Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D14/2009
law/bah
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem
Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am
2. Februar 2007 und reiste am 17. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 31. Juli
2007 erklärte der Beschwerdeführer betreffend die Gründe für das
Verlassen des Heimatlandes, sein Vater sei am 3. Februar 2003 in Kabul
von den Mudschahedin getötet worden, weil er als Bauingenieur mit
ausländischen Firmen zu tun gehabt habe. Er selbst habe auch bei
einigen ausländischen Firmen gearbeitet. Während dieser Zeit hätten
seine beiden Schwestern und er Drohbriefe erhalten. Sein Onkel,
B._______, sei Anfang 2005 von Kanada nach Afghanistan
zurückgekehrt. Sie hätten vor Gericht erreicht, dass die Panshiris, die
dessen Haus in Besitz genommen hätten, hätten ausziehen müssen. Ab
November 2006 hätten sie dieses Haus vermietet. Sein Onkel sei
anschliessend nach Kanada zurückgekehrt. Er (der Beschwerdeführer)
sei im Juli 2006 vor dem Gericht in Kabul durch einen Panshiri namens
C._______ mit einer Pistole bedroht worden. Anfang 2007 habe der
Mieter des Hauses ihm gesagt, er verlasse das Haus, er wolle nicht
getötet werden. Er (der Beschwerdeführer) habe festgestellt, dass die
ausgewiesenen Leute wieder im Haus gelebt hätten. Sie hätten ihn mit
Maschinenpistolen bedroht. Daraufhin seien sie (der Beschwerdeführer
und seine Schwestern) zu einem Onkel, der im gleichen Quartier gewohnt
habe, gezogen. Er habe sich nicht mehr getraut, zur Arbeit zu gehen.
Jemand habe am 15. Januar 2007 versucht, eine seiner Schwestern zu
entführen. Es sei ihnen klar gewesen, dass sie nicht mehr in Kabul hätten
weiterleben können. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der
Beschwerdeführer vier Dokumente ab (act. A6/1).
A.c. Am 11. September 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er könne mit
den eingereichten Dokumenten belegen, dass der afghanische Staat
nicht in der Lage gewesen sei, das Gerichtsurteil durchzusetzen. Der
Kommandant, der ihnen das Eigentum entzogen habe, sei mächtiger als
der Staat. Sein Leben sei von zwei Männern bedroht worden, die eine
"grosse Bande" angeführt hätten. Erstmals sei er im 7. Monat 2006 in der
Öffentlichkeit von C._______ vor dem Gerichtsgebäude mit einer Pistole
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bedroht worden. Sein Vater sei von dieser Organisation getötet worden,
anschliessend habe er Drohbriefe erhalten. Er habe in den Jahren 2004
einen und im Jahr 2006 mehrere solcher Briefe erhalten. 2006 habe man
ihm geschrieben, er dürfe nicht mehr für die ausländischen
Organisationen arbeiten, sonst werde man ihn und seine Familie
umbringen. Als in Afghanistan die Widerstandskämpfer an der Macht
gewesen seien, hätten diese das Haus seines Onkels besetzt. Etwa
einen Monat nach dem Vorfall vor dem Gerichtsgebäude sei er von einem
Mann C._______ gegenüber der Sicherheitskommandantur der Stadt
Kabul mit einer Pistole bedroht worden. Im 9. Monat 2006 hätten diese
Leute versucht, ihn von seinem Arbeitsort weg zu entführen. Er sei aber
zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen und habe danach nicht
mehr dort gearbeitet. Seine Probleme hätten zugenommen, nachdem
sein Onkel im Jahr 2005 nach Afghanistan gekommen sei. Er habe
seinen Onkel, der seinen Besitz habe zurückerhalten wollen, begleitet
und unterstützt. Sie hätten unzählige Male bei Behörden vorsprechen und
etwa 100'000 USD an Bestechungsgeldern zahlen müssen. Nach
mehreren Prozessen hätten die Leute seinem Onkel im 11. Monat 2006
das Haus wieder übergeben. Zirka einen Monat später hätten die Leute
das Haus gewaltsam wieder in Besitz genommen. Sie hätten ihn und
seine Familie aus Afghanistan vertreiben wollen, damit es zu keinen
Gerichtsverfahren mehr komme. Der Staat habe ihnen nicht helfen
können, da diese Leute selber im Staat vertreten seien. Nachdem er im 7.
Monat 2006 bedroht worden sei, sei sein Onkel zusammen mit ihm zum
Innenminister gegangen. Dieser habe versprochen, die Leute vorzuladen;
es sei aber nichts geschehen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei eine
Abklärung vor Ort in Auftrag zu geben. Er sei in jedem Fall vorläufig
aufzunehmen. Es seien kein Kostenvorschuss und keine
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Verfahrenskosten zu erheben. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer,
teilweise bereits beim BFM eingereichter Dokumente bei.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer
innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einreiche sowie
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers, gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer
auf, bis zum 23. Januar 2009 eine Fürsorgebestätigung einzureichen
oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der
Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn die
Fürsorgebestätigung oder der Kostenvorschuss nicht innert Frist
eingereicht werde.
D.b. Am 19. Januar 2009 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.–
eingezahlt.
E.
E.a. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am 26. Januar
2009 auf, die der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Dokumente
bis zum 10. Februar 2009 in eine der Amtssprachen übersetzen zu
lassen, unter der Androhung, das Verfahren werde bei ungenutzter Frist
aufgrund der Akten weitergeführt.
E.b. Am 6. Februar 2009 (Poststempel) wurden die angeforderten
Übersetzungen eingereicht.
F.
F.a. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 bot der Instruktionsrichter dem
BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde
einzureichen. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom
13. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Februar 2009
stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zu
G.
Mit Schreiben vom 26. April 2011 teilte der neu bestellte Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats mit. Er führte aus,
er habe vom vormaligen Rechtsvertreter einen Teil dessen Akten erhalten
und behalte sich ein Gesuch um Akteneinsicht vor.
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H.
Der Instruktionsrichter ordnete mit Zwischenverfügung vom 8. August
2011 einen weiteren Schriftenwechsel an. Das BFM beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 17. August 2011 erneut die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom
Instruktionsrichter am 22. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 23. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
I.a. Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer am 1. September
2011 die wesentlichen, sich noch nicht in seinem Besitz befindlichen
Akten zustellen.
J.
Am 10. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seien von
Drittpersonen ausgegangen. Er habe die Möglichkeit, bei den staatlichen
Organen um Schutz vor weiteren Benachteiligungen zu ersuchen. Es
lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass diese ihrer Schutzpflicht
nicht nachkommen würden. Seine Angabe, man habe ihn auf dem
Sicherheitsposten lediglich beschwichtigt, als er nach Erhalt eines
Drohbriefs dorthin gegangen sei, sei als blosse Behauptung einzustufen.
Zudem seien die Behörden nicht in der Lage, jederzeit allumfassend
Schutz zu gewähren. Der Onkel des Beschwerdeführers habe nach
einem Gerichtsverfahren sein Eigentum zurückerhalten. Allein dieser
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Umstand spreche gegen eine Unterlassung der Schutzpflicht der
afghanischen Behörden. Die Asylvorbringen hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht Stand, woran auch
die eingereichten Beweisunterlagen nichts ändern könnten.
Die Vorbringen wiesen im Übrigen verschiedene
Unglaubhaftigkeitspunkte auf. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage
gewesen, das genaue Datum der Bedrohung durch C._______ im Juli
2006 anzugeben. Er habe gesagt, es sei in der ersten Hälfte des siebten
Monates gewesen. Zudem habe er unsubstanziierte Angaben bezüglich
der Reise in die Schweiz zu Protokoll gegeben. Angesichts seiner
Ausbildung und beruflichen Tätigkeit hätten von ihm differenziertere
Ausführungen erwartet werden können. Er habe behauptet, seit 2004
mehrere Drohbriefe erhalten zu haben und von C._______ mit einer
Pistole bedroht worden zu sein. Trotzdem habe er Afghanistan erst im
Februar 2007 verlassen. Hätte er sich tatsächlich um sein Leben
gefürchtet, hätte er mit der Ausreise nicht so lange zugewartet.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
"feindliche Übernahme" eines Hauses gehöre in Afghanistan zum Alltag.
Der Staat nehme seine Schutzfunktion nicht richtig wahr, auch wenn das
Gerichtsurteil zugunsten des Beschwerdeführers gelautet habe. Die
Situation sei entgegen der Meinung des BFM als staatlich geduldete
Verfolgung und Unterdrückung zu qualifizieren. Seine Vorbringen seien in
Afghanistan leicht überprüfbar, sie entsprächen der Wahrheit.
4.3. In der Stellungnahme vom 10. September 2011 wird ergänzend
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Kabul keine Verwandten und
kein anderweitiges Beziehungsnetz. Bei einer Rückkehr hätte er dort
weder Zugang zu einer einigermassen garantierten Ernährung und
Unterkunft noch könnte er einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit
nachgehen. Somit würde er in absehbarer Zeit in eine
existenzbedrohende Situation geraten.
5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
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persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörungen, er habe
seinen Onkel im Verfahren vor den Instanzen begleitet und diesen
während den Verhandlungen praktisch vertreten, weil dieser ein älterer
Mann sei (vgl. act. A1/13 S. 5, A17/20 S. 6). Diese Darstellung des
Beschwerdeführers erscheint nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat
zwar zum Zeitpunkt des Rechtsstreits, der sich über längere Zeit hinzog,
InformatikKurse besucht (vgl. act. A1/13 S. 2); über einen eigentlichen
Berufsabschluss verfügt er jedoch nicht. Es ist daher unwahrscheinlich,
dass sein Onkel, der selber Rechtsprofessor sein soll (vgl. act. A17/20 S.
17), sich von seinem in Rechtshändeln unerfahrenen, fachlich nicht
qualifizierten und zum fraglichen Zeitpunkt gerademal 20jährigen Neffen
hat vertreten lassen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei
"Rechtsvertreter" seines Onkels gewesen (vgl. act. A17/20 S. 6), kann
folglich kein Glauben geschenkt werden. Denkbar ist allenfalls, dass der
Beschwerdeführer seinen Onkel manchmal begleitete und ihm in
administrativen Dingen behilflich war. Anderseits wird in keinem der auf
Beschwerdeebene eingereichten, das Verfahren betreffenden Dokumente
der Name des Beschwerdeführers erwähnt. In einem bei der Vorinstanz
eingereichten, im Beweismittelumschlag A6/1 unter 3. als Besitzurkunde
aufgenommenen Dokument wird hingegen der Name eines C._______
genannt, bei dem es sich aufgrund der angefügten Namen der Eltern um
einen Bruder von B._______ handeln dürfte. Somit kann der
Beschwerdeführer auch mit den eingereichten Beweismitteln, deren
Authentizität vom BFM nicht ausdrücklich bezweifelt wurde, nicht
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belegen, dass er massgeblich in das Verfahren um das Eigentum am
Haus seines Onkels involviert war.
Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könne nicht massgeblich
am Verfahren beteiligt gewesen sein, wird durch mehrere
Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen gestützt.
Gemäss seinen Aussagen wäre er ab Juli 2006 von Anhängern der
gegnerischen Prozesspartei mehrfach und ernsthaft bedroht worden.
Trotz dieser Bedrohungslage – er soll sogar mit dem Tod bedroht worden
sein (vgl. act. A17/20 S. 7) – will er weiterhin in der Wohnung an der
seinen Gegnern bekannten Adresse gelebt haben. Sein
Erklärungsversuch, im Block, in dem er gewohnt habe, habe es 75
Wohnungen gegeben, weshalb seine Gegner seine Wohnung nicht
einfach hätten ausfindig machen können, überzeugt nicht, da es den
angeblich einflussreichen Gegnern ein Leichtes gewesen wäre, diese
ausfindig zu machen, oder ihn im Umkreis des Hauses abzufangen. Bei
der Befragung im Transitzentrum gab der Beschwerdeführer an, er habe
sich im 8. Monat 2006 vor der Kommandantur befunden, als C._______
zusammen mit einem anderen Mann zu ihm gekommen sei. Dieser habe
eine Pistole auf ihn gerichtet, worauf er in die Kommandantur gerannt sei
(vgl. act. A1/13 S. 7 f.). Bei der Anhörung sagte er indessen aus, sein
Onkel und er seien von C._______ vor der Kommandantur mit einer
Pistole bedroht worden. Sie hätten geschrien, worauf Polizisten
gekommen seien, die C._______ und dessen Begleiter weggeschoben
hätten (vgl. act. A17/20 S. 15). Die Darstellung des Beschwerdeführers,
sein Onkel und er seien in der Öffentlichkeit bedroht worden, weshalb
man ihnen nichts habe antun können (vgl. act. A17/20 S. 15), erscheint
nicht plausibel. Bei den Gegnern des Beschwerdeführers soll es sich um
einflussreiche Personen gehandelt haben, die über bewaffnete Leute
verfügten. Angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan kann nicht
ernsthaft davon ausgegangen werden, dass derart einflussreiche
Personen nicht in der Lage gewesen wären, einem einfachen Bürger wie
dem Beschwerdeführer auch in der Öffentlichkeit etwas anzutun, ohne
sich dabei persönlich erkennen zu geben.
Aufgrund dieser Erwägungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er wegen des Streits um das Eigentum am Haus seines Onkels
an Leib und Leben bedroht gewesen sei, als überwiegend
unwahrscheinlich und somit unglaubhaft zu qualifizieren.
6.
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Seite 10
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37
f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE
2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
6.2. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen
geltend, er habe nach der Ermordung seines Vaters am 3. Februar 2003
zusammen mit seinen Schwestern Drohbriefe bzw. einen Drohbrief
erhalten. Er habe diesen jedoch keine grosse Bedeutung beigemessen,
da Kabul sowieso unsicher sei (vgl. act. A1/13 S. 5, A17/20 S. 4 ff.).
Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich von dieser Drohung nicht
beeindrucken liess. Einerseits hatte der Drohbrief keine Folgen, zumal
der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen angab, er
sei im Jahr 2005 nicht bedroht worden (vgl. act. A17/20 S. 5), anderseits
sah er sich deshalb nicht veranlasst, irgendwelche Massnahmen
geschweige denn die Flucht zu ergreifen. Somit kann ihm aus diesem
Grund weder subjektiv noch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zuerkannt werden.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
Afghanistan bis zu seiner Ausreise keiner asylrechtlich relevanten
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Seite 11
Verfolgung ausgesetzt war. Ihm kann weder für den Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatland noch heute begründete Furcht vor
Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Aufgrund des Gesagten erweist es sich zudem als nicht notwendig,
Abklärungen vor Ort in Auftrag zu geben, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist. Das BFM hat das Asylgesuch im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Seite 12
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum
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Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im zur
Publikation vorgesehenen BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass
in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten –
eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im
Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und
die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende
Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
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8.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Gemäss der soeben
dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht
von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
auszugehen.
8.3.4. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen
Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung
des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl.
der zur Publikation vorgesehene BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
E. 9.9.2. mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
8.3.5. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend,
seine Mutter und seine Schwestern seien zusammen mit ihm nach
Pakistan geflohen und zwei Onkel mütterlicherseits lebten in Kabul (vgl.
act. A1/13 S. 3). Nachdem sich bereits die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen als
unglaubhaft erwiesen haben, ist allerdings auch den Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach seine Mutter und seine Schwestern Kabul
hätten verlassen müssen, mit Skepsis zu begegnen. Mangels konkreter
anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass seine
engsten Familienangehörigen und zwei Onkel nach wie vor in Kabul
leben, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
welches ihm bei der Reintegration in dieser Stadt behilflich sein wird.
Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul
bei Verwandten wohnen kann, bis er allenfalls eine eigene Wohnung
gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer
Arbeitsstelle unterstützt. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über
mehrjährige Berufserfahrung im Büro und Informatikbereich (vgl. act.
A1/9 S. 2). Er spricht Dari, seine Muttersprache, und verfügt über gute
Englisch, Urdu und PaschtuKenntnisse, weshalb davon auszugehen
ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wird
integrieren können. Schliesslich ist darauf festzuhalten, dass mehrere
gutsituierte Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. act. A17/20 S. 4)
ausserhalb Afghanistans leben, weshalb angenommen werden kann,
dass er bei Bedarf – zumindest finanziell – auch auf deren Hilfe wird
zurückgreifen können.
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8.3.6. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass sich
der Vollzug der Wegweisung nach Kabul im Falle des Beschwerdeführers
nicht als unzumutbar erweist.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in
derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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