B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1427/2014
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-4508/2013 vom 15. Oktober 2013 ab, soweit es darauf ein-
trat.
C.
Am 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM mittels
seiner Rechtsvertreterin ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und be-
antragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. August 2013, verbunden
mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 stellte das BFM die Aussichtslo-
sigkeit des Wiedererwägungsbegehrens fest und erhob einen Gebühren-
vorschuss von Fr. 600.–.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 trat das BFM auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den erhobe-
nen Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt hatte.
F.
Mit Urteil D-7274/2013 wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. Janu-
ar 2014 eine hiergegen erhobene Beschwerde ab.
G.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 5. Februar
2014 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM mittels seiner Rechts-
vertreterin, die Verfügung des BFM vom 2. August 2013 sei aufzuheben.
Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihm politisches Asyl
zu gewähren. Gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Im Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen im
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Sinn von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 fügte die Rechtsvertreterin an, ihr
Mandant habe Ende Januar 2014 von seiner Familie per Internet erfah-
ren, dass Zivilpolizisten seine Mutter zu diesem Zeitpunkt besucht und
auf den Posten mitgenommen hätten, wobei sie sich nach ihm erkundigt
hätten. Dies, nachdem Nachbarn den Polizisten wahrheitswidrig erzählt
hätten, sie hätten ihn bei seiner Mutter gesehen. Seine Mutter habe den
Polizisten geantwortet, sie glaube, ihr Sohn lebe in Russland. Ausserdem
habe sie den Polizisten eine veraltete Handynummer ihres Sohnes be-
kanntgegeben. Einer Aufforderung der Polizisten, am 10. Februar 2014
erneut auf dem Polizeiposten vorzusprechen, sei sie aus Angst vor poli-
zeilichen Misshandlungen indessen nicht nachgekommen, da sie gewusst
habe, dass die Polizisten ihren Sohn mittels der alten Handynummer
nicht kontaktieren können. Seither halte sie sich nicht mehr in ihrem Haus
auf. Diese Begebenheiten zeigten auf, dass der Beschwerdeführer wei-
terhin von der Polizei verfolgt werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 stellte das BFM abermals
die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. März 2014 einen Gebührenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht eingetreten werde.
J.
Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende
Eingabe ein, welcher als Beweismittel ein vom 4. Februar 2014 datieren-
des Schreiben seiner Mutter, ein Schreiben einer Nachbarin seiner Mutter
vom 3. Februar 2014 sowie eine polizeiliche Vorladung seiner Mutter auf
den 10. Februar 2014 beilagen.
K.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der ergänzenden
Eingabe vom 21. Februar 2014 und den ihr beigefügten Beweismitteln an
ihrer Einschätzung in der Verfügung vom 20. Februar 2014 festhalte.
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L.
Mit Verfügung vom 11. März 2014 trat das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 5. Februar 2014 nicht ein, da der Beschwerdeführer
innert Frist den am 20. Februar 2014 einverlangten Kostenvorschuss
nicht leistete.
M.
Mit am 18. März 2014 vorab per Telefax und am 19. März 2014 im Origi-
nal beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffener Eingabe vom 18. März
2014 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin,
es sei die Verfügung des BFM vom 11. März 2014 in Wiedererwägung zu
ziehen. Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge
davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es seien vorsorgliche Mass-
nahmen im Sinn von Art. 56 VwVG anzuordnen. Zusätzlich beantragte
der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren. In materieller Hinsicht hielt der Be-
schwerdeführer unter anderem fest, er befinde sich nach wie vor in psy-
chiatrischer Behandlung bei Dr. B._______ in C._______ und stellte die
Einsendung eines aktuellen ärztlichen Berichts in Aussicht.
N.
Die Akten trafen am 19. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
O.
Am 20. März 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht der von der
Rechtsvertreterin in der Beschwerde in Aussicht gestellte neue ärztliche
Bericht von Dr. B._______/ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH vom 18. März 2014 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wieder-
erwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
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dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung
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unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit
einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum
sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Nicht-
eintretensverfügung des BFM vom 11. März 2014 sowie die diesem Ent-
scheid zugrundeliegende Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014, die
den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auf-
forderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die
Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte beziehungsweise ob das BFM
zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs aus-
ging.
5.2 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seines zweiten Wiederer-
wägungsgesuchs in Wiederholung seiner sowohl während des ordentli-
chen Asylverfahrens als auch seines ersten Wiedererwägungsverfahrens
dargelegten Fluchtgeschichte aus, er stehe seit geraumer Zeit auf einer
schwarzen Liste der ukrainischen Polizei, welche ihn in der Vergangen-
heit wiederholt mit falschen Anschuldigungen zu erpressen versucht ha-
be. Dabei sei er von der Polizei mehrmals festgenommen und auch miss-
handelt worden.
5.3 Neu bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Wiederer-
wägungsverfahrens vor, er habe Ende Januar 2014 per Internet von sei-
ner Familie erfahren, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt abermals
von Polizisten besucht, auf den Posten verbracht, dabei nach seinem
Verbleib befragt und auch misshandelt worden sei. Seine Mutter sei des-
wegen einer weiteren polizeilichen Aufforderung, sich am 10. Februar
2014 erneut auf dem Polizeiposten zu melden, nicht nachgekommen und
lebe seither nicht mehr in ihrem Haus. Dass die heimatliche Polizei ihn
nach wie vor suche, werde im Ergebnis durch einen vom 4. Februar 2014
datierenden persönlichen Brief seiner Mutter, einem Schreiben einer
Nachbarin seiner Mutter vom 3. Februar 2014 sowie einer polizeilichen
Vorladung seiner Mutter auf den 10. Februar 2014 bestätigt (vgl. auch
Sachverhalt Bst. J). Zudem könne er aufgrund der sich verschärfenden
politischen Situation in der Ukraine noch weniger als bisher mit dem
Schutz der ukrainischen Behörden rechnen.
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5.4 Das BFM begründete die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungs-
gesuchs im Wesentlichen damit, im vorliegenden Fall sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer neben bereits bekannten Tatsachen lediglich
die aktuelle politische Situation in der Ukraine anspreche und einen Vor-
fall schildere, welcher angeblich seiner Mutter (Ende Januar 2014) wider-
fahren sei. Wie im vorherigen Wiedererwägungsverfahren habe er vor al-
lem den bereits bekannten Sachverhalt wiedergegeben, welcher sowohl
dem BFM als auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sei. Neu wei-
se er nur auf die aktuelle politische Situation hin, unterlasse es jedoch,
einen relevanten Bezug zur persönlichen Situation herzustellen. Weiter
sei zu erwähnen, dass es sich bei der aktuellen Situation in der Ukraine
keineswegs um eine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine
Gewalt handle, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar
machen würde. Bezüglich des geschilderten Vorfalls der Mutter des Be-
schwerdeführers sei anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang
eingereichten Briefe der Mutter beziehungsweise der Nachbarin als reine
Gefälligkeitsschreiben ohne geringsten Beweiswert einzustufen seien.
Was die Vorladung anbelange, sei festzustellen, dass in dieser lediglich
von einer die Mutter betreffenden Angelegenheit gesprochen und inhalt-
lich kein direkter Bezug zur Situation des Beschwerdeführers hergestellt
werde. Es könne sich somit um alles Mögliche handeln, weshalb die Mut-
ter des Beschwerdeführers bei den Behörden erscheinen sollte. Ab-
schliessend sei zu erwähnen, dass sich sowohl das BFM als auch das
Bundesverwaltungsgericht zur Situation in der Ukraine geäussert und die
Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hätten.
5.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beweismittel nicht durch
Korruption erhaltene Gefälligkeitsschreiben seien. Es sei überdies be-
kannt, dass die ukrainischen Behörden mittels ungerechtfertigter An-
schuldigungen und Festnahmen Erpressungen begehen würden. Im Wei-
teren habe sich die politische Situation in der Ukraine seit der Zwischen-
verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 extrem zugespitzt. Es sei nicht
abzusehen, ob und wie sich die bewaffneten Auseinandersetzungen von
der Ostukraine auf weitere Gegenden des Landes ausweiten würden. Der
Beschwerdeführer habe Angst, dass er bei einer Rückkehr einerseits wei-
terhin verfolgt würde, um andererseits Gefahr zu laufen, sofort in die Ar-
mee oder eine andere bewaffnete Gruppierung eingezogen zu werden,
was für ihn angesichts seines schlechten psychischen Zustands unvor-
stellbar sei. Was seine persönliche Verfolgung anbelange, sei wohl davon
auszugehen, dass sich unter den gegenwärtigen politischen Bedingungen
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die staatlichen Behörden nicht für seinen Einzelfall einsetzen könnten,
selbst wenn sie theoretisch schutzfähig und auch schutzwillig sein wür-
den. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer nach wie vor bei Dr. B._______ in ärztlicher Behandlung befinde.
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer am
21. Februar 2014 im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens
eingereichten Dokumente (Briefe der Mutter des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise einer Nachbarin vom 4. beziehungsweise vom 3. Februar
2014 sowie behördliche Vorladung der Mutter des Beschwerdeführers auf
den 10. Februar 2014) grundsätzlich für das vorliegende zweite Wieder-
erwägungsverfahren zuzulassen sind, da sie allesamt Beweismittel dar-
stellen, welche nach Beendigung des ersten Wiedererwägungsverfahrens
am 15. Januar 2014 entstanden sind. Zu Recht kam die Vorinstanz in-
dessen zum Schluss, dass die vorgenannten Beweismittel nicht geeignet
sind, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Diesbe-
züglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
Ausführungen des BFM in seiner Zwischenverfügung vom 20. Februar
2014 und seinem Schreiben vom 6. März 2014 verwiesen werden.
6.2 Hinsichtlich der bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsver-
fahrens geltend gemachten und dort bereits durch einen vom 25. Novem-
ber 2013 datierenden Arztbericht belegten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers ist an dieser Stelle unter Hinweis auf das Urteil D-
7274 vom 15. Januar 2014 nochmals darauf hinzuweisen, dass die medi-
zinische psychiatrische Grundversorgung in der Ukraine grundsätzlich
gewährt ist, und andererseits für den Beschwerdeführer zusätzlich die
Möglichkeit besteht, beim BFM medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch
zu nehmen (a.a.O. E. 6.3).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend
macht, er befürchte aufgrund der Zuspitzung der politischen Situation in
der Ukraine im Falle einer Rückkehr eine zwangsweise Einziehung in die
Armee, bleibt festzuhalten, dass die derzeitige Situation in seiner Heimat
noch keineswegs eine zwangsweise Einberufung des Beschwerdeführers
in den Militärdienst nahelegt. Hiervon abgesehen, handelt es sich bei der
Militärdienstpflicht um eine staatsbürgerliche Pflicht, die sämtliche Wehr-
pflichtigen in einem Land einschliesst. Sollten sich die psychischen Prob-
leme des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als gravierend
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erweisen, ist auch davon auszugehen, dass er im Rahmen einer militär-
ärztlichen Untersuchung für militärdienstuntauglich erklärt würde.
6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Er-
hebung eines Gebührenvorschusses berechtigt war, und der Beschwer-
deführer die ihm zur Leistung des Gebührenvorschusses angesetzte Frist
ungenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Zwischenverfügung des
BFM vom 20. Februar 2014 sowie die angefochtene Verfügung vom
11. März 2014 Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Aufgrund obiger Erwägungen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Gleichzeitig wird mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: