B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1428/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).
D-1428/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und alevitischer Konfession aus B._______ (C._______, Provinz
D._______) – suchte am 20. November 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid dessel-
ben Datums teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch
werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich
behandelt. Dort nahm das SEM am 24. November 2017 die Personalien
des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu den Ausweis-
papieren und zum Reiseweg. Am 15. Februar 2018 hörte das Staatssek-
retariat ihn in Anwesenheit einer Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen
an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, Leute von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Ar-
beiterpartei Kurdistans) seien im August 2017 aus den umliegenden Ber-
gen ins Dorf zum Haus seiner Familie gekommen, von wo sie mit Mehl
gefüllte Säcke mitgenommen hätten. Seine Mutter sei alleine zu Hause ge-
wesen, weil er und sein Bruder E._______ sich mit dem Vieh auf der Alp
aufgehalten hätten. Türkische Soldaten hätten die mit seinen Initialen be-
schrifteten Säcke in einer Höhle in den Bergen gefunden, ihn deshalb am
4. Oktober 2017 zu Hause aufgesucht und ihn beschuldigt, die PKK zu un-
terstützen. Er sei auch geschlagen und bedroht worden. Zirka 40 bis 50
Soldaten hätten sich im grossen Zimmer des Hauses seiner Familie ein-
quartiert und ihm gedroht, ihn zu erschiessen, falls die PKK-Leute wieder
auftauchen sollten, um Mehl zu holen. Nach zwei Wochen hätten sie ihm
Militärkleidung gegeben und seien mit ihm in die Berge gegangen, wo er
ihnen den Weg zu weiteren Höhlen der PKK hätte zeigen sollen. Er habe
jedoch den Standort der Höhlen nicht gekannt. Auch in dieser Zeit sei er
geschlagen worden. Am 30. Oktober 2017 habe er mit der Auflage nach
Hause gehen können, sich jeden Tag auf dem Posten in F._______ zu mel-
den. Er habe diese Anweisung einige Tage befolgt. Auf dem Posten habe
man ihm jeweils gedroht, ihn umzubringen, falls er keine Meldung erstatten
würde, wenn wieder Leute von der PKK bei ihm Lebensmittel holen sollten.
Am 4. November 2017 sei er nach der Leistung der Unterschrift nicht mehr
ins Dorf zurückgekehrt, sondern nach Istanbul gefahren, um sich dort ein
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neues Leben aufzubauen. Bereits nach drei Tagen habe er auf einer Bau-
stelle Arbeit gefunden; da Syrer dort gearbeitet hätten, seien die Löhne al-
lerdings nur halb so hoch wie üblich gewesen. Er habe sich trotzdem ent-
schlossen, die Arbeit anzunehmen und eine Wohnung zu mieten. Nachdem
er jedoch erfahren habe, dass der Arbeitgeber die Löhne nicht regelmässig
ausbezahlen würde, habe er am 14. November 2017 die Türkei verlassen
und sei in die Schweiz gereist, wo sein älterer Bruder wohne. Militärbehör-
den hätten sich zwei Mal bei seiner Mutter nach ihm erkundigt, erstmals
am 6. November 2017 und ein paar Wochen später nochmals, und einmal
beim Dorfvorsteher. Zirka Anfang 2018 habe der Dorfvorsteher der Mutter
ein im Januar 2018 ausgestelltes Schreiben überbracht. Der Beschwerde-
führer brachte ferner vor, er sei als Kurde seit seiner Kindheit von den tür-
kischen Behörden schikaniert und benachteiligt worden und habe bereits
im Jahr 2015 wegen der schwierigen Lage im Dorf ausreisen wollen. Seine
Familie werde auch unterdrückt, weil seine Nichte bei der PKK sei.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen türki-
schen Identitätsausweis (Nüfüs) und einen Führerausweis sowie ein
Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ im Original ein.
B.
Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 den Ent-
scheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV zur Stellungnahme
zu. Diese ging beim SEM am 23. Februar 2018 ein.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
D.
Die Rechtsvertretung aus dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich
zeigte dem SEM am 26. Februar 2018 die Beendigung des Mandatsver-
hältnisses mit dem Beschwerdeführer an.
E.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine
neu mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragt, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und
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ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragt er, der Ent-
scheid des SEM sei aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sach-
verhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Für den Fall der Abwei-
sung der Beschwerde im Asylpunkt wird beantragt, es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wird darum ersucht, die Wegweisung sei „umgehend zu sistieren“; es
sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten
zu erlassen sowie in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche
Rechtsvertretung zu gewähren.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen und Beweismittel bei: eine
Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 7. März 2018, eine Honorarrech-
nung, ein Anwaltsschreiben aus der Türkei vom 7. März 2018 (in Kopie),
diverse Medienberichte, Auszüge aus einem am 12. Oktober 2017 publi-
zierten Bericht von Human Rights Watch (HRW) über Folter in Polizeige-
wahrsam und Entführungen in der Türkei sowie ein USB-Stick (mit Fotos,
Videofilmen und dem Anwaltsschreiben sowie dem bereits eingereichten
Schreiben des Dorfvorstehers).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. März 2018 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
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Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
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Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung (Art. 7 AsylG) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
(Art. 3 AsylG) stand.
5.1.1 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe nicht über-
zeugend erklären können, wie das türkische Militär die Mehlsäcke, die es
in einer Höhle der PKK gefunden habe, ihm habe zuordnen können. Er
habe zwar angegeben, dass das Militär ihn in seinem Elternhaus aufge-
sucht habe, weil auf den Säcken seine Initialen vermerkt gewesen seien,
und dass ein Vergleich dieser Säcke mit den bei ihm zuhause noch vor-
handenen Säcken ergeben habe, dass diese identisch seien. Wie das Mi-
litär nur aufgrund der Initialen auf ihn gestossen sei, habe er jedoch auch
auf mehrmalige Nachfrage nicht zu erklären vermocht. So habe er ange-
geben, dass die Höhlen, in denen die Säcke gefunden worden seien, zehn
bis 15 Kilometer von seinem Elternhaus entfernt seien, die Spuren der
Maulesel das Militär in sein Dorf geführt hätten und man ihn dort aufgrund
der Initialen gefunden habe. Es erscheine jedoch nahezu unmöglich, Spu-
ren über eine Distanz von mehreren Kilometern zurückzuverfolgen, dies
umso mehr, als die PKK das Mehl im August 2017 mitgenommen habe,
das Militär aber erst am (…) Oktober 2017 bei ihm erschienen sei.
Seine Aussagen zum zweiwöchigen Aufenthalt des Militärs im Haus der
Familie seien sehr oberflächlich ausgefallen. Zu den Geschehnissen wäh-
rend dieser zwei Wochen habe er nur erzählen können, das Militär habe
das eigene Essen dabeigehabt, jedoch das Holz der Familie benutzt, um
den Ofen zu heizen. Das Vorbringen, das Militär habe ihn in die Berge mit-
genommen, um weitere Standorte von Höhlen zu identifizieren und ihn dort
während zweier Wochen festgehalten, obwohl spätestens nach ein paar
Tagen klar gewesen sein müsse, dass er diese Standorte nicht gekannt
habe, sei ebenfalls nicht plausibel. Seinem Erklärungsversuch, wonach die
PKK hätte auftauchen können, könne nicht gefolgt werden. Überdies habe
er auf die Frage, was ihm vom zweiwöchigen Aufenthalt in den Bergen be-
sonders in Erinnerung geblieben sei, nur ausweichend geantwortet und
keine Einzelheiten der Geschehnisse nennen können.
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Seite 7
Mit seinen – nicht abschliessend aufgeführten – oberflächlichen und nicht
erlebnisgeprägten Aussagen gelinge es ihm nicht, die angebliche Verfol-
gung durch den Staat oder eine Drittperson glaubhaft zu machen. Daran
vermöge auch das Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu ändern. Dieses
sei weder datiert noch werde darin aufgeführt, weshalb er von den Behör-
den gesucht werde. Ein solches Schreiben habe zudem einen geringen
Beweiswert, da es leicht fälschbar sei. Gegen die geltend gemachte Ver-
folgung spreche überdies, dass er sich in Istanbul um eine Arbeitsstelle
bemüht habe, um sich dort ein neues Leben aufzubauen.
5.1.2 Das SEM qualifiziert das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
seit seiner Kindheit wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit
Schikanen und Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden ausge-
setzt worden, als asylrechtlich nicht relevant. Die Schikanen und Benach-
teiligungen verschiedenster Art, welchen Angehörige der kurdischen Be-
völkerungsgruppe in der Türkei ausgesetzt sein könnten, stellten keine
ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Situation der kur-
dischen Minderheit habe sich zudem seit 2001 merklich verbessert. Rein
kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, die kurdische Sprache
werde auch im öffentlichen Raum toleriert, es würden Sprachkurse in Kur-
disch angeboten und das türkische Fernsehen strahle auch Sendungen in
kurdischer Sprache aus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schikanen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche
weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise
treffen könnten. Trotz mehrmaligen Nachfragen habe er anlässlich der An-
hörung keine konkreten persönlichen Nachteile aufgrund der Zugehörigkeit
zur kurdischen Bevölkerung vorgebracht.
5.1.3 Der Argumentation der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom
23. Februar 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. B), für Familienangehörige von
mutmasslichen PKK-Mitgliedern bestehe ebenfalls ein Risiko, in den Fokus
der Behörden zu geraten oder verhaftet zu werden, hält das SEM entge-
gen, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung mehrmals die Gelegen-
heit gehabt, sich zu allfälligen erlittenen Nachteilen aufgrund der Zugehö-
rigkeit seiner Nichte zur PKK zu äussern. Seine diesbezüglichen Aussagen
seien jedoch unsubstanziiert ausgefallen. So habe er angegeben, der
Staat würde ihn nicht in Ruhe lassen, weil seine Nichte nun bei diesen
Leuten sei. Die Nichte sei jedoch bereits 1998 zur PKK in die Berge ge-
gangen. Er habe keine konkreten Angaben zu allfälligen Beeinträchtigun-
gen wegen ihrer PKK-Zugehörigkeit machen können, und gemäss seinen
Aussagen hätten seine Familienangehörigen wegen der Aktivitäten seiner
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Seite 8
Nichte ebenfalls keine Probleme gehabt. Da er angegeben habe, seine
Nichte sei die einzige Familienangehörige, welche bei der PKK sei, und
einige verstorbene PKK-Mitglieder stammten zwar aus seinem Dorf, seien
aber nicht mit ihm verwandt, sei eine allfällige Gefährdung aufgrund der
Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur PKK nur in Bezug auf die Nichte
zu prüfen. Aus seinen Aussagen könnten keine Indizien für eine asylrele-
vante Verfolgung abgeleitet werden. Zum Einwand in der Stellungnahme,
gemäss BVGE 2010/9 sei bereits wegen einer Fichierung von begründeter
Furcht vor einer künftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen,
hält das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht,
fichiert worden zu sein. Er habe auch angegeben, es sei kein Verfahren
gegen ihn eröffnet und bis heute kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt wor-
den. Er habe zunächst eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Istan-
bul in Betracht gezogen und sei nach eigenen Angaben letztendlich aus
wirtschaftlichen Gründen ausgereist.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die teilweise we-
nig konkreten und nicht detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen und seine ausweichenden Antworten sowie seine Zer-
streutheit und Verwirrtheit seien sehr wahrscheinlich auf eine posttrauma-
tische Belastungsstörung zurückzuführen, und ein „psychisches Gutachten
wäre sinnvoll“. Er habe mehrmals zu Protokoll gegeben, er sei geschlagen
worden; auf Türkisch spreche er von Folter. Wie intensiv diese gewesen
sei, wisse man nicht. Der Rechtsvertreterin gegenüber habe er „seine
Gründe in der eigenen Sprache (ohne Übersetzer und nicht an eine Be-
hörde) erklären“ können (vgl. Beschwerde S. 3 und 5).
Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren keine aktuellen schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme
geltend machte. Gegen Ende der Anhörung sagte er lediglich, er habe
Kopfschmerzen, und suchte eine Schmerztablette. In diesem Zeitpunkt
wurde eine Pause eingeschaltet. Auf die Frage nach gesundheitlichen Be-
einträchtigungen gab er am Ende der Anhörung an, es gehe ihm gut (act.
A20/24 F201, 220). Aus dem Anhörungsprotokoll und den übrigen Akten
ergeben sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung
und überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund einer
schlechten gesundheitlichen Verfassung oder eines verwirrten oder zer-
streuten Gemütszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asyl-
gründe und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse umfassend darzu-
legen. Die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung regte denn auch
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weder im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand noch auf die vorge-
brachten Asylgründe weitere Sachverhaltsabklärungen an. Es ist ferner
nicht ersichtlich, inwiefern es ihm aus sprachlichen Gründen nicht bereits
an der Anhörung, sondern erst gegenüber der Rechtsvertreterin möglich
gewesen sein soll, seine Asylgründe substanziiert und vollständig darzule-
gen, fand die Anhörung doch auf seinen ausdrücklichen Wunsch in Tür-
kisch und nicht in Kurmanci statt (act. A20/24 F179 f.), und gab er an, die
Dolmetscherin sehr gut zu verstehen (a.a.O., F1). Es besteht sodann keine
Veranlassung, an der Korrektheit der Übersetzung zu zweifeln. Das Vor-
bingen auf Beschwerdeebene, er sei gefoltert und nicht nur geschlagen
worden, ist demzufolge als nachgeschoben zu qualifizieren.
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen Unterstützung
der PKK (durch Abgabe von Lebensmitteln bzw. Mehl) und der Zugehörig-
keit seiner Nichte zu dieser Organisation ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt und habe begründete Furcht, solchen erneut
ausgesetzt zu werden. In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst einge-
räumt, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die seit 1998 beste-
hende PKK-Mitgliedschaft seiner Nichte „eigentlich nie bis wenig direkt da-
von gelitten“ habe. Als im Sommer 2017 seine Nichte im Gebiet
G._______/H._______ in der Nähe seines Wohnortes gesehen worden
sei, habe man gemunkelt, dass sie Gebietsverantwortliche der PKK sei.
Diese sei in dem Gebiet schon seit langem aktiv. Die Wohnung seiner Fa-
milie liege in der letzten Strasse des Dorfes und dahinter beginne das Ge-
birge, weshalb PKK-Leute oft gekommen seien, um Esswaren zu holen,
welche ihnen die Familie „willig oder unwillig mehrmals“ abgegeben habe
(vgl. Beschwerde S. 3). Der Druck der Sicherheitskräfte auf den Beschwer-
deführer habe begonnen, nachdem die Soldaten die Mehlsäcke gefunden
und vom Aufenthalt seiner Nichte in der Gegend gehört hätten. In den um-
liegenden Dörfern wohnten sehr wenige Menschen, in seinem Dorf nur
noch 20 Familien, so dass in der Gegend niemand dieselben Initialen wie
er habe und es für die Behörden nicht schwierig gewesen sei, die Säcke
bis zu ihm zurückzuverfolgen.
Dass die türkischen Behörden erst nach fast 20 Jahren und alleine auf-
grund eines Aufenthaltes der Nichte in der Herkunftsregion ihrer Familie im
Sommer 2017 zum Schluss gelangt sein sollen, sie sei Verantwortliche der
PKK für dieses Gebiet, und ihre Familie deshalb nun plötzlich asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt habe, ist nicht plausibel
und erscheint konstruiert. In der Beschwerde erfolgt überdies keine ernst-
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Seite 10
hafte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM zu den behaup-
teten Folgeproblemen für den Beschwerdeführer nach der Entdeckung der
Mehlsäcke durch das türkische Militär in einer Höhle der PKK (vgl. obige
E. 5.1.1). Selbst wenn das Militär die Mehlsäcke tatsächlich dem Be-
schwerdeführer hätte zuordnen können, ist nicht plausibel, dass sich des-
halb 40 bis 50 Soldaten während zweier Wochen im Haus seiner Familie
einquartiert hätten in der Hoffnung, dass entweder seine Nichte oder an-
dere PKK-Mitglieder wieder dort auftauchen würden. Der in der Be-
schwerde unternommene Versuch misslingt, den diesbezüglichen ober-
flächlichen Angaben mit Allgemeinplätzen – der Wachdienst sei alle zwei
Stunden ausgewechselt worden, die Soldaten hätten konstant das Funk-
gerät benutzt, und das Vieh habe nur auf der nahegelegenen Weide grasen
dürfen – mehr Substanz zu verleihen. Damit ist auch der nicht weiter sub-
stanziierten Behauptung, wegen der Nutzung seiner Wohnung als Militär-
posten sei der Beschwerdeführer möglicherweise auch in den Fokus der
PKK geraten, jegliche Grundlage entzogen.
Sodann setzt sich die Beschwerde auch nicht konkret mit den zutreffenden
Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit des zweiwöchigen unfreiwilli-
gen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Gewahrsam des Militärs in
den Bergen und der anschliessenden Freilassung auseinander. Aus dem
Hinweis auf Medienberichte, laut welchen zwischen Sommer und Herbst
2017 türkische Sicherheitskräfte mehrere Personen an verschiedenen Or-
ten auf Militäroperationen mitgenommen hätten, um sich von diesen zeigen
zu lassen, wo „die Terroristen“ sich aufhielten, und diese Personen im Fall
einer Schiesserei zwischen Sicherheitskräften und PKK-Anhängern nach
vorne geschoben hätten, um die Medien dann berichten zu lassen, dass
die PKK die Zivilbevölkerung angegriffen habe (vgl. Beilagen E1 und E2),
vermag der Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten abzuleiten. Da er
nicht glaubhaft machen konnte, dass er diese Ereignisse selbst erlebt hat,
erweist sich die daran anknüpfende tägliche Meldepflicht, bei deren Erfül-
lung er beleidigt und geschlagen worden sei, ebenfalls als unglaubhaft.
Demzufolge ist auch sein Vorbringen, er werde in der Türkei gesucht, weil
er sich der Meldepflicht auf dem Posten in F._______ durch Flucht entzo-
gen habe, beziehungsweise die Nichtbefolgung der Meldepflicht habe eine
Erschwerung der Auflage oder eine Verhaftung zur Folge, als haltlos.
5.2.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
erst in Istanbul erfahren, dass die Behörden bei der Mutter und beim Dorf-
vorsteher nach ihm gefragt hätten. Dass das Schreiben des Dorfvorstehers
kein Datum trage, sei in der Türkei üblich. In der Zwischenzeit sei nochmals
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Seite 11
nach ihm gefragt worden; der Dorfvorsteher habe dies der Mutter mitgeteilt.
Von einer „sicheren landesinternen Fluchtalternative“ sei aufgrund der „lan-
desweiten Fichierung“ nicht auszugehen. Im gegenwärtigen Ausnahmezu-
stand in der Türkei sei „sicherlich mit einem ausgestellten Haftbefehl zu
rechnen“, weshalb die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründet sei.
Ein Verfahren sei dem Beschwerdeführer zwar „(noch) nicht bekannt“, doch
sei „mit Sicherheit absehbar“, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn
nach seiner Rückkehr in die Türkei „in den intensiven Fokus stellen“ wür-
den (vgl. Beschwerde S. 5 und 7). Überdies habe er sich in der Schweiz
und in den sozialen Medien gegen den Krieg gegen die Kurden exponiert.
Personen, gegen die in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in
oder Zusammenarbeit mit der PKK hängig sei oder gewesen sei, seien ge-
mäss BVGE 2010/9 höchstwahrscheinlich fichiert und im Fall einer Rück-
kehr politischer Verfolgung ausgesetzt. Es sei davon auszugehen dass in
der Türkei über den Beschwerdeführer ein Datenblatt existiere. Er habe der
Rechtsvertreterin mehrere Namen von Mitgliedern seiner Grossfamilie ge-
nannt, die sich der PKK angeschlossen hätten oder im Kampf für diese
gefallen seien. An der Anhörung habe er sagen wollen, dass keine Fami-
lienangehörigen ersten Grades im Kampf für die PKK umgekommen seien.
Es seien jedoch zwei Söhne der Nichte und eine Cousine des Beschwer-
deführers im Kampf für die PKK gefallen, und I._______, die Schwieger-
tochter des Onkels väterlicherseits, sei bereits früher drei Jahre im Gefäng-
nis gewesen und sitze derzeit wegen Mitgliedschaft bei einer terroristi-
schen Organisation eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Mo-
naten ab.
Diese Vorbringen sind mit den Aussagen des Beschwerdeführers im erst-
instanzlichen Verfahren grösstenteils nicht zu vereinbaren und vermögen
daher die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten,
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung keine Fichierung geltend
machte. Es hat ferner eine allfällige Gefährdung aufgrund der Zugehörig-
keit von Familienmitgliedern zur PKK zu Recht nur in Bezug auf die Nichte
geprüft und überzeugend verneint (vgl. E. 5.1.3). Sowohl die Fichierung als
auch eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehö-
rigkeit weiterer (lebender oder verstorbener) Familienmitglieder zur PKK
erweisen sich als nachgeschoben.
Mit den oben aufgeführten, vagen und unsubstanziierten Aussagen ver-
mag der Beschwerdeführer keine behördliche Suche nach ihm glaubhaft
zu machen. Das SEM hat denn auch zu Recht bemängelt, dass dem
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Seite 12
Schreiben des Dorfvorstehers der Grund der angeblichen behördlichen Su-
che nach ihm nicht zu entnehmen ist. An dieser Einschätzung vermag auch
das als Kopie eingereichte Anwaltsschreiben aus der Türkei nichts zu än-
dern. Dieses wurde weder übersetzt noch sein Inhalt kurz zusammenge-
fasst. In der Beschwerde (S. 2 f.) wird dazu einzig die folgende Information
kommuniziert: „Um diesen Rekurs zu schreiben, wurde der Anwalt (Herr
[…]) von I._______ um den aktuellen Stand gefragt. (I._______ ist die
Schwiegertochter des Onkels vs).“ Es darf angenommen werden, dass die
Rechtsvertreterin und der Beschwerdeführer vom Inhalt des von ihnen ein-
gereichten Anwaltsschreibens Kenntnis haben. Ferner ist angesichts der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 AsylG davon
auszugehen, dass sie sich in der Rechtsmitteileingabe zum Inhalt des
Schreibens äussern würden, wenn dies für die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes notwendig wäre. Da in der Beschwerde das Vor-
liegen eines Datenblattes über und eines Haftbefehls gegen den Be-
schwerdeführer lediglich behauptet, jedoch in keiner Weise belegt und
überdies eingeräumt wird, es sei kein hängiges Verfahren gegen ihn be-
kannt, besteht keine Veranlassung, das Anwaltsschreiben übersetzen zu
lassen. Die eingereichten Medienberichte und der Auszug aus einem Be-
richt von HRW weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer
auf, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist.
Sodann bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu
Protokoll gab, er habe sich in der Türkei nie aktiv politisch betätigt und –
abgesehen von der Sache mit den Mehlsäcken und der Mitnahme in die
Berge – mit den Behörden nie Schwierigkeiten gehabt. In den Jahren
2004/2005 habe er während 15 Monaten den Militärdienst ebenfalls prob-
lemlos absolviert (vgl. act. A20/24 F183 ff.).
5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat asyl-
rechtlich relevante Verfolgungssituation oder eine begründete Furcht vor
einer solchen glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei bei einer Rückkehr in die
Türkei in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.
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Seite 13
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Als solche
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuches, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begrün-
den. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5; 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mit-
teilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1; Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober
2015 E. 6.2.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
6.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeit-
punkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine
andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2).
6.4 Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht neu vor, er habe in der Schweiz an verschiedenen prokurdi-
schen und Anti-Erdogan- Anlässen und Veranstaltungen und mehreren De-
monstrationen teilgenommen, so am (…) 2018 in J._______, am (…) 2018
in K._______ und am (…) 2018 in L._______, wobei er an mehreren Kund-
gebungen als Mitorganisator und/oder als Begleiter (mit Leuchtweste) ge-
wirkt habe. Überdies habe er sich in der Schweiz und in den sozialen Me-
dien gegen den Krieg gegen die Kurden exponiert. Posts auf Facebook und
die Teilnahme an Demonstrationen gegen den Krieg in Afrin würden in der
Türkei sehr intensiv beobachtet; seit Beginn des Krieges am 20. Januar bis
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Ende Februar 2018 seien gemäss Angaben des Innenministeriums 845
Personen in Gewahrsam genommen worden. Auf seiner öffentlichen Face-
book-Seite seien mehrere Posts sichtbar, welche ihm in der Türkei grosse
Sorgen bereiten würden. Ob er in den Fokus der türkischen Behörden ge-
raten sei oder nicht, sei ungewiss. Bekanntlich würden auch in der Schweiz
türkische Spitzel eingesetzt, um Oppositionelle zu beobachten und zu mel-
den. Bilder und Videoaufnahmen von Anlässen in L._______ würden in
Medien in der Schweiz und der Türkei publiziert.
6.5 Auf den auf einem USB-Stick eingereichten Fotos und Videos ist zwar
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen
teilgenommen hat. Diese Tätigkeiten sowie die Inhalte auf seinem Face-
book-Konto, welche mit denjenigen auf dem Stick teilweise identisch sind,
überschreiten die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten je-
doch klar nicht. Der Umstand, dass er die Teilnahme an Demonstrationen
in der Schweiz im Januar 2018 und sein Facebook-Konto an der Anhörung
vom 15. Februar 2018 mit keinem Wort erwähnt hat, deutet ebenfalls da-
rauf hin, dass er selbst diesen Aktivitäten keine grosse Bedeutung bei-
mass. Die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, er habe die De-
monstrationen mitorganisiert, erscheint nicht plausibel. Seine vage Aus-
sage, er würde in der Türkei wegen seiner Facebook-Seite grosse Prob-
leme bekommen, ist nicht nachvollziehbar, zumal sein Facebook-Konto of-
fenbar kaum beachtet wird und nicht auf ein exponiertes Profil hindeutet.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er zur aktiven
kurdischen Opposition gehöre, über ein politisches Profil verfüge und auf-
grund seiner Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte (vgl. E. 5.). Es be-
stehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Visier der türki-
schen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staats-
gefährdend erachtet werden könnte. Auch das Stellen eines Asylgesuches
in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu füh-
ren, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der angespannten Sicherheitslage in der Türkei, welche sich namentlich
für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten
Zeit deutlich verschlechtert hat (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil
E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe
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nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das
Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
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Seite 16
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Schliesslich lässt auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvoll-
zug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
8.4.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Eine allge-
meine Gewaltsituation besteht hingegen in den Provinzen Hakkari und
Sirnak (vgl. BVGE 2013/2). In den übrigen Regionen Ost- und Südostana-
toliens und den Grenzprovinzen zu Syrien ist die Schwelle für die Annahme
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einer Situation allgemeiner Gewalt trotz vorhandener Spannungen und ver-
einzelter gewaltsamer Zwischenfälle nicht erreicht. Diese Einschätzung gilt
auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Juli
2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Ent-
wicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 (vgl.
BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und bspw. die Urteile des BVGer E-3042/2017 vom
28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1).
Aus der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, D._______, sind keine
Kämpfe oder Unruhen bekannt (vgl. Urteile des BVGer E-4338/2014 E. 7.2
und E-8408/2015 E. 7.3, beide vom 24. August 2017), weshalb der Vollzug
in diese Provinz grundsätzlich nicht als unzumutbar gilt.
8.4.3 Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Er hat gemäss eigenen Angaben bis kurz vor der Ausreise im
Dorf B._______ gelebt, bei dem es sich heute offenbar um das Quartier
B._______-M._______ der Stadt C._______ handelt (act. A20/24 F13). Die
Mutter lebt im Haus der Familie, eine Schwester und eine Halbschwester
wohnen in C._______ und eine weitere Schwester in Istanbul (a.a.O., F10-
20). Der Bruder E._______ lebt wohl bei der Mutter oder in C._______ und
ist nicht, wie der Beschwerdeführer zunächst angab, auf der Flucht (a.a.O.,
F171-174). Dieser verfügt daher in seiner Herkunftsregion über ein tragfä-
higes familiäres und soziales Beziehungsnetz und überdies in Westeuropa
über zwei nahe Verwandte, die ihn bei der Reintegration auch finanziell
unterstützen können. Er ist jung und gesund (a.a.O., F220), spricht Tür-
kisch und Kurdisch, war im Familienbetrieb in der Landwirtschaft sowie in
der Vieh- und Bienenzucht tätig und verfügt auch über erste Arbeitserfah-
rung auf Baustellen (a.a.O., F21-25). Es sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb er nach der Rückkehr nicht wieder in der Landwirtschaft oder im
Baugewerbe tätig werden könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktent-
scheids in der Sache als gegenstandslos.
10.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das in der Be-
schwerde vom 8. März 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: