B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1425/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
D-1425/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben ein Ti-
beter mit letztem Wohnsitz in B._______ (Tibet), gab an, die Volksrepublik
China am (…) verlassen zu haben. Er gelangte am 3. Juni 2013 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, sich an
einer verbotenen Plakataktion betätigt zu haben und deshalb von der Ge-
heimpolizei gesucht worden zu sein.
Eine vom BFM (heute SEM) beauftragte Alltagsspezialistin führte ein Tele-
fongespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin zur Klärung seiner
Herkunft und gelangte in ihrem Bericht vom 22. August 2013 zum Schluss,
aufgrund des Gesprächs bzw. der Angaben des Ehemanns der Beschwer-
deführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographi-
schen Raum gelebt haben könnte, klein.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 stellte das BFM fest, der Ehemann
der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Zugleich wies ihn das BFM aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug an. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dem
Ehemann könnten seine Fluchtgründe nicht geglaubt werden. Ausserdem
sei aufgrund der mangelhaften Länderkenntnisse, der fehlenden Chine-
sisch-Kenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere und des unglaubhaften
Reisewegs auszuschliessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
in der von ihm genannten Region sozialisiert worden sei. Folglich handle
es sich bei ihm nicht um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China.
C.
Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16.
Mai 2014 vollumfänglich abgewiesen.
II
D.
D.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im Mai 2014 Richtung Nepal. Von dort aus reiste sie auf dem
Luftweg in den Westen und gelangte am 15. Juli 2014 in die Schweiz, wo
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Seite 3
sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 4. August 2014 führte das
BFM die Summarbefragung durch.
D.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, chinesische Staatsangehö-
rige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe zeitlebens im Dorf B._______ ge-
lebt, seit ihrer Heirat zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Familie,
und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie sei politisch nicht aktiv gewesen.
Am (…) habe ihr Mann vor Ort eine politische Aktion durchgeführt und da-
bei mit Kollegen Plakate geklebt. Einer dieser Kollegen sei festgenommen
worden und habe die anderen Beteiligten verraten. Die Polizei habe vorge-
sprochen und sich nach ihm erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich
bei einem Onkel versteckt gehalten. Ihre Schwiegermutter habe der Polizei
erklärt, ihr Sohn werde am Folgetag wieder da sein, und habe sich an-
schliessend zu ihrem Bruder – dem erwähnten Onkel ihres Mannes – be-
geben. Aufgrund der ihm mitgeteilten behördlichen Vorsprache sei ihr
Mann ins Ausland geflohen und halte sich in der Schweiz auf. In der Folge
hätten die chinesischen Behörden ihr gegenüber wegen ihres verschwun-
denen Mannes zunehmenden Druck ausgeübt und mit der Inhaftierung ge-
droht, weshalb sie schliesslich ebenfalls geflohen sei.
D.c Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
D.d Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31 ) fand am 15. Januar
2015 statt. Dabei wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geografie
und zu weiteren Belangen des von ihr angegebenen Herkunftsgebiets ge-
stellt. Dabei brachte sie wiederum vor, im genannten Dorf gelebt zu haben.
Wegen der erwähnten politischen Aktion ihres Mannes habe sie Probleme
bekommen. Ihre Schwiegermutter habe ihn zur Ausreise aufgefordert. Sie
(die Beschwerdeführerin) sei darüber nicht informiert worden, was sie sehr
traurig gemacht habe. Die Sicherheitskräfte hätten seinetwegen vorge-
sprochen und die Eltern geschlagen. Auch sie habe Schläge erlitten. Als
Schwangere habe sie ihr Kind verloren. Wegen dieser Situation sei auch
sie ins Ausland geschickt worden. In Nepal habe sie erfolglos versucht,
ihren Ehemann zu finden.
E.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 – wies
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der
Volksrepublik China an.
D-1425/2015
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 focht die Beschwerdeführerin den vor-
instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs anzuordnen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs fest-
zustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der Schweiz an-
zuordnen. Es seien die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung
von der Vorschusspflicht sowie die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde zu gewähren. Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin einen
SFH-Bericht, eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit und ein
ärztliches Zeugnis bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gut.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 10. April 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vor-
bringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
D-1425/2015
Seite 5
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM insbe-
sondere aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft
machen können, in B._______ hauptsozialisiert worden zu sein, weshalb
dessen Asylgesuch abgelehnt worden sei. Die Beschwerde gegen den ne-
gativen Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden.
Die Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen der angeblichen Tätigkeit
ihres Gatten im Tibet könne mithin ebenfalls nicht geglaubt werden. Hinzu
komme, dass ihre Kenntnisse der Belange vor Ort mangels Substanz nicht
überzeugt hätten beziehungsweise ihre Angaben sogar falsch gewesen
seien. Ferner habe sie keinen Identitätsbeleg eingereicht. Im Weiteren er-
weckten ihre Schilderungen der behördlichen Verfolgung mangels Sub-
stanz und Realkennzeichen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem.
Zudem habe sie die angeblich erlittenen Schläge erst anlässlich der Anhö-
rung geltend gemacht. Divergierende Angaben ihres Mannes im Vergleich
zu ihren eigenen Aussagen habe sie nicht zu erklären vermocht. Nach dem
Gesagten sei nicht von ihrer Sozialisation im angeblichen Herkunftsgebiet
respektive der Glaubhaftigkeit der dort erlittenen Verfolgung auszugehen.
Vielmehr liege nahe, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren
Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort (BVGE
E-2981/2012 E. 5. 8 bis 5. 10).
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Alltagsspe-
zialistin habe einen anderen Dialekt gesprochen als sie. Es sei fraglich, ob
sie immer richtig verstanden worden sei. Entsprechend sei eine Begutach-
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tung durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten vorzunehmen. Im Übri-
gen räume auch das SEM ein, dass ihre geografischen Kenntnisse korrekt
seien. Der Vorwurf, sie habe diese Angaben auswendig gelernt, sei haltlos.
Ihre fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache und das Fehlen der
Ausweispapiere habe sie nachvollziehbar erklärt. Schikanen und Folter
durch die Polizei wegen der politischen Aktivität des geflohenen Gatten
hätten dazu geführt, dass sie ihr Kind verloren habe. Ihre spätere Flucht
sei traumatisierend gewesen. Die vom SEM ferner erwähnten Ungereimt-
heiten in den Aussagen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht we-
sentlicher Natur. Zu berücksichtigen sei, dass die Anhörung fast ein halbes
Jahr nach der Summarbefragung stattgefunden habe. Sie habe die
Schläge und physisch-psychischen polizeilichen Misshandlungen erst bei
der Anhörung erwähnt, weil sie durch diese Folterhandlungen ihr erstes
Kind verloren habe. Der Vorhalt des SEM, bei ihr bestünden Indizien für
eine Sozialisierung in Indien oder Nepal, sei eine blosse Behauptung. Sie
sei chinesische Staatsbürgerin. Sie habe immer die Wahrheit gesagt, die
Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und damit die Mit-
wirkungspflicht erfüllt. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz
Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Namentlich wegen der
neuen Schwangerschaft und psychischer Beschwerden sei sie schutzbe-
dürftig.
4.3 In der Vernehmlassung weist das SEM erneut darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin stets angegeben habe, zusammen mit dem Ehemann
gelebt zu haben und wegen dessen Aktivitäten verfolgt worden zu sein. Der
Ehemann habe jedoch die geltend gemachte Sozialisation im behaupteten
Gebiet und die Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dessen Asyl-
verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei die
Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit ihrer angeblichen An-
schlussverfolgung im selben Sozialisierungsraum ausgegangen.
4.4 In der Replik äussert die Beschwerdeführerin erneut Zweifel an der
Kompetenz der Alltagsspezialistin. Ferner stütze sich das SEM auf den
Asylentscheid ihres Mannes und gehe auf ihre Beschwerdevorbringen
nicht ein. Wie der Asylentscheid ihres Gatten ausgefallen sei, wisse sie
leider nicht.
D-1425/2015
Seite 8
5.
Die Beschwerdeführerin äusserte in ihren Eingaben wiederholt Zweifel an
der Kompetenz der "Alltagsspezialistin". Da in ihrem Verfahren keine sol-
che zum Einsatz kam, ist davon auszugehen, dass sie damit die dolmet-
schende oder allenfalls die für die Befragung respektive Anhörung zustän-
dige Person meint. Den Protokollen sind aber keine relevanten Anhalts-
punkt für Verständigungsprobleme zu entnehmen. Vielmehr gab sie jeweils
an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben. Auch die Hilfs-
werkvertretung sah sich nicht veranlasst, diesbezügliche Rügen zu formu-
lieren. Entsprechend muss sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussa-
gen behaften lassen.
6.
6.1 Die Darlegungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
angeblichen Verfolgungssituation sind mit Unglaubhaftigkeitselementen
behaftet. Bereits anlässlich der relativ ausführlichen Befragung vom 4. Au-
gust 2014 waren ihre Aussagen – auch auf Nachfragen hin – überwiegend
stereotyp (B 3/14 S. 10 unten f.). Auch die Angaben zu den angeblich nicht
vorhandenen Identitätsbelegen wirken konstruiert beziehungsweise – was
die nachträgliche Beschaffung anbelangt – wenig kooperativ (a.a.O. S. 7;
B 11/19 S. 7). Im Rahmen der Anhörung schilderte sie die angebliche Vor-
gehensweise der Behörden gegen ihren Gatten und später gegen sie sub-
stanzarm und konnte so nicht den Eindruck einer real erlebten Situation
vermitteln (B 11/19 Antworten 11 ff. und 84 ff.). Dies umso weniger, als sie
angab, ihr Mann habe sich wegen der befürchteten behördlichen Behelli-
gungen bei Verwandten in einem Haus nur fünf Minuten entfernt vom eige-
nen im selben kleinen Dorf versteckt gehalten (B 11/19 Antworten 90 f. und
115 f.) und mithin an einem Ort, wo ihn die Geheimpolizei bei tatsächlich
vorhandener Verfolgungsmotivation ohne grosse Probleme hätte ausfindig
machen können. Somit müssen die angeblichen Schläge oder gar Folte-
rungen durch die chinesischen Sicherheitskräfte, welche zum Verlust ihres
Kindes geführt haben sollen, als Konstrukt gewertet werden. Gleichzeitig
ist festzuhalten, dass der Kindsverlust vom Gericht nicht generell bezwei-
felt wird und der Beschwerdeführerin wohl auch deswegen und wegen der
Trennung vom Ehemann bei der Anhörung wiederholt in Tränen ausbrach.
Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass sich dieser Kindsverlust im
Rahmen der für unglaubhaft erachteten Verfolgung ereignete. Die Be-
schwerdevorbringen führen mangels Stichhaltigkeit zu keiner anderen Ein-
schätzung. Aus dem eingereichten SFH-Bericht kann die Beschwerdefüh-
rerin nicht Konkretes für die Glaubhaftigkeit ihrer angeblichen Situation vor
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Ort ableiten. Schliesslich ist sie gemäss dem eingereichten ärztlichen Be-
richt wieder schwanger und leidet unter gesundheitlichen Beschwerden.
Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung kön-
nen aber auch diesem Beweismittel nicht entnommen werden.
6.2 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine
im Tibet aus den vorgebrachten Gründen erlittene Verfolgung glaubhaft zu
machen.
7. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aufgrund
ihrer tibetischen Herkunft und chinesischen Staatsangehörigkeit Verfol-
gung zu befürchten.
7.1
7.1.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische
Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte,
dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann
anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsu-
chende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal ge-
lebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-
Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörig-
keit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chi-
nesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als
wahrscheinlich erachtet werden (E. 4.1 - 4.3).
7.1.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Ent-
scheid zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft
respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach
ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -
Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf
den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines
legalen Aufenthalts – wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Ange-
hörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Mög-
lichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch
möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit
die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen
Staatsangehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen
werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibe-
terinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und
nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe.
D-1425/2015
Seite 10
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga-
ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, beste-
hen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellatio-
nen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent-
haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne-
pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Dritt-
staat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaa-
tenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehör-
den möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizeri-
schen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürf-
ten im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben
sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal
oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chine-
sische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss
chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen
Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prü-
fen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer
(neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu
befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vor-
trägt (BVGE 2014/12 E. 5.8).
7.2 Damit kommt der Frage, ob die Beschwerdeführerin über ihren Sozia-
lisationsraum beziehungsweise über den Aufenthaltsort der letzten Jahre
wahre Angaben gemacht hat, wesentliche Bedeutung zu.
7.2.1 Bislang hat die Vorinstanz – wie im Übrigen beim Ehemann der Be-
schwerdeführerin – bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden in der
Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen un-
abhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse wie zum Teil auch die sprachlichen Fähigkeiten
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der asylsuchenden Person geprüft. Diese sogenannten "Lingua-Analysen"
wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua der
Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den entsprechenden
Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. das zur Publikation vor-
gesehene Urteil D-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.1).
7.2.2 Bei einem Verzicht des SEM auf eine externe Lingua-Analyse – wie
im vorliegenden Verfahren – müssen gemäss der oben zitierten Rechtspre-
chung gewisse Anforderungen erfüllt sein, damit die Voraussetzungen an
das rechtliche Gehör und an die Begründungspflicht erfüllt sind. So muss
einerseits die Beschwerdeführerin mit den Unzulänglichkeiten in ihren
Kenntnissen, die die vorgegebenen Herkunft ausschliessen, detailliert kon-
frontiert worden sein und die entsprechenden Mängel müssen andererseits
für die Beschwerdeinstanz erkenntlich gemacht werden. Andernfalls könne
sich die beschwerdeführende Person gegen die ihr vorgehaltenen Wis-
sensmängel nicht genügend zur Wehr setzen und dem Gericht bleibe es
verwehrt, zu überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist und ob die vorinstanzliche
Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar sei
(a.a.O. E. 5.2). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten
Informationen offenlegen wolle, steht ihr indes frei.
7.2.3 Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungs- und Begründungspflicht der Vo-
rinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklä-
rung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzli-
che Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sach-
verhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Davon ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asyl-
suchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut
oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun-
gen mehr bedürfe (a.a.O. E. 5.2.3).
7.3
7.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz es unterlassen, eine externe Analyse
durchführen zu lassen, sondern sie kommt aufgrund der Vorbringen im
Rahmen der Anhörung und der gesamten Umstände zum Schluss, die Be-
schwerdeführerin habe über ihre Herkunft unwahre Angaben gemacht. Es
D-1425/2015
Seite 12
ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststandards im
vorliegenden Fall eingehalten hat beziehungsweise ob sie überhaupt ge-
halten war, diese zu befolgen.
7.3.2 Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein, ihre Ant-
worten auf Fragen zum Länder- und Alltagswissen seien nicht derart un-
plausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie für sich
alleine ihre Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen. Den-
noch ist vorliegend insgesamt von einer Situation auszugehen, die weitere
fachliche Abklärungen erübrigten. So weist das SEM richtigerweise darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, bis zu dessen Ausreise
mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben. Die behauptete Herkunft
des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus Tibet wurde jedoch im Rah-
men einer externen "Lingua-Analyse" als unglaubhaft qualifiziert. Zwar
wäre denkbar, dass es der Beschwerdeführerin hätte gelingen können,
durch ihre Aussagen und der Einreichung von Beweismitteln diese Ein-
schätzung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Solche Anhalts-
punkte sind den Akten indes in keiner Weise zu entnehmen. Unbesehen
der insgesamt auch bei ihr wenig überzeugenden Kenntnisse der Belange
im angeblichen Sozialisierungsraum wirken, wie bereits erwähnt, auch die
Schilderungen zur behördlichen Vorgehensweise gegen ihren Gatten und
später gegen sie substanzarm und erwecken nicht den Eindruck einer real
erlebten Situation. Auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dem Ehemann
habe seine Herkunft aus dem Tibet nicht geglaubt werden können, weshalb
auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe bis zu dessen Aus-
reise im März 2013 mit diesem zusammen dort gelebt, nicht geglaubt wer-
den könnten, vermag die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entge-
genzuhalten.
7.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM in Anbetracht der of-
fensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Herkunft aus Tibet nicht gehalten war,
im Sinne der erwähnten Mindeststandards entsprechende Verfahrens-
schritte vorzunehmen.
7.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes der
hauptsächlichen Sozialisation und der illegalen Ausreise aus Tibet aber
insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren.
D-1425/2015
Seite 13
7.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Nachdem es die Beschwerde-
führerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung verunmöglicht,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt-
finden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E.
5.9). Bei Personen tibetischer Ethnie, die wie die Beschwerdeführerin ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(E. 5.10).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver-
mag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwer-
deführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach
etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
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ländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlen-
den Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hin-
weise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen
würden. Allfälligen medizinischen Problemen ist – beispielsweise im Rah-
men einer Rückkehrhilfe – im relevanten Zeitpunkt Rechnung zu tragen.
Das SEM ist bei allfälligen Vollzugshandlungen auf den Grundsatz der Ein-
heit der Familie hinzuweisen.
10.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschlies-
sen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 gutgeheissen wurde
und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant verän-
derte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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