Abtei lung IV
D-1430/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Irak,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1430/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus Zakho, Provinz
Dohuk – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 7. Juli 2008
ohne Reisepapiere verliess und am 14. Januar 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im EVZ (...) um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48
Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 22. Januar 2009 summarisch befragt und am 3. Feb-
ruar 2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe ab 2005 als Berufssoldat in der
Offiziersakademie in Zakho als Lehrer beziehungsweise Instruktor für
die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) gearbeitet,
dass er ab dem 1. Januar 2006 während eineinhalb Monaten 33 Solda-
ten ausgebildet habe, die dem Barzani-Clan angehört hätten,
dass sich diese während des Unterrichtes undiszipliniert verhielten,
weshalb er und vier seiner Berufskollegen sie mit Liegestützen bezie-
hungsweise Rundenrennen bestraft hätten,
dass diese Soldaten – namentlich N.T. und K.A. in der Folge den Be-
schwerdeführer und seine vier Berufskollegen bedroht hätten und dies
auch nach Abschluss ihrer Ausbildung,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2006 für eine Verhandlung
vor dem Militärgericht in Dohuk vom 22. Februar 2006 vorgeladen wor-
den sei,
dass er dieser Vorladung Folge geleistet habe und am erwähnten Ge-
richtstermin wegen Belästigung der Mitglieder des Barzani-Clans unter
Arrest gestellt worden sei,
dass er unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung im Gefängnis in
X._______, Dohuk, inhaftiert worden sei,
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dass er während seiner Haft von einer Person einer Hilfsorganisation
befragt und drei Tage nach jenem Besuch freigelassen worden sei,
dass er insgesamt sechs Monate und 23 Tage inhaftiert gewesen sei,
dass er nach seiner Freilassung seine Arbeit in der Offiziersakademie
wieder aufgenommen und ungefähr nach zwei Monaten wiederum
Drohungen per SMS erhalten habe,
dass die SMS wiederholt Todesdrohungen enthielten, weshalb er am
7. Juli 2008 den Irak zusammen mit vier Berufskollegen, die ebenfalls
bedroht worden seien, verlassen habe,
dass ein Berufskollege von der Türkei zurück in den Irak gekehrt sei,
wo er umgebracht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
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dass er zudem folgende Unterlagen einreichte: Fotos aus der Zeit im
Gefängnis beziehungsweise in der Militärakademie, je Kopien der
Identitätskarte, des Nationalitätenausweises und von zwei Diplomen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren im We-
sentlichen geltend machte, die Verwandten hätten Beweismittel, Identi-
tätskarte und Nationalitätenausweis zwei Mal an die falsche Adresse
gesandt, weshalb die Sendung von der Post retourniert worden sei,
dass er sich inzwischen Kopien "im E-Net" besorgt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines Nichteintre-
tensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuchs im EVZ (...) beziehungsweise in den 48
Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines In-
formationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermag,
dass hinsichtlich der Reiseschilderungen des Beschwerdeführers
vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts zu
verweisen ist, wonach diese äusserst substanzarm ausgefallen sind,
dass sodann nicht nachvollziehbar ist, warum es dem Beschwerdefüh-
rer kurz nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides vom
26. Februar 2009 nun plötzlich möglich war, Kopien der Identitätspa-
piere zu beschaffen, was vorgängig während gut einem Monat angeb-
lich nicht möglich gewesen sein soll,
dass namentlich der Einwand in der Beschwerde, die Dokumente hät-
ten zwei Mal aufgrund einer falschen Adressierung nicht zugestellt
werden können, nicht zu überzeugen vermag,
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dass im Übrigen bei Identitätspapieren, die aus unentschuldbaren
Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nachträgliche
Einreichung auf Beschwerdeebene ohnehin nicht zur Aufhebung des
diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermöchte, zu-
mal die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdo-
kumente längst verstrichen ist (vgl. BVGE 2007/08 E. 7.1 mit weiteren
Hinweisen),
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf ent-
schuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer
Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen
geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass er beispielsweise an der summarischen Befragung berichtete, an
der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2006 seien drei Richter und
ein Staatsanwalt anwesend gewesen (Akte A1 S. 6), wohingegen er an
der Bundesanhörung lediglich von einem Richter erzählte (Akte A9
S. 7),
dass er einmal angab, er sei an dieser Gerichtsverhandlung zu sechs
Monaten und 23 Tagen verurteilt worden (Akte A1 S. 5), er jedoch ein
andermal erwähnte, er sei vom Gericht nicht über das Strafmass
informiert worden (Akte A9 S. 8),
dass er an der summarischen Befragung vom 22. Januar 2009 ver-
sprach, er werde mit seinen Angehörigen zu Hause telefonieren, damit
sie die Gerichtsunterlagen – welche sich zu Hause befänden –
schicken können (Akte A1 S. 6), demgegenüber er an der Bundesan-
hörung zu Protokoll gab, diese Gerichtsdokumente befänden sich nicht
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zu Hause, sondern müssten die Angehörigen zuerst besorgen (Akte
A9 S. 3),
dass diese Unterlagen bis dato nicht beigebracht wurden und der Be-
schwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts erwähn-
te,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Gerichts-
unterlagen nicht zumindest in Kopie auf dem gleichen Weg wie die an-
deren Dokumente ("E-Net"; siehe oben) hätte beibringen können,
dass auch nicht nachvollziehbar ist und der Beschwerdeführer auf An-
frage auch nicht erklären konnte (Akte A9 S. 11), warum er erst am
7. Juli 2008 aus dem Irak ausgereist sei, obwohl er seit ungefähr Ende
2006 immer wieder bedroht worden sei,
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe
in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer den übrigen zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nichts Substanzielles entgegen zu setzen vermag,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zu-
sätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse (siehe nachfolgend), erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem aus Dohuk/Nordirak stammenden Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. insbesondere BVGE 2008/4 E. 6.2 ff und 6.6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
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walt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak nicht erforderlich ist,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass sich der gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer seit
1994/1995 bis zur Ausreise in der Provinz Dohuk aufgehalten hat
(Akte A1 S. 1),
dass sein Vater, seine Mutter und sechs Geschwister nach wie vor in
Zakho wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer im Nordirak über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Akte A1 S. 3),
dass der noch junge Beschwerdeführer das Gymnasium abgeschlos-
sen hat und als Militärinstruktor während drei Jahren gearbeitet hat
(Akte A1 S. 2 und 3),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass die Begehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen sind und daher das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des EVZ (...) (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, EVZ (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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