B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1420/2019
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie und katholischen Glaubens – reiste am (…) in die Schweiz
ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus C._______ ([…], Nordprovinz), wo er – mit Ausnahme von
Aufenthalten in verschiedenen Camps nach Kriegsende zwischen 2009
und 2012 – bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Schwester A. sei
während des Krieges zwischen 2008 und 2009 Mitglied der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach der Rückkehr der Familie nach
C._______ im Jahr 2012 sei A. von Armeeangehörigen aufgefordert wor-
den, ehemalige LTTE-Mitglieder zu verraten. A. habe aber bestritten,
Kenntnis von weiteren ehemaligen LTTE-Angehörigen zu haben, weshalb
ihr Vater geschlagen und sie selber mitgenommen worden sei. Erst nach
jahrelanger Suche habe ihre Familie ihren Aufenthaltsort erfahren und
durch die Bezahlung einer hohen Geldsumme im Januar 2015 ihre Freilas-
sung bewirken können; A. lebe mittlerweile in D._______. Im Juni 2015
hätten Angehörigen der sri-lankischen Armee sich in seinem Elternhaus
nach dem Verbleib von A. erkundigt und dann ihn – den Beschwerdeführer
– mit verbundenen Augen mitgenommen. Nachdem er zwei Tage lang ohne
Verhör in einer Zelle verbracht habe, habe in der Nacht des dritten Tages
ein Mann die Zellentür geöffnet und ihn zur Flucht aufgefordert. Ein Onkel
habe ihn anschliessend mit einem Fahrzeug nach E._______ (Distrikt
E._______, Nordprovinz) gebracht, von wo aus er Sri Lanka unverzüglich
auf einem Fischerboot in Richtung Indien verlassen habe. Für die Aussa-
gen im Einzelnen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
A.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die am 29. März 2017 vom Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter (lic. iur. LL.M. Tarig Hassan) beziehungsweise dessen
Substituen (MLaw Matthias Wäckerle) dagegen erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1903/2017 vom 2. März
2018 abgewiesen.
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A.d Die (…) meldete den Beschwerdeführer am 13. April 2018 als seit dem
3. April 2018 untergetaucht.
B.
Mit Eingabe vom 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen am 19. März 2018 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter eine als
"neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin wurde in materieller
Hinsicht unter anderem geltend gemacht, die Lage in Sri Lanka habe sich
– entgegen der Einschätzung des SEM – seit der Wahl von Präsident Siri-
sena verschlechtert. Er sei aber nicht nur aufgrund der neusten Entwick-
lung in seiner Heimat, sondern auch, weil er wegen der ehemaligen Tätig-
keit seiner Schwester für die LTTE und ihrer Flucht nach D._______ sowie
wegen seines exilpolitischen Engagements, wegen der fehlenden Einrei-
sepapiere und seines Aufenthaltes in der tamilischen Diaspora in der
Schweiz ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei, ge-
fährdet. Der Aufenthalt seiner Schwester in D._______ und die Tatsache,
dass diese dort mittlerweile geheiratet habe, würden durch die Einreichung
von Kopien eines "(…)", einer Lebensmittelbezugskarte und einer Heirats-
urkunde belegt. In Bezug auf die weiteren Vorbringen und insbesondere
auf die Rügen, das SEM habe beim Konsulat die Ausstellung von Ersatz-
reisepapieren beantragt, und die Papiere seien ohne Vorladung oder Be-
fragung des Beschwerdeführers ausgestellt worden, ausserdem beziehe
sich die Vorin-stanz hinsichtlich der allgemeinen Verbesserung der Men-
schenrechtslage in Sri Lanka auf eine falsche Sachverhaltsabklärung (was
durch die zahlreichen Berichte auf der gleichzeitig eingereichten CD-ROM
belegt werde), und ferner sei er auch angesichts der neusten Entwicklun-
gen im Land und seiner Vorgeschichte bei einer Rückkehr gefährdet, wird
auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in
die Vollzugsakten und insbesondere um Offenlegung sämtlicher Akten, die
mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat in Zusammen-
hang stünden, wobei sich die Schweizer Behörden bei den zuständigen sri-
lankischen Behörden zu erkundigen hätten, wie die ihn betreffenden Daten
verwendet und wo beziehungsweise zu welchem Zweck sie gespeichert
würden sowie welche Behörden Zugang zu den Informationen hätten und
welche Ergebnisse damit erzielt worden seien. Schliesslich beantragte der
Beschwerdeführer, er sei vom SEM – sollte dieses Zweifel am neu geltend
gemachten Sachverhalt oder an der Asylrelevanz seiner Vorbringen haben
D-1420/2019
Seite 4
– im Rahmen einer ausführlichen Anhörung zu seinen neu geltend ge-
machten Vorbingen zu befragen, und das (…) sei anzuweisen, auf Voll-
zugshandlungen zu verzichten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 – eröffnet am 20. Februar 2019 – wies
das SEM die Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung,
Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden) ab, stellte fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an, wobei die Ausreisefrist auf den 10. April
2019 angesetzt wurde.
D.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 22. März 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 25. März
2019) Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 12. Februar 2019. Die
angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht,
eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen; es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das
Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Be-
weisanträge gestellt.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschie-
denen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom
22. März 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon aus-
gegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als
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vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser
Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf
der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 26. März
2019 den Eingang der Beschwerde vom 22. März 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
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Seite 7
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in
mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
5.2.1 So macht er vorab geltend, das SEM habe sich auf den Standpunkt
gestellt, dass mehrere der im Asylgesuch vom 8. August 2018 dargelegten
Standpunkte nicht neu seien beziehungsweise es sich um Vorbringen
handle, die bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu beurtei-
len seien, da es sich entweder um revisionsrechtliche Vorbringen (exilpoli-
tisches Engagement) oder um revisionsrechtliche Beweismittel (Länderbe-
richt vom 9. Juli 2018) handle, die allenfalls im Rahmen eines qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs oder eines Revisionsgesuchs zu würdigen wä-
ren, und habe sich lediglich mit dem Vorbringen betreffend die vermutete
Einleitung des Prozesses zur Ausstellung von Ersatzreisepapieren befasst.
Der Verzicht auf die Prüfung der gesamten Vorbringen sowie aller Beweis-
mittel im Rahmen der neuen Prüfung stelle eine schwere Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar (vgl. Beschwerde S. 8 f.).
Die Vorgehensweise des SEM ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal
die zusammen mit dem zweiten Asylgesuch am 8. August 2018 eingereich-
ten Beweismittel lediglich eine bereits rechtskräftig festgestellte und nicht
bestrittene Tatsache (Aufenthalt der Schwester in D._______) zum Gegen-
stand haben. Im Übrigen ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen,
dass die Vorinstanz sehr wohl auch den zusammen mit dem zweiten Asyl-
gesuch eingereichten Länderbericht (auch mit Blick auf sein Risikoprofil)
berücksichtigte.
5.2.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, dass das SEM ihm – trotz des ausdrücklichen Antrags im
Rahmen des zweiten Asylgesuchs – das Recht auf eine erneute Anhörung
verweigert habe; dies, obwohl zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten
Asylgesuchs am 8. August 2018 die letzte Anhörung drei Jahre zurückge-
legen habe, es sich bei der veränderten Ländersituation um objektive
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Seite 8
Nachfluchtgründe handle und sich die "allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation insbesondere seit dem konstitutionellen Putschver-
such durch Mathripala Sirisena und Mahinda Prajapaksa im Oktober 2018
massiv verschlechtert habe (vgl. Beschwerde S. 9 f.).
Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz – wie schon in der angefochte-
nen Verfügung (vgl. S. 2) bemerkt wurde – nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünf-
jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine
Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen in seinem 25 Seiten
umfassenden schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführ-
lich darlegen konnte und aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 AsylG) auch gehalten war, diese bereits bei der Einreichung des
Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun. Der Vollständigkeit halber
festzustellen ist, dass zwischen der letzten Anhörung und der Einreichung
des zweiten Asylgesuchs nicht drei Jahre, sondern nur ein Jahr und acht
Monate gelegen haben. Schliesslich handelt es sich bei dem vom Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten le-
diglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge
erweist sich als unbegründet.
5.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, das SEM sei seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen.
5.3.1 Er weist darauf hin, seine Schwester sei ein ehemaliges LTTE-Mit-
glied, deshalb zwei Jahre inhaftiert gewesen und schliesslich ins Ausland
geflohen, wo sie sich verheiratet habe. Mit ihrer "äusserst limitierten Ausei-
nandersetzung mit dem Sachverhalt der vorgebrachten LTTE-Verbindun-
gen der Schwester, welche letztlich die geltend gemachte Reflexverfolgung
begründe", habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, da eine
solche Behandlung der familiären Beziehungen einer Ausklammerung in
der Beurteilung seines Risikoprofils gleichkomme (vgl. Beschwerde
S. 11 f.). Auch habe das SEM den Sachverhalt nicht vor dem Hintergrund
der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit
dem Putschversuch von Mahinda Rajapaksa überprüft (vgl. Beschwerde
S. 13).
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5.3.2 Dem ist zu entgegnen, dass das SEM Sachverhaltselemente, welche
Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten
Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Zudem hat es in der
angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend
differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten las-
sen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat es sich
sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der
aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in seine Heimat nunmehr in den Fokus der Behör-
den geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinan-
dergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffas-
sung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, son-
dern eine materielle Frage.
5.4 Sodann wird in der Beschwerde (vgl. S. 13–39) beanstandet, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt
worden.
5.4.1 So habe die Vorinstanz weder die individuellen Asylgründe des Be-
schwerdeführers (insbesondere die LTTE-Verbindungen der Schwester
des Beschwerdeführers und deren Flucht nach D._______ sowie seine
Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und seine Hauptsozialisierung in dieser
Region) noch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die erhöhte Gefährdung
für Risikogruppen aufgrund der Rückkehr von Mahinda Rajapaksa an die
Macht geprüft.
5.4.2 Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe (insbeson-
dere auch die LTTE-Aktivitäten der Schwester und deren Flucht nach
D._______) wurden mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-1903/2017
vom 2. März 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu
Recht nicht mehr berücksichtigt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die Vor-
instanz jedoch sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere
auch mit der Heirat der Schwester in D._______ und mit der aktuellen Lage
in Sri Lanka sowie mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seine Heimat nunmehr in den Fokus der Behörden geraten
und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt.
Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus
sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt
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als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht auch nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
– unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellen-
sammlung zur Kommentierung des Lagebildes – vorbringt, die Lage in Sri
Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsfüh-
rer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Be-
drohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, in-
wieweit der Beschwerdeführer von den seit Ende Oktober 2018 erfolgten
politischen Veränderungen in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten; die diesbe-
zügliche Rüge geht fehl. Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass
die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen
politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken,
nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiel-
len Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten
auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Was die Rüge der
Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka (vgl. insbesondere
Beschwerde S. 19 f. und S. 38 f.) betrifft, so wurde in diesem Zusammen-
hang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Ver-
fahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-911/2019 vom 11. April 2019 E. 5.4,
mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des
SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich ge-
nannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen
überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz
der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge
getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und
überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, son-
dern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argu-
mente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
D-1420/2019
Seite 11
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien
ihm die Quellen und Beweismittel offenzulegen, auf welche das SEM sich
bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem Putsch
stütze, und es sei ihm danach eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen
(Beschwerde S. 40, Antrag 1). Sodann sei er erneut zu seiner individuellen
Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka er-
gebe, anzuhören (Antrag 2).
6.2 Wie oben festgehalten wurde, hat die Vorinstanz den relevanten Sach-
verhalt im vorliegenden (zweiten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die be-
haupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich
allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Um-
stände (vgl. Urteil D-1903/2017 vom 2. März 2018) sowie aufgrund der Mit-
wirkungspflicht, gemäss welcher der Beschwerdeführer ihn betreffende
neue Asylgründe (fortlaufend) substantiiert darzutun und mit entsprechen-
den Beweismitteln zu belegen hat, und angesichts der Tatsache, dass be-
reits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl.
etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-804/2019 vom 7. März 2019,
E. 5.4, mit Hinweisen) festgestellt wurde, dass die länderspezifische La-
geanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist, sieht sich das Bundesverwal-
tungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdefüh-
rers vorzunehmen, die verlangten angeblichen Quellen und Beweismittel
des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung von weiteren Be-
weismitteln anzusetzen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
D-1420/2019
Seite 12
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
7.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der
betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem
Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist an-
gesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch
tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall an-
hand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
8.
8.1
8.1.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe sich in seinem zweiten Asylgesuch in materieller Hin-
sicht auf Nachfluchtgründe berufen und entsprechende Beweismittel bei-
gebracht. Als objektiven Nachfluchtgrund habe er den Umstand genannt,
dass seine Schwester geheiratet habe. Abgesehen davon, dass sich nicht
erschliesse, inwiefern diese Heirat zu einer Gefährdung des Beschwerde-
führers hätte führen sollen, habe diese doch bereits am 23. Juni 2015, mit-
hin lange vor dem Urteil D-1903/2017 vom 2. März 2018, stattgefunden,
weshalb ihr höchstens revisionsrechtlich eine Relevanz zukommen könnte.
Um revisionsrechtliche Vorbringen handle es sich auch beim geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung bezie-
hungsweise der Teilnahme an Demonstrationen, habe sich das Bundes-
verwaltungsgericht doch bereits in seinem Urteil D-1903/2017 vom 2. März
2018 damit auseinandergesetzt und seien in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers weder konkrete Hinweise auf später erfolgte Aktivitäten
zu finden noch seien entsprechende Beweismittel eingereicht worden.
Sodann weise der mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Länderbericht
keinerlei konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf.
D-1420/2019
Seite 13
Was das eingereichte Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur
Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung betreffe, so
handle es sich dabei um den einzigen Aspekt der Eingabe, der im Rahmen
eines zweiten Asylgesuchs zu behandeln sei. Indessen seien im Fall des
Beschwerdeführers weder Vollzugs- noch Papierbeschaffungsmassnah-
men eingeleitet worden, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen
nicht weiter einzugehen sei. Dessen ungeachtet sei im Zusammenhang mit
den Papierbeschaffungsmassnahmen und dem Migrationsabkommen auf
die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Demnach er-
weise sich die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte durch Papierbe-
schaffungsmassnahmen des SEM neu einer asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt sein, als offensichtlich unbegründet.
8.1.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliessen. Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 41 f.) geltend
gemacht wird, der Beschwerdeführer habe den unterzeichnenden Anwalt
anlässlich der Besprechung darüber informiert, dass sich im Januar 2019
erneut Sicherheitskräfte, vermutlich Beamte des Criminal Investigation De-
partment (CID) in seinem Elternhaus über seinen Verbleib sowie denjeni-
gen seiner Schwester erkundigt und dann den Vater geschlagen sowie für
zwei Tagen auf den Polizeiposten von F._______ mitgenommen hätten,
was das anhaltende Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestä-
tige, ist erneut festzuhalten, dass die Suche nach der Schwester und die
geltend gemachte Furcht vor einer (Reflex-)Verfolgung bereits mit Urteil
D-1903/2017 vom 2. März 2018 rechtskräftig beurteilt wurden. Die nun-
mehr geltend gemachten Behelligungen vermögen an dieser Feststellung
nichts zu ändern, zumal diese Vorbringen durch nichts belegt werden. Da
der Beschwerdeführer dazu ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt
hätte, besteht auch keine Veranlassung zur Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln, weshalb das entsprechende Ersuchen
abzulehnen ist.
Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aufgrund formeller Überle-
gungen auseinandergerissen, was nicht nur rechtlich falsch sei, sondern
aufgrund der fehlenden Gesamtbeurteilung die dringende Gefahr einer feh-
lerhaften Beurteilung des Asylgesuches berge (vgl. Beschwerde S. 49–51),
ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Viel-
mehr ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das SEM Sachverhaltsele-
mente, welche Bestandteile eines rechtskräftigen Urteils sind, im vorliegen-
den Fall nicht mehr zu beurteilen hatte, weshalb von einem rechtlich fal-
schen Auseinanderreissen des Sachverhalts nicht die Rede sein kann.
D-1420/2019
Seite 14
8.2
8.2.1 In der Beschwerde wird schliesslich – unter Hinweis auf die auf der
zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespei-
cherten Beweismittel – die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer
im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen
dargelegt (vgl. Beschwerde S. 52 ff.).
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
8.2.3 Bereits im Urteil D-1903/2017 vom 2. März 2018 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, es sei in Bezug auf den Beschwerdeführer (der im
Übrigen in der Replik vom 5. Mai 2017 bereits erstmals auf eine exilpoliti-
sche Tätigkeit [einmalige Teilnahme an einer Demonstration im Frühjahr
2017 in G._______] hingewiesen habe) kein Profil erkennbar, welches in
Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde, wobei auch
das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen sei.
8.2.4 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten
Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in
Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerde-
führer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
D-1420/2019
Seite 15
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner nunmehr bald vier-
jährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden.
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala
Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran
nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil – und
nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als
sehr angespannt (vgl. dazu auch nachstehend E. 10.4.3) – zu beurteilen,
jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von
zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern
ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wei-
terhin festzuhalten.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens keine konkreten exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht
hat, weshalb auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass er aufgrund der
Beteiligung an solchen einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt sein könnte.
8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-1420/2019
Seite 16
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in G._______ würden
die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber
erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz
exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt
habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Ver-
folgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Be-
hörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib
und Leben (vgl. Beschwerde S. 66–68).
10.3
10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG [SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
D-1420/2019
Seite 17
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzur-
teil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
D-1420/2019
Seite 18
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die ak-
tuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für
nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
10.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4
10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-
Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).
10.4.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
seinen Herkunftsort im Distrikt F._______ zutreffend bejaht. Die vom Be-
schwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri
Lanka lassen keine andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
D-1420/2019
Seite 19
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann voll-
ständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1903/2017 vom
2. März 2018 (S. 9, 3. Abschnitt) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt,
dass der junge, offenbar gesunde Beschwerdeführer an seinem Herkunfts-
ort über ein Beziehungsnetz sowie aufgrund seiner Schulbildung und Be-
rufserfahrung über eine günstige wirtschaftliche Ausgangslage verfüge.
Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend,
das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.
10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend
D-1420/2019
Seite 20
keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf
insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1420/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Kathrin Mangold Horni
Versand: