B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1420/2012
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz)
– seine Heimat am 5. März 2011 und gelangte am 7. März 2011 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2011 fand im EVZ
C._______ die Befragung zur Person und am 28. April 2011 in (...) die
Anhörung durch das BFM statt.
Anlässlich der Befragung zur Person machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, mit seiner
Familie im Jahre (...) ins Vanni-Gebiet gezogen zu sein, wo sie sich bis im
Jahre (...) aufgehalten hätten. Sein Vater sei im Jahre (...) infolge des
Krieges gestorben. In der letzten Periode des Krieges hätten die Angehö-
rigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) alle Zivilpersonen ge-
zwungen, sich ihnen anzuschliessen. Unter Zwang habe er daher in den
ersten sechs Monaten des Jahres (...) Lebensmittel für Angehörige der
LTTE besorgt. Am (...) hätten er und seine Familienangehörigen das Van-
ni-Gebiet verlassen und sich daraufhin in anderen Regionen aufgehalten.
Am (...) seien sie von der sri-lankischen Armee festgenommen und in ein
Camp in D._______ gebracht worden. Im (...) seien sie nach H._______
zurückgekehrt, wo er bis im Januar 2011 zusammen mit seiner Mutter
und Schwester gelebt habe. Zuletzt hätten sie sich in B._______ bei sei-
ner Tante aufgehalten, da sie kein Haus gehabt hätten. Bis im (...) habe er
in Jaffna in (Nennung Firma) gearbeitet. Sein Bruder sei ein Mitglied der
LTTE gewesen und inzwischen verstorben. Alle Familien, die aus dem
Vanni-Gebiet gekommen seien und irgendetwas mit den LTTE zu tun ge-
habt hätten, seien von den Behörden verhört worden. So habe man ihn
am (...) festgenommen und während (...) Tagen festgehalten, wobei er
täglich verhört, zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE gefragt und auch
misshandelt worden sei. Nach der Haftentlassung habe man ihm eine
wöchentliche Meldepflicht auferlegt, weshalb er jeden Sonntag im Camp
zur Unterschrift erschienen sei. Da er sich das erste Mal von seiner Mut-
ter und Schwester ins Camp habe begleiten lassen, hätten ihm die Solda-
ten Vorwürfe gemacht und ihn geschlagen. Bis im (...) habe er seine Un-
terschrift geleistet, so insgesamt sieben oder acht Mal. Die anderen Male
hätten seine Mutter und Schwester ausserhalb des Camps auf ihn gewar-
tet, um weitere Schwierigkeiten mit den Soldaten zu vermeiden. Perso-
nen würden ins Camp von D._______ gebracht, um verhört zu werden
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und dann einfach verschwinden. Schliesslich habe ihm eine Person ge-
holfen, nach E._______ zu gelangen. Bei dieser Person habe er sich bis
im (...), als er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg ausgereist sei,
versteckt gehalten.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu
seinen bisherigen Schilderungen an, sein Bruder habe sich im Jahre (...)
den Rebellen angeschlossen und sei im Jahre (...) bei einem Gefecht
zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee umgekommen. Ferner
hätten sie bis zum (...) in (...) gelebt und anschliessend in vier Ortschaften
Zelte aufgebaut und dort jeweils kurz gelebt, bis das Militär jeweils zu
diesen Ortschaften vormarschiert sei. Am (...) seien sie – wie viele weite-
re Zivilpersonen – von der Armee "gesammelt" und in das Camp von
D._______ in der Nähe von F._______ gebracht worden, wo sich unge-
fähr 1000 bis 1500 Flüchtlinge aufgehalten hätten. Dort habe das Militär
begonnen, Unterstützer der LTTE und junge Angehörige von Rebellenfa-
milien auszusortieren. Aus Angst, als Angehörige einer Märtyrerfamilie
verraten zu werden, habe er angegeben, dass seine Mutter krank sei und
in ein Spital müsse. Nach Bezahlung eines Schmiergeldes hätten sie ei-
nen Passierschein erhalten und so das Camp verlassen können. An-
schliessend habe sie ein Mann, den sie im Camp kennengelernt hätten,
zu sich nach Hause gebracht, wo sie bis im (...) geblieben seien. An-
schliessend seien sie mit dem Wagen dieses Mannes über G._______
nach H._______ gelangt, wobei sie unterwegs drei Kontrollen problemlos
hätten passieren können. Da ihr Haus wegen des Krieges völlig zerstört
gewesen sei, seien sie während sechs Monaten im Haus eines Bekann-
ten in I._______ gewesen und hätten sich danach zu seiner Tante nach
B._______ begeben. Bis am (...) habe er keine Probleme gehabt, in
(Nennung Firma) als Verkäufer gearbeitet und gut gelebt. Am besagten
Tag seien Soldaten erschienen und hätten ihn zwecks Befragung in ihr
Camp gebracht. Während der (...) Haft sei er vier Mal zu seiner vermute-
ten Mitgliedschaft zu den LTTE respektive Tätigkeit für dieselbe befragt
worden. Seine Mutter habe sich nach seiner Festnahme an eine Hilfsor-
ganisation gewendet und eine Anzeige deponiert, wobei sie dieser den
Sachverhalt nicht im Detail, sondern nur in allgemeiner Weise geschildert
habe, um allfällige Repressalien durch die Armee zu verhindern. Er selber
habe sich nach seiner Freilassung ebenfalls bei dieser Organisation ge-
meldet, jedoch nicht gesagt, wer ihn mitgenommen habe und wo er ge-
wesen sei. Anschliessend habe er bis im (...) weitergearbeitet. Dann habe
er aufgehört, da er aus Angst nicht mehr dort habe leben wollen. Auf die
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weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 – eröffnet am 9. Februar 2012 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit stand-
hielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. März
2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom
7. Februar 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfü-
gung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden
Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemesse-
ne Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerde-
führer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2012 teilte das Bundesverwal-
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tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn gleichzeitig auf,
die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erach-
teten Beweismittel innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der übrigen Akten ent-
schieden werde. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 10. April 2012 ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer –
unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Ab-
wesenheiten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren
und auf fehlende finanzielle Mittel um Befreiung der Bezahlung von Ver-
fahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie eventuell um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG. Seinem Schreiben legte er (Nennung Be-
weismittel) bei.
F.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
umfangreiche Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka zu den Ak-
ten (Beilagen 31 – 85) und brachte gleichzeitig neue Sachverhaltsele-
mente und Asylgründe vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. Februar 2012 zugrun-
de liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt
(vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
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3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG), weshalb das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
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der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Namentlich ist zu be-
rücksichtigen, dass ein Grossteil der Beweismittel (insbesondere Länder-
berichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussa-
gekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und
der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit
sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren
in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der Inhalt der Eingaben
teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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