B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1421/2018
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Damaskus – suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b In der Summarbefragung (BzP) vom 25. November 2015 gab er unter
anderem an, er sei von den syrischen Sicherheitsbehörden und der Krimi-
nalpolizei mehrmals festgenommen worden, weil sich sein Bruder dem Mi-
litärdienst entzogen habe. Durch Beziehungen seines Vaters und durch
das Bezahlen einer Geldsumme habe man jeweils seine Freilassung erwir-
ken können.
A.c In der Anhörung vom 1. Dezember 2017 machte er im Wesentlichen
geltend, dass er während seiner Schulzeit einmal an einer Demonstration
teilgenommen habe und dabei von einem Polizisten mit einem Stock ge-
schlagen worden sei. Weil sich seine älteren Brüder dem Militärdienst ent-
zogen hätten, seien die syrischen Behörden mehrmals an Wohnhaus sei-
ner Familie erschienen und hätten gedroht, ihn an deren Stelle mitzuneh-
men. Es sei jedoch bei Drohungen geblieben.
A.d Mit Eingabe vom 18. September 2017 reichte er bei der Vorinstanz
einen auf den 1. Februar 2017 datierten Haftbefehl zu den Akten, aus wel-
chem hervorgeht, dass er im Auftrag des Aushebungsamtes B._______
durch die Militärpolizei in C._______ hätte festgenommen werden sollen,
um am 20. März 2017 den regulären Militärdienst anzutreten.
B.
Mit am 9. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2018 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 7. März 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A7/9
und in die Akten der Verweiserdossier zu gewähren, eventualiter das recht-
liche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht,
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eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM
vom 7. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 9. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz habe ihre
eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewandt und damit
den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt.
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar
2018 mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt und kam zum Ergebnis, dass diese unglaubhaft beziehungs-
weise nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht
eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nach-
fluchtgrund, da eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssi-
tuation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vor-
liegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die ille-
gale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend
nicht ersichtlich. Die obgenannte Rüge geht somit fehl. Auch eine Neube-
urteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2
VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht.
4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Recht auf Ak-
teneinsicht sowie die Aktenführungspflicht seien verletzt worden, da ihm
vom SEM keine Einsicht in die Akte A7/9 («GWK Akte») gewährt worden
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sei. Der betreffende Einsichtsverweigerungsgrund («Akten anderer Behör-
den») verfange nicht, da praxisgemäss die verfügende Behörde für die Ak-
teneinsicht zuständig sei und dies auch für Akten anderer Behörden gelte,
auf die sie sich stütze und die sie in das Aktenverzeichnis aufnehme.
Die mit «Akten anderer Behörden» begründete Einsichtsverweigerung be-
treffend die Akte A7/9 («GWK Akte») ist nicht zu beanstanden. Es handelt
sich dabei um eine Akte des Grenzwachtkorps, und es ist Sache dieser
Behörde, ein allfällig dort eingehendes Einsichtsgesuch zu behandeln, zu-
mal sie eine allfällige Sensibilität von darin enthaltenen Daten selber am
besten beurteilen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge im
Rügefall zu prüfen, ob eine allfällige ganze oder teilweise Einsichtsverwei-
gerung durch die Drittbehörde im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt.
Dies wäre antizipativ aber bereits deshalb zu verneinen, weil das SEM sich
im angefochtenen Entscheid gar nicht auf diese «GWK Akte» abstützt.
4.4 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, aus der ange-
fochtenen Verfügung gehe zwar hervor, dass sie die N-Dossiers seiner El-
tern und seiner Brüder für die Entscheidfindung beigezogen habe, indes-
sen sei der Grund dafür nicht ersichtlich. Das SEM hätte den Beizug der
N-Dossier zudem zwingend im Aktenverzeichnis festhalten müssen. Es
habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachver-
halt unzutreffend abgeklärt.
Diese Rüge ist unbegründet. Das SEM war nicht gehalten, den Beizug der
Dossiers der Eltern und der Brüder des Beschwerdeführers über einen
blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, S. 3), dass
diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren, da sich die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der angebli-
chen Desertion seiner Brüder als unglaubhaft erwies (vgl. E. 6 nachste-
hend). Es besteht somit auch kein Anlass zur Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung.
4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe es weitgehend
unterlassen, den von ihm eingereichten Haftbefehl zu würdigen und einer
damit verbundenen Dokumentenanalyse zu unterziehen. Dieses «wider-
rechtliche Ignorieren» des eingereichten Haftbefehls sei willkürlich und ver-
letze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Auch diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sich mit dem eingereichten
Haftbefehl auseinandergesetzt und dessen Authentizität bezweifelt (vgl.
vorinstanzliche Verfügung, S. 4 f.). Die Durchführung einer Dokumen-
tenanalyse durch das SEM war somit nicht erforderlich. Die Beweismittel
wurden folglich keineswegs ignoriert und es liegt weder eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürver-
bots vor.
4.6 In der Beschwerde wird sodann eingewendet, das SEM habe seine
Abklärungspflicht verletzt und habe willkürlich gehandelt, indem es die gel-
tend gemachten behördlichen Übergriffe nach der Demonstrationsteil-
nahme pauschal auf die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat zurückge-
führt und nicht auf dessen asylrechtliche Relevanz geprüft habe.
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu folgen.
Die Frage nach der Asylrelevanz beschlägt die rechtliche Würdigung eines
(bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts und bildet Gegen-
stand der materiellen Prüfung des Asylentscheides (vgl. E. 6 nachstehend).
In diesem Sinn hat das SEM die Demonstrationsteilnahme richtigerweise
unter dem Titel der Asylrelevanz geprüft (vgl. Ziff. II der angefochtenen Ver-
fügung).
4.7 Der Beschwerdeführer sieht sodann im Umstand, dass die Anhörung
insgesamt sechs Stunden und fünfzehn Minuten (von 9.40 bis 15.55 Uhr)
gedauert habe, eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich der Anhörung die Gelegenheit,
seine Asylgründe – unterbrochen durch zwei kurze Pausen – in einer ge-
wissen Anhörungszeit ausführlich darzulegen. Dass seine Anhörung länger
gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist,
stellt für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal
es sich bei einer Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne
Aussenwirkung handelt. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungs-
protokoll noch aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung Hinweise, dass der
Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in
der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken. Eine Verletzung des Ge-
bots der Verfahrensfairness liegt somit nicht vor. In diesem Zusammen-
hang ist festzustellen, dass auch die zweijährige Differenz zwischen Asyl-
gesuch und Anhörung dem Fairnessgrundsatz und der Verwertbarkeit des
Protokolls nicht entgegensteht.
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4.8 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei anlässlich der BzP da-
rauf angewiesen worden, sich kurz zu halten. Im Lichte dessen sei es will-
kürlich und treuwidrig von der Vorinstanz ihm nun vorzuwerfen, dass seine
Vorbringen widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen seien.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer an der BzP angehalten wurde, sich
kurz zu fassen. Indes sind die an der BzP gestellten Fragen zu den Asyl-
gründen nicht zu beanstanden und hätten eine kohärente Schilderung sei-
ner geltend gemachten Asylvorbringen ohne weiteres möglich gemacht. So
wurden dem Beschwerdeführer an der BzP nach der ersten offenen Frage
zu seinen Asylgründen weitere vier Fragen gestellt (vgl. A8/12, S. 7). Zu-
dem verneinte er auf Nachfrage explizit weitere Asylgründe (vgl. A8/12,
S. 7 und 8).
4.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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6.
Das SEM äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der militärischen Einbe-
rufung des Beschwerdeführers und der Echtheit der eingereichten Beweis-
mittel, da in B._______ seit dem Rückzug der syrischen Regierung Mitte
2012 aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro existiere. Diese Einschät-
zung des SEM stimmt – auch in Berücksichtigung der mit der Beschwerde
(vgl. daselbst, S. 13) eingereichten Berichte – mit den Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts nicht überein. Dem diesbezüglichen Einwand
der Vorinstanz, dass seit Juli 2012 keine militärischen Vorladungen mehr
aus B._______ versandt worden seien, kann so nicht gefolgt werden. Zwar
ist davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Region um
B._______ weitgehend offiziell nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen
Streitkräfte stand (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 und das Referenzur-
teil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Nichtsdestot-
rotz ist aber auch bekannt, dass syrische Beamte teilweise immer noch in
der Verwaltung tätig waren und sich im Hintergrund hielten (vgl. Schweize-
rische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche vom 5. November 2015 zu
Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwal-
teten Gebieten). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist es ausserdem nicht
ausgeschlossen, dass weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutie-
rungsbüros B._______, mit Formularen und dem Stempel dieses Büros
versehen, hätten ausgestellt werden können, indem die syrischen Behör-
den die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und
an einem anderen Ort weiterverwendet hätten. Hingegen ist aber nicht da-
von auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in B._______ für die Si-
cherheitskräfte des syrischen Staates noch die Möglichkeit bestand, ent-
sprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durch-
zusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1.).
Demzufolge ist nicht ausgeschlossen, dass auch nach Abzug der syrischen
Armee aus B._______ im Juli 2012 weiterhin Formulare und Dokumente
mit Stempel des Rekrutierungszentrums B._______ versandt worden sind.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, der
militärischen Einberufung nicht Folge geleistet zu haben, kann offengelas-
sen werden, da gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch
Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Dies ist – wie
nachfolgend dargetan – vorliegend nicht der Fall. Bei dieser Sachlage er-
übrigt sich eine nähre Prüfung der entsprechenden Dokumente.
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Im Weiteren bestätigt sich die vorinstanzliche Feststellung von Unstimmig-
keiten betreffend die Umstände der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Reflexverfolgung aufgrund der angeblichen Desertion seines Bru-
ders beziehungsweise seiner Brüder. Im Gegensatz zu seinen Aussagen
in der BzP, dass er wegen der Desertion seines Bruders mehrfach von den
syrischen Behörden festgenommen worden sei, gab er in der Anhörung an,
dass ihm die Behörden wegen der Desertion seiner Brüder lediglich mit
einer Verhaftung gedroht hätten. Diese Widersprüche werden in der Be-
schwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst,
S. 5 f.) nicht überzeugend aufgelöst und lassen sich nicht schlüssig auf den
summarischen Charakter der BzP zurückführen (vgl. auch E. 4.8 vorste-
hend).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen
und die damit in Zusammenhang stehenden behördlichen Repressalien
sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht asylrelevant, da nicht da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei deswegen als Regimekriti-
ker registriert worden (keine Verhaftungen, keine Hinweise auf Registrie-
rung). Zudem erreichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Repressalien (Schlag mit Holzstock) ohnehin kein asylrelevantes Aus-
mass. Damit liegt hier offenkundig ein anderer Sachverhalt vor, als im an-
gerufenen Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2.
Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Mit Blick auf die oben genannte
Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichter-
scheinens vor dem (damals) nächst gelegenen Rekrutierungsbüro der sy-
rischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine po-
litisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Das
SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 10
8.
8.1 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen
in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG
einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist der Even-
tualantrag (Ziff. 6 der Rechtbegehren), es sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen (im Sinne der Feststellung einer Unzulässigkeit
statt der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), abzuweisen;
im heutigen Zeitpunkt besteht an einer Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs kein Rechtsschutzinteresse.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
D-1421/2018
Seite 11
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: