B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1423/2012
law/rep
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
D-1423/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Distrikt M._______, Nordprovinz) – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Januar 2006 per
Flugzeug und stellte am 22. Januar 2006 im Transitbereich des Flugha-
fens C._______ einen Einreise- beziehungsweise Asylantrag. Am 23. Ja-
nuar 2006 führte das BFM im Rahmen des Flughafenverfahrens eine
Erstbefragung des Beschwerdeführers durch und befragte ihn am 24. Ja-
nuar 2006 zu seinen Asylgründen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006
lehnte das BFM den Asyl- und Einreiseantrag des Beschwerdeführers ab,
ordnete den sofortigen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an und ent-
zog einer allfälligen Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung.
Am 28. Januar 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des BFM vom 26. Januar 2006 bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Zwischenverfügung
vom 28. Januar 2006 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers superprovisorisch aus. Mit Verfügung vom 2. Februar
2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und wies ihn an, sich zwecks Fortsetzung seines Asylverfahrens
in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu begeben.
Am 3. Februar 2006 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandslos
geworden ab.
A.b Am 28. Februar 2006 erhob das BFM im Transitzentrum E._______
die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP).
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2006 wies ihn das BFM für die Dau-
er des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 29. Mai 2006 hörte
ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.c Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) seien
im Jahre 2004, als er Schüler des G._______ gewesen sei, aufgrund sei-
ner guten Stimme auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn in der
Folge aufgefordert, Reden für sie zu halten. Daraufhin habe er an seiner
Schule mehrere Reden zugunsten der LTTE gehalten, aber auch ausser-
halb der Schule Propaganda für diese Organisation gemacht. Im August
2004 seien Angehörige der sri-lankischen Armee und der EPDP (Eelam
People's Democratic Party) bei ihm erschienen und hätten ihn aufgefor-
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dert, seine Aktivitäten zugunsten der LTTE zu beenden, ansonsten ihm
deswegen Schwierigkeiten erwachsen würden. Er habe daraufhin seine
diesbezüglichen Tätigkeiten eingestellt. Darauf seien Angehörige der
LTTE bei ihm vorstellig geworden und hätten darauf beharrt, dass er sein
Engagement für sie fortsetzen müsse. Etwa im Oktober 2004 sei eine
Studentin bei einem Unfall mit einem Armeefahrzeug ums Leben gekom-
men, wobei sie vermutlich absichtlich überfahren worden sei. Wenig spä-
ter habe er sich deswegen an einem Protestumzug beteiligt, wobei er zu-
sammen mit vier Kollegen den Demonstrationszug mit einem Transparent
angeführt habe. In der darauffolgenden Nacht seien Angehörige der sri-
lankischen Armee und der EPDP bei ihm aufgetaucht und hätten ihm vor-
geworfen, zusammen mit vier anderen Studenten ein Transparent anläss-
lich der fraglichen Demonstration getragen zu haben. Anschliessend sei
er ins Armeecamp von B._______ mitgenommen worden, wo er fünf Tage
lang festgehalten und dabei auch misshandelt worden sei. Schliesslich
sei er auf Intervention seines Vaters, des Schulleiters sowie des Internati-
onalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Sri Lanka wieder freigelas-
sen worden, wobei man ihm gedroht habe, seine ganze Familie zu liqui-
dieren, falls er dem IKRK gegenüber etwas "Falsches" aussagen würde.
In der Folge hätten immer wieder Angehörige der LTTE, der EPDP und
der sri-lankischen Armee bei seinen Eltern vorgesprochen und sich nach
ihm erkundigt. Deswegen sei er auf Anraten seiner Eltern zunächst zu
seiner ebenfalls in B._______ wohnhaften H._______ gegangen. Im Mai
2005 habe er seine schulische Ausbildung am G._______ beendet. Noch
im selben Monat sei er nach Colombo gereist, um sich einen Reisepass
ausstellen zu lassen. Anschliessend sei er nach M._______ zurückge-
kehrt. Ungefähr im September 2005 habe er sich zu seiner in Colombo
lebenden I._______ begeben. Wenig später sei er dort im Vorfeld der
Präsidentschaftswahlen bei einer Razzia zusammen mit etwa 170 weite-
ren Personen verhaftet worden, wobei er persönlich während etwa sieben
Tagen im Camp von K._______ festgehalten, befragt und mehrere Male
misshandelt worden sei. Schliesslich sei ihm mit Hilfe eines Singhalesen,
welcher den Polizisten und Inhaftierten das Essen gebracht habe, die
Flucht aus dem Camp geglückt.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens namentlich einen Geburtsregisterauszug vom 16. Juli 2005, ein
Schulzeugnis des L._______ G._______ vom 27. Januar 2006 sowie
Bestätigungsschreiben des Divisional Secretary L._______ vom 6. März
2006, des IKRK Sri Lanka vom 30. Januar 2006, der Sri Lanka Monitoring
Mission (SLMM) M._______, der N._______ Church vom 17. Juli 2007,
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Seite 4
von O._______ vom 13. Juli 2007, von P._______ vom 27. Juni 2007 so-
wie ein Schreiben der University Student's Union der Uni M._______ vom
20. Mai 2007 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 11. Februar 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an, den es als zulässig, zumutbar und mög-
lich beurteilte.
C.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 mittels seines Rechtsvertreters
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen,
es sei ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die (vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst) ein-
gereichten Beweismittel (A29) und ebenso in die Beweismittel zu gewäh-
ren, welche das BFM im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt ha-
be (act. A2, A3, A4, A5, A9, A10, A11, A12, A13, A14, A15, A16, A19, A20,
A21, A26, A27, A28, A32, A33 und A34). Anschliessend sei ihm eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 sei aufzuheben und
die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom
9. Februar 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In Weiteren liess der
Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundes-
verwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher
Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im
vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Ent-
scheid weiter mitwirken würden. Ferner sei ihm vor Gutheissung der Be-
schwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos-
tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer nebst
den UNHCR-Richtlinien betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-
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Seite 5
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sowie dem Gesetzestext des
Prevention of Terrorism Act 15 Berichte diverser Organisationen, Instituti-
onen und Medien zur Situation in Sri Lanka einreichen.
D.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 bestätigte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2012 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf,
bis zum 26. April 2012 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ein-
zuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In teil-
weiser Gutheissung des Antrags auf Akteneinsicht wies er das BFM an,
dem Beschwerdeführer ergänzend Einsicht in die Akten A3, A5, A9, A11,
A12, A13, A15, A16, A19, A20, A21, A28, A32 und A33 sowie in sämtliche
im Beweismittelkuvert A29 enthaltenen Beweismittel zu gewähren.
Zwecks Beschwerdeergänzung setzte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Versand der Akten durch die
Vorinstanz an. Demgegenüber wies der Instruktionsrichter das Gesuch
des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene (30-tägige) Frist
zur Beibringung von Akten aus dem gegen ihn geführten Verfahren anzu-
setzen, um allfällige Zweifel bezüglich seiner früheren Haft in Colombo
auszuräumen, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ab. Weiter wies er auch den Antrag, es sei vor Gutheissung
der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillier-
ten Kostennote anzusetzen, ab. Ferner gab er die voraussichtliche Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers bekannt und stellte die Behandlung
der weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht.
F.
Am 26. April 2012 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos-
tenvorschuss ein.
G.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 nahm der Rechtsvertreter zu einzelnen,
vom BFM nachträglich an ihn edierten Aktenstücken Stellung. Gleichzeitig
reichte er eine Kostennote zu den Akten.
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Seite 6
H.
Mit Eingabe vom 9. August 2012 wies der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers darauf hin, dass hinsichtlich seines Mandanten ein weiterer
asylrelevanter Sachverhalt vorliege. So werde im Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 auch erwähnt, dass
Tamilen, welche über ein erhebliches Einkommen und Vermögen verfüg-
ten, auf Grund der in Sri Lanka herrschenden Umstände besonders ge-
fährdet seien, seitens paramilitärischer Gruppierungen und oftmals im
Verbund mit den sri-lankischen Sicherheitskräften, zwecks Erpressung
hoher Lösegeldsummen entführt zu werden. Da seine Eltern gemäss den
in Kopie beigelegten Dokumenten (ein Erbteilungsvertrag vom 19. Sep-
tember 2006 sowie mehrere Grundstücksurkunden inklusive englische
Übersetzungen) über ein erhebliches Vermögen verfügten und in ihrer en-
geren Herkunftsregion als eine der reichsten Familien bekannt seien, lau-
fe er bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr, wegen des Reichtums
seiner Eltern entführt zu werden. Sollte der dargelegte Sachverhalt ange-
zweifelt werden, werde ausdrücklich beantragt, den Beschwerdeführer
hierzu persönlich anzuhören. Fotos in Bezug auf die Grundstücke der Fa-
milie beziehungsweise der darauf stehenden Häuser würden umgehend
nachgereicht. Zusätzlich werde auf die Nähe der Familie zur LTTE hinge-
wiesen.
I.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer fest,
dass er und seine zwei Brüder Q._______ und R._______ in der Schweiz
lebten, wobei er wisse, dass sie alle bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in
Lebensgefahr wären. Aus diesem Grunde vermöge er nicht nachzuvoll-
ziehen, weshalb ihre Asylgesuche allesamt erstinstanzlich abgewiesen
worden seien. Er hoffe indessen, auf Beschwerdeebene einen positiven
Entscheid zu erhalten.
J.
Mit Verfügung vom 4. April 2013 lud der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K.
Mit Eingabe vom 8. April 2013 reichte der Rechtsvertreter mit dem Hin-
weis, die Situation in Sri Lanka habe sich seit seiner letzten Eingabe vom
9. August 2012 weiter verändert, weshalb heute ein anderer rechtserheb-
licher länderspezifischer Sachverhalt vorliege, eine umfangreiche Einga-
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Seite 7
be mit 66 Beilagen ein. Diesbezüglich werde explizit darum ersucht, die
notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
L.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2013 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter die Gelegenheit ein, bis zum 3. Mai 2013 eine Replik
zur Vernehmlassung des BFM einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
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Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei an seinem Her-
kunftsort in M._______ zwischen die Fronten der LTTE und der sri-
lankischen Armee respektive der EPDP geraten. Er habe sich vor Verfol-
gungsmassnahmen beider Seiten fürchten müssen. Einleitend sei festzu-
halten, dass sich in Sri Lanka die Situation heute grundlegend anders
präsentiere als zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer die ge-
schilderten Schwierigkeiten gehabt habe. Der Bürgerkrieg sei inzwischen
mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das
gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die
im Krieg vorgekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Si-
cherheitskräfte und weitere Dritte gehörten der Vergangenheit an. Auch
wenn nach wie vor zum Teil recht strenge Kontrollen durchgeführt wür-
den, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flä-
chendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu su-
chen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern
getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Probleme gingen auf das Jahr 2004
zurück und lägen mittlerweile fast acht Jahre in der Vergangenheit zu-
rück. Sie bezögen sich auf seine Studentenzeit in M._______. Zwar habe
er einmal eine fünftägige Haft bei der Armee über sich ergehen lassen
müssen. Gleichzeitig sei seinen Angaben aber auch zu entnehmen, dass
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Seite 9
damals kein eingehendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und
er ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden sei. Insgesamt ge-
be es heute keinen Anlass zur Annahme, dass die angeblichen Probleme,
die der Beschwerdeführer während seiner Studentenzeit in M._______
gehabt habe, weiterhin bestehen könnten. Konkret müsse er nicht be-
fürchten, er könnte heute noch an seinem Herkunftsort Verfolgungsmass-
nahmen seitens der LTTE, der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder sei-
tens Vertretern der EPDP ausgesetzt sein. Auch die Probleme, welche
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Colombo gehabt habe,
könnten – sofern sie überhaupt geglaubt würden – keine Anhaltspunkte
für ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Be-
hörden im heutigen Zeitpunkt liefern. Es sei bekannt, dass im Vorfeld der
Präsidentschaftswahlen von 2005 in Colombo rigorose Personenkontrol-
len stattgefunden hätten und insbesondere Tamilen mit Herkunft aus den
nördlichen Landesteilen davon betroffen gewesen seien. Aus den Schil-
derungen des Beschwerdeführers lasse sich klar entnehmen, dass seine
damalige behauptete Festnahme nicht gezielt erfolgt sei, sondern dass
gleichzeitig mit ihm 170 und vorher bereits 1100 andere Personen mitge-
nommen worden seien. Seine Festnahme sei somit offensichtlich im
Rahmen eines routinemässigen Round-Up erfolgt. Daran ändere auch die
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich sieben Tage auf
dem Polizeiposten von K._______ festgehalten worden sei. Im Lichte
dieser Erwägungen weise er somit kein Gefährdungsprofil auf, das im
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
schliessen lasse. Deshalb hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei nie zusammenhängend und einlässlich zu seiner poli-
tischen Tätigkeit für die LTTE und den sich daraus ergebenden Schwie-
rigkeiten, insbesondere seiner Inhaftierung im Armeecamp von
B._______ und der Bedrohung durch die LTTE nach seiner Freilassung
befragt worden. Auch habe er wiederholt erwähnt, dass mehrere seiner
Freunde, welche mit ihm diese Tätigkeiten zugunsten der LTTE ausge-
führt hätten, getötet worden seien. Auch diesbezüglich sei nie eine aus-
führliche Befragung durchgeführt worden. Da die Tötungen dieser Freun-
de durch paramilitärische Kräfte erfolgt seien, welche entgegen der Ein-
schätzung des BFM in Sri Lanka nach wie vor sehr aktiv seien und zu-
nehmend die Rolle übernehmen würden, an früheren LTTE-Unterstützern
D-1423/2012
Seite 10
Rache zu üben, müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rech-
nen, durch diese ebenso wie seine Freunde liquidiert zu werden.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, in welchem
verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tami-
lischen Personen in Sri Lanka definiert würden, basiere auf Berichten aus
dem Jahr 2010. Deshalb müsse bei der Beurteilung der vorliegenden Sa-
che auch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigt wer-
den. Er selber werde verdächtigt, mit der LTTE in Verbindung zu stehen
und wäre im Falle einer Wegweisung ein Rückkehrer aus der Schweiz.
Somit erfülle er zwei der fünf Risikoprofile, welche in BVGE 2011/24 be-
schrieben würden. Zusätzlich falle er unter das vom EGMR im Case of
S.S. and others v. Denmark, Nr. 54703/08, vom 20. Januar 2011 definier-
te Risikoprofil (Bestehen von Akten, wonach die betroffene Person als
verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied vermerkt ist, Flucht aus
der Haft, Unterzeichnen von Geständnissen oder ähnlichen Dokumen-
ten). So sei davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden sein
politisches Engagement für die LTTE während seiner Studienzeit am
G._______ bestens bekannt sei, da er deswegen bereits fünf Tage in ei-
nem Armeecamp inhaftiert gewesen sei und dabei auch Akten über ihn
angelegt worden seien. Diese Akten seien wiederum der Polizei in Co-
lombo übermittelt worden, nachdem diese ihn im September 2005 im
Rahmen einer Grossrazzia festgenommen habe. Anders sei jedenfalls
nicht erklärbar, dass ihn die Polizei im September 2005 auch mit jenem
früheren Engagement in M._______ konfrontiert habe. Nachdem ihm
nach siebentägiger Haft in Colombo die Flucht geglückt sei, müsse auch
angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden die gegen ihn
bestehenden Verdächtigungen in das ihnen zur Verfügung stehende In-
formationssystem eingespeist hätten, was automatisch dazu führe, dass
er bei einer Rückkehr in seine Heimat festgenommen und einer näheren
Überprüfung unterzogen würde. Während seiner Festnahme in Colombo
habe er Geständnisse unterzeichnen müssen, deren genaueren Inhalt er
jedoch nicht kenne, da die Dokumente in singhalesischer Sprache abge-
fasst worden seien. Es sei demnach möglich, dass gestützt auf diese Do-
kumente zwischenzeitlich ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eingelei-
tet worden sei, weshalb er um Ansetzung einer angemessenen Frist er-
suche, um allfällig bestehende Beweismittel aus dem Ausland beibringen
zu können. Auch das BFM gehe in seiner Verfügung grundsätzlich von
der Glaubhaftigkeit seiner beiden Festnahmen aus. Da er ein junger tami-
lischer Mann sei, welcher ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas
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Seite 11
stamme, illegal aus Sri Lanka ausgereist sei und in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt habe, wo sich zahlreiche LTTE-Kaderleute aufhielten,
weise er zahlreiche Verbindungen zur LTTE auf, weshalb er bei einer
Rückkehr mit einer Verhaftung und mit Folter rechnen müsse. Im Übrigen
müsse auch der Umstand, dass seine beiden Brüder ebenfalls aus Sri
Lanka hätten fliehen müssen, weil sie seinetwegen unter Druck gesetzt
worden seien und so besehen ein Generalverdacht gegen sie bestanden
habe, als zusätzlicher rechtserheblicher Sachverhalt bei der Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt werden.
3.3 In der Eingabe vom 9. Mai 2012 wurde unter anderem eine Bestäti-
gung des G._______in L._______ vom 27. Januar 2006 eingereicht, wo-
mit belegt sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dieses G._______
besucht habe, wo seine Schwierigkeiten ihren Anfang genommen hätten,
weil die LTTE wegen seiner guten Stimme auf ihn aufmerksam geworden
seien und ihn deswegen aufgefordert hätten, Reden für sie zu halten.
Entsprechend seien auf Zeile 4 dieses Beweismittels auch Drama und
Theater als seine Spezialfächer an der Schule aufgeführt. Die Bestäti-
gung des Sri Lanka Red Cross vom 30. Januar 2006 beruhe darauf, dass
diese Stelle zusammen mit dem Schulleiter und seinem Vater im Oktober
2004 interveniert habe, als er ins Armeecamp in B._______ mitgenom-
men worden sei. Darin werde auch auf die Ermordung seines Freundes
verwiesen, eine Angelegenheit, die er selbst anlässlich seiner Befragung
vom 28. Februar 2006 erwähnt habe, wo er von der Ermordung seines
Freundes S._______ erzählt habe. Weiter wird – unter Einreichung eines
entsprechenden Anzeigeregistrierungsformulars Nr. 2696 der norwegi-
schen Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) M._______ – geltend ge-
macht, die Familie des Beschwerdeführers habe bei dieser Organisation
eine Anzeige gemacht, als die paramilitärische EPDP im Jahr 2005 bei
ihnen zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht und dabei den
Hund und drei Kühe der Familie getötet habe. Sollte in Zweifel gezogen
werden, dass sich dieser Übergriff der EPDP wegen seines Verschwin-
dens damals tatsächlich zugetragen habe, könnte hier der entsprechende
Beweis erbracht werden, indem die Akten der SLMM unter der Registrie-
rungsnummer (…) ediert würden. Diese Fragestellung sei deshalb wich-
tig, weil eine frühere Verfolgung durch paramilitärische Gruppen auch
heute noch aktuell sei, da die entsprechenden Gruppen immer noch aktiv
seien. Schliesslich wurden mehrere Schreiben via den Vater des Be-
schwerdeführers kontaktierter glaubwürdiger Autoritätspersonen (des (…)
der N._______ vom 17. Juli 2007, des Friedensrichters von B._______ A.
O._______ vom 13. Juli 2007 und des Anwalts P._______ vom 27. Juni
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2007) eingereicht, worin diese die Situation des Beschwerdeführers er-
neut schildern würden. Zusammenfassend wird festgehalten, aufgrund
der Aktenlage sowie seiner Vorbringen werde klar, dass seine Aktivitäten
"in dem von ihm angegebenen Rahmen" damals vielfältige Verfolgungs-
aktionen ausgelöst hätten und dementsprechend kein Zweifel daran be-
stehen könne, dass über seine Aktivitäten Akten existierten, was bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka – auch mit Verweis auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 – zu weiteren, in asyl-
rechtlicher Hinsicht relevanten Nachforschungen und Schwierigkeiten
führen würde.
3.4 Mit Eingabe vom 9. August 2012 wird unter Einreichung eines Erbtei-
lungsvertrages sowie mehrerer Grundstücksurkunden dargelegt, die Fa-
milie des Beschwerdeführers verfüge über erhebliches Vermögen, wes-
halb er zusätzlich der im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 erwähnten Risi-
kogruppe vermögender Tamilen zuzurechnen sei.
3.5 In der Eingabe vom 8. April 2013 wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer gehöre neu als abgewiesener tamilischer Asylgesuchstel-
ler zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG, da tamilische Rückkehrer dem steten Verdacht unterstünden, die
LTTE im Ausland unterstützt zu haben und deshalb bereits bei ihrer An-
kunft in Colombo Gefahr liefen, von Angehörigen des CID ("Criminal In-
vestigation Department") oder TID ("Terrorist Investigation Division") fest-
genommen und verhört zu werden, wobei es sich um einige Stunden,
manchmal um Tage, aber auch Monate handeln könne. Überdies bestehe
zufolge der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer vermögen-
den Familie stamme, für diesen die Gefahr, Opfer einer Entführung durch
paramilitärische Gruppierungen zu werden.
3.6 In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2013 hält das BFM nament-
lich fest, weder der Beschwerdeführer noch seine beiden Brüder hätten
im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren auf den besonderen Reich-
tum ihrer Familie hingewiesen, welcher nunmehr auf Beschwerdeebene
geltend gemacht werde, um hieraus die Zugehörigkeit zu einer weiteren,
in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppe abzuleiten. Lediglich aus dem
Reichtum seiner Familie könne indessen noch keine Zugehörigkeit zur
entsprechenden Risikogruppe abgeleitet werden, hätte doch die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in keinem Zusammenhang
mit dem Wohlstand seiner Familie gestanden.
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Was den in der Eingabe vom 9. Mai 2012 erwähnten Vorfall im Jahr 2005
angehe, bei dem Angehörige der EPDP (auf der Suche nach dem Be-
schwerdeführer) drei Kühe und den Hund der Familie getötet hätten, sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall anlässlich seiner
Anhörung zu den Asylgründen der sri-lankischen Armee zugeschrieben
habe, während er die EPDP lediglich im Zusammenhang mit seiner Fest-
nahme in Colombo erwähnt habe. Ebenso wenig habe er im erstinstanzli-
chen Verfahren die Nähe seiner Familie zur LTTE erwähnt.
Bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verwies das BFM auf das Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 sowie die angefochtene Verfügung, denen nichts beizufü-
gen sei.
3.7 Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 replizierte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters unter anderem dahingehend, er habe anlässlich
seiner Asylanhörungen im Jahr 2006 noch keine Veranlassung gehabt,
auf den Reichtum seiner Familie aufmerksam zu machen, da das Bun-
desverwaltungsgericht erst in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 auf
eine entsprechende Risikogruppe hingewiesen und in E. 8.5 erwähnt ha-
be, dass sich besonders nach Kriegsende die Gefahr für Angehörige von
vermögenden Familien, deswegen entführt zu werden, akzentuiert habe.
Was die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Täterschaft anbelan-
ge, welche im Jahre 2005 drei Kühe seiner Familie getötet habe, sei an-
zumerken, dass es aufgrund der engen Zusammenarbeit der sri-lanki-
schen Armee mit paramilitärischen Gruppen äusserst schwierig sei, im
Einzelfall zu erkennen, ob nun reine Armeeeinheiten, reine paramilitäri-
sche Einheiten oder gemischte Teams für entsprechende Akte verantwort-
lich seien, zumal die Gruppierungen häufig identisch uniformiert seien. Al-
lein der Umstand, dass es dem BFM notwendig erscheine, einen für sei-
ne Verfolgung nur am Rande wesentlichen Sachverhalt speziell aufzufüh-
ren, mache klar, dass der Vorinstanz letztlich keine ernsthaften Argumen-
te zur Verfügung stünden, um die erhobenen Rügen zu widerlegen.
4.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
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Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNHCR, die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie
anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren
Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückfüh-
rung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des
BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehema-
lige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschick-
te Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 9. Februar 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
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waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
4.3 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen
abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Be-
schwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des
Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
9. Mai 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 19.38 Stunden für die Erar-
beitung der Beschwerde sowie der – mangels aktualisierter Kostennote –
nicht näher ausgewiesene Aufwand für die weiteren Eingaben als zu
hoch. Zudem weisen manche Beweismittel (insbesondere Länderberich-
te) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für
das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite
Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allge-
meinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter
geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden.
Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von total Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdefüh-
rer zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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