, ist auf eine Kostenauf-
lage zu verzichten.
Aus dem gleichen Grund ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwer-
deführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.–
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
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