Abtei lung IV
D-1419/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1419/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, angeblich ein der Etnie Nilo zugehöriger
Staatsangehöriger des Sudans mit letztem Wohnsitz in Z._______
(Nyala), verliess gemäss eigenen Angaben den Heimatstaat im April
2005 und reiste via Tschad nach Agades (Niger). Nach einem
sechsmonatigen Aufenthalt in Niger habe er Algerien durchquert und
sei nach Marokko gelangt, wo er sich ungefähr dreieinhalb Jahre
aufgehalten und gelegentlich auf dem Bau gearbeitet habe. Im
Dezember 2008 sei er mit einem Boot nach Spanien gelangt, wo er
ungefähr zwei Monate in Malaga geblieben sei, bevor er mit dem Bus
und Zug durch Frankreich gereist und am 5. Februar 2009 in die
Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 9. Februar 2009 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerde-
führers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes. Am 19. Februar 2009 hörte
ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe den Sudan aufgrund des Krieges ver-
lassen. Im Jahre 2004 hätten die Rebellen um sein Dorf herum Opera-
tionen durchgeführt. Dieses sei im März 2005 von den Rebellen ange-
griffen worden, weshalb er in den Busch geflüchtet sei und dabei seine
Mutter und sein Bruder aus den Augen verloren habe. Zudem habe
seine Familie aufgrund ihres christlichen Glaubens Probleme mit der
muslimischen Bevölkerung im Dorf gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 –
trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
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D-1419/2009
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde, wobei er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. Begründet wurde die Beschwerde unter anderem
mit dem unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzug. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zudem,
es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 12. März 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, das BFM habe der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
übermittelte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
In der Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. April 2009 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 16. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
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gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Ar-
beitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.2 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Iden-
titätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
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AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.2 Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfah-
ren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist. Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist. Auf ein Asylgesuch ist
einzutreten, wenn bereits auf Grund dieser summarischen Prüfung
festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch
nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine zusätzlichen Abklärun-
gen bezüglich eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses an-
gezeigt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Offen-
sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich sowohl
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) als auch aus
der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) ergeben. Ist es gestützt auf
die summarische Prüfung der Asylvorbringen nicht offensichtlich, dass
die Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall gegeben bzw. nicht gege-
ben ist, muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, da in diesem
Fall regelmässig zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), welche im
ordentlichen Verfahren vorzunehmen sind. Sind weitere Abklärungen
bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt, so
muss ebenfalls auf das Asylgesuch eingetreten und das Asylgesuch
im ordentlichen Verfahren behandelt werden (vgl. Entscheide des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5
S. 90 ff.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, nie einen Rei-
sepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben.
Auf die Frage, ob er versucht habe, jemanden zu kontaktieren, um
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Identitäts- oder Reisepapiere zu beschaffen, habe er erklärt, dies sei
nicht der Fall gewesen, da er niemanden kenne, den er kontaktieren
könne. Einer solchen Aussage müsse indessen angesichts der Zweifel
an seiner Herkunft grundsätzlich mit Skepsis begegnet werden. Dazu
komme eine realitätsfremde Schilderung seiner Reise. Nach
mehrmonatigen Aufenthalten in Algerien und Marokko habe er
Marokko auf einem Boot verlassen und sei damit direkt nach Grenada
in Spanien gelangt. Auf einer unbekannten Route sei er dann in die
Schweiz weiter gereist. Für die ganze Reise habe er gerade mal
vierhundert Dinar bezahlt und keinerlei Dokumente benutzt. Diese
Aussagen würden darauf schliessen lassen, dass der
Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Reise zu verschleiern
und die dabei verwendeten Ausweispapiere zu verheimlichen
versuche. Es würden deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen. Offensichtlich haltlose Angaben zu
seinem angeblichen Heimatstaat würden die Annahme rechtfertigen,
dass keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. So sei gemäss seinen
Angaben die Muttersprache des Beschwerdeführers Nilo. Eine solche
Sprache existiere nicht, es handle sich um die Bezeichnung für eine
Sprachgruppe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht präzisieren
können, welche Sprache dieser Sprachgruppe seine Muttersprache
sei. Eine Verkehrssprache der Region spreche er nicht. Auf Fragen
nach seiner Region verwende der Beschwerdeführer den Begriff "local
government". Dieser Begriff sei jedoch im Sudan nicht geläufig,
vielmehr sei er typisch für Nigeria. Als grosse Stadt in der weiteren
Region habe der Beschwerdeführer Darfur genannt. Eine grosse Stadt
dieses Namens gebe es jedoch nicht. Die Frage nach seiner
ethnischen Zugehörigkeit habe er nicht beantworten können; er habe
sogar glauben machen wollen, diesen Begriff nicht zu verstehen.
Diese Frage sei jedoch in der Region von grosser Bedeutung, auch
weil der dort herrschende Konflikt nicht zuletzt einen ethnischen
Hintergrund habe. All diese offensichtlich haltlosen Angaben zu seiner
Region und Person würden die Annahme rechtfertigen, der
Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Sudan. Die auf
entsprechenden Vorhalt gemachte Einwendung sei denn auch nicht
geeignet, die Beurteilung umzustossen. Demzufolge müsse auch den
an die sudanesische Herkunft geknüpften Vorbringen grundsätzlich der
Wahrheitsgehalt abgesprochen werden. Bestätigt werde dies dadurch,
dass die Ausführungen über den Angriff der Rebellen vage geblieben
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seien und sich auf Allgemeinheiten beschränken würden. Dabei
würden auch seine mangelnde Kenntnisse über die Rebellen auffallen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer dem-
gegenüber geltend, er habe seine Heimat bereits vor vielen Jahren
verlassen, weshalb es sehr wohl nachvollziehbar sei, dass seine sämt-
lichen Kontakte, welche er noch hatte, mittlerweile abgebrochen seien
und er sich aus diesem Grunde keine Papier zukommen lassen könne.
Zu seiner Glaubwürdigkeit wolle er noch anfügen, dass die Überset-
zungssituation schwierig gewesen sei. Er sei sich während der Anhö-
rung nicht sicher gewesen, ob der Dolmetscher auch wirklich das
übersetzt habe, was er gesagt habe. Er habe zahlreiche Angaben zu
seinem Herkunftsland machen können. Nilo könne sowohl eine
Sprachgruppe als auch eine Sprache sein. Bei einer Rückkehr in den
Sudan wäre er an Leib und Leben bedroht. Es gebe keine Sicherheit
im Sudan. Wie aus zahlreichen Berichten hervorgehe, herrsche in sei-
ner Herkunftsregion eine grosse Krise, welche gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt spreche, weshalb eine vorläufi-
ge Aufnahme angeordnet werden müsse.
6.
6.1 Es trifft zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
angeblichen Heimatland Sudan verschiedene Unstimmigkeiten aufwei-
sen. In der Tat erklärte dieser, Darfur sei eine grosse Stadt im Sudan.
Bei der Würdigung dieser tatsachenwidrigen Aussage ist allerdings zu
Gunsten des Beschwerdeführers relativierend zu berücksichtigen,
dass er gemäss eigenen Angaben nie zur Schule gegangen ist (act.
A8/11 S. 5 Q. 33), sein ganzes Leben in Z._______ verbracht hat und
auch nie in der Stadt Darfur gewesen sein will (act. A8/11 S. 4 Q. 16
und 18). Auch der Umstand, dass er auf die Frage, wo sich sein
Heimatdorf befinde, Y._______ erwähnte und bei seiner dazu
präzisierend abgegebenen Erklärung den im Sudan nicht
gebräuchlichen Begriff „local government“ gebrauchte (act. A8/11 S. 4
Q. 14 und 15), gibt zu Zweifel an seiner Herkunft aus dem Sudan
Anlass. Der Beschwerdeführer verwendete den Begriff „local
government“ während der in englischer Sprache durchgeführten
Anhörung allerdings nicht als Fachausdruck, sondern als
Umschreibung für einen regionalen Verwaltungsdistrikt. Der Umstand,
dass der Begriff "local government" im Sudan nicht geläufig ist, jedoch
für Nigeria typisch ist, bildet daher nicht zwingend ein Indiz, welches
gegen die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sudan spricht.
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Sodann hat der Beschwerdeführer die Frage, welcher Ethnie er
angehöre, anlässlich der Anhörung nicht beantwortet, wobei er,
nachdem ihm der Begriff „Ethnie“ erklärt worden war, zu Protokoll gab,
er verstehe diesen Begriff nicht. Andererseits hat er bei der Befragung
im EVZ angegeben, er gehöre der Ethnie der Nilo an. Es erscheint
deshalb nicht ausgeschlossen, dass es anlässlich der Anhörung zu
den Asylgründen im Zusammenhang mit der Frage nach seiner
ethnischen Zugehörigkeit zu Verständigungsschwierigkeiten
gekommen ist. Ob die Aussage des Beschwerdeführers, seine
Muttersprache sei Nilo, angesichts der verschiedenen Gliederungen
der nilotischen Sprachen durch Spezialisten wirklich falsch ist, kann
offen gelassen werden. Fest steht, dass die nilotischen Sprachen im
Sudan gesprochen werden. Zudem werden eine Reihe von kulturell
und ethnisch relativ einheitlichen – auch im Südsudan beheimatete –
Volksgruppen, welche nilotische Sprachen sprechen, als „Niloten“
bezeichnet. Vor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer angibt, er gehöre der Ethnie der Nilo an, nicht
gegen seine angebliche Herkunft aus dem Sudan. Festzuhalten ist
schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Städte Khartoum, Juba
und Nyala erwähnte (act. A4/13 S. 5), über die Religionen im Sudan
Bescheid wusste (act. A4/13 S. 7) und zutreffend erklärte, dass im
Sudan auch Arabisch und Englisch gesprochen werde (act. A8/11 S. 5
Q. 36). Auf die Frage, ob es in Z._______ ausländische Institutionen
gebe (act. A8/11 S. 4 Q. 26), nannte er zwar das dort seit Februar
2004 betriebene Flüchtlingslager nicht, aber erklärte, dass viele
Personen nach Z._______ flüchten würden (act. A8/11 S. 4 Q. 56). Er
wusste, wer der Präsident des Sudans ist (act. A4/13 S. 7), und er gab
zutreffend an, der Krieg sei 2003 zwischen der Regierung und den
Rebellen aufgrund der Art, wie die Muslime im Sudan regieren
würden, ausgebrochen (act. A4/13 S. 7). Er erwähnte zwar von den
Rebellengruppen weder die Sudan Liberation Army (SLA) noch die
Justice and Equality Movement (JEM), nannte aber die „Al-Fasher“
Rebellen (act. A8/11 S. 6 Q. 48 ff.), eine Bezeichnung für die SLA wie
sie vor allem von den sudanesischen Behörden verwendet wird.
Zudem wurde Z._______ seit dem Ausbruch des Konflikts im Jahre
2003 immer wieder attackiert, weshalb die Schilderung des
Beschwerdeführers betreffend den Angriff auf sein Dorf mit den
tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen kann.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der angefochtenen Ver-
fügung angeführten Beispiele, in welchen das BFM haltlose Angaben
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des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatstaat erblickt,
insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Gleichzeitig ergeben aus
den Angaben des Beschwerdeführers durchaus Indizien, welche dar-
auf hindeuten, dass er tatsächlich aus dem Sudan stammt. Seine An-
gaben zum angeblichen Heimatland Sudan sind zwar insgesamt dürf-
tig und oberflächlich. Dennoch lässt sich, auch in Anbetracht dessen,
dass er nie zur Schule gegangen sein soll (act. A8/11 S. 5 Q. 33), auf-
grund seiner Angaben nicht sagen, er stamme offensichtlich nicht aus
dem Sudan bzw. aus Z._______. Es kann deshalb auch nicht
argumentiert werden, weil seine Herkunftsangaben unzutreffend seien,
sei er offensichtlich nicht Flüchtling. Unter diesen Umständen ist
aufgrund der aktuellen Aktenlage ein Nichteintreten gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen.
6.3 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft machen konnte und ob zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen
und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des
BFM vom 25. Februar 2009 ist aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
erweist sich mithin als gegenstandslos.
8.2 Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten
wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch die Beschwerde-
führung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2009 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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