B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1422/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (…).
D-1422/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Am 6. Dezember 2017 führte
das SEM dort die Befragung zur Person (BzP) durch und am 5. Dezember
2018 hörte es ihn im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen Asylgrün-
den an. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Somalia und
sei minderjährig. Seine Eltern seien verstorben als er zwei Jahre alt gewe-
sen sei und er habe danach mit seiner Grossmutter zusammengelebt.
Nachdem diese im Dezember 2013 verstorben sei, habe er sich aus Furcht
vor der Al Shabab nach Äthiopien begeben, wo er sich bis im Mai 2016
aufgehalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 – eröffnet am 6. Februar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz, und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2018, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbei-
ständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde des Weiteren die Beiziehung der vorinstanzlichen Akten beantragt.
Der Eingabe lagen die Kopie eines Schulzeugnisses vom August 2016 und
eine Anfrage betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
vom 7. März 2018 bei.
D.
Am 12. März 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 8. März 2018 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er
D-1422/2018
Seite 3
gab dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Den Beschwerdeführer forderte er auf, unter Nachreichung von
Dokumenten vollständige Angaben zu seiner wahren Identität, zur Identität
seiner Eltern und deren Wohnadressen zu machen. Zudem forderte er ihn
auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen.
F.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 28. März 2018 einen Austrittsbe-
richt des (…) vom 1. März 2018 und eine Entbindungserklärung von der
ärztlichen Schweigepflicht vom 23. März 2018. Am 12. April 2018 stellte er
dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Schulzeugnisses, zwei
Kopien von Identitätspapieren seiner Mutter und eine Fotografie, die ihn
zusammen mit Schulkollegen zeige, zu.
G.
Der Instruktionsrichter übermittelte dem SEM am 17. April 2018 die Akten
zur Vernehmlassung.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2018,
der Satellitenbilder von B._______ sowie Bemerkungen einer Drittperson
dazu beilagen, an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-1422/2018
Seite 4
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde
ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG),
oder ob infolge Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]). Die Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Abweisung
des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung sind in Rechtskraft erwach-
sen.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu Somalia derart substanzlos gewesen seien, dass
sie von jeder beliebigen Drittperson nacherzählt werden könnten. Der Le-
benslauf des Beschwerdeführers scheine konstruiert und angesichts der
Vorspiegelung von Unwissenheit zu vielen Fragen sei davon auszugehen,
dass seine Angaben darauf ausgerichtet seien, seine Identität zu verschlei-
ern. Die unglaubhaften Familienverhältnisse, die mangelhaften Länder-
D-1422/2018
Seite 5
und Regionalkenntnisse sowie die Substanzlosigkeit betreffend die Aus-
reise und die fehlenden Identitätspapiere legten nahe, dass er nicht in der
angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es sei auszuschliessen, dass
er somalischer Staatsangehöriger sei. Vor dem Hintergrund, dass ihm die
äthiopische Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit zugesprochen werden
könne, werde seine Staatsangehörigkeit vom SEM auf „Staat unbekannt“
gesetzt.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe seiner Rechtsberatung gegenüber am 9. Februar 2018 erklärt, die
von ihm im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Angaben seien
nicht korrekt. Er stamme aus Äthiopien und sei bei seiner Mutter aufge-
wachsen. Da er sich in Europa bessere Perspektiven erhofft habe, habe er
seine Heimat auf eigene Faust verlassen. Zuerst sei er zu einem in
C._______ lebenden Onkel gegangen, wo er einen Schlepper organisiert
habe. In Libyen sei er festgehalten und zur Kontaktaufnahme mit seinen
Eltern gezwungen worden. Sein Vater habe sein Haus verkauft und das
geforderte Lösegeld bezahlt. Am 23. Februar 2018 sei der Beschwerdefüh-
rer notfallmässig hospitalisiert worden; wahrscheinlich leide er an Tuberku-
lose. Zurzeit seien die genaue Art der Erkrankung und die notwendige Be-
handlung unklar.
Das SEM sei bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbeglei-
teten Minderjährigen verpflichtet, Abklärungen zur persönlichen Situation
unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen. Ausserdem habe
es gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor dem Vollzug sicherzustellen, dass die
minderjährige Person im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde (BVGE
2015/30). Das SEM habe diese Abklärungen nicht vorgenommen, weil es
nicht zweifelsfrei habe feststellen können, aus welchem Land der Be-
schwerdeführer stamme. Er stamme aus Äthiopien und habe dort die
Schule besucht; er sei nicht im Besitz einer Geburtsurkunde oder Identi-
tätskarte und könne seine Identität auch nicht anderweitig beweisen. Hin-
sichtlich der von ihm gemachten Falschangaben sei ihm zugute zu halten,
dass er erst (…)-jährig sei – zudem habe er erst kurz vor Erhalt der Verfü-
gung eine Rechtsvertretung erhalten. Er befinde sich unter grossem Druck
seitens seiner Familie, da diese angesichts der durch seinen Vater erhal-
tenen finanziellen Hilfe erwarte, dass er langfristig in der Schweiz bleibe.
Ein Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner Erkrankung und der Prob-
leme mit seiner Familie nicht zumutbar.
D-1422/2018
Seite 6
4.2.2 In der Eingabe vom 12. April 2018 wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe nie eine Geburtsurkunde besessen und können die Adresse
seiner Mutter nicht nennen, da sein Dorf über keine Strassennamen ver-
füge. Die Adresse werde mit der Nummer „(…)“ angegeben. Die Kopie des
Schulzeugnisses und die Fotografie mit Schulkameraden in Uniform beleg-
ten seinen Aufenthalt in Äthiopien. Eine Kopie der Identitätskarte seiner
Mutter liege bei. Zu seinem Vater könne er keine Angaben machen, da er
keinen Kontakt mehr zu ihm pflege. Dieser habe ihn verstossen, da er
seine Heimat verlassen habe.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, die Begründung für die
Falschaussagen des Beschwerdeführers könne nicht gehört werden. Er
habe die Asylbehörden über seine Identität getäuscht. Bereits beim Eintritt
ins Asylverfahren sei er darauf hingewiesen worden, dass er sowohl zu
seiner Person als auch zu den Asylvorbringen wahre Aussagen zu machen
habe. Angesichts der geltend gemachten Minderjährigkeit sei ihm eine Ver-
trauensperson zur Seite gestellt worden, die mit ihm vor der Anhörung ein
Gespräch geführt habe. Obwohl er mehrfach auf die Wahrheitspflicht auf-
merksam gemacht worden sei, habe er erst nach Erhalt des Asylentscheids
seine Familien- und Lebensgeschichte anders dargestellt. Er habe seine
Angaben bewusst der jeweiligen Situation und dem Stand des Asylverfah-
rens angepasst. Die erstmals in der Beschwerde dargelegte Familien- und
Lebenssituation und die angebliche äthiopische Staatsangehörigkeit müss-
ten als nachgeschoben qualifiziert werden. Auch auf Beschwerdeebene
gelinge es ihm nicht, seine Herkunft und Identität widerspruchsfrei und
glaubhaft darzulegen. Er gebe an, seine Eltern lebten getrennt, er sei bei
seiner Mutter aufgewachsen. Die Angabe, er könne zum Vater keine Anga-
ben machen, sei als weiteres Konstrukt anzusehen, denn sie widerspreche
der in der Beschwerde dargelegten Konstellation und den angeblichen Be-
gebenheiten seit dem Weggang von zu Hause. Es sei davon auszugehen,
dass er zu seinem Vater noch Kontakt gepflegt habe, als er ausgereist sei.
Dass zumindest seine Mutter oder andere Angehörige Kontakt zum Vater
pflegten oder pflegen, werde dadurch bestätigt, dass dieser ihm mehrfach
finanziell geholfen habe, während er in die Schweiz gereist sei. Offensicht-
lich sei das Verhältnis des Vaters zum Beschwerdeführer oder dessen Fa-
milie gut oder zumindest verantwortungsbewusst, ansonsten sich dieser
nicht in der erwähnten Art und Weise um sein Wohl nach dessen Ausreise
gekümmert hätte. Trotzdem werde in der Beschwerde angeführt, der Be-
schwerdeführer könne keine Angaben zum Vater machen, da dieser ihn
verstossen habe. Hätte dieser ihn nach der Ausreise tatsächlich verstos-
sen, hätte er ihm kaum mehrfach finanziell geholfen. Die Informationen
D-1422/2018
Seite 7
über den Vater hätten zumindest über die Mutter oder andere Angehörige
beschafft werden können.
Die eingereichten Dokumente unterstrichen die Zweifel an der Herkunft
und Identität des Beschwerdeführers. Mit dem Schuldokument werde dar-
gelegt, dass er im August 2016 das „General Secondary Education Certifi-
cate“ erlangt habe. Dieses bestätige, dass ein Schüler das 10. Schuljahr
und somit den ersten Zyklus der Sekundarstufe erfolgreich abgeschlossen
habe. Die Einschulung finde in Äthiopien im Alter von sieben Jahren statt,
so dass er beim Abschluss der Schule im Jahr 2016 (…)-jährig gewesen
sein müsste. Damit wäre er heute (…) Jahre alt. Gemäss seinen Angaben
sei er aber (…) geboren und momentan (…)-jährig, weshalb es nicht mög-
lich wäre, dass er 2016 das 10. Schuljahr abgeschlossen hätte. Wäre das
Schuldokument echt, wäre er volljährig, womit eine Wegweisung nach Äthi-
opien beziehungsweise in jedes andere Land der Welt unter diesem Aspekt
möglich wäre. Damit hätte er die Schweizer Asylbehörden auch über sein
Alter getäuscht. Sollte das Dokument jedoch verfälscht oder gefälscht sein,
würde dies wiederum dafür sprechen, dass er weiterhin seine Identität zu
vertuschen suche. Dafür spräche, dass die Fotografie auf dem Schuldoku-
ment nicht mit Sicherheit ihm zugeordnet werden könne und das Dokument
nur in Kopie vorliege. Sollte er tatsächlich die Sekundarschule und das 10.
Schuljahr abgeschlossen habe, könnte die finanzielle Lage seiner Familie
zumindest nicht als schlecht bezeichnet werden. Dass das Alter des Be-
schwerdeführers in Zweifel stehe, werde auch im von ihm eingereichten
Spitalbericht erwähnt. Dort werde festgehalten, dass die Epiphysenfugen
abgeschlossen und die Weisheitszähne bereits gewachsen seien, weshalb
das von ihm angegeben Alter in Frage gestellt worden sei.
Das SEM habe von der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztin einen
Gesundheitsbericht angefordert, der vom 2. Mai 2018 datiere und zusam-
men mit einem Bericht des (…) vom 4. April 2018 eingegangen sei. Er
werde weiterhin wegen einer Peritonealen Tuberkulose, Candiolose und
Vitamin-D-Mangels medikamentös behandelt. Die Behandlung der Tuber-
kulose zeige einen günstigen Verlauf. Bei der Candida-Infektion zeige sich
bei einer Verlaufskontrolle vom 19. März 2018 ebenfalls eine deutliche kli-
nische Verbesserung und die auf zwei Wochen angesetzte Therapie dürfte
inzwischen erfolgreich abgeschlossen sein. Es sei unablässig, dass die
Behandlung der Tuberkulose in der Schweiz zu Ende geführt werde; die-
sem Umstand werde bei der Neuansetzung der Ausreisefrist Rechnung ge-
tragen.
D-1422/2018
Seite 8
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich
mit der Offenlegung seiner Identität und Herkunft kaum in eine vorteilhaf-
tere Lage gebracht. Er habe es getan, weil er sein Fehlverhalten eingese-
hen habe und wahrheitsgemässe Angaben machen möchte. Bei seiner
Ausreise und auf der Reise habe er Kontakt zum Vater gehabt, weil er in
Libyen entführt worden und der Vater zur Bezahlung eines Lösegeldes ge-
zwungen gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Vater, der am Te-
lefon die Misshandlungen seines Sohnes durch die Erpresser mitgehört
habe, ihm geholfen habe. Der Vater habe sich hoch verschuldet und das
Haus verkaufen müssen, was zum Kontaktabbruch geführt habe. Die An-
nahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei beim Schulabschluss im
Jahr 2016 (…)-jährig gewesen, sei nicht korrekt. Die Vorinstanz gehe irr-
tümlicherweise davon aus, dass die Einschulung in Äthiopien in jedem Fall
im Alter von sieben Jahren erfolge. Er habe eine Privatschule besucht,
weshalb die Eltern selbst entscheiden könnten, wann ihr Kind eingeschult
werde. In der Schule in B._______ werde ein Einstufungstest durchgeführt
und die Kinder würden in eine ihren Fähigkeiten entsprechende Stufe ein-
geteilt. So sei es nicht unüblich, dass Kinder verschiedener Jahrgänge in
einer Stufe seien. Er habe die Schule in der Stufe 6 begonnen, als er (…)-
jährig gewesen sei. Die 10. Klasse habe er gemäss dem Schulzeugnis vier
Jahre später abgeschlossen. Entsprechend sei er (…) Jahre alt gewesen,
als er die Schule abgeschlossen habe. Ergänzend sei anzufügen, dass er
über umfassende Ortskenntnisse von B._______ verfüge. Er sei in der
Lage, auf Satellitenbildern der Ortschaft verschiedene Lokalitäten zu be-
zeichnen, die nicht ohne weiteres ersichtlich seien. Zur Veranschaulichung
würden ausgedruckte Satellitenbilder, die er zusammen mit seiner Betreu-
ungsperson handschriftlich ergänzt habe, sowie ein Begleitschreiben der
Betreuungsperson beigelegt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde ein, dass er im
vorinstanzlichen Verfahren zumindest zu seiner Staatsangehörigkeit und
zu seinem Geburtsort und somit zu Teilaspekten seiner Identität wahrheits-
widrige Angaben machte (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Angesichts des Umstandes, dass
er auch auf Beschwerdeebene keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten reichte, mit denen er seine Identität nachweisen könnte, bestehen
aufgrund der gesamten Aktenlage weiterhin Zweifel an der von ihm ange-
gebenen Identität.
D-1422/2018
Seite 9
5.2 Das SEM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführer müsste volljährig sein, falls das der von ihm eingereich-
ten Kopie eines Schulabschlusses zugrunde liegende Dokument echt sei.
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer
habe eine Privatschule besucht, weshalb die Schlussfolgerung des SEM
unzutreffend sei. Das SEM führt in seiner Vernehmlassung zudem aus,
dass im vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsbericht des (…) vom
1. März 2018 festgehalten wird, dass im Rahmen der Abklärung bei abge-
schlossenen Epiphysenfugen sowie gewachsenen Weisheitszähnen das
Alter des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden sei. Dem Beschwer-
deführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren geglaubt, dass er minderjäh-
rig ist, nachweisen konnte er dies jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht.
Insbesondere der Hinweis im Austrittsbericht des (…) vom 1. März 2018,
die Epyphysenfugen seien geschlossen und die Weisheitszähne gewach-
sen, deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer älter als von ihm an-
gegeben sein könnte. Hätte er die Volljährigkeit im jetzigen Zeitpunkt be-
reits erreicht, könnte er sich nicht mehr erfolgreich auf den ihm durch die
Kinderrechtskonvention gewährten besonderen Schutz berufen, weshalb
sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht praxisgemäss erübrigen wür-
den. Wäre er indessen im heutigen Zeitpunkt immer noch minderjährig,
stünde er trotz bestehenden Zweifeln an seiner Identität weiterhin unter
dem Schutz der Kinderrechtskonvention, weshalb aufgrund der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Unterlagen weitere Abklärungen vorzuneh-
men wären. Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehen deutliche Hin-
weise dafür, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehöri-
gen handelt. Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines äthiopischen Iden-
titätsausweises einer Frau zu den Akten, bei der es sich um seine Mutter
handle. Er gab deren Wohnadresse an und bezeichnete gegenüber seiner
Betreuungsperson verschiedene Gebäude und Orte am angegebenen
Wohnort seiner Mutter, der ihm offenbar bekannt ist. Des Weiteren reichte
er die Kopie eines Schulabschlusszeugnisses ein, das – Authentizität vo-
rausgesetzt – die Annahme der Vorinstanz, es könnte sich bei ihm um ei-
nen äthiopischen Staatsangehörigen handeln, bekräftigen könnte.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der gesamten Aktenlage
weiterhin Zweifel zumindest zu Teilaspekten der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Identität bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt
aufgrund der Feststellungen im Austrittsbericht des (…) und der Angaben
im eingereichten Schulabschlusszeugnis die Auffassung des SEM, dass
mittlerweile auch Zweifel am vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Alter bestehen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage verdichten sich zudem
D-1422/2018
Seite 10
die Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer – wie vom
SEM vermutet – um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, wel-
che den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM
wird in einem ersten Schritt zu klären haben, ob der Beschwerdeführer die
Volljährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits erreicht hat
oder nicht. Da er diesbezüglich bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Doku-
mente einreichte, aufgrund derer sein wahres Alter festgestellt werden
könnte, fiele nebst einer allfälligen erneuten Anhörung des Beschwerde-
führers die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Altersgutachtens in
Betracht. Hätte der Beschwerdeführer die Volljährigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits erreicht, wären keine weiteren Abklärungen hin-
sichtlich des Kindeswohls mehr notwendig und das SEM könnte in Anbe-
tracht der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
über den Vollzug der Wegweisung befinden, nachdem die geltend ge-
machte äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erneut
überprüft worden sein wird. Sollte das SEM zur Ansicht gelangen, der nun-
mehr eingeräumte Täuschungsversuch des Beschwerdeführers über die
Staatsangehörigkeit vermöge die Annahme dessen äthiopischer Staatsan-
gehörigkeit nicht zu rechtfertigen, bestünde mittels eines Auftrags an die
Fachstelle LINGUA die Möglichkeit, weitere Erkenntnisse über die Herkunft
des Beschwerdeführers zu erlangen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
D-1422/2018
Seite 11
bung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung be-
antragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM
vom 1. Februar 2018 sind demnach aufzuheben und die Sache ist zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren
Beschwerdeanträge werden damit gegenstandslos.
8.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren unbestrittenermassen falsche Angaben zu seiner Identität
machte – mithin die ihm gesetzlich obliegende Mitwirkungspflicht verletzte
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) –, könnten ihm trotz Obsiegens die Verfah-
renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG; BVGE 2012/21 E. 8.1).
Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 die unentgelt-
liche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
9.1 Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzte, ist ihm un-
ter Hinweis auf BVGE 2012/21 E. 8.2 keine Parteientschädigung auszu-
richten.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 wurde der Antrag des Be-
schwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
AsylG gutgeheissen. MLaw Ruedy Bollack wurde ihm als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
9.4 Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar
von pauschal Fr. 700.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1422/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 1. Februar
2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
MLaw Ruedy Bollack wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 700.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: