Abtei lung IV
D-1423/2008
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Irak,
vertreten durch LL. M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1423/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus dem Dorf B.___________ bei
C.___________ in der Provinz Dohuk im Nordirak, suchte am
24. Januar 2004 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner
ordnete es an, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit
nicht vollzogen und der Vollzug werde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Am 12. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zurzeit als grund-
sätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
D.
Am 2. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er ersuchte
darum, die vorläufige Aufnahme aufrecht zu erhalten, und reichte ein
Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers ein.
E.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 – eröffnet am 7. Februar 2008 –
hob das BFM die mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz bis zum 31. März 2008 zu verlassen.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diesen Ent-
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scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess bean-
tragen, es sei die Verfügung vom 31. Januar 2008 aufzuheben und die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem bean-
tragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des Betrags
von Fr. 12'000.-- auf dem Sicherheitskonto zu verzichten.
G.
Mit Verfügung vom 12. März 2008 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
H.
Der Beschwerdeführer zahlte am 17. März 2008 den Kostenvorschuss
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
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2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist
geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist
das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art.
125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des
AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom
14. Dezember 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung
vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vor-
läufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung
gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdever-
fahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 3. März 2008, die vor-
läufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet,
dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumut-
bar sei. Andererseits wird sinngemäss geltend gemacht, der Be-
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schwerdeführer müsse bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlich-
keit damit rechnen, dass ihm eine nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung drohe. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die
verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumut-
barkeit bzw. Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist
oder diese aufzuheben ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesent-
lichen fest, dass mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 rechtskräftig
festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Sicherheits-
und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Weg-
weisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Die vom Be-
schwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von
Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak würden an
dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen. Obwohl es in der Ver-
gangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Atten-
taten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen
und lasse den Wegweisungsvollzug damit als zumutbar erscheinen.
Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund
500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien
(davon 84% in den Nordirak inkl. Mossul und Kirkuk), unterstreiche die
Feststellung zur Situation in dieser Region. Zudem sprächen im vor-
liegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer im Rah-
men des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Probleme hinsichtlich
seiner Arbeit für die Partiya Karkerên Kurdistan (zu Deutsch: Arbeiter-
partei Kurdistans, PKK) seien bereits im Rahmen des Asylverfahrens
geprüft worden. Seine Vorbringen seien nicht als glaubhaft gewertet
worden. Die finanziellen und sozialen Probleme der Familie des Be-
schwerdeführers seien verständlich. Jedoch könne der Beschwerde-
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führer mit seinen vielfältigen beruflichen Erfahrungen (Chauffeur,
Gastgewerbe, Erfahrung in der Landwirtschaft) dazu beitragen, die
Familie zu ernähren. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei
im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei
bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten
der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es
würden sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze
zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ergeben. Der Beschwerdeführer sei im Alter von
22 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also einen grossen Teil
seines Lebens, mit Ausnahme des Aufenthaltes im Iran von 1988 bis
1993, in der Provinz Dohuk verbracht, und sei mit der Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Bis zu seiner Ausreise
habe der Beschwerdeführer als Chauffeur gearbeitet. Aus den Akten
würde nicht hervorgehen, dass der Beschwerdeführer irgendwelche
gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass
er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner
Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Überdies sei darauf hin -
zuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom
Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die
Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Somit sprächen im vor-
liegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.2 In der Beschwerde vom 3. März 2008 wird im Wesentlichen
geltend gemacht, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer die PKK-Militanten mit Lebensmitteln unterstützt und versorgt
habe. Das Dorf, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, liege an
der Grenze zur Türkei. In den letzten Monaten sei – wie der Be -
schwerdeführer in seiner Stellungnahme geschildert habe – sein Dorf
von der türkischen Armee bombardiert worden. Dabei seien viele un-
beteiligte und unschuldige Zivilisten gestorben und viele von ihnen
seien an andere Orte geflüchtet, weil sie ihr Hab und Gut verloren
oder Angst um ihr Leben gehabt hätten. Sein Heimatort sei kein
sicherer Ort, wie das BFM schreibe, sondern er sei dort durchaus ge-
fährdet und könne nicht dorthin zurückkehren. Gestützt auf einen
Internetartikel vom 29. Februar 2008 sei nur eine Einheit in die Türkei
zurückgekehrt und ein vollständiger Rückzug aus dem Irak sei nicht
geplant. Folglich habe sich die Lage nicht stabilisiert und definitiv
beruhigt. Die Lage sei so prekär, dass die internationalen Truppen und
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das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) ihren Rückzug aus dem Irak angekündigt hätten. Deshalb sei es
schleierhaft, warum die Sicherheitslage für den einheimischen Iraker
anders sein solle als für Ausländer. Es möge zwar stimmen, dass die
Lage im kurdischen Nordirak besser sei als diejenige im Süden und im
Zentrum, aber auf keinen Fall sicher. Selbst die kurdischen Sicher-
heitsdienste würden illegale Polizeioperationen und Entführungen
inner- und ausserhalb des kurdischen Iraks durchführen. Es sei eine
Tatsache, dass die allgemein herrschende Lage im Irak, sowohl im
Süden und im Zentrum wie auch im Norden prekär und instabil sei. Da
der Beschwerdeführer mit der PKK, welche viele Feinde habe, zu-
sammengearbeitet und sie unterstützt habe, sei eine Rückkehr dorthin
nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig.
In der Beschwerde wird zudem auf die Ausführungen in der Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2007 verwiesen, worin
er geltend machte, er wisse nicht, wo sich seine Familie momentan be-
finde. Sie müssten ihren Wohnsitz aufgrund der instabilen Lage und
der ständigen Bombardierung immer wieder für kurze Zeit verlassen
und wieder zurückkommen. Seine Familie lebe aus diesem Grund
unter schwierigen finanziellen Verhältnissen. Sie könne unter diesen
Umständen nicht arbeiten und habe kein Einkommen. An einen
anderen Ort zu ziehen, sei für sie aus technischen und finanziellen
Gründen nicht möglich. Sie könnten ihr Hab und Gut und ihr Be-
ziehungsnetz nicht einfach so verlassen. Das Leben sei in anderen
Regionen, vor allem in den stabilen Regionen sehr schwierig und teuer
geworden. Solange der kurdische Konflikt in der Türkei nicht gelöst sei,
werde sein Dorf immer eine Zielscheibe für die türkische Armee sein.
Seine Rückkehr in diese Region helfe weder ihm noch seiner Familie.
Er werde es sehr schwer haben, eine Stelle sowie eine Wohnmöglich-
keit zu finden. An einen anderen Ort zu gehen, sei für ihn nicht mög-
lich, weil er über kein Beziehungsnetz verfüge. In seinem Leben habe
er schon mehrmals seinen Lebensmittelpunkt wechseln müssen. Vom
Irak in den Iran, vom Iran in den Irak und vom Irak in die Schweiz. Er
könne einen weiteren Wechsel nicht mehr ertragen. Bei jedem
Wechsel habe er Anpassungsschwierigkeiten. Dadurch sei auch sein
psychischer Zustand geschädigt. Je stabiler sein Leben sei, umso
besser sei sein psychischer Zustand. Er arbeite in der Schweiz seit
mehr als drei Jahren und sein Arbeitgeber sei mit seiner Leistung
gemäss dem beigelegten Zwischenzeugnisses zufrieden.
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5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das BFM hat in der Verfügung
vom 14. Dezember 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127 mit weiteren Hinweisen). Ergänzend ist anzufügen, dass das vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
gemachte Vorbringen betreffend seine angebliche Hilfe bei
Warentransporten für die PKK bereits in der Verfügung des BFM vom
14. Dezember 2005 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt wurden.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in diesem Zusammen-
hang weiterhin mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, ist einerseits
darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen – wie das
BFM zutreffend festhält – bereits im ordentlichen Verfahren als nicht
glaubhaft beurteilt wurden, andererseits ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer mit seinen diesbezüglich wenig substanziierten Aus-
führungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts vorbringt,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Im Übrigen
geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Be-
urteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Nordirak zum Schluss davon aus, diese lasse den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
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und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-
beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere
E. 7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bomben-
angriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage
nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent -
wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Die in der Be-
schwerde erwähnten türkischen Angriffe, welche sich gegen Stellun-
gen der PKK und nicht gegen die irakische Zivilbevölkerung richten,
vermögen an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen
Lageeinschätzung nichts zu ändern. Ausserdem hat sich die Situation
inzwischen beruhigt.
5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 28-jährige
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens bis zur Ausreise
am 26. November 2003 verbracht hat, aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation. Gemäss seinen Angaben absolvierte er im Iran
während dreier Jahre eine spezielle Ausbildung für Analphabeten und
arbeitete als Hirte, Chauffeur und in einem Restaurant (vgl. act. A6/9
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S. 3). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer seit Anfang Februar
2005 eine Anstellung als Office Mitarbeiter im Hotel D.___________ in
E.___________. Angesichts seiner Berufserfahrungen, die er in der
Heimat und in der Schweiz erworben hat, kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der
Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen.
Der Beschwerdeführer hat in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2007
geltend gemacht, sein Heimatdorf B.___________, sei von der
türkischen Armee bombardiert worden, weshalb er nicht wisse, wo
sich seine Familie im Moment aufhalte. Tatsächlich waren im Jahre
2007 Hunderte von irakischen Kurden gezwungen, ihre Häuser und
Dörfer zu verlassen, nachdem es zu Angriffen der türkischen Armee
gegen PKK-Stellungen gekommen ist. Insofern ist es durchaus
möglich, dass seine Familie damals ihr Haus mehrmals verlassen
musste. Gemäss seinen weiteren Ausführungen in der Stellungnahme
sei die Familie jedoch immer wieder zurückgekehrt. Zudem gab er an,
seine Familie könne nicht an einen anderen Ort gehen, weil sie ihr
Hab und Gut und ihr Beziehungsnetz nicht einfach so verlassen könne.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass seine Eltern und
Geschwister immer noch in B.___________ wohnhaft sind (vgl.
act. A6/9 S. 3). Zudem lebt ein Onkel mütterlicherseits, der seine
Ausreise finanzierte und bei dem er sich vor der Ausreise in die
Schweiz aufhielt, in C.___________ (vgl. act. A1/8 S. 5). Damit verfügt
der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk über ein Beziehungsnetz,
welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Die psychische
Belastung des erneuten Wechsels des Lebensmittelpunktes dürfte vor
diesem Hintergrund sicher weniger belastend ausfallen, als die
damalige Ausreise aus dem Irak in die ihm fremde Schweiz. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der
Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk – übereinstimmend mit
dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
5.2.3 Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme darauf
hinweist, dass er sich seit über sechs Jahren in der Schweiz aufhalte
und seit mehr als drei Jahren arbeite und der Arbeitgeber mit seiner
Leistung zufrieden sei, ist festzuhalten, dass die damit verbundene
Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vor-
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läufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden
sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlagen nicht mehr geprüft werden.
Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im
Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach
geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung
des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG). Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG sind Gesuche um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen
Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz
aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären
Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr vertieft zu prüfen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) beurteilt hat. Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. März 2008 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-1423/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 13