Abtei lung IV
D-1429/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1429/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 11. April
2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
24. April 2008 vom BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung)
und am 6. August 2008 vom BFM in C._______ zu seinen Asylgründen
angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er sei Kurde und im Dorf D._______ in der
kurdischen Provinz Dohuk geboren worden. Ab dem Jahre 1988 bis zu
seiner Ausreise aus dem Irak habe er im Dorf E._______ im Distrikt
F._______ (Provinz Ninawa) gelebt, wo er die letzten Jahre vor seiner
Ausreise Schafe beziehungsweise Ziegen gehütet habe. Als er am 4.
März 2008 mit seinen Tieren ausserhalb des Dorfes unterwegs
gewesen sei, sei er von vier Mitgliedern der Ansar-Wa-Al-Sunna, einer
terroristischen Gruppe, aufgesucht worden. Diese Männer hätten ihn
aufgefordert, für sie zu arbeiten. Da er Angst gehabt habe, von der
Gruppe umgebracht zu werden, falls er sich weigern würde, habe er
der Aufforderung sofort zugestimmt. Daraufhin hätten ihm die Männer
mitgeteilt, dass er am 15. März 2008 bereit sein müsse, mit ihnen
zusammen wegzugehen, um sich irgendwo vier bis fünf Monate für
terroristische Einsätze ausbilden zu lassen. Nach dem 4. März 2008
hätten ihn die Mitglieder der Terroristengruppe immer wieder
aufgesucht, um ihn zu überzeugen. Deswegen habe er am 11. März
2008 sein Heimatdorf verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers
via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder per LKW am 11.
April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
eingereist.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
auf seinen Namen ausgestellte irakische Identitätskarte dem BFM ein.
D.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führ-
te am 2. Dezember 2008 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy-
Seite 2
D-1429/2009
se zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of sociali-
sation") durch. Im Bericht vom 7. Januar 2009 hielt der Experte im
Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sprachlichen
Merkmale im Irak sozialisiert worden sei, indessen mit Sicherheit nicht
in der Region von F._______, sondern höchstwahrscheinlich in der
Region von Zakho.
E.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zu den Resultaten der Lin-
gua-Analyse und dem beabsichtigten Erlass einer Nichteintretensver-
fügung am 22. Januar 2009 das rechtliche Gehör. Bei dieser Gelegen-
heit bekräftigte der Beschwerdeführer seine anlässlich der Befragun-
gen gemachten Aussagen hinsichtlich seines Sozialisierungsortes.
F.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
G.
Mit Beschwerde vom 5. März 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er infolge Unzu-
mutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges i.S.v. Art.
83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzu-
nehmen. Das BFM sei ausserdem anzuweisen, zu seiner eingereich-
ten Identitätskarte Stellung zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht sowie um die Ausrichtung einer angemes-
senen Parteientschädigung.
H.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung, da-
tiert vom 11. März 2009, zukommen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerde-
Seite 3
D-1429/2009
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wurde die
Vorinstanz zu einer Stellungnahme bis zum 24. April 2009 eingeladen,
wobei sie sich insbesondere zur geltend gemachten Einreichung der
Original-ID zu äussern habe.
J.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 räumte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
ein, bis zum 13. Mai 2009 eine Replik einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme dem Bundesverwaltungsgericht ein.
M.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 gewährte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Gelegenheit, zur Einga-
be des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2009 eine Stellungnahme ein-
zureichen. Das BFM beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai
2009 erneut die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdefüh-
rer am 20. Mai 2009 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt
wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
Seite 4
D-1429/2009
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe bei der Kurzbefragung angegeben, er habe Ziegen besessen,
während er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, Schafe gehütet
zu haben. Zudem habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, er sei
nach dem 4. März 2008 jeden Tag von der Gruppe aufgesucht worden,
andererseits sei gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung die
Gruppe nur jeden zweiten Tag vorbeigekommen. Ausserdem habe er
bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei von Istanbul mit einem
LKW in die Schweiz gereist, demgegenüber er anlässlich der Anhör-
ung ausgesagt habe, er habe den LKW in Izmir bestiegen und sei nie
in Istanbul gewesen. Aufgrund dieser Feststellungen seien die vorlieg-
enden Vorbringen nicht glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer
vorgebracht, mit seinen Tieren immer wieder an den gleichen Ort ge-
gangen zu sein, wo ihn auch die terroristische Gruppe immer wieder
aufgesucht habe, obwohl er doch gewusst habe, dass diese Gruppe
ihn dort finden würde. Überdies habe der Beschwerdeführer angege-
ben, 21 Jahre im Dorf E._______ in der Provinz Ninawa gewohnt zu
haben. Gemäss dem Lingua-Gutachten spreche der Beschwerdeführer
Seite 5
D-1429/2009
ein reines Bahdini, wie es in der Region um Zakho gesprochen werde.
Dies sei aufgrund seiner Aussprache und den Gebrauch von
bestimmten Wörtern feststellbar. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, die Sprachvariante der Region F._______ zu sprechen. Es
würden sich jedoch keine spezifischen Eigenheiten dieses Dialekts in
seiner Sprache finden lassen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich
21 Jahre in E._______ gewohnt, müsste er mindestens einige
"Broken" dieses Dialektes sprechen können. Seine
Sozialisationsregion sei folglich Zakho und bestimmt nicht Mosul.
Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug
zulässig, zumutbar und möglich sei.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz ver-
wiesen.
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner eingereichten
Identitätskarte sei seine Identität und seine Herkunft belegt, woran
auch das Lingua-Gutachten nichts ändern würde, zumal dieses in
Zweifel gezogen werden müsse. Denn die darin zunächst vorgebrach-
ten Gründe, wonach er über keine Kenntnisse bezüglich seines Her-
kunftsortes E._______ verfüge und daher nicht von dort, sondern aus
Dohuk stamme, seien in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2009
hinreichend widerlegt worden. Der Umstand, dass sein Kurdisch-
Bahdini dem Dialekt von Zakho entsprechen solle, hänge
höchstwahrscheinlich damit zusammen, dass er in Dohuk geboren
worden sei und dort seine Kindheit verbracht habe. Ferner habe er
seine im Distrikt Zakho lebende Tante besucht. Daher erscheine es
durchaus möglich, dass er teilweise noch von der dortigen
Sprachvariante beeinflusst sei. Zudem vermöge das BFM auch seine
Vorbringen, wonach er von einer terroristischen Gruppe verfolgt werde,
nicht rechtsgenüglich zu widerlegen. Im vorliegenden Fall sei ferner
hervorzuheben, dass er nie eine Schule besucht habe, sodass von ihm
aufgrund seiner fehlenden Bildung nicht erwartet werden könne, über
fundiertes Wissen betreffend die geographische Lage seines
Heimatlandes sowie die dort vorhandenen Sicherheitskräfte zu
verfügen.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6
D-1429/2009
3.3 In der Vernehmlassung vom 23. April 2009 machte die Vorinstanz
im Wesentlichen geltend, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte
irakische Identitätskarte einer internen Analyse unterworfen worden
sei. Diese habe ergeben, dass die Identitätskarte als solche (Papier,
Grund- und Vordruck) authentisch scheine. Die Eintragungen auf der
Identitätskarte (Ausstellungsort und Nassstempel) würden hingegen
nicht zu dieser Grundkarte gehören und der Stempel sei gefälscht. So-
mit weise die Identitätskarte objektive Fälschungsmerkmale auf und
vermöge daher an den Erwägungen des Bundesamtes nichts zu än-
dern.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2009 machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, dass es sich bei sämtlichen auf der
Identitätskarte enthaltenen Ortsbezeichnungen um Mosul, Ninewa und
F._______ handle. Bei Mosul und Ninewa handle es sich um die glei-
chen Örtlichkeiten. Mosul sei lediglich die englische Bezeichnung von
Ninewa. Die als Ungereimtheiten befundenen unterschiedlichen Orts-
bezeichungen würden daher keine Widersprüche darstellen, sondern
auf der unterschiedlichen Bezeichnung von Mosul in der arabischen
Sprache basieren. Zudem sei auf seiner Identitätskarte als Behörden-
bezeichnung überall die irakische Republik angegeben. Schliesslich
sei festzustellen, dass der unter dem Foto angebrachte Stempel nur
auf Identitätskarten von Personen aus den arabischen Regionen des
Iraks enthalten sei. Die Identitätskarten von Personen aus dem kurdi-
schen Teil des Iraks würden über keinen derartigen Stempel verfügen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
Seite 7
D-1429/2009
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum
zumindest ansatzweise erwähnt werden.
Seite 8
D-1429/2009
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, ver-
strickte sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen in
zahlreiche Widersprüche. So gab er bei der Kurzbefragung zu Proto-
koll, er habe im Februar 2008 40 Ziegen verkauft (act. A 1/8, S. 4),
anlässlich der Anhörung machte er geltend, damals 40 Schafe
verkauft zu haben (act. A 11/14, S. 5). Zudem brachte er bei der
Kurzbefragung vor, er sei nach dem 4. März 2008 jeden Tag von
Mitgliedern der terroristischen Gruppe aufgesucht worden (act. A 1/8,
S. 4), demgegenüber er anlässlich der Anhörung aussagte, die Ange-
hörigen dieser Gruppe seien lediglich alle zwei Tag zu ihm gekommen
(act. A 11/14, S. 7). Im Weiteren widersprach sich der Beschwerdefüh-
rer auch hinsichtlich seines Aufenthalts nach seiner Flucht aus dem
Irak in der Türkei. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift
ist es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht gelungen, diese
offensichtlichen Widersprüche aufzulösen, als er auf die unterschiedli-
chen Aussagen aufmerksam gemacht wurde.
Unplausibel erscheint überdies die Äusserung des Beschwerdefüh-
rers, wonach die Mitglieder der Terroristengruppe ihn nach dem 4.
März 2008 immer wieder aufgesucht hätten, um ihn zu überzeugen
(act. A 11/14, S. 7). Da der Beschwerdeführer schon am 4. März 2008
zugestimmt haben will, für die Gruppe tätig zu werden (act. A 11/14, S.
6), ist es nicht nachvollziehbar, dass er in der Folge immer wieder von
Angehörigen dieser Gruppe aufgesucht worden sein soll, um Überzeu-
gungsarbeit zu leisten.
Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
spricht auch seine Aussage, wonach ihm die Terroristen nichts über
seine vier bis fünf monatige Ausbildung erzählt haben sollen, die er
hätte absolvieren müssen (act. A 11/14, S. 7). Es ist davon auszuge-
hen, dass die Terroristen dem Beschwerdeführer Einzelheiten von sei-
ner zukünftigen Ausbildung erzählt hätten, hätten sie ihn tatsächlich
rekrutieren wollen. Dies umso mehr, als sie - gemäss eigenen Aussa-
gen des Beschwerdeführers - versucht haben sollen, ihn so zu über-
zeugen, dass er "für sie mit ganzem Herzen arbeite" (act. A 11/14, S.
7).
Im Weiteren stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer gegen-
über den Asylbehörden bezüglich seiner Herkunft tatsachenwidrige
Aussagen gemacht hat. Anlässlich der Befragungen gab der Be-
schwerdeführer an, 21 Jahre im Dorf E._______ im Distrikt F._______
Seite 9
D-1429/2009
(Provinz Ninawa) gelebt zu haben. Im Lingua-Gutachten vom 7. Januar
2009 wird jedoch zusammenfassend festgehalten, dass der
Beschwerdeführer definitiv nicht in der Region von F._______ soziali-
siert worden sei, sondern höchstwahrscheinlich in der Region von
Zakho. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer zwar angebe, die Sprachvariante der Region von
Sindschar zu sprechen, wobei aber ein Vergleich zwischen seiner
Sprache und der in der Region von F._______ gesprochen Sprache
ergebe, dass dies nicht der Fall sei. Seine Aussprache und sein
Gebrauch von bestimmten Wörtern deute vielmehr darauf hin, dass er
in der Region von Zakho sozialisiert worden sei. Bezüglich dieses
Ergebnisses wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorge-
bracht, dass dies höchstwahrscheinlich damit zusammen hänge, dass
er in Dohuk geboren worden sei und dort seine Kindheit verbracht
beziehungsweise seine Tante besucht habe. Dagegen ist einzuwen-
den, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen bereits seit
1988, somit ab dem Alter von zwei Jahren, in der Region von
F._______ gelebt haben will (act. A 1/8, S. 1), weshalb keine Rede
davon sein kann, er habe in Dohuk seine Kindheit verbracht. Zudem ist
zu bemerken, dass auch der einmalige Besuch seiner Tante in der
Region Zakho (act. A 11/14, S. 6) nicht glaubhaft zu machen vermag,
weshalb er nicht den in der Region von F._______ gesprochenen
Dialekt spricht. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift
geltend macht, aufgrund seiner eingereichten Identitätskarte sei seine
Identität und seine Herkunft aus dem Distrikt F._______ belegt, ist zu
bemerken, dass die interne Analyse dieses Dokuments vom 3. April
2009 ergeben hat, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt.
Begründet wird dies damit, dass die Ortsbezeichnung im Farbstempel
nicht mit dem Ausstellungs- beziehungsweise Registrierungsort (oben
rechts) übereinstimme, dass der Provinzcode in der Serienbezeich-
nung nicht mit dem Ausstellungsort übereinstimme und dass der
Nassstempel eine andere Behördenbezeichung aufweise als das
Grunddokument. Zudem sei der englische Text fehlerhaft. Diesbezüg-
lich macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Mai
2009 unter anderem geltend, bei den sich auf der Identitätskarte
befindenden Ortsbezeichungen Mosul und Ninewa handle es sich um
die gleichen Ortsschaften, da Mosul lediglich die englische Bezeich-
nung vom arabischen Namen Ninewa sei, was aus einer auf dem
Internet aufgeschalteten Landkarte ersichtlich sei. Diese Aussage ist
jedoch nicht zutreffend, da gemäss der angegebenen Landkarte der
arabische Name von Mosul nicht Ninewa, sondern Al Mawsil lautet.
Seite 10
D-1429/2009
Auch die anderen Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 7. Mai 2009 sind nicht geeignet, die im Bericht der
internen Analyse vom 3. April 2009 aufgeführten Fälschungsmerkmale
zu entkräften, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichte
Identitätskarte als Fälschung zu beurteilen und gestützt auf Art. 10
Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. Somit ist die vom Beschwerdeführer
eingereichte Identitätskarte nicht geeignet, die Herkunft des Be-
schwerdeführers aus dem Distrikt F._______ zu belegen, weshalb
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm
behauptet - in der Region von F._______ aufgewachsen ist. Da der
Beschwerdeführer den Asylbehörden bis zum heutigen Zeitpunkt kein
authentisches Identitätspapier eingereicht hat, steht seine Identität bis
heute nicht mit Sicherheit fest, was aber für die Überprüfung der
Aussagen und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist.
5.3 Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er im Distrikt F._______ (Provinz Ninawa)
von Mitgliedern einer Terrorgruppe aufgefordert worden sei, für ihre
Gruppe zu arbeiten, weshalb er den Irak verlassen habe, als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituati-
on um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt.
6.
Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 11
D-1429/2009
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des AuG).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
Seite 12
D-1429/2009
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2008/5 vom
14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Ent-
scheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer,
die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zu-
mutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, so-
wie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Seite 13
D-1429/2009
8.4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus dem Dorf
D._______ (Provinz Dohuk) und habe seit 1988 bis zu seiner Ausreise
aus dem Irak am 11. März 2008 im Dorf E._______ im Distrikt
F._______ (Provinz Ninawa) gelebt. Der Sprach- und Herkunftsexperte
kam demgegenüber in seiner Expertise vom 7. Januar 2009 zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in der Region
von F._______ hauptsozialisiert worden ist, sondern einen für die
Region von Zakho typischen Dialekt spricht. Der Experte folgerte
daraus, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in der
Region von Zakho hauptsozialisiert worden ist (act. A 14/7, S. 5). Es
besteht vorliegend kein Grund, an dieser Einschätzung des Sprach-
und Herkunftsexperten zu zweifeln (vgl. dazu schon die Ausführungen
in E. 5.2). Der Experte, der im vorliegenden Fall die Lingua-Expertise
durchgeführt hat, ist ein ausgewiesener Kenner der landeskundlich-
kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten im Irak. Seine Kompetenz
wird regelmässig geprüft beziehungsweise überprüft. Es rechtfertigt
sich deshalb vorliegend, auf sein Urteil abzustellen. Deshalb ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Region von Zakho -
wo er gemäss eigenen Aussagen auch geboren wurde - sozialisiert
worden ist, weshalb seine Rückkehr dorthin - falls keine individuellen
Gründe gegen eine Rückkehr sprechen - als zumutbar zu erachten ist.
An dieser Einschätzung ändert auch die vom Beschwerdeführer
eingereichte Identitätskarte nichts, da es sich - wie in E. 5.2
ausgeführt - um eine Fälschung handelt.
8.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute 23jährige und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar über keine Schulbildung, er
hat jedoch die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise als Hirte gearbei-
tet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er in
der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als er auf die Hilfe seiner
dort ansässigen Tante zurückgreifen kann. Da davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Region von F._______ soziali-
siert worden ist, kann zudem angenommen werden, dass nicht nur
eine Tante - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in der Region von
Zakho lebt, sondern noch weitere Verwandte und Freunde dort woh-
nen, die den Beschwerdeführer in der ersten Phase der Rückkehr un-
Seite 14
D-1429/2009
terstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begeh-
ren des Beschwerdeführers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und
es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
Seite 15
D-1429/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Die irakische Identitätskarte wird eingezogen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 16