Abtei lung IV
D-1429/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
G._______, geboren (...),
H._______, geboren (...),
I._______, geboren (...),
J._______, geboren (...), Kosovo,
alle vertreten durch Stefan Hery,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1429/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – nachdem sie gemäss Eurodac-Daten-
bank bereits in Ungarn (30. September 2008) und in Frankreich
(10. März 2009 und 17. Juni 2009) Asylgesuche gestellt hatten –
suchten zusammen mit ihrem volljährigen Sohn K._______ und
dessen Familie (D-1430/2010 / N [...]) am 20. Juni 2009 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 30. Juni 2009 (A._______) beziehungsweise am
6. Juli 2009 (B._______) wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit ver-
bundenen Wegweisung nach Ungarn beziehungsweise nach Frank-
reich gewährt. Bezüglich Ungarn führten sie aus, sie hätten dort kein
Asylgesuch gestellt. Es sei dort wie in einer Wüste, es gebe keine rich -
tige Stadt, und ihre Kinder hätten hungern müssen.
B.
Am 28. August 2009 richtete das BFM ein Gesuch um Wiederaufnah-
me der Beschwerdeführenden an die zuständige ungarische Behörde,
welchem diese am 9. September 2009 zustimmte.
C.
Am 30. August 2009 wurde der Sohn J._______ geboren.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – eröffnet am 3. März 2010 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug an, stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten.
E.
Am 9. März 2010 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden
vorab per Telefax – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten
auf die Asylgesuche. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgelt lichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
Seite 2
D-1429/2010
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 9. März 2010 (per Telefax)
vorsorglich vollzugshemmende Massnahmen an.
G.
Das BFM teilte den ungarischen Behörden am 9. März 2010 mit, die
Überstellung könne nicht fristgerecht erfolgen, da eine Beschwerde mit
aufschiebender Wirkung erhoben worden sei.
H.
Am 7. April 2010 stellte eine weitere minderjährige Tochter der Be-
schwerdeführenden (L._______; D-5886/2010 / N [...]) ein Asylgesuch
in der Schweiz.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
J.
In ihrer Replik vom 7. Juli 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 3
D-1429/2010
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die gleichzeitig erhobene Beschwerde des volljährigen Sohnes
K._______ sowie die Beschwerde der minderjährigen Tochter
L._______ vom 19. August 2010 werden mit dem vorliegenden Verfah-
ren in den gleichzeitig ergehenden Urteilen D-1430/2010 und
D-5886/2010 koordiniert behandelt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren abgelehnt
wird, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich
einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern
sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
Seite 4
D-1429/2010
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentli-
chen aus, für den 30. September 2008 bestehe ein Eurodac-Treffer mit
Ungarn. Ungarn sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und auf das Übereinkom-
men vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig und habe am 9. September 2009 einer Übernahme zuge-
stimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung gemäss Art. 19 Abs. 3 oder Verlängerung gemäss Art. 19
Abs. 4 Dublin-II VO – bis spätestens am 9. März 2010 zu erfolgen. Fer-
ner hätten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs erklärt, sie hätten in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht und
wollten nicht dorthin zurückkehren. Dort sei es wie in einer Wüste ge -
wesen, es gebe keine richtige Stadt, und die Kinder hätten gehungert.
Im Sinne obiger Ausführungen könnten diese Erklärungen jedoch eine
Rückführung nach Ungarn nicht verhindern. Bei allfälligen Schwierig-
keiten bezüglich Unterkunft und Mittellosigkeit könnten sich die Be-
schwerdeführenden an die dafür zuständigen ungarischen Behörden
wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, nachdem Un-
garn ihrer Übernahme am 9. September 2009 zugestimmt habe, hätte
ihre Überstellung gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO spätestens bis
zum 9. März 2010 erfolgen müssen. Da sie bis zum Tag der Beschwer-
de (9. März 2010) nicht überstellt worden seien und keine Ausnahme-
gründe gemäss Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin-II-VO vorlägen, gehe die
Zuständigkeit für deren Asylgesuche somit auf die Schweiz über. Zu-
dem habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt. Es habe die gesund-
heitlichen Beschwerden einzelner Familienmitglieder und deren Be-
handlungsmöglichkeit in Ungarn ausser Acht gelassen, obwohl ihm die
Seite 5
D-1429/2010
Beschwerden hätten bekannt sein müssen, sei doch im Aktenverzeich-
nis „Meldungen medizinische Fälle“ vermerkt. Der am 30. August 2009
geborene Sohn J._______ leide an einer Herzinsuffizienz, habe des-
halb am Herz operiert werden müssen und benötige weiterhin ärztliche
Kontrollen. Ausserdem leide er am Down-Syndrom und deswegen an
einer motorischen Entwicklungsstörung und sei aufgrund eines gene-
tisch bedingten Augenleidens, ein Schielsyndrom, an dem auch seine
sieben Geschwister leiden würden, in augenärztlicher Kontrolle.
A._______ (Vater) sei zurzeit wegen einer Mandeloperation im Spital
Z._______ hospitalisiert und in einem psychisch labilen Zustand.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein
ärztliches Attest von Dr. med. M._______, Facharzt FMH für Kinder-
und Jugendmedizin, vom 2. März 2010 und einen Bericht des Spitals
Z._______ vom 3. März 2010 ein.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, ein Rechtsbehelf,
dem aufschiebende Wirkung erteilt werde, unterbreche die Überstel-
lungsfrist (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO), was bedeute, dass mit dem
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts die Überstellungsfrist neu
zu laufen beginne. Ungarn sei am 9. März 2010 über die hängige Be-
schwerde informiert worden. Die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien
bis zur Beschwerde am 9. März 2010 nicht bekannt gewesen. Die vom
Rechtsvertreter zitierten „Meldung(en) medizinische Fälle“ stammten
vom 14. Juli 2009, und es handle sich dabei um Beschwerden von
B._______ (Mutter / Schwangerschaftsbeschwerden) und H._______
(Hode, Leiste geschwollen), welche zwischenzeitlich offensichtlich be-
hoben worden und nicht Gegenstand der Beschwerde seien. Nach der
Aufforderung vom 22. April 2010, Berichte zu den gesundheitlichen
Beschwerden aller Familienmitglieder einzureichen, hätten die Be-
schwerdeführenden am 12. Mai 2010 zwei ärztliche Berichte zu
J._______ und A._______ eingereicht. Zu den in der Beschwerde vor-
gebrachten gesundheitlichen Problemen der anderen sieben Kinder lä-
gen keine weiteren Erkenntnisse oder medizinischen Berichte vor. Der
an Trisomie 21 leidende J._______ benötige gemäss dem Arztbericht
weiterhin augenärztliche und kardiologische Verlaufskontrollen sowie
eine Therapie zur Entwicklung einer selbständigen Versorgung. Bei
A._______ bestehe der Verdacht auf eine schwere posttraumatische
Belastungsstörung mit psychotischem Erleben (allenfalls paranoide
Schizophrenie), die gemäss medizinischem Bericht weiterhin psychia-
Seite 6
D-1429/2010
trisch und psychopharmakologisch behandelt werden müsse. Die Dub-
lin-II-VO gehe aufgrund ihres Wortlautes davon aus, dass alle Dublin-
Staaten, bei denen es sich nicht um Drittweltstaaten beziehungsweise
Entwicklungsländer handle, über eine adäquate medizinische Versor-
gung aller Krankheitsbilder verfügten. Dabei handle es sich um eine
allgemein bekannte Erkenntnis und sei somit amtsnotorisch, weshalb
nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit ange-
messen behandelt werden könnte oder nicht, insbesondere wenn –
wie im Falle der Beschwerdeführenden – nicht annähernd dargelegt
werde, weshalb in dem betreffenden Land keine angemessene Be-
handlung erhältlich sein solle. Ungarn habe alle relevanten Richtlinien
der Europäische Union (EU) umgesetzt. Eine Wegweisung von asylsu-
chenden Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen ein Verstoss gegen insbesonde-
re Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen. Zudem
würden in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) hohe Anforderungen zu medizinischen Vor-
bringen in Bezug auf Herkunftsstaaten gestellt; dies müsse umso mehr
für Dublin-Staaten gelten. Die Reisefähigkeit von J._______ sei ge-
mäss Arztbericht gegeben. Der im Arztbericht zu A._______ erwähn-
ten Möglichkeit einer Exacerbation der psychosomatischen Sympto-
matik bei einer Ausreise könne im Rahmen einer adäquaten Betreu-
ung beim Vollzug der Wegweisung und durch eine entsprechende Vor-
abinformation der ungarischen Behörden Rechnung getragen werden.
Für die Tochter L._______, welche am 7. April 2010 ein Asylgesuch
eingereicht habe, werde ein separater Entscheid getroffen. Beim Weg-
weisungsvollzug werde der Einheit der Familie Rechnung getragen
und die gesamte Familie gemeinsam nach Ungarn überstellt werden.
5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden entgegen, das
Bundesverwaltungsgericht habe den Vollzug der Wegweisung lediglich
bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung ausgesetzt, worü-
ber es bis heute nicht befunden habe. Mit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts werde demnach keine erneute sechsmonatige Frist
ausgelöst. Eine andere Auffassung würde zudem zum stossenden Er-
gebnis führen, dass sie ohne Beschwerde beziehungsweise mit einer
Beschwerde erst am fünften Tag der Beschwerdefrist besser gefahren
wären, weil dann die Zuständigkeit mit Ablauf der Überstellungsfrist an
die Schweiz übergegangen wäre. In Bezug auf ihre gesundheitlichen
Seite 7
D-1429/2010
Beschwerden gelte es festzuhalten, dass sich das BFM nicht mit deren
Behandelbarkeit in Ungarn auseinandergesetzt habe.
6.
Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Pro-
bleme der Beschwerdeführenden waren dem BFM zum Zeitpunkt des
Erlasses seiner Verfügung vom 26. Februar 2010 noch nicht zur Kennt-
nis gebracht worden. Beim Vermerk im Aktenverzeichnis „Meldungen
medizinische Fälle“ ging es – wie vom Bundesamt richtigerweise fest -
gehalten – um andere als die nun geltend gemachten Beschwerden. In
seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 hat sich das BFM zudem
inzwischen mit den neu geltend gemachten Beschwerden auseinan-
dergesetzt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt genügend abgeklärt, und es liegt keine Verletzung
des Gehörsanspruchs vor. Die entsprechende Rüge erweist sich als
nicht begründet.
7.
7.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ist Ungarn für die Be-
handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Un-
garn hat einer Wiederaufnahme mit Schreiben vom 9. September 2009
denn auch zugestimmt.
7.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO erfolgt die Überstellung
spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annah-
me des Antrags auf Wiederaufnahme oder aber seit der Entscheidung
über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Ein
Rechtsbehelf hat dann aufschiebende Wirkung, wenn gemäss den na-
tionalen Vorschriften die Durchführung des Überstellungsverfahrens
ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH]
vom 29. Januar 2009 i.S. Migrationsverket [Schweden] / Petrosian,
C-19/08). Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall den
Vollzug der Wegweisung und damit die Überstellung in den zuständi-
gen Mitgliedstaat mit Verfügung vom 9. März 2010 im Sinne von
Art. 56 VwVG ausgesetzt. Der Vollzug der Überstellung in den zustän-
digen Drittstaat war damit aufgrund des eingereichten Rechtsbehelfes
ab diesem Datum und damit noch innerhalb der Überstellungsfrist
nicht mehr möglich, was gemäss Dublin-II-VO zu einer Unterbrechung
der regulären Vollzugsfrist führt. Irrelevant ist dabei, ob der Unterbruch
nun am letzten Tag der Vollzugsfrist angeordnet wird oder einige Tage
früher; die Frist darf hingegen nicht bereits abgelaufen sein. Im bilate-
Seite 8
D-1429/2010
ralen Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es dabei entgegen
den anderslautenden Vorbringen in der Replik auch nicht darauf an-
kommen, aufgrund welcher nationalen Bestimmungen – Art. 56 VwVG
oder Art. 107a AsylG – die Überstellung verunmöglicht wird. Massge-
bend ist allein die Wirkung der Massnahme, nämlich dass die Behörde
die Überstellung nicht vollziehen darf (vgl. auch zur Publikation vorge-
sehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom
29. Juni 2010 E. 7.2.1). Anders zu entscheiden müsste in seiner Kon-
sequenz dazu führen, dass in Dublin-Verfahren Art. 56 VwVG nicht an-
gewendet werden dürfte. Das Bundesamt hat denn auch noch am sel -
ben Tag und damit noch vor Ablauf der regulären Frist die ungarischen
Behörden über den Vollzugsstopp informiert und ist damit seinen Ver-
pflichtungen umfassend gerecht geworden (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 Ver-
ordnung Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [DVO]). Es ergeben sich
denn auch keinerlei Anzeichen darauf, die ungarischen Behörden wür-
den sich nicht mehr als zuständig erachten, im Gegenteil haben sie
noch im Juni 2010 auch der Aufnahme der Tochter L._______
(D-5886/2010) ausdrücklich zugestimmt. Diesen Erwägungen gemäss
ist die Zuständigkeit nicht aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist
auf die Schweiz übergegangen, die sechsmonatige Frist beginnt viel-
mehr ab Urteilsdatum neu zu laufen.
7.3 Weiter machen die Beschwerdeführenden keine Gründe geltend,
welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug
nach Ungarn sprechen, und ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Ver-
bindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) drängt sich nicht auf. Sie
wenden zwar ein, es sei in Ungarn wie in einer Wüste, es gebe keine
richtige Stadt und ihre Kinder hätten hungern müssen. Ungarn ist aber
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK,
und es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich Ungarn nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält.
Die Asylanträge der Beschwerdeführenden wurden gemäss Aktenlage
in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt. In
Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von
J._______ ist vorauszuschicken, dass dieser sich gemäss den einge-
reichten Arztberichten vom 14. Dezember 2009, 2. März 2010 und
10. Mai 2010 nach der Herzoperation gut erholt hat. Die kardiologische
Seite 9
D-1429/2010
Kontrolle am 14. Dezember 2009 hat einen bis anhin günstigen Verlauf
gezeigt, und auch die für den Juni 2010 geplante, abschliessende
Kontrolle dürfte inzwischen stattgefunden haben. Die gesundheitlichen
Beschwerden aller Beschwerdeführenden – so auch die geltend ge-
machte posttraumatische Belastungsstörung von A._______ – können
aber ohnehin in Ungarn behandelt werden, wo nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung gewährleistet
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-772/2010 vom 19. Februar
2010). Die Reisefähigkeit ist bei allen Beschwerdeführenden gegeben.
Bei einer Überstellung von A._______ kann – wie vom BFM richtiger-
weise ausgeführt – dem Risiko einer geltend gemachten exazerbierten
Dekompensation mit einer gut – und vor allem frühzeitig – organisier-
ten Reise entgegengewirkt werden.
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das BFM
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten ist.
9.
9.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge; dabei wird der Grundsatz der Ein-
heit der Familie berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es be-
steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist.
9.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Frage nach der Zulässigkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bildet in Verfahren nach
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auch stellt sich die
Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintritts-
rechts aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Ver-
Seite 10
D-1429/2010
bindung mit Art. 29a AsylV 1). Eine entsprechende Prüfung muss so-
mit – soweit notwendig – bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden (vgl. vorstehende Erwägungen). Im Sinne dieser
Ausführungen steht der Vollzug der Wegweisung im Einklang mit den
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Nachdem jedoch ihre
Begehren nach dem Gesagten nicht als aussichtslos zu erachten sind
und ihre Bedürftigkeit aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten
Fürsorgebestätigung belegt ist, ist das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach werden keine Kosten
auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-1429/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 12