B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-14/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Töchter
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).
D-14/2017
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Sachverhalt:
A.
Die im Sudan aufgewachsenen minderjährigen Beschwerdeführerinnen
reisten nach Angaben des Onkels A.M. im März 2015 gemeinsam mit die-
sem und dessen Familie von E._______ (Sudan) über Libyen und Italien
am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie am nächsten Tag ein Asylge-
such stellten. Die Kinder wurden am 24. Juni 2015 im Beisein ihres Onkels
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch be-
fragt. Am 30. Juni 2015 wurde ihnen in Anwesenheit einer Vertrauensper-
son rechtliches Gehör zu einer allfälligen Familienzusammenführung im
Dublin-Raum gewährt.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihrerseits reiste eigenen
Angaben gemäss im Oktober 2014 aus dem Heimatland in den Sudan und
von dort aus Ende Januar 2015 über Libyen, Italien (Einreise April 2015)
und Frankreich nach Deutschland (Einreise Ende April 2015). Da sie in
Deutschland gehört habe, dass ihre Töchter in der Schweiz seien, sei sie
ihren Kindern am 30. Juni 2015 in die Schweiz nachgereist. Sie stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) der Beschwer-
deführerin erfolgte am 7. Juli 2015 im EVZ G._______, die vertiefte Anhö-
rung wurde am 19. September 2016 durchgeführt.
B.
Nachdem sowohl die deutschen als auch die italienischen Behörden ihre
Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen verneint
hatten, wurde der Beschwerdeführerin vom SEM am 30. November 2015
mitgeteilt, dass das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
C.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin zu-
sammengefasst vor, sie sei eritreischer Staatsangehörigkeit und in
H._______ geboren und aufgewachsen. 2003 sei sie von ihren Eltern mit
einem im Sudan wohnhaften Eritreer verheiratet worden, der sie nach
E._______ (Sudan) mitgenommen habe. Ihr Ehemann sei psychisch krank
gewesen und habe sie immer wieder geschlagen. Im Jahr 2012 habe sie
sich wegen der erlittenen Behandlung durch den Ehemann scheiden las-
sen und sei zurück zu ihren Eltern nach H._______ gegangen. Ihre Kinder
habe sie bei ihrem Ex-Ehemann zurücklassen müssen. Sie habe sich zwei
Jahre in H._______ aufgehalten und in der Zeit telefonischen Kontakt zu
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ihren Kindern gehabt. In H._______ habe sie in der Zeit in der Landwirt-
schaft gearbeitet. Sie habe keine Aufforderung für den Militärdienst bekom-
men, weil sie bei Razzien ihre Scheidung verschwiegen habe und stattdes-
sen wahrheitswidrig angegeben habe, verheiratet zu sein. Da sie jung ge-
heiratet habe, sei sie auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt in den Militär-
dienst eingezogen worden. Im Jahr 2014 habe sie erfahren, dass ihr Ex-
Ehemann, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe, verschwunden sei und
die Kinder zurückgelassen habe. Sie sei im Oktober 2014 nach E._______
zurückgekehrt, um nach den Kindern zu sehen. Die eritreischen Behörden
hätten ihr keine Bewilligung für die Ausreise gegeben, weshalb sie illegal
habe ausreisen müssen. Da es ihren Kindern schlecht gegangen sei, sei
sie drei Monate bei ihnen geblieben. Sie habe in E._______ allerdings nicht
mit ihren Kindern zusammen leben dürfen wegen ihres Status als Geschie-
dene, sondern sie nur als Gast besuchen dürfen. Sie sei dann am 27. Ja-
nuar 2015 weiter nach Libyen gereist und habe die Kinder bei deren Ur-
grossmutter gelassen. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass sie ihre Kinder
eines Tages auf dem Luftweg nachholen und wieder mit ihnen zusammen-
leben leben könne. Später sei die Urgrossmutter gestorben und der Onkel
väterlicherseits habe mit den Kindern den Sudan verlassen und seit mit
ihnen über Libyen in die Schweiz gereist. Sie habe ihre Kinder nach der
Einreise in die Schweiz gesucht. Wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea
befürchte sie, bei der Rückkehr verhaftet zu werden. Sie habe im Heimat-
land keine Ruhe gehabt und niemand habe sie unterstützt.
Die Beschwerdeführerin reichte Fotos von Wohnsitzbestätigungen der El-
tern zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 – eröffnet am 2. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat als unzumutbar erachtet und die Beschwerdefüh-
rerinnen in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die illegale Aus-
reise der Beschwerdeführerin, deren Glaubhaftigkeit dahingestellt sei,
spiele bei der Beurteilung, ob konkreter Anlass zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe, nur eine untergeordnete
Rolle. Demgegenüber stelle der Nationaldienststaus das wichtigste Krite-
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rium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rück-
kehrern dar. Vorliegend liege keine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung vor, da die Beschwerdeführerin in Eritrea weder den Nationaldienst
verweigert, noch aus diesem desertiert sei. Die Vorbingen bezüglich der
illegalen Ausreise seien asylrechtlich unbeachtlich. Die Töchter seien im
Sudan aufgewachsen, hätten nie in Eritrea gelebt und machten keine eige-
nen Asylgründe geltend.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Dezember 2016 reichten die
Beschwerdeführerinnen Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids soweit er die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft betreffe. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ersucht.
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr drohe im Rah-
men subjektiver Nachfluchtgründe wegen Dienstverweigerung asylrele-
vante Verfolgung, da sie im militärdienstpflichtigen Alter sei. Sie habe durch
die Ausreise ins Ausland eine Rekrutierung für den Dienst verunmöglicht
und werde in Eritrea als Dienstverweigerin behandelt. Ihr drohe daher un-
verhältnismässig strenge und politisch motivierte Bestrafung. Die illegale
Ausreise aus Eritrea werde vom eritreischen Regime als Zeichen politi-
scher Opposition gegen den Staat gewertet und drakonisch bestraft. Nach
geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Repub-
likflucht als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren.
Das SEM weiche mit seiner neuen Praxis, wonach die illegale Ausreise aus
Eritrea asylrechtlich unbeachtlich sei, unerlaubt von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zum einen sei eine Praxisänderung
deshalb unzulässig, weil es an entsprechenden neuen Herkunftsländerin-
formationen fehle, die diese begründen könnten. Zum anderen sei eine Ab-
weichung von der Rechtsprechung nur in so genannten Pilotverfahren
möglich, hier sei aber eine generelle Praxisänderung des SEM erfolgt. Auf-
grund der unzulässigen Praxisänderung des SEM sei gemäss der bisheri-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob
eine illegale Ausreise erfolgt sei. Diese sei vorliegend glaubhaft. Bei der
Rückkehr der Beschwerdeführerin sei mit asylrelevanter Verfolgung zu
rechnen.
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Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2016
bei sowie eine Honorarnote vom 28. Dezember 2016.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um amtliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen und die bisherige
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Es bemerkte, dass die Einwände in der Beschwerdeschrift ge-
gen die erfolgte Praxisänderung durch das SEM angesichts der neuen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Relevanz mehr
entfalten dürften. Auch sei allein die Tatsache, im dienstpflichtigen Alter zu
sein und zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Rekrutierung rechnen zu müs-
sen, nicht ausreichend, um eine Verfolgungsfurcht zu bejahen. Andere An-
knüpfungspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erachtet würde, seien vorliegend
nicht ersichtlich.
H.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 verzichtete die Rechtsvertreterin auf die
Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist entsprechend
der gestellten Beschwerdeanträge auf die Frage beschränkt, ob die Be-
schwerdeführerinnen aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin aus Eritrea infolge subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Demgegenüber sind die Abwei-
sung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Auf Beschwerdeebene wird macht geltend, dass die von der Vorinstanz
vorgenommene Praxisänderung, wonach die Behandlung von Rückkeh-
renden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei,
ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und
welchen Nationaldienst-Status der Rückkehrende vor seiner Ausreise aus
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Eritrea gehabt habe, auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit
implizit die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann
eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen
Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde
legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht von der Beschwerde-
führerin angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen im-
plizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft
dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern viel-
mehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz
im vorliegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
verneint hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
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subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem
Argument, die Beschwerdeführerin habe weder den Militärdienst verwei-
gert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Es sei den Akten auch
sonst nichts zu entnehmen, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt, die Vorbringen
bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich.
6.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei wegen ihrer
glaubhaften illegalen Ausreise aus Eritrea bei ihrer Rückkehr gefährdet und
als Flüchtling anzuerkennen, da anzunehmen sei, dass illegal aus Eritrea
ausgereiste Personen vom Regime als Regimegegner erachtet würden
und daher bei ihrer Rückkehr begründete Furcht hätten, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
7.
7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus die-
sem Land, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen koordi-
nierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als Referenzurteil publiziert).
7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
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nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Fakto-
ren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden
(vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (zur Vornahme einer
Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai
2017 E. 7) kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwer-
deführerin offengelassen werden, da entsprechende zusätzliche Faktoren,
die das Profil der Beschwerdeführerin schärfen könnten, gestützt auf die
konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Die Beschwerdeführerin hatte
eigenen Angaben gemäss vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt im
Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Militär- beziehungs-
weise Nationaldienst. Bei Razzien gab sie sich als verheiratet aus und
wurde deshalb nicht weiter behelligt. Sie kann mithin nicht als Deserteurin
gelten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie in den Fokus der
Militärbehörden geraten sein könnte. Auch das blosse Stellen eines Asyl-
gesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Ri-
sikoprofils.
7.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die vor-
gebrachte illegale Ausreise vorliegend keine Furcht der Beschwerdeführe-
rin vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu be-
gründen vermag, da in ihrer Person keine zusätzlichen Faktoren für ein
Risikoprofil zu erkennen sind.
7.5 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die von der Beschwerde-
führerin angeführte hypothetische Möglichkeit eines Einzugs in den Militär-
beziehungsweise Nationaldienst nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich
dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich
relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Militär-
beziehungsweise Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
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levant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ebenfalls vorstehend ge-
nanntes Referenzurteil vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Da die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens.
7.6 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin mangels relevanter subjektiver Nachfluchtgründe ver-
neint. Die Töchter der Beschwerdeführerin haben keine eigenen Asyl-
gründe geltend gemacht und erfüllen ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
8.
Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter wurden vom SEM mit Entscheid
vom 1. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der
Wegweisung erübrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Verfügung 10. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Vorliegend wurde mit gleicher Verfügung auch das Gesuch um Bei-
ordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen, weshalb lic. iur. Fabienne Zannol ein
amtliches Honorar zu entrichten ist.
10.3 Die Rechtsvertreterin reichte vorliegend eine Kostennote ein, die ei-
nen Aufwand von sieben Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 180.– und
einen Spesenaufwand von Fr. 50.– ausweist. Der zeitliche Aufwand er-
scheint für das Beschwerdeverfahren insgesamt angemessen, indessen ist
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der Stundensatz unter Hinweis auf Ausführungen in der Zwischenverfü-
gung vom 10. Januar 2017 zu reduzieren und auf Fr. 150.– festzulegen,
weshalb sich ein Gesamtbetrag von Fr. 1050.– statt der in Rechnung ge-
stellten Fr. 1260.– ergibt. Mit der Mehrwertsteuer von Fr. 84.– ergibt dies
einen Aufwand von Fr. 1134. –. Zusammen mit dem angemessen erschei-
nenden Spesenaufwand von Fr. 50.– beträgt das vom Bundesverwaltungs-
gericht zu entrichtende amtliche Honorar somit Fr. 1184.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Fabienne Zannol wird zu Lasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1184.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: