B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1424/2012
spn/sts/kna/mel
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / N (…).
D-1424/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
28. September 2008 per Flugzeug via Qatar in Richtung Griechenland,
wo er sich bis am 2. Februar 2009 aufgehalten habe. Am 2. Februar 2009
landete er am Flughafen Zürich, wo er am 3. Februar 2009 um Asyl nach-
suchte. Am 4. Februar 2009 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen
befragt und am 17. Februar 2009 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer –
ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – im Wesentlichen
vor, er stamme aus dem Distrikt Jaffna, wo er zeitlebens auch gewohnt
habe. Er sei im Mai 2006, als er noch die Schule besucht habe, von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, mit seinen
Klassenkameraden an einem fünftägigen Kampfhandlungstraining teilzu-
nehmen. Darüber sei auch in einer Zeitung berichtet worden. Die sri-
lankische Armee habe dies erfahren und ihn daraufhin im Juni 2006 auf-
gefordert, ins Camp zu kommen. Im Camp sei er zum Kampfhandlungs-
training und zu dessen Teilnehmenden befragt worden. Als er nicht ge-
antwortet habe, sei er geschlagen worden. Anschliessend hätten die Sol-
daten ihn freigelassen und ihn aufgefordert, am nächsten Tag wieder zu
kommen. In den nächsten Tagen habe sich das Prozedere wiederholt.
Danach hätten die Soldaten ihm auferlegt, sich einmal pro Woche im
Camp zu melden. Während dieser Meldepflicht hätten ihn die Soldaten
nicht mehr geschlagen oder gefoltert. Er sei aber gezwungen worden,
Auskunft über zwei Kameraden zu geben, welche ebenfalls an diesem
Kampfhandlungstraining teilgenommen hätten. Einer dieser beiden sei
später wohl von der Armee umgebracht worden. Nach drei Monaten, im
September 2006, hätten die Soldaten ihn von der Meldepflicht befreit und
ihm gesagt, dass sie ihn holen würden, wenn sie ihn wieder bräuchten. In
dieser Zeit habe er den LTTE geholfen, indem er beispielsweise Telefon-
karten gekauft oder für sie gekocht habe. Zudem habe er auf dem Bau-
ernhof seines Vaters gearbeitet. Im August 2008 hätte er sich wieder im
Camp melden sollen. Er habe aber Angst gehabt und sei untergetaucht.
Sein Vater habe Schmuck verkauft und mit Personen im Ausland Kontakt
aufgenommen, um die Ausreise zu finanzieren. Da er einem Mitglied der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) 50'000 Rupien Schmiergeld
bezahlt habe, hätten seine Mutter und er ein "Clearance Certificate" er-
halten und seien am 24. August 2008 nach Colombo geflogen. In Colom-
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Seite 3
bo hätten sie noch bis am 28. September 2008 in einer Lodge gewohnt,
bevor er nach Athen geflogen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem die Kopie seines Geburtsscheins und seines Schulabschlusszeug-
nisses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 – eröffnet am 9. Februar 2012 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Verfügung des
BFM betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. Sodann sei dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Ar-
tikel aus dem Internet, verschiedene Berichte zur aktuellen Lage in Sri
Lanka, darunter die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend den internationalen
Schutzbedarf sri-lankischer Asylsuchender und das Themenpapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie den Gesetzestext des Pre-
vention of Terrorism Act (PTA) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzu-
bezahlen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, die in Aus-
sicht gestellten respektive die von ihm als notwendig erachteten Beweis-
mittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzu-
D-1424/2012
Seite 4
reichen mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisheri-
gen Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde ihm – unter Vorbehalt
nachträglicher Veränderungen – das Spruchgremium mitgeteilt.
E.
Am 2. April 2012 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um den Totenschein
seines Kameraden, dessen Namen er an die Armee verraten habe (inklu-
sive deutsche Übersetzung), diverse Fotos, das Original des Abschluss-
zeugnisses, das Zustellcouvert, mit welchem diese Unterlagen in die
Schweiz gelangt seien, eine Kopie des britischen Reisepasses des Bru-
ders sowie Artikel aus dem Internet. Zudem wies er auf seine exilpoliti-
sche Tätigkeit hin.
G.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt die Akten der Vorinstanz zu und ersuchte sie, eine Vernehmlassung
unter Beilage der gesamten Akten einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 stellte die Instruktionsrichterin ei-
ne Kopie der Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zu und
gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
J.
Am 3. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und
machte dabei auf seine neusten persönlichen Entwicklungen sowie auf
die aktuelle Lage in Sri Lanka aufmerksam. Zur Stützung seiner Vorbrin-
gen reichte er diverse Berichte und Artikel, welche die aktuelle Lage von
Tamilen in Sri Lanka und im Ausland beschreiben, sowie eine detaillierte
Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.
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Seite 5
K.
Mit Eingabe vom 14. März 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um vier Fotos, welche
ihn anlässlich einer Demonstration vom (…) in B._______ zeigen sollen,
einen Bericht aus dem Internet, welcher über diese Demonstration berich-
tet, inklusive dessen deutsche Übersetzung und diverse Bilder von den
Demonstranten, sowie verschiedene weitere Berichte und Artikel über die
allgemeine Lage in Sri Lanka.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese ge-
gebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kön-
nen.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides
so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6).
D-1424/2012
Seite 7
3.4 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs aufzuhe-
ben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Abklärungen an
die Vorinstanz zu überweisen. Angesichts der seit der letzten Anhörung
am 17. Februar 2009 veränderten Gefährdungssituation in Sri Lanka hät-
te er zudem vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört oder ihm zu-
mindest die Gelegenheit zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnah-
me gegeben werden müssen. Weiter habe das BFM zahlreiche Elemente,
welche er vorgebracht habe, weder in den Sachverhaltsfeststellungen,
noch in den rechtlichen Würdigungen erwähnt oder mit einbezogen und
damit schlicht ignoriert. Namentlich handle es sich hierbei um seinen
Bruder, welcher in London aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE
um Asyl ersuche, die Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regie-
rung, die Hilfsdienste für die LTTE, den Verrat zweier Kameraden wäh-
rend des Verhörs, worauf einer von beiden getötet worden sei, oder auch
die Umstände seiner Ausreise. Zudem halte das BFM die eingereichten
Beweismittel bei der Sachverhaltsfeststellung nur unvollständig fest oder
ignoriere diese bewusst und erwähne zentrale Elemente der Asylvorbrin-
gen mit keinem Wort. Weiter habe das BFM keinerlei Abklärungen bezüg-
lich der veränderten Situation unternommen, was sich auch daraus erge-
be, dass sich keine Länderberichte oder spezifischen Länderinformatio-
nen in den Akten befänden und nicht ersichtlich werde, dass solche über-
haupt beigezogen worden seien. Somit seien das Recht auf Prüfung der
Parteivorbringen, die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör ver-
letzt worden sowie der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig
noch richtig abgeklärt worden.
3.5 Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Be-
schwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. BFM Ak-
ten A15, S. 3). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine
Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl.
A15, "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30
Abs. 4 AsylG"). Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für ei-
nen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise dro-
hende begründete Furcht dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer
Weise abgeklärt ist. Zudem bezieht sich das BFM in seiner Verfügung in
Verbindung mit der Wegweisung klar auf die neuste Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24), weshalb davon ausgegan-
gen werden kann, dass sich das BFM der aktuellen Lage in Sri Lanka
bewusst ist. Ferner kann zudem auf die Mitwirkungspflicht verwiesen
D-1424/2012
Seite 8
werden (Art. 8 AsylG), da dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Ver-
fügung gestanden hat, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situa-
tion in Verbindung mit den Ereignissen in Sri Lanka seit dem Jahr 2009
zu äussern. Bezüglich des angeblichen Ignorierens von zentralen Ele-
menten ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung seiner
Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97 E. 2.b
S.102 f.). Da der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch lediglich Do-
kumente einreichte, welche seine Identität darlegen sollten, und keine in
der Sache wesentlichen Beweismittel, war das BFM nicht gehalten, diese
explizit in seiner Verfügung zu erwähnen. Zudem handelt es sich, entge-
gen der Ansicht des Beschwerdeführers, bei den von ihm erwähnten
Elementen nicht um zentrale Punkte der Asylvorbringen, welchen ent-
scheidende Bedeutung zukommt, weshalb die Vorinstanz davon absehen
konnte, diese explizit in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Auch
wenn das BFM die vom Beschwerdeführer aufgezählten Elemente in sei-
ner Verfügung nicht ausdrücklich nennt, geht aus der Verfügung insge-
samt hervor, dass es sich deren bewusst zu sein scheint. In Bezug auf
die Abklärungen des BFM bezüglich der veränderten Situation in Sri Lan-
ka gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse
über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung be-
ziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfü-
gungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erfor-
derlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftli-
che Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenle-
gung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die
wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid
zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung be-
gründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bür-
gerkriegs verändert habe, indem es insbesondere auf BVGE 2011/24
verweist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerech-
te Anfechtung möglich war. Es ist somit festzustellen, dass den Akten kei-
ne Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt un-
genügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinan-
dergesetzt hätte.
3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verlet-
zungen der Verfahrensgarantien vorliegen. Folglich ist der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen.
D-1424/2012
Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, aus den Akten seien keine genügend konkreten Hinweise dafür zu
erkennen, welche darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit damit zu rechnen hätte, in absehbarer Zukunft seitens der heimatli-
chen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden. Die sri-lankische Armee hätte ihn im Juni 2006 nicht
aus der vorübergehenden Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politi-
scher Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine Freilas-
sung spreche dafür, dass die sri-lankische Armee ihn keines nennenswer-
ten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Die vorübergehende
Festnahme sei zudem bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht be-
achtlich, zumal diese für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfol-
gungsmassnahmen nach sich gezogen habe. Immerhin habe er bis zu
seiner Ausreise Ende September 2008 unbescholten im Heimatland ge-
lebt und die Schule besucht respektive auf dem familieneigenen Bauern-
hof gearbeitet. Die Ausstellung eines "Clearance Certificate" durch die
Armee für den Flug nach Colombo und die problemlose Registrierung in
Colombo durch den Lodgebesitzer seien weitere Hinweise dafür, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um eine von den sri-lankischen Behör-
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Seite 10
den gesuchte Person handeln könne. Zudem kämen Massnahmen wie
einer Meldepflicht bereits aufgrund ihrer Intensität in der Regel kein Ver-
folgungscharakter zu. Darüber hinaus hätten die Personenkontrollen ein-
zig darauf abgezielt, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilge-
sellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante
Verfolgungssituation darstelle. Dem sei anzufügen, dass der Beschwer-
deführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt ge-
genüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen würde. So
sei er nie Mitglied der LTTE gewesen und sei seit der Festnahme im Juni
2006 nicht mehr in die LTTE involviert gewesen. Ausserdem sei den sri-
lankischen Behörden bekannt, dass Personen gezwungen worden seien,
mit den LTTE zu kollaborieren. Solche Personen würden heute von den
sri-lankischen Behörden in der Regel nicht mehr geahndet.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne drauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen. In diesem Zusammenhang sei jedoch fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer einen zwar unverfälschten Reise-
pass abgegeben habe, er aber nicht der rechtmässige Inhaber dieses
Reisepasses sein könne. Damit stehe seine Identität nicht fest. Unter die-
sem Blickwinkel bestünden erhebliche Zweifeln an seinen Asylvorbringen,
da vermutet werden könne, dass der Beschwerdeführer bestimmte Infor-
mationen verheimliche, welche seine Asylvorbringen widerlegen oder in
ein anderes Licht stellen würden.
5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, es seien im Hinblick auf die Tatsache, dass die letzte Anhörung vor
über drei Jahren stattgefunden habe, folgende Sachverhaltselemente zu
beachten. Von den 15 Schülern der Klasse, welche alle bei dem Kampf-
handlungstraining hätten teilnehmen müssen, seien mindestens drei im
Jahr 2008 getötet worden. Einen der drei habe er anlässlich seines Ver-
höres verraten müssen. Die übrigen Schüler seien alle geflüchtet und
würden nicht mehr im Heimatland leben. So wäre er der einzige aus die-
ser Gruppe, welcher bei einer allfälligen Rückkehr im Heimatdorf leben
würde, was eine zusätzliche Gefährdung darstellen würde. Im Zeitungs-
bericht, in welchem über das Kampfhandlungstraining berichtet worden
sei, sei auch ein Gruppenfoto mit entsprechender Namensangabe veröf-
fentlicht worden. Ferner sei sein Bruder LTTE-Mitglied gewesen und habe
dabei eine Ausbildung durchlaufen, was auch der Grund gewesen sei,
weshalb dieser im Jahr 2000 nach Grossbritannien geflohen sei. Seit sei-
ner Ankunft in der Schweiz engagiere er (der Beschwerdeführer) sich
D-1424/2012
Seite 11
exilpolitisch, indem er regelmässig an Demonstrationen teilnehme. Er ha-
be deswegen auch schon anonyme Drohanrufe erhalten, woraus zu
schliessen sei, dass den paramilitärischen Gruppierungen sein Engage-
ment bekannt sei. In Bezug auf den Reisepass habe er schon von Anfang
an ausgeführt, dass er vom Schlepper einen falschen Pass erhalten ha-
be, und seine richtige Identität sofort bekannt gegeben. Zudem habe er
Kopien seiner Identitätskarte, der Geburtsurkunde und eines Schulab-
schlusszeugnisses eingereicht. Das Verwenden eines gefälschten Pas-
ses sei ein absolut gängiges Vorgehen bei der Flucht aus dem Heimat-
land und insofern sei daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit der betroffe-
nen Person zu schliessen.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2011/24, in welchem
verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tami-
lischen Personen in Sri Lanka definiert würden, basiere auf Berichten aus
dem Jahr 2010. Deshalb müsse bei der Beurteilung der vorliegenden Sa-
che auch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigt wer-
den. (Es folgen allgemeine Ausführungen hierzu). Er selber sei verdäch-
tigt mit den LTTE zusammenzuarbeiten, und wäre im Falle einer Wegwei-
sung ein Rückkehrer aus der Schweiz. Somit erfülle er zwei der fünf Risi-
koprofile, welche in BVGE 2011/24 beschrieben würden. Er habe ver-
schiedene Verbindungen zu den LTTE ausgewiesen. So habe er gemein-
sam mit seinen Schulkameraden an einem Training der LTTE teilgenom-
men, was die Behörden wissen würden, sei an einer Demonstration in Sri
Lanka gewesen und habe verschiedene Hilfstätigkeiten für die LTTE
wahrgenommen. Ausserdem habe er einen Bruder, welcher bei den LTTE
Mitglied gewesen sei, und habe sich in der Schweiz exilpolitisch enga-
giert. Somit sei er auch nach Juni 2006 in die LTTE involviert gewesen,
indem er verschiedene Unterstützungsleistungen getätigt habe. Weiter
sei er nur mittels Bestechung eines EPDP-Mitgliedes an ein "Clearance
Certificate" für die Reise nach Colombo gekommen und habe auch nur
mithilfe von Bestechung der zuständigen Behörde einen Pass erhalten,
mit welchem er anschliessend habe ausreisen können. Er habe auch
ausgeführt, sich gegenüber dem Lodgebesitzer ausgewiesen zu haben,
jedoch nie korrekt bei der Polizei registriert worden zu sein. Die Ausfüh-
rungen des BFM seien insofern unbehelflich und schlicht falsch. Die Frei-
lassung aus der Haft im Jahr 2006 könne nichts darüber aussagen, wie
das aktuelle Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer
aussehe. So würde der Umstand, dass er sich im Sommer 2008 nicht im
Camp gemeldet habe, ihn bereits verdächtig machen. Auch die drei Klas-
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Seite 12
senkameraden seien erst im Jahr 2008 getötet worden. Dass die Behör-
den ein aktuelles Interesse an ihm hätten, sei zudem daran ersichtlich,
dass vor zwei Monaten seine Familie in Sri Lanka registriert und dabei in-
tensiv über den Verbleib von ihm und seinem Bruder befragt worden sei.
Dafür sei sein Vater einen Tag ins Militärcamp mitgenommen, verhört und
geschlagen worden. Zusammenfassend weise er klar ein Profil auf, aus
dem zu schliessen sei, dass er auch zum aktuellen Zeitpunkt der Verbin-
dung zu den LTTE verdächtigt werde. Es sei davon auszugehen, dass er
bei einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen, verhört und in-
haftiert werden würde. Zudem sei die Gefahr, aufgrund der generellen
Verdächtigungen inhaftiert und bei der Freilassung Opfer einer extralega-
len Tötung zu werden, massiv gewachsen.
5.3 In der Beweismitteleingabe vom 26. April 2012 ergänzte der Be-
schwerdeführer seine Kenntnisse über die Schicksale der Schulkamera-
den, welche mit ihm das Kampfhandlungstraining absolviert hätten. Einer
dieser Kameraden, über welchen er habe Auskunft geben müssen, sei
gemäss eingereichtem Todesschein am 7. August 2008 durch eine
Schussverletzung, welche ihm durch die Armee zugefügt worden sei, ver-
storben. Zudem wies er darauf hin, dass er am (…) an einer Demonstra-
tion in B._______ teilgenommen habe und die sri-lankische Regierung
exilpolitische Aktivitäten von Tamilen in der Schweiz systematisch über-
wache und auswerte. So sei er an dieser und anderen Kundgebungen
durch Mitarbeiter des sri-lankischen Konsulates fotografisch festgehalten
worden. Spätestens bei der Ersatzpapierbeschaffung müsste er damit
rechnen, als exilpolitischer Aktivist zugunsten der LTTE identifiziert zu
werden. Der Artikel, welcher nach dem Kampfhandlungstraining in der
Zeitung erschienen sei, könne hingegen nicht mehr beschafft werden, da
dieses Ereignis zu lange zurück liege.
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2012 hielt das BFM
fest, bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivtäten, nament-
lich an einer Kundgebung in B._______ am (…), sei nicht davon auszu-
gehen, dass die heimatlichen Behörden davon Kenntnis genommen hät-
ten, da die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massenveranstaltun-
gen keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürfte, wel-
ches aufgrund seiner staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse
der Behörden wecken würde.
5.5 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer umfangreich auf die Si-
cherheitslage in Sri Lanka hin, welche sich durch Ereignisse in der Ge-
D-1424/2012
Seite 13
gend von Jaffna im November und Dezember 2012, wo es seit Studen-
tenprotesten zu einer neuen Verhaftungswelle gekommen sei, erheblich
verschlechtert habe. So sei festzuhalten, dass zwar die direkte militäri-
sche Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der
Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der
LTTE verhindern wolle, gegen diese aber noch keineswegs abgeschlos-
sen sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen
die Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwi-
ckeln würde. In Anbetracht dessen und der neuen UNHCR-Richtlinie be-
treffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller
vom 21. Dezember 2012 sei festzuhalten, dass das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Einschätzung der Sicherheits-
lage und die asylrelevante Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht
mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und dringend überar-
beitet werden müsse. Zu beachten sei zudem, dass er bei einem negati-
ven Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylge-
suchstellern gehören würde, welche bei einer Rückschaffung nach Sri
Lanka gefährdet seien, und er deshalb in asylrelevanter Art und Weise
bedroht wäre. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lanki-
sche Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Aus-
land für den befürchteten beginnenden neuen Aufstand der Tamilen ver-
antwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden. Die Kontrol-
len und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern, insbesondere
zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger sein.
Dazu komme, dass er seit der letzten Eingabe erneut mehrfach bei seiner
Familie durch die Armee gesucht worden sei und diese sich nach seinem
Aufenthaltsort erkundigt habe. Dies zeige, dass er auch zum heutigen
Zeitpunkt aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE, seines Asylgesu-
ches und seines Bruders in Grossbritannien in Sri Lanka verfolgt werden
würde.
In Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten würden entgegen der Be-
hauptung des BFM die sri-lankischen Behörden unabhängig vom Mass
eines öffentlich sichtbaren exilpolitischen Engagements versuchen, durch
aktive (Bespitzelung und eigene Bild- und Videoaufnahmen) sowie passi-
ve Überwachungsmassnahmen (beispielsweise Auswertung öffentlicher
Quellen im Internet) aufgrund der paranoiden Angst vor Wiedererstarkung
einer tamilischen Bewegung möglichst alle Aktivisten zu erfassen. Nach-
dem im Dezember 2012 die sri-lankische Regierung gerade wieder die
Aktivitäten von Exiltamilen für die neusten Unruhen in Jaffna verantwort-
D-1424/2012
Seite 14
lich gemacht habe, zeige sich auch hier der klare Fokus der Regierung
auf die systematische Überwachung von Exiltamilen, unabhängig von de-
ren Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten der LTTE. Die Behauptung des
BFM in seiner Vernehmlassung, wonach ihm aufgrund seiner exilpoliti-
schen Betätigung keine Verfolgung drohe, sei somit unrichtig. Er habe bei
Kundgebungen die spezielle Aufgaben inne, Fahnen der LTTE zu verkau-
fen. Daneben sei er politisch auf Facebook tätig und nehme regelmässig
an Veranstaltungen der LTTE in C._______ teil, wobei er im Vorfeld aktiv
bei in der Schweiz ansässigen Tamilen durch Hausbesuche Propaganda
für die LTTE mache. Somit sei er in vielfältiger Weise als LTTE-Aktivist
erkennbar.
6.
In der Beweismitteleingabe vom 14. März 2013 fügte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen an, die in dieser Eingabe eingereichten Fotos zeigten
ihn mit Fahnen, welche er bei Demonstrationen öffentlich verkauft habe.
Über diese Demonstration vom (…) sei auf D._______ berichtet worden,
wobei die Fotos auch ihn anlässlich des Umzuges zeigen würden. Die
eingereichten Bilder belegten, dass er sich in der Schweiz tatsächlich
exilpolitisch engagiere. Wegen der bereits erwähnten Drohanrufe, welche
er nach einer Demonstration im Frühjahr 2012 erhalten habe, und auf-
grund des nun im Internet veröffentlichten Berichts, sowie des Umstands,
dass er sich mittels der Fahnenverkäufe exponiert habe, sei davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden über sein exilpolitisches En-
gagement Bescheid wüssten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund
der Aussagen der sri-lankischen Regierung, dass die Überwachung der
Auslandaktivitäten der LTTE eine der wichtigsten Strategien des Verteidi-
gungsministeriums sei. Daraus ergebe sich, dass sri-lankische Behörden
mutmassliche LTTE-Unterstützer bereits im Ausland aufspüren und über-
wachen könnten und im Stande seien, diese bei der Rückkehr nach Sri
Lanka gezielt abzufangen, zu überprüfen und zu inhaftieren. Weiter habe
sich die Situation in Sri Lanka seit der letzten Eingabe am 3. Januar 2013
weiter verändert. Somit liege ein anderer rechtserheblicher länderspezifi-
scher Sachverhalt vor als zum damaligen Zeitpunkt. Gemäss einem Be-
richt des UNHCR beschränke sich die militärische Präsenz nicht nur auf
die offenkundige physische Präsenz, sondern komme besonders stark
durch deren Einfluss auf zivile Institutionen zur Geltung. Weiter werde die
anhaltende Überwachung der Rehabilitierten kritisiert und äusserst gros-
se Bedenken bezüglich des Rehabilitierungsprozesses ausgesprochen.
Ferner bestätige der Bericht das nach wie vor existierende Phänomen
des "Verschwindenlassens", welches in der Regel unaufgeklärt und straf-
D-1424/2012
Seite 15
frei bleibe, die extralegalen Tötungen und die mangelnde Politik der Ver-
söhnung. Das im Länderupdate der SFH thematisierte Risiko, nach der
Rückkehr entführt, verhaftet oder gefoltert zu werden, meist in Zusam-
menhang mit dem generellen Verdacht einer allfälligen exilpolitischen Be-
tätigung zugunsten der LTTE, werde im Bericht des Immigration and Re-
fugee Board of Canada erneut bestätigt. Überdies sei in Grossbritannien,
als Reaktion auf einen Bericht von Human Rights Watch, am 27. Februar
2013 erneut eine Ausschaffung von mehreren dutzend Tamilen gestoppt
worden. Das Gericht habe diese Massnahme damit begründet, dass in
Grossbritannien die Länderinformationen und Richtlinien zu Sri Lanka ge-
rade überarbeitet würden. Dies mache deutlich, dass bezüglich der Ge-
fährdung von tamilischen Rückkehrern und Rückkehrerinnen weitere
Sachverhaltsabklärungen notwendig seien. Zusammenfassend zeigten
diese Ereignisse, dass tamilische Asylsuchende, die eine asylrelevante
Verfolgung geltend gemacht hätten, deren Asylgründe aber nicht als
glaubhaft qualifiziert und die folglich abgewiesen worden seien, bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka trotzdem einer unmenschlichen Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt sei-
en. Einerseits dokumentierten sie das Versagen der aktuellen europäi-
schen Asylpolitik bei der Identifizierung der gefährdeten Personen, da in
einigen Fällen von erneut geflüchteten Tamilen, welche bei ihrer Rück-
kehr Folterspuren aufgewiesen hätten, nachträglich Asyl gewährt worden
sei, andererseits hielten sie fest, dass die Kenntnis dieser Ereignisse zu
einem Umdenken auf Stufe des britischen High Courts geführt habe. Dies
müsse nun zwingend auch in der schweizerischen Praxis berücksichtigt
werden.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er heisse A._______ und sei am
(…) geboren, was er unter anderem mit der Einreichung einer Kopie der
Geburtsurkunde und eines Schulabschlusszeugnissen zu untermauern
versucht. Dem widersprechend gab er anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs einen fremden sri-lankischen Reisepass zu den Akten, bei
dem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, diesen Pass in Griechenland von
seinem Schlepper erhalten zu haben, wobei er gleichzeitig seinen eige-
nen ausgehändigt habe. Dieses Vorgehen erscheint durchaus logisch und
plausibel. Zudem hat der Beschwerdeführer von Beginn weg angegeben,
warum er in Besitz eines fremden Passes sei, und hat auch während des
gesamten Verfahrens die angegebene Identität beibehalten. Somit er-
D-1424/2012
Seite 16
scheint seine Identität durchaus glaubhaft. Auch in Bezug auf die Glaub-
haftigkeit der übrigen Aussagen des Beschwerdeführers kann insgesamt
festgehalten werden, dass seine Vorbringen im Allgemeinen schlüssig
und plausibel sind. Seine Vorbringen waren meist detailliert und weitge-
hend ohne grundlegende Widersprüche. Somit ergibt eine Durchsicht der
Protokolle, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit durchaus zu genügen vermag.
8.
8.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt
D-1424/2012
Seite 17
zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Ge-
bieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszuge-
hen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Wei-
se entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines kon-
kreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes
Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese
Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesver-
waltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Ein-
schätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche
Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lan-
ka, 21. Dezember 2012; AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, Lon-
don 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Lo-
cked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA
37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York
2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri Lanka:
Aktuelle Situation Situation für aus dem Norden oder Osten stammende
TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern
2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom
22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum
Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkeh-
renden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden
(vgl. SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff.). Somit
kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation insbe-
sondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der
Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen gemäss der
nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise un-
menschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
8.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
D-1424/2012
Seite 18
Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittel-
beschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder ande-
ren Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandt-
schaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
8.3 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, im vorliegenden Fall die neusten britischen Richtlinien abzuwarten,
abgelehnt wird. Der rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere in Hin-
blick auf die allgemeine Lage in Sri Lanka, ist nach der eingehenden
Konsultation diverser – auch vom Beschwerdeführer eingereichter – Be-
richte genügend festgestellt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.
Weiter wird die Ansetzung einer Frist, innert welcher der Beschwerdefüh-
rer weitere Informationen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Ge-
fährdung von tamilischen Rückkehrern und Rückkehrerinnen einreichen
kann, ebenfalls abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, wie die Einreichung
weiterer ähnlicher Beweismittel etwas an den nachfolgenden Schlussfol-
gerungen ändern könnte. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
ist dem rechtlichen Gehör somit Genüge getan.
8.4
8.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwei verschiedenen Risiko-
gruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu
den LTTE zu stehen, und zum anderen sei er im Falle eines abgewiese-
nen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kon-
takte zu den LTTE unterstellt würden (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 und
E. 8.4), wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE beste-
hen muss.
D-1424/2012
Seite 19
8.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, im Mai 2006 von den LTTE gezwun-
gen worden zu sein, an einem fünftägigen Kampfhandlungstraining teil-
zunehmen, von welchem die sri-lankischen Behörden per Zeitungsbericht
erfahren hätten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass – gemäss den Aus-
sagen des Beschwerdeführers – die ganze Klasse gezwungen worden
ist, an diesem Kampfhandlungstraining teilzunehmen, und der Beschwer-
deführer nicht vorbringt, sich dabei speziell exponiert zu haben. Ferner
sind seit diesem Training schon rund sieben Jahre vergangen, in welchen
sich die Situation in Sri Lanka stark verändert hat. Weiter wurde der Be-
schwerdeführer nach den Verhören im Camp im Jahr 2006 nach kurzer
Zeit immer wieder freigelassen und zudem nach drei Monaten – im Sep-
tember 2006 – endgültig von der Meldepflicht befreit (vgl. A15 S. 4). Der
Beschwerdeführer brachte weder vor, mit hochrangigen Personen der
LTTE in Kontakt gekommen zu sein, noch machte er geltend, an Kriegs-
handlungen teilgenommen zu haben. Zu den vorgebrachten Tätigkeiten
zwischen den Jahren 2006 und 2008, welche als untergeordnete Tätig-
keiten betrachtet werden müssen, ist zu bemerken, dass alle Personen,
welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit
den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dessen Schutz gemäss des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Dass er
im Jahr 2008 tatsächlich erneut von der Armee gesucht wurde, erscheint
überdies fraglich. So brachte der Beschwerdeführer nicht vor, von der sri-
lankischen Armee selber aufgefordert worden zu sein, sich im Camp zu
melden, sondern machte lediglich geltend, von einem der zwei Kamera-
den, die er an die Armee verraten habe (vgl. A15 S. 8), respektive von
Dorfbewohnern (vgl. A6 S. 11) dazu aufgefordert worden zu sein. Weiter
gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Einreise in die Schweiz der Verbindung mit den LTTE verdächtigt
wurde. Der Umstand, dass in der letzten Zeit die sri-lankische Armee den
Beschwerdeführer gesucht und sich nach ihm erkundigt haben soll – was
aufgrund der fehlenden Beweise eine Behauptung bleibt –, ist kein kon-
kretes Indiz für eine künftige Verfolgung. Aus den eingereichten Eingaben
wird nicht ersichtlich, in welcher Angelegenheit, wie oft und wann genau
sich die Armee nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben soll, was al-
lerdings in Anbetracht der Relevanz dieser Tatsachen zu erwarten gewe-
sen wäre. Weiter sprechen auch die Umstände seiner Ausreise gegen ei-
ne asylrelevante Verfolgung. So kann nicht nachvollzogen werden, wa-
rum der Beschwerdeführer erst im Jahr 2008 die Ausreise organisiert hat,
obschon die Verfolgungsgefahr im Jahr 2006 wesentlich grösser gewesen
zu sein scheint. Im Hinblick darauf, dass er zu Protokoll gegeben hat, die
D-1424/2012
Seite 20
finanzielle Lage seiner Familie im Jahr 2006 habe für eine Flucht nicht
ausgereicht, erstaunt es, dass die Ausreise im Jahr 2008 derart schnell
organisiert werden konnte, er zudem mit dem Flugzeug nach Colombo
geflogen sei und ihn dabei auch noch seine Mutter begleiten konnte, ob-
schon eine Reise mit dem Bus wesentlich kostengünstiger gewesen wä-
re. Somit vermögen diese Tätigkeiten für die LTTE sowie die gesamten
Umstände keine asylrelevante Verbindung zu den LTTE aufzuzeigen.
8.4.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer gros-
sen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und
menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf
der letzten Jahre äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Be-
schwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus die-
sen Berichten geht hervor – und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts nicht bestritten –, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemali-
ge Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit
erheblichen Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die
genannten Quellen (vgl. E. 7.1) und weitere Berichte unabhängiger Insti-
tutionen und Organisationen – und zwar auch diejenigen, auf welche sich
der Beschwerdeführer stützt – ebenfalls festzustellen, dass die Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum
heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person
voraussetzt.
8.4.4 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser
weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den
derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat
als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
8.5 Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefährdung
auf seinen Bruder oder auf die Schulkameraden verweist, ist Folgendes
festzustellen: Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
habe wegen seines Bruders mit Nachteilen zu rechnen, zumal sich den
Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass seit der Flucht des
Bruders im Jahr 2000 der Beschwerdeführer oder seine im Heimatstaat
verbliebenen Verwandten (Eltern, Geschwister) deswegen irgendwelche
Repressalien erlitten hätten. In Bezug auf die Schicksale der Schulkame-
raden liegen keine konkreten Angaben zu den Hintergründen der von den
D-1424/2012
Seite 21
Behörden gegen diese Personen getroffenen Massnahmen vor. Die Vor-
bringen betreffend diese Personen sind demnach ebenfalls nicht geeig-
net, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.
8.6 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement, kann festgestellt wer-
den, dass der Beschwerdeführer neben dem (…) und dem (…) keine
konkreten Daten vorbringen kann, an welchen er an Demonstrationen
teilgenommen habe, weshalb davon auszugehen ist, sein politisches En-
gagement habe sich im Wesentlichen auf wenige Veranstaltungen be-
schränkt. Bei den beiden genannten Demonstrationen handelt es sich um
Massenveranstaltungen mit mehr als tausend Teilnehmenden, wobei es
den sri-lankischen Behörden nicht möglich gewesen sein kann, jeden
Demonstranten zu identifizieren. Und auch wenn er, wie vorgebracht,
Fahnen der LTTE verkauft habe, ist davon auszugehen, dass diese Tätig-
keit nicht ausreicht, um sich in einer grösseren Masse von Menschen
derart zu exponieren, dass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerk-
sam geworden wären. Auf dem Bild des am 14. März 2013 eingereichten
Berichts ist das Gesicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, womit
eine Verfolgung der sri-lankischen Behörden aufgrund dieses Berichts
nicht möglich erscheint. Auch die übrigen eingereichten Fotos vom
26. April 2012 und vom 14. März 2013 zeigen ihn lediglich am Rande von
Grossdemonstrationen. Was seine Tätigkeit auf Facebook, die Propa-
ganda für die LTTE in C._______ und die Drohanrufe anbelangt, sind
dies durch nichts belegte Behauptungen und zudem in den Eingaben
äusserst unsubstanziiert ausgeführt. Somit sind auch diese nicht geeig-
net, ein Profil des Beschwerdeführers zu belegen, welches über die blos-
se Teilnahme an Demonstrationen hinausgeht, und so auf entsprechende
Kontakte sowie auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schlies-
sen lassen.
8.7 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter
Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-1424/2012
Seite 22
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
D-1424/2012
Seite 23
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20 ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch
der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung;
eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene
Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse.
10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland
schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch
nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" ab-
geleitet werden kann, zu belegen.
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Seite 24
10.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.6
10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
10.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im
Distrikt Jaffna – aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch
seine Eltern und drei Geschwister leben würden – hat sich die Si-
cherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert.
Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch
jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden
ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist eben-
falls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet
als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im hu-
manitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei
der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des
Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1).
10.6.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem
Distrikt Jaffna, wo er auch lebte. Gemäss eigenen Aussagen leben nach
wie vor die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in Sri Lanka. Somit ist
anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über ei-
ne gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren Ab-
wesenheit wieder integrieren kann. Vor der Ausreise aus Sri Lanka arbei-
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tete er auf dem familieneigenen Bauernhof, wobei davon ausgegangen
werden kann, dass dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein
wird. Ferner ist der Beschwerdeführer ein junger, lediger und – soweit
den Akten nichts anderes entnommen werden kann – gesunder Mann.
10.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 13. März 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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