B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-14/2015
pjn
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 1972,
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China
[Volksrepublik]),
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
…
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5.
März 2013 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsange-
höriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ (Kreis
D.______), wo er bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet habe und wo
seine Ehefrau und die beiden Töchter immer noch lebten. Er sei nie zur
Schule gegangen und der chinesischen Sprache nicht mächtig. Am
15. März 2008 habe er in der Ortschaft E._______ an einer Demonstration
teilgenommen, an welcher viele Leute festgenommen worden seien. Er
habe einer Festnahme aber entkommen können. In der Nacht des 15. De-
zember 2012 habe er ebenfalls in E._______ selber geschriebene Flug-
blätter aufgeklebt und verteilt. Ausserdem habe er die chinesische Flagge
im Hof des Polizeigebäudes heruntergenommen und stattdessen eine ti-
betische Flagge gehisst. In der Folge seien Polizisten zu ihm nach Hause
gekommen und hätten ihm seine Identitätskarte weggenommen. Er habe
sich daher noch gleichentags zur Ausreise entschlossen. Teils zu Fuss,
teils in einem Auto sei er nach Nepal und anschliessend auf dem Luftweg
nach Europa gelangt. Am 27. Februar 2013 sei er aus einem ihm nicht na-
mentlich bekannten Land illegal in einem Personenwagen in die Schweiz
eingereist.
A.b Im Auftrag des BFM (heute: SEM) wurde am 26. November 2013 mit-
tels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsabklärung des Be-
schwerdeführers durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachver-
ständige gelangte in seinem landeskundlich-kulturellen und linguistischen
Gutachten vom 13. Januar 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
mit Sicherheit nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum
sozialisiert worden. Er habe ein relativ gutes Allgemeinwissen, kenne je-
doch verschiedene besondere Details nicht. So kenne er zwar ein bei Bau-
ern beliebtes Gericht und wisse über gewisse typische kulinarische Vorlie-
ben Bescheid, doch seien ihm verschiedene genannte, in der angeblichen
Herkunftsregion weit verbreitete Nahrungsmittel nicht bekannt und er ver-
stehe auch die von Tibetern dort üblicherweise gebrauchten Bezeichnun-
gen (chinesische Lehnwörter) nicht. Sodann wisse der Beschwerdeführer
zwar, dass in der Gemeinde eine Schule existiere, seine Angaben über die
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genauen Umstände der Schulbildung entsprächen jedoch nicht den tat-
sächlichen Verhältnissen. Im Weiteren habe er zwar einige Kenntnisse im
Bereich Geographie und Verkehr, insbesondere könne er grosse Flüsse
benennen und kenne jedem lokalen Tibeter bekannte Ortsnamen, doch sei
es für ein Familienoberhaupt und Bauern wie den Beschwerdeführer sehr
unwahrscheinlich, dass er – wie behauptet – seinen Bezirk nie verlassen
habe. Überdies erstaune es, dass er die im Bereich des Verkehrs üblicher-
weise verwendeten chinesischen Lehnwörter nicht verstehe. Die Feststel-
lung, dass der Beschwerdeführer nicht in der von ihm geltend gemachten
Region sozialisiert worden sei, ergebe sich aber besonders aus dem Um-
stand, dass seine Sprechweise nicht die im D._______/G._______-Dialekt
typischen Verbformen und phonologischen Merkmale aufweise und er Aus-
drücke verwende, welche zwar im in anderen Sprachregionen, nicht aber
im in D.________ gesprochenen Tibetisch üblich seien.
A.c Am 15. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitar-
beiterin des BFM in F._______ vertieft angehört. Er beantwortete weitere
Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner angeblichen Her-
kunftsregion und insbesondere zu seinen Fluchtgründen. Dabei brachte er
insbesondere vor, im Jahr 2006 eine von einem Onkel erhaltene CD mit
der Ansprache des Dalai Lama mehrfach in seinem Dorf vorgeführt zu ha-
ben. Die Kommunistische Partei Chinas habe davon erfahren und erstmals
von ihm und seinen Aktivitäten Kenntnis genommen. Zwei Jahre später
habe er jeden Mittwoch "die tibetische Kultur zelebriert" und einmal an ei-
ner Demonstration teilgenommen. Danach habe er sich mit anderen Teil-
nehmern rund einen Monat lang im Wald versteckt gehalten. Später sei er
immer wieder von der Polizei zu Hause aufgesucht worden. Schliesslich
sei ihm im Jahr 2012 die Identitätskarte weggenommen und er sei einer
Meldepflicht unterstellt worden. Im Dezember 2012, kurz nach seinem Ent-
schluss zur Ausreise aus der Heimat, habe er eine letzte Aktion durchge-
führt: Er habe im Gemeindehauptort 50 Plakate an die Mauer des Gemein-
deamtsgebäudes geklebt und 100 weitere Plakate auf dem Boden ver-
streut; zudem habe er die tibetische Fahne gehisst. Danach sei er sofort
geflohen.
A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse
vom 13. Januar 2014.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2014 eine Stellungnahme
ein und hielt dabei an seinen Aussagen fest, in C._______ im Kreis
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D._______ aufgewachsen zu sein und seine Heimatregion aufgrund er ge-
schilderten Probleme Ende Dezember 2012 erstmals verlassen zu haben.
Der jüngere Bruder seines Vaters sei zwischen Tibet und Nepal als Händler
tätig gewesen und habe ihn in einer Holzkiste versteckt über die Grenze
nach Nepal bringen können. Der Umstand, dass er seinen Bezirk zuvor nie
verlassen habe, sei darauf zurückzuführen, dass seine Mutter früh gestor-
ben sei und er seinen kranken Vater nie länger als ein oder zwei Tage habe
allein lassen können. Er habe nie eine Schule besucht, weil er zu Hause
habe helfen müssen; zudem sei erst im Jahr 2000 eine allgemeine Schul-
pflicht eingeführt worden. Die chinesischen Lehnwörter und Nahrungsmit-
tel kenne er nicht, weil sein Vater anti-chinesisch eingestellt gewesen sei
und nicht gewollt hätte, dass er chinesisch spreche. Schliesslich habe die
ihn telefonisch befragende Frau nicht in G._______, sondern "in einem
strengen H._______" gesprochen. Er habe dann versucht, seine Sprache
an diejenige der Befragerin anzupassen, damit sie ihn gut verstehen
könne. Zusammen mit seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer
drei Bilder, welche das Dorf C._______, das Kloster I._______ und ihn sel-
ber zusammen mit drei Angehörigen zeigen sollen, zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 – eröffnet am 3. Dezember 2014
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG stand. Da bereits anlässlich der BzP vom 5. März
2013 erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Herkunft aufgekommen seien, sei die Erstellung eines Herkunftsgutach-
tens durch einen Experten der Fachstelle Lingua veranlasst worden. Der
Experte habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar über ein relativ
gutes Allgemeinwissen verfüge, seine Kenntnisse jedoch nicht dem Wis-
sen einer Person, die ihr ganzes Leben in dieser Region gelebt habe, ent-
spreche, zumal er verschiedene besondere Details nicht kenne und teil-
weise Angaben gemacht habe, welche nicht korrekt oder zumindest nicht
mehr aktuell seien. Insbesondere verstehe er die für Nahrungsmittel und
im Bereich Geographie und Verkehr verwendeten chinesischen Lehnwör-
ter nicht, obwohl gerade in der Provinz J._______ viele chinesische
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Lehnwörter ins Alltagstibetisch eingegangen seien. Der Aussage des Be-
schwerdeführers, seine Töchter gingen auch nicht zur Schule, weil es zu
teuer sei, sei entgegenzuhalten, dass seit mehreren Jahren eine neunjäh-
rige Schulpflicht bestehe und praktisch alle Kinder zumindest einige Jahre
zur Schule gingen, wobei der Unterricht kostenlos sei. Im Weiteren hätten
tibetische Bauern gerade im Winter viel Freizeit und nutzten diese, um in
grössere Städte zu fahren und Pilgerreisen zu unternehmen. Sodann
weise die inkonsistente Sprechweise des Beschwerdeführers und die Un-
vertrautheit mit üblichen chinesischen Lehnwörtern darauf hin, dass seine
Sozialisation ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Auf-
grund der linguistischen Analyse und der Evaluation der landeskundlichen
Kenntnisse sei der Experte zum Schluss gekommen, dass der Beschwer-
deführer eindeutig nicht in D.________, Provinz J._______, Volksrepublik
China sozialisiert worden sei.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2014 zum
Resultat der Abklärungen könne diesen Befund nicht entkräften und auch
die Behauptung, er habe seine Sprechweise dem Dialekt der Expertin an-
gepasst, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er gemäss seinen Angaben
seinen Bezirk nie verlassen und nie Kontakt zu Personen ausserhalb sei-
nes Bezirks gehabt habe, so dass es ihm kaum gelingen würde, spontan
Verbformen, Phonetik und Wörter von ausserhalb seines Bezirks zu ge-
brauchen. Auch die drei mit der Stellungnahme eingereichten Fotos (eines
davon zeige den Beschwerdeführer noch als Kind) seien nicht geeignet zu
beweisen, dass der Beschwerdeführer wie angegeben sein ganzes Leben
im Bezirk D.________ verbracht habe. Ferner sei der Beschwerdeführer
auch in der Bundesanhörung nicht in der Lage gewesen, Fragen zu seiner
Herkunft glaubhaft zu beantworten. Die unsubstanziierten Angaben zu sei-
ner Tätigkeit als Landwirt und zu seinem Wohnort sowie seine Art zu ant-
worten, wiesen darauf hin, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt
beziehe und er nicht wie angegeben bis zur Ausreise im Dorf C._______
gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe auch keine Ausweispapiere zu
den Akten gegeben, welche die von ihm behauptete Herkunft oder den zu-
rückgelegten Reiseweg belegen könnten, weshalb aufgrund unglaubhaften
Angaben davon auszugehen sei, dass er der Asylbehörde seine Identitäts-
papiere bewusst vorenthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu
verschleiern und so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in den tat-
sächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen.
Ferner seien die Schilderungen der Asylgründe (insbesondere die Schilde-
rung der polizeilichen Suchen und der Gründe dafür, die Beschreibung des
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Gemeindeamtes, an welchem er Plakate aufgeklebt habe, und die Ausfüh-
rungen zur illegalen Ausreise) rudimentär, unsubstanziiert und wider-
sprüchlich ausgefallen. Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermas-
sen tibetischer Ethnie sei, legten seine mangelhaften Länder- beziehungs-
weise Regionalkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen
Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetra-
genen Asylgründe nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region
sozialisiert worden sei.
Sodann verwies das BFM in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2014 auf
das Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014
(nunmehr publiziert unter BVGE 2014/12), wonach für eine asylsuchende
Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeb-
lichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätz-
lich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilli-
gung oder Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsan-
gehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person ti-
betischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven
Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei.
Verunmögliche sie jedoch durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die
dafür nötigen Abklärungen, müsse davon ausgegangen werden, dass kei-
ne flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei einer Person, die
unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit dennoch nicht
ausgeschlossen werden könne, dass sie die chinesische Staatsangehörig-
keit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in der Volksrepublik China aus-
geschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder
Folter drohen würde. Dem Beschwerdeführer sei es zwar nicht gelungen,
seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asyl-
gründe glaubhaft darzulegen und es sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten,
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestünden. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdefüh-
rer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt wer-
den könne und das Asylgesuch abzuweisen sei.
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Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes we-
gen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast
trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe
die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaf-
tigkeit seines Sachvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon
auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den bisherigen Aufent-
haltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes die allenfalls benötigten
Reisepapiere zu beschaffen, so dass der Wegweisungsvollzug auch als
möglich zu erachten sei.
C.
C.a Der (damals noch nicht vertretene) Beschwerdeführer beantragte mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2014 die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, sub-
subeventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig abge-
klärt und der Entscheid mangelhaft begründet worden sei, weshalb die Sa-
che "zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vor-
instanz zurückzuweisen" sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu-
dem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
C.b Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer in den wesentli-
chen Punkten den anlässlich der Befragungen und insbesondere anläss-
lich der Anhörung vom 15. Oktober 2014 vorgetragenen Sachverhalt. Im
Weiteren stellte er die Richtigkeit des Ergebnisses der Lingua-Analyse in
Abrede. Die ihn befragende Frau habe nicht den gleichen Dialekt gespro-
chen, weshalb er sich – damit diese ihn verstanden habe – ihrer Sprech-
weise angepasst habe. Nur ein Sachverständiger, der aus der gleichen Re-
gion wie er selber komme, hätte seine Angaben genau analysieren können.
Ausserdem sei es Tibetern sehr wichtig, persönlich mit den Sachverstän-
digen sprechen zu können. Nur beim persönlichen Kontakt sei – auch an-
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hand der Kleidung oder der Frisur – genau erkennbar, ob ein "Neuankömm-
ling" direkt aus dem Tibet komme oder im Exil sozialisiert worden sei. Als
Beweis für seine Herkunft reichte er die Kopie einer chinesischen Ersatz-
Identitätskarte samt Übersetzung ein; dieses Dokument habe ein Freund
in seinem Haus gefunden, fotografiert und anschliessend mit seinem Mo-
biltelefon in die Schweiz übermittelt. Falls dies einmal möglich sein sollte,
würde er das Original des Papiers – etwa über Touristen – in die Schweiz
bringen lassen. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die in der
BzP anwesende Dolmetscherin sei nicht in Tibet geboren. Auch sei er in
jener Befragung aufgefordert worden, sich kurz zu halten, weshalb er keine
Details zur Verfolgungsgeschichte und zur Flucht habe vorbringen können.
Im Übrigen gehe aus der Lingua-Analyse nicht hervor, dass Zweifel an sei-
ner tibetischen Ethnie bestünden; vielmehr werde nur über das Gebiet, in
welchem er sozialisiert worden sei, gerätselt. Aus diesem Grund hätte das
BFM von seiner chinesischen Staatsangehörigkeit ausgehen und das Be-
stehen von Hinweisen auf eine Verfolgung in Bezug auf China prüfen müs-
sen.
Sodann wies der Beschwerdeführer auf das Urteil BVGE 2009/29 hin, in
welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt sei, dass
sich die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur dieje-
nigen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet
seien, die nach der Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen seien,
nicht mehr aufrechterhalten lasse. Massgeblich sei nun vielmehr, dass die
chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden
wegen ihres Auslandaufenthaltes – namentlich in einem für die Tibeter-
Exilgemeinde bedeutsamen Land wie die Schweiz – Kontakte zu als Dissi-
denten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine op-
positionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte
betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen,
dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von
der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach
China oppositioneller politischer Anschauungen verdächtigt würden und
aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen
hätten. Da er sein Heimatland ebenfalls illegal verlassen habe, sei bei ihm
auch das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen.
Schliesslich wäre der Vollzug der Wegweisung auch unzulässig und unzu-
mutbar. Da in Tibet die herrschende Menschenrechtslage sehr angespannt
sei, wäre er bei einer Rückkehr dorthin gefährdet.
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C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer
nebst einer am 29. Dezember 2014 von der K._______ ausgestellten Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung einen Ausdruck des erwähnten, per Mobil-
telefon in die Schweiz übermittelten Ersatzdokuments samt deutscher
Übersetzung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1
und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Sodann wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
27. Januar 2015 den Namen des von ihm selber bestimmten Rechtsvertre-
ters mitzuteilen, andernfalls ihm von Amtes wegen ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet würde.
E.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Ja-
nuar 2015 mit, gleichentags Rechtsanwältin Jana Maletic als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestimmt zu haben, und reichte eine entsprechende Voll-
macht zu den Akten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 4. März 2015 ein, bis
zum 19. März 2015 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2015 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Zunächst äusserte es sich zum
Vorbringen, die Lingua-Analyse sei nicht fundiert und die Qualifikation des
Sachverständigen müsse bezweifelt werden, und hielt dabei fest, entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers sei die vorliegende Analyse fun-
diert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung ver-
sehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gebe. Zudem bestünden an
der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb
der vorliegenden Lingua-Analyse ein erhöhter Beweiswert zugemessen
und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wer-
den könne. Der Beschwerdeführer habe denn auch auf keine konkreten
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Mängel in der Analyse und an der Qualifikation verwiesen, und die Behaup-
tung, nur jemand aus seiner Region könne seine Angaben und seine Spra-
che genau analysieren, sei ohne jeglichen Gehalt. Der Feststellung der
sachverständigen Person, wonach die Sprachweise des Beschwerdefüh-
rers nicht die im D.________/G._______-Dialekt typischen Verbformen
und phonologischen Merkmale aufweise und er Ausdrücke verwende, wel-
che in anderen Sprachregionen üblich seien, nicht jedoch im in
D.________ gesprochenen Tibetisch, halte der Beschwerdeführer einzig
entgegen, er habe seine Sprache angepasst, ohne jedoch auf konkrete
Beispiele einzugehen. Dies sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Auf
die zahlreichen weiteren Elemente, welche darauf hinwiesen, dass der Be-
schwerdeführer nicht wie angegeben sein ganzes Leben in der angegebe-
nen Region verbracht habe, gehe er nicht weiter ein. In Bezug auf das ein-
gereichte Bild der chinesischen Ersatz-Identitätskarte des Beschwerdefüh-
rers sei festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich um ein Dokument
handle, welches keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweise, sodass eine
schlüssige Überprüfung des Dokuments unmöglich sei und dessen Be-
weiswert – auch wenn das Dokument im Original vorliegen würde – als
äusserst gering eingestuft werden müsse. Schliesslich mache der Be-
schwerdeführer geltend, die Widersprüche in seinen Vorbringen seien auf
sprachliche Barrieren zurückzuführen. Dem sei entgegenzuhalten, dass
der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung
angegeben habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen beziehungsweise
verstanden zu haben und mit seiner Unterschrift bekräftigt habe, dass das
Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Zudem sei dem
Protokoll nicht zu entnehmen, dass es Verständigungsprobleme gegeben
hätte, und es deute auch nichts auf Missverständnisse hin. Die zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen könnten auch nicht allein
auf sprachliche Missverständnisse zurückgeführt werden.
H.
Am 16. März 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin das Original der chinesischen Ersatz-Identitäts-
karte, ein auf den 3. Februar 2014 datiertes Schreiben der Polizei von
D.________, wonach ein Cousin nach seinem – des Beschwerdeführers –
Aufenthaltsort gefragt und aufgefordert worden sei, sich an die Gesetze zu
halten, samt deutscher Übersetzung sowie ein am 17. Januar 2015 in
M._______ aufgegebenes und an den Beschwerdeführer adressiertes
DHL-Zustellcouvert zu den Akten geben.
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I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreterin am 19. März 2015 eine Kopie der Ver-
nehmlassung des SEM vom 13. März 2015 zur Kenntnisnahme zu und gab
ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.
J.
Der Beschwerdeführer nahm am 7. April 2015 durch seine Rechtsvertrete-
rin Stellung und wies darauf hin, die am 17. März 2015 eingereichten Be-
weismittel hätten sich offensichtlich mit der Vernehmlassung des SEM ge-
kreuzt. Durch die besagten Dokumente könne sowohl seine direkte Flucht
aus Tibet als auch seine chinesische Staatsangehörigkeit belegt werden,
weshalb die Rückweisung der Sache zur Überprüfung der Beweismittel
und die anschliessende Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt
werde. Sodann liess der Beschwerdeführer einen am 6. März 2015 vom
Kantonsspital (…) erstellten Bericht, wonach er an einer "kombinierten
Schwerhörigkeit links" leide, zu den Akten geben. Im Jahr 2000 sei in Tibet
eine Ohroperation durchgeführt worden. Aktuell könne eine chronische Mit-
telohrentzündung ("Cholesteatom") ausgeschlossen werden. Mittels einer
Revisionsoperation oder einer Hörgeräteversorgung wäre eine Gehörsver-
besserung möglich, doch sei aufgrund des Asylstatus und da es sich nicht
um eine dringliche Indikation handle, aktuell keine Behandlung geplant.
Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die in der Anhörung anwe-
sende Hilfswerkvertretung schon im Unterschriftenblatt vermerkt habe,
dass der Beschwerdeführer nicht gut höre.
K.
Am 14. April 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeakten erneut an das SEM und gab diesem Gelegenheit zur Ein-
reichung einer ergänzenden Vernehmlassung.
L.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 20. April 2015 hielt das SEM an
seinen Erwägungen fest und beantragte sinngemäss erneut die Abweisung
der Beschwerde. In Bezug auf die nunmehr im Original eingereichte, auf
den 5. November 2000 datierte Ersatz-Identitätskarte und das Schreiben
der Polizei von D.________ vom 3. Februar 2014 stellte es fest, es handle
sich um Dokumente ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, sodass der Be-
weiswert als äusserst gering einzustufen sei. Zudem falle auf, dass es sich
um die gleiche Dokumentvorlage handle und die beiden Blätter in etwa
gleich alt aussehen würden, obwohl die Ersatz-Identitätskarte mehr als ein
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Seite 12
Jahrzehnt vor dem polizeilichen Schreiben ausgestellt worden sein solle.
Es erstaune auch, dass der Beschwerdeführer auf dem auf der Ersatz-
Identitätskarte angebrachten Foto älter aussehe als auf dem bei seiner An-
kunft in der Schweiz zwölf Jahre später angefertigten Passfoto. Es sei da-
her davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Dokumenten nicht um
authentische Schreiben der Polizei des Kreises D.________ handle, son-
dern um lediglich für das vorliegende Beschwerdeverfahren angefertigte
Fälschungen. Schliesslich hielt das SEM bezüglich des Vorwurfs, aufgrund
der linksseitigen Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers könne der münd-
lichen Befragung und der Lingua-Analyse kein erhöhter Beweiswert zuge-
messen werden, fest, dass eine einseitige Schwerhörigkeit lediglich die Fä-
higkeit einer Person, die ihm gestellten Fragen zu verstehen, beeinflusse,
jedoch keinen Einfluss auf deren Aussagefähigkeit habe. Daher sei es
möglich, dass sich zwar die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in
dem Sinne erschwert habe, dass die ihm gestellten Fragen teilweise lauter
hätten wiederholt werden müssen. Der Beweiswert der mündlichen Befra-
gungen werde dadurch jedoch in keiner Weise vermindert, zumal die Un-
glaubhaftigkeitselemente bezüglich Herkunft und Asylgründe des Be-
schwerdeführers auf dem Inhalt seiner Aussagen sowie auf seiner Sprech-
weise basierten und keineswegs damit erklärt werden könnten, dass der
Beschwerdeführer gewisse Fragen aufgrund seiner Hörprobleme möglich-
erweise nicht richtig verstanden habe.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreterin am 21. April 2015 eine Kopie der ergän-
zenden Vernehmlassung des SEM vom 20. April 2015 zur Kenntnisnahme
zu und gab ihm wiederum Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung-
nahme.
N.
N.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
vom 13. März 2015 ein. Dabei verwies er auf die sich bei den Akten befin-
denden Beweismittel und auf den Umstand, dass bei ihm eine "kombinierte
Schwerhörigkeit" diagnostiziert worden sei. Er machte erneut geltend, un-
ter Berücksichtigung seiner Schwerhörigkeit und des Umstandes, dass die
Befragerin am Telefon einen anderen Dialekt als er selber gesprochen
habe und auch nicht aus seiner Gegend stamme, sei die Auswertung des
Gesprächs nicht geeignet, die von ihm angegebene Herkunft in Frage zu
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Seite 13
stellen beziehungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszu-
schliessen. Der Beweiswert der mündlichen Befragungen sei somit vermin-
dert und es sei von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung auszu-
gehen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
an die Vorinstanz für eine auf seine Schwerhörigkeit Rücksicht nehmende
Befragung mit einer Person, die den gleichen Dialekt spricht und aus der
gleichen Region stamme, sei "dringend angezeigt".
N.b Am 12. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin zwei Fotos, welche seine Ehefrau und seine beiden Töchter in
C._______ zeigen sollen, sowie eine Faxkopie eines am 4. Mai 2015 von
Dr. med. L._______, Arzt für Innere Medizin in (...) verfassten Schreibens,
in dem dieser im Wesentlichen den Bericht des Kantonsspitals (...) vom 6.
März 2015 zusammenfasst, zu den Akten geben. Sodann stellte der Be-
schwerdeführer die Nachreichung von Bestätigungen von ebenfalls aus
D.________ stammenden Landsleuten in Aussicht.
N.c Am 2. Juni 2015 gingen beim Bundesverwaltungsgericht die Kopien
von sieben Schreiben von angeblich ebenfalls "aus G._______
D.________ " stammenden und sich mittels Schweizer Aufenthaltsbewilli-
gungen ausweisenden Personen ein.
N.d Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 durch
seine Rechtsvertreterin ein undatiertes Schreiben der (…) im Original und
mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Darin wird bestätigt, dass der
Beschwerdeführer aus G._______ D.________ stamme und den dortigen
Dialekt spreche sowie "die gleiche Gewohnheit" habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-14/2015
Seite 14
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
D-14/2015
Seite 15
4.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab
in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende
mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
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Seite 16
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge-
wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse
davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige
seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
5.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft und auch seinen Reiseweg zu ver-
schleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
nicht zu überzeugen vermag.
5.1 Die Vorinstanz hat mit der durch einen Sachverständigen der Fach-
stelle Lingua vorgenommenen linguistischen Analyse und der Evaluation
der landeskundlichen Kenntnisse die Zweifel an der behaupteten Herkunft
des Beschwerdeführers begründet.
5.1.1 In der Beschwerde wird – wie bereits in der Stellungnahme vom
30. Oktober 2014 – geltend gemacht, die Analyse sei nicht fundiert, und die
fachlichen Qualifikationen des Sachverständigen würden bezweifelt. Dem
Gutachten dürfe daher kein Beweiswert zugesprochen werde. Die ihn tele-
fonisch befragende Frau habe nicht in G._______, sondern "in einem
strengen H._______" gesprochen, worauf er versucht habe, seine Sprache
an diejenige der Befragerin anzupassen, damit sie ihn gut verstehen könne
(vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 S. 3). Er möchte deshalb in
einer weiteren Befragung zeigen können, dass er "G._______
D.________" spreche, wofür aber jemand aus seiner Region beauftragt
D-14/2015
Seite 17
werden müsste. Nur beim persönlichen Kontakt sei genau erkennbar, ob
ein "Neuankömmling" direkt aus dem Tibet komme oder im Exil sozialisiert
worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 sowie Replik vom 5. Mai 2015).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind jedoch weder die
Qualifikationen der Befragerin und der sachverständigen Person noch die
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise zu beanstanden. Das
SEM bemerkte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2015 zutreffend,
der Beschwerdeführer habe keine konkreten Mängel in der Analyse und an
der Qualifikation anzugeben vermögen und sein – ohne Nennung konkre-
ter Beispiele angebrachter – Einwand, seine Sprache derjenigen der ihn
befragenden Person angepasst zu haben, müsse als Schutzbehauptung
gewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer im späteren Verlauf des
Beschwerdeverfahrens (vgl. Bst. J. des Sachverhalts) den Beweiswert der
Lingua-Analyse mittels Einreichung eines ärztlichen Berichts beziehungs-
weise mit der Begründung einer bei ihm bestehenden einseitigen Schwer-
hörigkeit beseitigen will, ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in
seiner ergänzenden Vernehmlassung des SEM vom 20. April 2015 zu ver-
weisen (vgl. Bst. L. des Sachverhalts). Überdies ist festzuhalten, dass sich
auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf akustisch oder sprachlich be-
gründete Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Das Begehren um
Durchführung einer weiteren Befragung mit einer Person, die den "gleichen
Dialekt aus dem Bezirk D.________" spreche beziehungsweise um Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck der Durchführung einer
solchen Befragung (vgl. insbesondere Replik vom 5. Mai 2015 S. 2) ist da-
her abzuweisen.
5.1.2 Wie in der angefochtenen Verfügung (und bereits im Schreiben vom
17. Oktober 2014) eingehend dargelegt wurde, entsprechen die Kennt-
nisse des Beschwerdeführers nicht dem Wissen einer Person, welche ihr
ganzes Leben in der geltend gemachten Region verbracht hat. Insbeson-
dere versteht er die für Nahrungsmittel und im Bereich Geographie und
Verkehr verwendeten chinesischen Lehnwörter nicht, obwohl gerade in der
Provinz J._______ diese Wörter ins Alltagstibetisch übergangen sind. Die
inkonsistente Sprechweise und die Unvertrautheit mit üblichen chinesi-
schen Lehnwörtern weisen in der Tat darauf hin, dass die Sozialisation des
Beschwerdeführers ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden hat.
Des Weiteren entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers (und Va-
ters zweier Töchter im schulpflichtigen Alter) zur Schulbildung nicht den
tatsächlichen aktuellen Verhältnissen, und auch die Begründungen, wieso
D-14/2015
Seite 18
er etwa in den Wintermonaten nicht in grössere Städte gefahren bezie-
hungsweise eine Pilgerreise unternommen habe oder wieso er keine chi-
nesischen Lebensmittel kenne (vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober
2014), vermag nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für die Behauptung des
Beschwerdeführers, seine Sprechweise dem Dialekt der Befragerin ange-
passt zu haben, zumal es – wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Ver-
fügung zu Recht bemerkte – einer Person, die nie ihren Bezirk verlassen
und nie Kontakt zu Personen von ausserhalb des Bezirks gehabt hatte,
wohl kaum gelingen würde, spontan Verbformen, Phonetik und Wörter von
ausserhalb ihres Bezirks zu gebrauchen.
5.1.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die
drei mit der Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 eingereichten, vor vielen
Jahren aufgenommenen Fotos (von denen eines den Beschwerdeführer
als Kind zeigen soll) vermöchten nicht zu beweisen, dass der Beschwer-
deführer sein ganzes Leben im Kreis D.________ verbracht haben soll.
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen sind nicht geeig-
net, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Herkunft zu beseitigen. Was die beiden am 16. März 2015 ein-
gereichten Dokumente (je eine chinesische Ersatz-Identitätskarte und ein
Schreiben der Polizei von D.________) betrifft, so wies das SEM in seiner
ergänzenden Vernehmlassung vom 20. April 2015 zutreffend darauf hin, es
handle sich um Dokumente ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, zudem
falle auf, dass es sich um die gleiche Dokumentvorlage handle und die
beiden Blätter in etwa gleich alt aussehen würden, obwohl die Ersatz-Iden-
titätskarte 14 Jahre vor dem polizeilichen Schreiben ausgestellt worden sei
und der Beschwerdeführer auf dem darauf angebrachten Bild älter aus-
sehe als auf der bei seiner Ankunft in der Schweiz zwölf Jahre später an-
gefertigten Foto. Mit dem in der Eingabe vom 5. Mai 2015 angebrachten
Hinweis auf das gleichzeitig eingereichte, in M._______ aufgegebene
DHL-Zustellcouvert lassen sich die Zweifel an der Echtheit der Unterlagen
nicht beseitigen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den bei-
den Dokumenten um für das vorliegende Beschwerdeverfahren angefer-
tigte Fälschungen handelt. Sie sind daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG einzuziehen.
Schliesslich geben auch die beiden am 12. Mai 2015 zu den Akten gege-
benen Bilder, welche die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwer-
deführers zeigen sollen, keinerlei Rückschlüsse auf die Herkunft des Be-
schwerdeführers, und vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen
D-14/2015
Seite 19
sind sowohl die am 2. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangenen Kopien von sieben Schreiben von angeblich ebenfalls "aus
G._______ D.________" stammenden und sich mittels Schweizer Aufent-
haltsbewilligungen ausweisenden Personen als auch das am 11. Juni 2015
im Original eingereichte Schreiben der (…) als blosse Gefälligkeitsschrei-
ben ohne weitergehenden Beweiswert zu qualifizieren.
5.1.4 Nach dem Gesagten kann die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Herkunft und Sozialisierung im Kreis D.________ nicht geglaubt
werden.
5.2 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Flucht-
gründe nicht glaubhaft.
5.2.1 So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung
vom 15. Oktober 2014 erstmals vor, ab dem Jahr 2006 mehrfach im Dorf
eine von einem Onkel väterlicherseits erhaltene CD mit der Ansprache des
Dalai Lama vorgeführt zu haben (vgl. Vorakten BFM A19 S. 6 f.) und seit
2012 einer Meldepflicht unterstellt gewesen zu sein (vgl. Vorakten BFM
A19 S. 13). Der Umstand, dass er eine derart wesentliche Tätigkeit und
eine für den Entschluss zur Ausreise entscheidende behördliche Mass-
nahme in der BzP vom 5. März 2013 noch mit keinem Wort erwähnt hatte,
weckt bereits gewichtige Zweifel an deren Glaubhaftigkeit.
Des Weiteren sind seine Vorbringen teilweise auch widersprüchlich ausge-
fallen. Während er in der BzP etwa zu Protokoll gab, im Jahr 2012 sei er
von Polizisten aufgesucht worden, welche ihm mit der Begründung, sie hät-
ten gehört, er würde immer mittwochs die tibetische Kultur pflegen, die
Identitätskarte weggenommen hätten (vgl. Vorakten BFM A5 S. 7), behaup-
tete er in der Bundesanhörung, die Identitätskarte sei ihm weggenommen
worden, weil die Kommunistische Partei Chinas von den Vorführungen der
CD mit der Rede des Dalai Lama erfahren hätten (vgl. Vorakten BFM A19
S. 12).
Mit dem Hinweis, die Befragerin im EVZ B._______ sei keine in Tibet ge-
borene Tibeterin gewesen, ausserdem sei er gezwungen worden, sich kurz
zu halten (vgl. Beschwerde S. 5), lassen sich die besagten Zweifel nicht
beseitigen, zumal dem Beschwerdeführer auch das anlässlich der BzP am
5. März 2013 erstellte Protokoll (bei welchem er sehr wohl andere politi-
D-14/2015
Seite 20
sche Aktivitäten und andere behördliche Massnahmen erwähnt hatte) rück-
übersetzt worden war und er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift be-
stätigt hatte.
5.2.2 Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend festgestellt wurde,
sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht auch
sehr knapp, ungenau und unsubstanziiert ausgefallen. So war der Be-
schwerdeführer auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht in der Lage,
zeitliche Angaben zur Plakataktion oder zu den Besuchen der Polizei zu
machen (vgl. Vorakten BFM A19 S. 7 f., 10 und 12 ff.), und den Schilderun-
gen mangelt es an persönlichen Details, welche das Vorgebrachte als tat-
sächlich erlebt erscheinen liessen. Schliesslich wirken auch die Ausführun-
gen bezüglich der angeblichen illegalen Ausreise vage, ausweichend und
ungereimt (vgl. Vorakten BFM A19 S. 17).
5.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der schlüssig begründeten linguisti-
schen Analyse und der Evaluation der landeskundlichen Kenntnisse davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt hat. Dies wird durch die Tatsache, dass es sich bei der von ihm ein-
gereichten chinesischen Ersatz-Identitätskarte um eine Fälschung handelt,
sowie durch die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe unter-
mauert.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer
Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist beziehungsweise dort gelebt hat. Folglich wäre grund-
sätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt,
was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesi-
sche Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vor-
liegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu
prüfen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist indes wie die Vorinstanz
der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in
nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere
Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits
festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat
verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu
verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
D-14/2015
Seite 21
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar die vom Be-
schwerdeführer angegebene tibetische Ethnie nicht angezweifelt wird.
Seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisa-
tion sowie seine Asylvorbringen sind jedoch insgesamt nicht glaubhaft.
Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, für den Zeitpunkt sei-
ner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Hei-
mat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig
befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Er vermag we-
der die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine
Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der entsprechende Sub-Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
D-14/2015
Seite 22
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 jedoch gutge-
heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Vertreterin ein-
gesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar auszurichten. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden,
da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
D-14/2015
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Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist Rechtsanwältin Jana Maletic für ihre not-
wendigen Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts
ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuerersatz) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-14/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die beiden als gefälscht erachteten Dokumente (eine chinesische Ersatz-
Identitätskarte und ein Schreiben der Polizei von D.________) werden in
Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Rechtsanwältin Jana Maletic wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von 1'000.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni
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