Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-142/2011
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am […],
B._______, geboren am […],
C._______, geboren am […],
D._______, geboren am […],
E._______, geboren am […],
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 3.Januar 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 6. Dezember 2010 auf dem Landweg verliessen und am
8. Dezember 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags
Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 20. Dezember 2010 summarisch befragt und am
3. Januar 2011 einlässlich angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer – ein Albaner aus Z._______ – im
Wesentlichen geltend machte, ab der fünften Klasse seien die
albanischen Kinder des Dorfes gezwungen, im 23 Kilometer entfernten
Y._______ den Schulbesuch fortzusetzen,
dass er zusammen mit anderen Mitgliedern des Elternrats im Mai 2008
bei der zuständigen Behörde beantragt habe, besagten Kindern den
Unterricht in der bisherigen Schule im Dorf X._______ bei Z._______ bis
zur neunten Klasse zu ermöglichen,
dass der Antrag indes abgelehnt und er nach Demonstrationen gegen
den abschlägigen Bescheid dreimal durch ihm nicht bekannte Personen
tätlich angegriffen worden sei,
dass Ende Juni 2010 auf eine Wand seines Hauses ein
albanerfeindlicher Satz gemalt worden sei,
dass er gewisse Behelligungen den Behörden, welche indes nichts
unternommen hätten, gemeldet habe,
dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei,
dass er sich aus den genannten Gründen zur Ausreise entschlossen
habe,
dass die Beschwerdeführerin – eine Albanerin aus Z._______ – ebenfalls
geltend machte, ihr Haus sei durch einen albanerfeindlichen Spruch
verunstaltet worden,
dass ihr Gatte wiederholt zusammengeschlagen worden sei,
dass die Kinder von der Schule im Dorf ausgeschlossen worden seien,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2011 – im Anschluss an die
Anhörung mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht
beantragten,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die
Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des
Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die Nichteintretensverfügung des
BFM vom 3. Januar 2011 besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben,
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dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen
in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist
(vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, auf die
generellen Rekursargumente betreffend (Kürze der) Beschwerdefrist
einzugehen, zumal die eingereichte Beschwerdebegründung entgegen
den anderslautenden Vorbringen als abschliessend qualifiziert werden
kann und die Gewährung einer Nachfrist entsprechend nicht in Betracht
kommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich
einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs.
1 und 2 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre Verfügung mündlich eröffnet und summarisch
begründet hat,
dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien
grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu
bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheidungen im Asylverfahren in geeigneten
Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können,
wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch
festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug
auszuhändigen ist,
dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die
Anhörung vom 3. Januar 2011 erfolgte und den Beschwerdeführenden
zusammen mit den Anhörungsprotokollen und weiteren
editionspflichtigen Akten das schriftliche Entscheidprotokoll
übergeben wurde,
dass diese Vorgehensweise des BFM mithin als korrekt erscheint,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die
Staatsangehörigkeit von Mazedonien besitzen,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum
"safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im
Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG)
bisher nicht zurückgekommen ist,
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dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und
zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise
geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als
unglaubhaft erkennbar sind,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, als ethnischer Albaner
wegen seines Einsatzes für eine albanischsprachige Schulsparte durch
Unbekannte zusammengeschlagen worden zu sein,
dass seine diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der Anhörung
indes kaum Realkennzeichen aufweisen (vorinstanzliche Akte A 11/12
Antworten 50 ff.),
dass auch die Darlegungen zur ausbleibenden Unterstützung der
angeblich kontaktierten Ombudsperson ausgesprochen stereotyp
wirken (A 11/12 Antwort 87),
dass er ausserdem nicht in der Lage war, über Probleme anderer
Angehöriger des Elternbeirats konkrete Angaben zu machen (A 11/12
Antwort 97),
dass die Beschwerdeführenden die angeblich erfolgten Übergriffe durch
Drittpersonen überdies ungereimt zu Protokoll gaben, wobei auf die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Erklärungsansatz des Beschwerdeführers zu
unterschiedlichen Darlegungen der Eheleute mangels Substanz in
keiner Weise zu überzeugen vermag (A 11/12 Antwort 109 f.),
dass die angebliche Verfolgung vor diesem Hintergrund als konstruiert
erscheint,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien ihnen keine
Reisepässe ausgestellt worden, ausgesprochen stereotyp und
entsprechend haltlos wirkt (A 11/12 Antworten 8ff.),
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dass ein lokaler Schulbesuch für albanischsprachige Kinder in
Mazedonien zwar unter Umständen erschwert sein dürfte, die Tochter
der Beschwerdeführenden aber nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen
wurde, sondern in […] weiterhin am Schulunterricht teilnehmen konnte (A
11/12 Antworten 98 ff.), weshalb schon aus diesem Grund keine
Verfolgung im hier relevanten Sinne erkannt werden kann,
dass schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu
Behelligungen des Ehemannes ausgesprochen stereotyp wirken
(A 12/6 Antworten 5 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung
eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses –
gemäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist,
rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen,
weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs.
1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die
Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen
Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da
sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder konkrete
Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen,
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
dass die Beschwerdeführenden vor Ort über diverse soziale
Anknüpfungspunkte und ein eigenes Haus verfügen (A 9/12 S. 4; A
10/11 S. 2 und 4),
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dass der erwerbstätige Beschwerdeführer vor der Ausreise während
langer Zeit eine Anstellung als Magaziner innehatte und nebst
Albanisch auch Mazedonisch und etwas Deutsch spricht (A 9/12 S. 2 f.),
dass die Beschwerdeführenden so in der Lage sein dürften, sich an
ihrem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal
den Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige
Krankheiten entnommen werden können,
dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten
prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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