Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-14/2008/wif
Urteil vom 8. Februar 2011
Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren […], Irak,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. November 2007 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Erbil, verliess seinen
Heimatstaat am 5. Dezember 2003 und suchte am 23. Dezember 2003 in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2005 wies das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. April 2005 bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) liess der
Beschwerdeführer beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen.
D.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 hob das BFM im Rahmen eines
Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 24. März
2005 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer
vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge am 26. Januar 2006
bekannt gegeben hatte, dass er die Beschwerde – soweit diese mit dem
Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz nicht bereits gegenstandslos
geworden war – zurückziehe, schrieb die ARK die Beschwerde vom
28. April 2005 mit Beschluss vom 27. Januar 2006 als gegenstandslos
geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr).
Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Die
Vorinstanz stellte sodann fest, der Beschwerdeführer stamme aus der
Stadt Erbil der gleichnamigen Provinz, wo er seine gesamte Kindheit und
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Jugendzeit verbracht und bis zur Ausreise im Quartier X._______
gewohnt habe. Da die Eltern und Geschwister ebenfalls dort leben
würden, verfüge der Beschwerdeführer zudem über ein gutes familiäres
Beziehungsnetz. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Frist bis zum 26. November 2007 ein, sich zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit
verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nehmen.
Er wies zunächst darauf hin, dass namentlich das UNHCR, Amnesty International und die Schweizerische
Flüchtlingshilfe eine Rückkehr in den Nordirak aufgrund der herrschenden Situation allgemeiner Gewalt als
verfrüht erachteten. Ferner sei der Beschwerdeführer persönlich einer speziellen Verfolgungssituation
ausgesetzt. Er habe mit einer jungen Frau ein "ehebrecherisches Verhältnis" unterhalten, und der
Ehemann dieser Frau habe ihn und seine Frau in flagranti erwischt. Bei einer Rückkehr müsse der
Beschwerdeführer damit rechnen, dass der "gehörnte Ehemann" ihn töten werde respektive dass er von
dessen Sippe umgebracht werde. Hinzu komme, dass die soziale und wirtschaftliche Situation im Irak
derart katastrophal sei, dass er ohne fremde Hilfe keine Überlebenschancen hätte. Demgegenüber habe er
sich hier in der Schweiz eine Existenzgrundlage aufbauen können und zu keinerlei Klagen Anlass
gegeben.
H.
Mit Verfügung vom 28. November 2007 – eröffnet am 3. Dezember 2007
– hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids wird in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 (Poststempel: 31. Dezember 2007)
liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung des BFM Beschwerde erheben und beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid vom 28. November 2007 sei aufzuheben, es
sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und der
Beschwerdeführer sei weiterhin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen
eingegangen.
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J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2008 hielt der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 23. Januar 2008 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
K.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 23. Januar 2008 zu
Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
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2.
2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs.
2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art.
1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
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Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen).
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4). Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde braucht
daher nicht näher eingegangen zu werden.
3.3. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 24. März 2005
namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sachverhalt Bst. B und E), findet das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
3.4. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Sowohl in seiner
Stellungnahme an das BFM vom 26. November 2007 (vgl. Sachverhalt
Bst. G) als auch in der Rechtsmittelschrift vom 28. Dezember 2007
wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich
seine im ursprünglichen Asylverfahren geltend gemachte Befürchtung,
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen einer sexuellen Beziehung
zu einer verheirateten Frau vom betrogenen Ehemann oder von dessen
Familie gesteinigt zu werden. Dieses unsubstanziierte und nicht weiter
belegte Vorbringen vermag offensichtlich keine konkrete Gefahr im Sinne
der oben (E. 3.1) zitierten völkerrechtlichen Rechtsprechung zu
begründen, zumal die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen als klar
realitätsfremd und den allgemeinen Erfahrungen widersprechend
bezeichnete. Diese vorinstanzliche Feststellung ist in Rechtskraft
erwachsen.
3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den
Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils
klarerweise nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010,
S. 2 ff.).
4.3. Der heute gut 30-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde und
alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus Erbil in der gleichnamigen
Provinz Nordiraks, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war. Die
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem
Herkunftsort über Familienangehörige (Eltern, Geschwister und Onkel;
vgl. A1 Ziff. 12 S. 2 und Ziff. 16 S. 5 sowie A8 S. 5) sowie über eine solide
Schulbildung und Berufserfahrung (vgl. A5 S. 8), wird von diesem im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten.
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Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom
Beschwerdeführer angeführten wirtschaftlichen Gründe nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der
ehemaligen ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz seit Juli 2007
erwerbstätig ist, wobei er sich im Gastgewerbe und Autohandel Berufserfahrungen aneignen konnte,
welche ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von Nutzen sein werden. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
4.4. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.
November 2007 und der Beschwerdeschrift sodann darauf hinweist, dass
er sich während seines mittlerweilen über siebenjährigen Aufenthalts in
der Schweiz eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut habe, ist
festzuhalten, dass die damit verbundene Integration keine andere
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt.
Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] respektive in der
Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007
aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden.
Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen
eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht
ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
4.5. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu
ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Erbil keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher –
übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
5.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 19. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Januar 2008 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.− zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 23. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand: