Abtei lung IV
D-1425/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
alias A._______, geboren C._______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 26. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1425/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der
U._______, eigenen Angaben zufolge Nigeria am 10. oder 11. Januar
2009 mit dem Schiff verliess, an einem ihm unbekannten Ort an Land
ging und von dort aus mit dem Auto über ihm unbekannte Länder am
2. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 6. Februar
2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. Februar 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
werde in seinem Heimatland gesucht, da er sich geweigert habe, die
Nachfolge (...) als D._______ anzutreten,
dass er diese Aufgabe nicht habe übernehmen wollen, weil er dabei
Säuglinge hätte zermahlen und sie als Opfergabe benützen müssen,
dass er erfahren habe, dass er selber als Opfergabe vorgesehen sei,
wenn er sich weigern würde, als D._______ zu dienen,
dass Angehörige des S._______ nach dem (...) mehrfach bei ihm zu
Hause erschienen seien und ihn gesucht hätten, seine Mutter sie
jedoch zweimal erfolgreich abzuweisen vermocht habe,
dass seine Mutter beim dritten Mal von zwei unbekannten Personen
getötet worden sei und er diese aus Rache umgebracht habe,
dass er zu einem Pfarrer geflohen sei, der seine Ausreise organisiert
habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 26. Februar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden, in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG, innerhalb
der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspa-
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piere abgegeben und habe dafür keine entschuldbaren Gründe vor-
bringen können,
dass er zur Begründung angegeben habe, nie über Identitäts- oder
Reisepapiere verfügt zu haben,
dass er sich das Fehlen von Papieren angesichts seines interkontinen-
talen Reisewegs, auf dem er Landesgrenzen überquert haben müsse,
jedoch vorwerfen lassen müsse, da es nicht plausibel sei, dass er da-
bei keine Papiere mitgeführt haben soll,
dass demzufolge davon auszugehen sei, er habe nur unter Verwen-
dung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelan-
gen können,
dass seine Aussagen zum Reiseweg zudem unsubstanziiert seien und
er insbesondere keine Angaben zum Abreise- und Ankunftsort der
Schiffsreise machen könne,
dass seine Vorbringen zudem unrealistisch seien,
dass es sich bei seinen Vorbringen um sogenannte Übergriffe durch
Dritte handle, welche – falls er tatsächlich an Leib und Leben bedroht
worden sei – nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstellen wür-
den, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähig-
keit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, was in Nigeria nicht der
Fall sei,
dass die nigerianischen Behörden Praktiken wie rituelle Tötungen ver-
folgen und weitere Übergriffe in diesem Zusammenhang ahnden wür-
den,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen nicht
asylrelevant seien,
dass seine Vorbringen zudem unglaubhaft seien, da es nicht nachvoll-
ziehbar sei, er habe nichts unternommen, um die (...) zu umgehen,
zumal er bereits seit Kindesbeinen um die (...) und die damit
verbundenen Menschenopfer gewusst habe,
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das seine Mutter zudem regelmässig die Kirche besucht habe und
nicht damit einverstanden gewesen sei, dass der Q._______ den
Beschwerdeführer zu (...) mitgenommen habe,
dass es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, seine Mutter habe
dem Treiben jahrelang tatenlos zugesehen,
dass ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht unmittelbar nach dem Tod seines Q._______ oder spätestens
nach der ersten Suche nach ihm geflüchtet sei,
dass es zudem realitätsfremd sei, dass der Pfarrer den Beschwerde-
führer ins Ausland geschickt habe, anstatt ihn bei sich oder bei ande-
ren Kirchenleuten aufzunehmen und eine Lösung für seine Schwierig-
keiten zu suchen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugs nicht erforderlich seien, weshalb auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei
ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher
Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren
bzw. auszusetzen,
dass in der Eingabe vom 5. März 2009 zur Begründung angeführt wird,
das BFM konzentriere sich in seinen Feststellungen und Erwägungen
darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in
seine Heimat nicht gefährdet sei,
dass demgegenüber festzuhalten sei, er sei aufgrund der Vorkommnis-
se im Zusammenhang mit dem (...), der Weigerung des
Beschwerdeführers, (...), und der Ermordung seiner Mutter und von
zwei weiteren Personen bei einer allfälligen Rückkehr sehr wohl der
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Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsste deshalb auch riskieren,
an Leib und Leben Schaden zu nehmen,
dass das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers übersehe, dass die Gefährdung an Leib und
Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handle, der sich
offensichtlich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Si-
tuation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkei-
ten in dessen Vorbringen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts
zu würdigen seien,
dass das BFM zudem übersehe, dass beispielsweise der Ansturm auf
die Insel Lampedusa vor Sizilien unvermindert anhalte und allein letz-
tes Jahr dort gemäss Medienberichten über 40'000 Afrikaner ange-
kommen seien, selbstredend ohne Identitätsdokumente,
dass der Rechtsvertreter geltend macht, er haben seinen Mandanten
auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und
ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern
in Verbindung zu setzen,
dass der generellen Feststellung des BFM, die politische Situation in
Nigeria erlaube eine Rückkehr, zu widersprechen sei, da Nigeria wirt-
schaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und
zutiefst undemokratisch sei und die politisch Verantwortlichen es bis
heute nicht schaffen würden, das Land aus dem Sumpf zu ziehen so-
wie der Bevölkerung das zu geben, was sie verdiene und worauf sie
einen legitimen Anspruch habe: Sicherheit und Anteil am Reichtum
des Landes,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
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dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen,
dass er, wie das BFM zutreffend festhielt, keine entschuldbaren Grün-
de für das Nichteinreichen eines beweistauglichen Identitätsdoku-
ments (vgl. BVGE 2007/7 E.4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs vorzubringen vermag,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde
angeführt – bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 6. Februar 2009 und der Anhörung vom 23. Februar
2009 sowie auf die Verfügung vom 26. Februar 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuchs nicht glaubhaft sind und
deshalb die Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen
vermögen,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde bezeichnen-
derweise auch keine substanziellen Einwände entgegengehalten wer-
den,
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dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der in der Beschwerde angeführte Grad der wirtschaftlichen Ent-
wicklung, die Anfälligkeit für Korruption in Nigeria oder die Einschät-
zung demokratischer Errungenschaften vorliegend von untergeordne-
ter Bedeutung sind, zumal nicht ausgeführt wird, inwiefern der Be-
schwerdeführer dadurch konkret gefährdet wäre,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist,
gemäss seinen Aussagen die Schule besuchte und in Nigeria offenbar
soziale Beziehungen hat, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im
Falle einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubau-
en,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Z._______, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per
Telefax)
- L._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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