Abtei lung IV
D-1419/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Zahradnik, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1419/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie – gemäss seinen Angaben am 25. Dezember 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er am 6. Januar 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom
12. Januar 2010 sowie der direkten Bundesanhörung vom
20. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs unter anderem
angab, er habe ein- oder zweimal bei Protestanlässen der Demokratik
Toplum Partisi (DTP) teilgenommen,
dass sein Vater und sein Onkel Mitglieder der DTP gewesen seien,
weshalb beide von den türkischen Behörden gefoltert und vor Gericht
gestellt worden seien,
dass sein Vater am 1. Januar 2010 an den Folgen der Folterungen
gestorben sei,
dass ein Cousin des Beschwerdeführers von Soldaten misshandelt
und getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Januar 2007 ein Aufgebot zur Leistung
des türkischen Militärdienstes erhalten habe, diesen aber nicht leisten
wollte,
dass er danach untergetaucht sei und unter der Identität seines
Bruders in C._______ im örtlichen Verein Fussball gespielt habe,
dass Dorfschützer in der Folge behauptet hätten, er sei zur PKK ge-
gangen,
dass der Beschwerdeführer im Januar oder Februar 2009 einmal von
den Behörden gesucht worden sei,
dass er diverse Beweismittel zu den Akten reichte, insbesondere Ge-
richtsunterlagen betreffend seinen Vater und seinen Onkel,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom
4. Februar 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies,
dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
11. März 2010 unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit
Zahlungsfrist bis zum 26. März 2010 erhob, welcher in der Folge frist-
gerecht am 13. März 2010 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seines Unter-
tauchens und seiner angeblichen Mitgliedschaft zur PKK von den
türkischen Behörden gesucht, als unglaubhaft erachtet hat, weshalb
auf diese verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem behauptet wird, die
Antworten betreffend den Rechtsvertreter seien falsch protokolliert
worden, weshalb das BFM nicht davon ausgehen könne, der Be-
schwerdeführer habe dem Familienanwalt ein Mandat geben können
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um eine allfällige Verfolgung der türkischen Behörden in Erfahrung zu
bringen,
dass hingegen nicht auf eine falsche Protokollierung geschlossen
werden kann, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Rück-
übersetzung unterschriftlich bestätigte sowie zusätzlich erklärte, den
Übersetzer gut verstanden zu haben, weshalb dieser geltend ge-
machte Fehler aufgefallen wäre,
dass die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Dienstverweigerung sowie seine
Teilnahme an Protestanlässen der DTP, nicht als asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG erachtete,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst,
dass die Vorinstanz im Weiteren überzeugend dargelegt hat, weshalb
die Situationen des Vaters des Beschwerdeführers, seines Onkels und
seines Cousins den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne einer
Reflexverfolgung nicht genügen,
dass in der Beschwerdeschrift zudem geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe sich nicht widersprüchlich über die Folterungen
an seinem Vater geäussert,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch, ob der Vater
des Beschwerdeführers seinem Sohn überhaupt von den Folterungen
erzählt habe, insofern zu relativieren sei, als der Beschwerdeführer bei
der Bundesanhörung deutlich angab, sein Vater habe ihm erst Jahre
später und nicht unmittelbar danach, von der erlittenen Folter erzählt,
weil er nicht wollte, dass sein Sohn Militärdienst leiste und stattdessen
das Land verlasse (A6 S. 7),
dass dieser Vorbehalt allerdings nichts an der fehlenden Asylrelevanz
zu ändern vermag, da sich aus den Akten keine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung ergibt und hinsichtlich weiterer Begründung zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und all-
gemeinen Ausführungen erschöpfen, weshalb nicht weiter darauf ein-
zugehen ist,
dass daher das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; vgl. ebenso Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer wie ausgeführt die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in der Türkei drohen,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug des jungen Beschwerdeführers mit
einen grossen Beziehungsnetz im Heimatstaat als zulässig, zumutbar
und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
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Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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