B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1424/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens
(Abschreibungsentscheid D-1419/2018 vom 25. Juni 2018) /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 2. November 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2018 fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Mit Eingabe vom 7. März 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
C.
C.a Die österreichischen Behörden teilten dem SEM am 18. April 2018 mit,
der Gesuchsteller habe am 13. April 2018 in Österreich um Asyl nachge-
sucht, und ersuchten gleichzeitig um Rückübernahme des Gesuchstellers
gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO).
C.b Das SEM stimmte der Rückübernahme des Gesuchstellers am 20. Ap-
ril 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu.
D.
D.a Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte die zuständige kantonale Mig-
rationsbehörde dem SEM mit, der Gesuchsteller gelte seit dem 11. April
2018 als verschwunden.
D.b Die damalige Rechtsvertretung des Gesuchstellers wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2018 aufgefordert, bis
zum 20. Juni 2018 zu erklären, ob der Gesuchsteller noch ein Rechts-
schutzinteresse geltend mache.
D.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte die damalige Rechtsvertretung
mit, dass sie den Gesuchsteller nicht habe erreichen können und sie auch
keine Auskunft betreffend seinen aktuellen Aufenthaltsort geben könne.
Aufgrund dessen gehe sie davon aus, er habe kein Interesse mehr daran,
von ihr vertreten zu werden.
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E.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren
D-1419/2018 mit Entscheid vom 25. Juni 2018 infolge Gegenstandslosig-
keit ab.
F.
Der Gesuchsteller wurde am 18. Juli 2018 von Österreich in die Schweiz
überstellt.
G.
Er ersuchte das SEM mit Eingabe vom 6. Februar 2019 um Einsicht in die
Akten betreffend seinen Aufenthalt in Österreich, das Rückübernahmever-
fahren und seine Rückführung in die Schweiz gestützt auf die Dublin-
III-VO. Das SEM stellte mit Schreiben vom 12. Februar 2019 fest, beim
Dublin IN-Verfahren handle es sich um ein Verfahren, welches nicht in ei-
nen Entscheid münde. Die entsprechenden Akten würden lediglich die be-
teiligten Mitgliedstaaten Österreich und die Schweiz betreffen. Somit liege
kein schützenswertes Interesse vor, welches die Herausgabe dieser Akten
rechtfertige.
H.
Mit Eingabe vom 21. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht er-
suchte der Gesuchsteller um Aufhebung des Abschreibungsentscheids
D-1419/2018 vom 25. Juni 2018 und um Wiederaufnahme des Beschwer-
deverfahrens. Ferner seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher
Massnahmen anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin. Ferner beantragte er die Einsicht in sämtliche
beim SEM vorhandenen Akten betreffend Wiederaufnahmeverfahren ge-
mäss Dublin-III-VO.
Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs machte er geltend, er
sei nach Erreichen der Volljährigkeit vom Wohnheim für unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende in eine Kollektivunterkunft für Erwachsene trans-
feriert worden. Dieser Transfer sei für ihn mit dem Verlust von für ihn wich-
tigen Bezugspersonen verbunden gewesen. Er habe sich in der Kollek-
tivunterkunft nicht zurechtgefunden und sei mit der Situation insgesamt
überfordert gewesen, was zu einer Krise geführt habe. Im Sinne einer Kurz-
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schlussreaktion habe er die Kollektivunterkunft verlassen und sich zu ei-
nem Kollegen nach B._______ begeben, wo er ungefähr zwei Wochen ge-
blieben sei. Er sei verzweifelt gewesen und habe als einzigen Ausweg ge-
sehen, sich zu seiner in C._______ wohnhaften Grossmutter durchzu-
schlagen. Ein Kollege habe ihn dazu überredet, sich nach Österreich zu
begeben, zumal ihm der Kollege versprochen habe, dort Kontakte zu ha-
ben, welchen ihn (den Gesuchsteller) nach C._______ schleusen könnten.
Kurz nach der Ankunft in Wien sei er von der Polizei aufgegriffen und in
eine Unterkunft für Flüchtlinge gebracht worden. Im Juli 2018 sei er per
Flugzeug in die Schweiz zurückgeführt worden. Die Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens sei gerechtfertigt, wenn – wie hier – zum Zeitpunkt
des Abschreibungsentscheides bei den Schweizer Behörden bereits ein
Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein-
gereicht worden sei.
I.
Am 25. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
men auszusetzen und der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des SEM (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
D-1419/2018 mit Entscheid vom 25. Juni 2018 als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben. Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision
noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf
Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren
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durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Behandlung des vorlie-
genden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zustän-
dig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid vom 25. Juni
2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des
Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Wiederaufnahme ab-
geschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1
Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario).
3.
3.1 Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes
Verfahren (sui generis) dar (vgl. Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Ja-
nuar 2012 E. 2). Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufge-
hoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesver-
waltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das
vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden
Rückzugserklärung der Partei (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. S. 40 f.;
EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f.; EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff.;
EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232; EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30) oder
irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinter-
pretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil
des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S.5 m.w.H.).
3.2 Im Rahmen sogenannter Dublin-Verfahren sind indes besondere
Bestimmungen – insbesondere jene der Dublin-III-VO – anwendbar. Das
Dublin-System basiert auf dem Grundsatz, dass nur ein einziger Mitglied-
staat ein Asylgesuch zu prüfen hat. Entsprechend ist gemäss Art. 18 Abs. 1
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Bst. b Dublin-III-VO der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederauf-
zunehmen.
3.3 Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Be-
troffenen schreibt die Dublin-III-VO Rechtsgarantien vor. Um die Einhaltung
des Völkerrechts sicherzustellen, soll ein wirksamer Rechtsbehelf der asyl-
suchenden Person unter anderem auch die Prüfung der Rechts- und Sach-
lage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den sie überstellt wird (vgl. Erwä-
gung 19 der Dublin-III-VO). In diesem Sinn bestimmt Art. 18 Abs. 2 Dublin-
III-VO, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat
in allen dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben a und b
unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz
prüft oder seine Prüfung abschliesst. Dementsprechend sieht Art. 35a
AsylG vor, dass – sofern die Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO für die
Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist – das Asylverfahren wiederaufge-
nommen wird, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abge-
schrieben wurde.
3.4 Obwohl sich Art. 35a AsylG im «3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Ver-
fahren» des Asylgesetzes befindet, erscheint es angemessen, diesen Arti-
kel auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. So hielt der Bundes-
rat in seiner Botschaft zu Art. 35a AsylG fest, der zuständige Dublin-Staat
müsse die Möglichkeit vorsehen, dass die asylsuchende Person den Ab-
schluss der Prüfung ihres Asylgesuchs beantragen könne. Bei Fällen, in
denen die asylsuchende Person lediglich einen erstinstanzlichen Ent-
scheid erhalten habe, müsse der zuständige Dublin-Staat zudem die
Rechtsweggarantie gewähren (vgl. Botschaft über die Genehmigung und
die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU]
Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom
7. März 2014; BBL 2014 2708 f.). Demnach ist ein Beschwerdeverfahren,
welches durch Abschreibungsentscheid erledigt worden ist – sei es infolge
Verschwindens der asylsuchenden Person oder Beschwerderückzugs –
wiederaufzunehmen, wenn ihm ein Dublin-Verfahren vorausgegangen ist
(vgl. Urteile des BVGer E-4750/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.3;
D-5064/2018 vom 27. September 2018).
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Seite 7
4.
4.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller am 2. No-
vember 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, wel-
ches vom SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2018 abgelehnt worden ist.
Am 7. März 2018 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Das entsprechende Beschwerdeverfahren
D-1419/2018 wurde mit Entscheid vom 25. Juni 2018 infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben, nachdem der Gesuchsteller seit 11. April
2018 unbekannten Aufenthalts war.
Am 18. April 2018 ersuchten die österreichischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Gesuchstellers.
Das SEM stimmte der Rücknahme am 20. April 2018 gestützt auf dieselbe
Bestimmung explizit zu.
Demnach ist erstellt, dass dem Abschreibungsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. Juni 2018 ein Dublin-Verfahren vorausgegangen
war. Das Beschwerdeverfahren ist dem Gesagten nach wiederaufzuneh-
men.
4.2 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist dem Begehren um Be-
kanntgabe der gewünschten Informationen in Bezug auf das Dublin-Ver-
fahren Genüge getan. Die Gesuche um Gewährung entsprechender Ak-
teneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches
sind damit gegenstandslos geworden, zumal die materielle Prüfung zu-
gunsten des Gesuchstellers ausgefallen ist.
5.
Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerde-
verfahrens gutzuheissen. Der Abschreibungsentscheid vom 25. Juni 2018
wird aufgehoben und das am 7. März 2018 eingeleitete Beschwerdever-
fahren wird wiederaufgenommen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
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Seite 8
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes
verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Verfahren zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen,
dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 400. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstands-
los.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Abschreibungsentscheid D-1419/2018 vom 25. Juni 2018 wird aufge-
hoben.
2.
Das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer
neuen Geschäftsnummer weitergeführt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: