Abtei lung IV
D-1424/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Eritrea,
beide vertreten durch die Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1424/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2007 (A21) wurde die Beschwerdeführerin,
da sie mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling verheiratet ist,
gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Auch ihre Kinder X._______,
Y._______ und Z._______ erlangten aufgrund derselben Bestimmung
den Flüchtlingsstatus.
B.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin
ein Familienzusammenführungsgesuch für die Tochter B._______.
C.
Das BFM bewilligte mit Verfügung vom 30. Januar 2009 die Einreise
von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familienzu-
sammenführung ab. Auf die Begründung der ablehnenden Verfügung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Ein-
gabe vom 4. März 2009 (Poststempel: 5. März 2009) Beschwerde und
beantragten, es sei B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die
Einreise in die Schweiz über die Schweizer Vertretung in C._______
zu gestatten, und sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter
einzubeziehen. Eventualiter sei das BFM zur Feststellung der Identität
der nachzuziehenden Tochter der Beschwerdeführerin anzuweisen,
über die Schweizer Vertretung in C._______ die Durchführung einer
DNA-Analyse vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
Bezug genommen.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 hiess der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
F.
Das BFM wies in seiner Vernehmlassung vom 21. April 2009 darauf
hin, dass es der Beschwerdeführerin obliege, die nötigen Schritte zu
unternehmen, um die Verwandtschaft mit der Person, für welche das
Familienzusammenführungsgesuch gestellt worden sei, glaubhaft zu
machen. Diese könne anhand eines DNA-Tests erfolgen. Falls die Be-
schwerdeführerin eine DNA-Analyse vornehmen wolle, müsse sie di-
rekt mit der Schweizerischen Vertretung in C._______ Kontakt aufneh-
men und die diesbezüglich anfallenden Kosten selber tragen. Im Wei-
teren hielt es an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 23. April 2009 räumte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführerinnen das Replik-
recht ein.
H.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 stellten die Beschwerdeführerinnen die
Vornahme eines DNA-Tests über die Schweizer Vertretung in
C._______ in Aussicht.
I.
In ihrem Schreiben vom 22. Mai 2009 (Poststempel) übermittelten die
Beschwerdeführerinnen den E-Mail-Verkehr zwischen ihnen und der
Schweizer Vertretung in C._______ betreffend die Durchführung einer
DNA-Analyse. Für die Durchführung eines solchen Tests brauche die
Schweizer Vertretung in C._______ Instruktionen seitens der
Behörden in der Schweiz. Gemäss telefonischer Mitteilung könne das
BFM im vorliegenden Fall keine Anweisungen erteilen, da der Fall
beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Aus den genannten
Gründen seien die Beschwerdeführerinnen auf die Unterstützung der
Behören angewiesen und ersuchten diese, die Schweizer Vertretung in
C._______ über die Vornahme einer DNA-Analyse zu instruieren.
J.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist den vollständigen und gesam-
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ten E-Mail-Verkehr zwischen ihnen und der Schweizer Vertretung in
C._______ betreffend die Durchführung einer DNA-Analyse zu
zustellen.
K.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführerinnen den diesbezüglich lückenlosen E-Mail-Verkehr ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Beson-
dere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familien-
mitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Fami-
lie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Sta-
tus derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während län-
gerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmit-
glieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In je-
dem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ver-
lassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4
AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern
sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten
Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7
E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derje-
nige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides.
4.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 30. Januar
2009 aus, die Beschwerdeführerin (Mutter) und deren Ehemann hätten
bezüglich des in Eritrea zurückgelassenen Kindes widersprüchliche
Angaben gemacht. Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ (...)
habe sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann geltend
gemacht, sie hätten eine Tochter in Eritrea zurückgelassen, welche
D._______ heisse. Bei der Anhörung zu den Asylgründen hätten die
beiden hingegen erklärt, die zurückgelassene Tochter heisse
E._______. Der Ehemann habe zusätzlich geltend gemacht, die
Tochter F._______ genannt zu haben, obwohl sie als G._______
registriert sei. Allerdings habe er den Vornamen seiner Tochter, als er
danach gefragt worden sei, zuerst nicht einmal nennen können. Auf
diese Ungereimtheiten angesprochen habe der Ehemann ein Doku-
ment in Aussicht gestellt, welches auf den Namen G._______ laute. Im
Gesuch um Familienzusammenführung vom 23. Oktober 2008 laute
der Name des in Eritrea zurückgelassenen Kindes noch einmal an-
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ders. In diesem Schreiben werde der Kindername als B._______
angegeben. Das Geschlecht des Kindes sei zudem nicht einmal
erwähnt. Als Beleg für die Identität sei eine Kopie eines Geburtsschei-
nes beigelegt worden. Obwohl der Ehemann bei der Anhörung zu den
Asylgründen angegeben habe, ein Dokument einzureichen, welches
auf den Namen G._______ laute, sei eine Kopie eines Taufscheines zu
den Akten gegeben worden, welche auf den Namen B._______ laute.
Abgesehen von den völlig verschiedenen Namensangaben vermöge
der anlässlich des Familienzusammenführungsgesuchs eingereichte
Taufschein die Identität des Kindes nicht zu belegen. Beim
eingereichten Dokument handle es sich lediglich um eine Kopie. Kopi-
en seien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nicht beweistaug-
lich. Es müsse zudem festgehalten werden, dass selbst ein Originalt-
aufschein nicht beweistauglich wäre, da es sich hierbei nicht um ein
amtliches Dokument handle. Es sei überdies bekannt, dass Taufschei-
ne in Eritrea leicht käuflich erwerbbar seien. Im Weiteren habe die Be-
schwerdeführerin als Beweismittel Fotos der angeblichen Tochter ein-
gereicht. Diese Fotos belegten jedoch in keiner Weise die Verwandt-
schaft des Kindes. Aufgrund der Ungereimtheiten bezüglich der Identi-
tät des Kindes könnten die Beschwerdeführerin und deren Ehemann
nicht glaubhaft machen, dass es sich beim fraglichen Kind um ein leib-
liches Kind handle.
4.3 In ihrer Beschwerde vom 5. März 2009 wiesen die Beschwerde-
führerinnen darauf hin, dass anlässlich der Asylbefragungen sowohl
von der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Ehemann überein-
stimmend angegeben worden sei, sie hätten ihre jüngste Tochter,
E._______, in H._______ bei ihrer Schwester - wo sie sich immer
noch befinde - zurücklassen müssen, da sie zum Zeitpunkt der Flucht
krank gewesen sei und deshalb ihre Eltern und ihre älteren Geschwis-
ter nicht habe begleiten können. Als Krankheit und somit Grund für
das Zurücklassen der jüngsten Tochter sei von den Ehegatten Windpo-
cken genannt worden (A18, S. 4; A17, S. 4 f.; A1, S. 3 sowie A2, S. 2
[recte: A2, S. 3]). Mit Angabe der entsprechenden Textstellen im Anhö-
rungsprotokoll wiesen die Beschwerdeführerinnen überdies darauf hin,
dass die Beschwedeführerin immer wieder von ihrer im Heimatland
verbliebenen Tochter gesprochen habe (A18, S. 9, S. 20. S. 22 und S.
24). Die zitierten Aussagen seien derart von Spontaneität und Reali-
tätsnähe geprägt, dass die Annahme, es handle sich bei der im Hei-
matland zurückgebliebenen Tochter um einen konstruierten Sachver-
halt, nicht zulässig sei. Eine solche Unterstellung scheine auch des-
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halb nicht angebracht zu sein, da nicht ernsthaft angenommen werden
könne, der Beschwerdeführerin sei es über die ganze Anhörung zu ih-
ren Asylgründen hinweg lediglich darum gegangen, ein Kind als das
eigene vorzutäuschen. In ihren weiteren Ausführungen wiesen die Be-
schwerdeführerinnen auf die unterschiedliche Namensgebung in Erit-
rea hin, da dort alle Personen sowohl einen Namen von der Kirche als
auch einen offiziellen Namen hätten und erklärten dadurch die Unge-
reimtheiten bei der Angabe des Vor- und Nachnamens ihrer zurückge-
lassenen Tochter anlässlich der Asylbefragungen. Im Gesuch um Fa-
milienzusammenführung vom 23. Oktober 2009 sei B._______ als
Namen der zurückgebliebenen Tochter angegeben. Dies liege jedoch
daran, dass das Gesuch sich auf das einzig vorhandene Identi-
tätsdokument, den Taufschein, habe stützen können. Es sei darauf ver-
zichtet worden, den bei den Anhörungen angegebenen Namen anzu-
führen, was vorliegend nicht zulasten der Beschwerdeführerinnen ge-
hen könne. Über andere Identitätsdokumente als die Kopie des einge-
reichten Taufscheines – welchen die in H._______ lebende Schwester
ihr zugestellt habe – verfügten die Beschwerdeführerinnen nicht. Auch
die Identität der anderen Kinder der Beschwerdeführerin sei mit den
jeweiligen Taufscheinen belegt worden. Sie verfüge jedoch nicht mehr
über das Original des Taufscheines, da sie es auf dem Fluchtweg
verloren habe. Zudem sei es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid – allgemein bekannt, dass eritreische
Staatsangehörige, die wie die Beschwerdeführerin auf dem Land
gelebt hätten, als Identitätsdokumente einzig Taufurkunden besässen.
Die in Eritrea zurückgelassene jüngste Tochter der
Beschwerdeführerin könne als Angehörige einer politischen
Flüchtlingsperson in Anbetracht der überaus restriktiven Haltung des
eritreischen Regimes keine Identitätsdokumente beantragen.
5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Be-
hörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines
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Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.).
Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermes-
sen (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist
unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das
Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG).
5.2 Anlässlich der Befragungen vom 6. und 7. Juli 2006 und der kanto-
nalen Anhörungen vom 12. September 2006 führten sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch deren Ehemann übereinstimmend aus,
dass sie gemeinsam vier Kinder hätten und bei ihrer Flucht ihre jüngs-
te Tochter wegen Windpocken in H._______ bei ihrer Schwester bezie-
hungsweise einer Schwägerin hätten zurücklassen müssen (A1, S. 3;
A1 S. 3; A17, S. 4 f. sowie A18, S. 4). Von einem Sachverhaltskonstrukt
zwecks zusätzlicher Einbeziehung eines weiteren, nicht leiblichen Kin-
des, kann daher nicht von vornherein ausgegangen werden. Mit einem
DNA-Test kann ein Abstammungsverhältnis mit einer nahezu 100-pro-
zentigen Sicherheit nachgewiesen werden. Deshalb ist in casu nicht
auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten bei der Na-
mensgebung beziehungsweise Namensnennung des Kindes einzuge-
hen. Eine DNA-Analyse kann hingegen der diesbezüglichen Unklarheit
Abhilfe schaffen. Im vorliegenden Fall wurde der entscheidwesentliche
Sachverhalt somit unvollständig ermittelt.
5.3 Die Beschwerdeführerinnen boten an, zwecks wissenschaftlicher
Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Be-
schwerdeführerinnen, eine DNA-Analyse durchzuführen. Gemäss Aus-
kunft der Schweizer Vertretung in C._______ können sie diese jedoch
nicht selbstständig und rechtsgenüglich initiieren, sondern brauchen
die Unterstützung durch die Schweizerischen Behörden, die dann der
Schweizer Vertretung vor Ort die notwendigen Instruktionen zu erteilen
haben. Die Klärung des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den
Beschwerdeführerinnen gehört zur Ermittlung des Sachverhaltes im
vorinstanzlichen Verfahren und ist nicht Aufgabe der Beschwerdeins-
tanz.
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6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts
dieser Umstände ist die Beschwerde vom 5. März 2009 im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Janu-
ar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen
aufzufordern, die Durchführung eines DNA-Tests zwecks Ermittlung
des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den beiden Beschwerde-
führerinnen anzuordnen und somit den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig abzuklären.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerde-
führerinnen durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
30. Januar 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von
Fr. 800.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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