Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1428/2011
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am ... ,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 – von Italien
kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 16. Dezember 2010 vom BFM summarisch zu seinem
Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei zu seinen Asylgründen vorbrachte, er sei in Nigeria als
Automechaniker tätig gewesen, er habe seine Heimat jedoch im
November 2007 verlassen müssen, da er mit einem Kunden – einem sehr
bekannten Mann respektive einem örtlichen Chief, welcher im Geheimen
der Anführer eine Verbrecherbande sei – in Konflikt geraten und von
diesem verfolgt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er betreffend seinen Reiseweg ausführte, er sei von Nigeria über
den Niger nach Libyen gelangt, von wo er am 27. August 2008 auf dem
Seeweg Italien erreicht habe,
dass er sich in Italien erst kurz in Lampedusa, dann kurz in Sizilien und
dann für 14 Monate in X._______ aufgehalten habe, bis er im November
2009 nach Y._______ weitergezogen und dort geblieben sei, bis er
kürzlich von dort in Richtung der Schweiz aufgebrochen sei,
dass er zu den näheren Umständen seines Aufenthalts in Italien
ausführte, nachdem in Italien sein Asylantrag abgelehnt worden sei, habe
er in dieser Sache in X._______ durch einen Anwalt Beschwerde
erhoben,
dass er in diesem Zusammenhang ausserdem angab, ihm sei in Italien
eine bis Ende 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden
(vgl. act. A1, Ziff. 16 [S. 6 unten]),
dass er diese Bewilligung jedoch anlässlich seiner Reise in die Schweiz
bei einem Kollegen in Z._______ zurückgelassen habe,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits zweimal
einen Asylantrag gestellt hatte (erstmals am 24. September 2008 in
W._______ und nochmals am 19. Mai 2009 in X._______),
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dass sich der Beschwerdeführer indes auf Nachfrage des BFM gegen
eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er
wolle nicht nach Y._______ zurückkehren, da er dort mit einem anderen
Mann Probleme wegen einer Frau respektive seiner Freundin gehabt
habe, mithin er und ein Kollege vom Ex-Freund seiner Freundin auf
offener Strasse angegriffen worden seien (vgl. act. A1, Ziff. 18 [ab S. 7
Mitte]),
dass das BFM am 4. Januar 2011 – gemäss den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte,
welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. Februar 2011 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei es festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und das an Italien
gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme, welches innert massgeblicher
Frist vonseiten Italiens nicht beantwortet worden war – auf die
Zuständigkeit von Italien für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom
Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine
Überstellung vorgebracht worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer – durch Vermittlung der
zuständigen kantonalen Behörde – am 24. Februar 2011 eröffnet wurde
(vgl. act. A24 [kantonale Mitteilung und Rückschein der Post]),
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eine Beschwerde
einreichte, wobei er seine Eingabe jedoch nicht ans zuständige
Bundesverwaltungsgericht, sondern ans BFM sandte (gemäss den Akten
dort eingegangen am 1. März 2011), welches in der Folge die
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass er in seiner Eingabe – welche er in englischer Sprache verfasst hat
– zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2],
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersuchte (respektive um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 107a AsylG), sowie um Erlass
der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass er ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-
Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine
diesbezügliche Information ersuchte,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache
geltend machte, er wolle nicht schon jetzt, sondern erst im Sommer nach
Italien zurückkehren (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen),
dass die Beschwerde – zusammen mit den vorinstanzlichen Akten – am
3. März 2011 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintraf
(vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
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das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen ( Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe – welche auf
einer bekannten Vorlage basiert und eine kurze Begründungsschrift
umfasst – jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung zu
entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung
zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten
ist,
dass er seine Eingabe im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 108
Abs. 2 VwVG) und auch zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb
sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche
Begehren nicht einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in
Italien eingereicht hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist
ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde
doch vonseiten Italiens das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers innert der vorliegend massgeblichen Frist von
zwei Wochen nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO),
dass von daher die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht grundsätzlich
gegen eine Rückführung nach Italien ausspricht, macht er doch lediglich
geltend, er möchte noch bis zum Juli in der Schweiz verbleiben, bevor er
nach Italien rücküberstellt werde, da eine Rückkehr im Sommer viel
besser sei, als während der zurzeit herrschenden kühlen Zeit,
dass er in diesem Zusammenhang ausführt, aufgrund seiner Probleme in
Italien habe er dort aktuell keinen Aufenthaltsort, weshalb er im Falle
einer sofortigen Rückkehr in der Kälte verbleiben müsste,
dass damit vom Beschwerdeführer keine relevanten Gründe vorgebracht
werden, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
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dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass aufgrund seiner Angaben vielmehr davon auszugehen ist, er sei
bisher ohne weiteres in der Lage gewesen, in Italien ein Auskommen zu
finden, und es sei ihm darüber hinaus erst kürzlich eine für drei Jahre
gültige italienische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, womit er
sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in
einer wesentlich besseren Position befinden dürfte,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom
Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine
entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um ein
Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG), wie auch
die weiteren Anträge auf prozessleitende Anordnungen, und das Gesuch
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um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) gegenstandslos werden,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat
ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen
Anträge gegenstandlos sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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