Abtei lung IV
D-143/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X.________,
Kosovo,
vertreten durch Haki Feratti,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesuch
um Fristwiederherstellung); Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-143/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, H. Feratti,
den er am 31. Oktober 2008 mit seiner Interessenwahrung beauftragt
hatte, mit Eingabe vom 31. Oktober 2008, die am 4. November 2008
per Fax an das BFM übermittelt wurde, zum vierten Mal in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 11. November 2008 persönlich im
B._______ ein Asylgesuch stellte,
das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 - dem Beschwerde-
führer eröffnet am 22. Dezember 2008, dem Rechtsvertreter eröffnet
am 23. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 9. Januar
2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht einen "An-
trag auf Wiedereinsetzung der Rechtsmittel betreffend den Entscheid
des BFM" einreichte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax vom 11. Januar 2009 (Poststempel der Origi-
naleingabe: 12. Januar 2009) eine vom 28. Dezember 2008 datierende
Beschwerde zukommen liess,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Instruktions-
richters vom 19. Januar 2009 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er gleichzeitig aufgefor-
dert wurde, bis zum 29. Januar 2009 mitzuteilen, ob das am 31. Okto-
ber 2008 an H. Feratti erteilte Mandat entzogen beziehungsweise wi-
derrufen worden sei oder ob ein Mandatsverhältnis weiterhin bestehe,
andernfalls bei ungenutzter Frist H. Feratti weiterhin als bevollmächtig-
ter Rechtsvertreter gelte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2009 mitteilen
liess, er werde weiterhin durch H. Feratti vertreten, und seiner Eingabe
gleichzeitig eine vom 20. Januar 2009 datierende Vollmacht beilegte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer
Frist zuständig ist,
dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von
fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend für den Beginn des Fristenlaufs nicht die Eröffnung
der Verfügung an den Beschwerdeführer selber, sondern jene an den
Rechtsvertreter massgeblich ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG),
dass sodann schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2008 eröffnet wurde
und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 5. Januar
2009 ablief (Art. 20 VwVG), weshalb die am 11. Januar 2009 (Telefax)
respektive am 12. Januar 2009 (Poststempel) eingereichte Beschwer-
de verspätet ist,
dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
VwVG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe, die als
Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 24 zu betrachten ist, vor-
bringt, er habe zusammen mit seiner Frau und seinem Schwiegervater
nach Erhalt des abschlägigen Asylentscheides seinen Rechtsvertreter
aufgesucht und diesem den BFM-Entscheid vom 22. Dezember 2008
ausgehändigt,
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dass ihm sein Rechtsvertreter in Aussicht gestellt habe, umgehend
eine Einsprache zu schreiben und eine Kopie seiner Heiratsurkunde
den Asylbehörden zuzustellen,
dass er und seine Frau bis am 8. Januar 2009 weder eine Nachricht
des Rechtsvertreters erhalten noch dieser konkrete Belege dafür gelie-
fert habe, dass er bezüglich des Asylentscheides des BFM irgendet-
was unternommen habe, und auch unzählige Anrufe nicht gefruchtet
hätten, worauf er dem Rechtsvertreter gleichentags einen eingeschrie-
benen Brief geschickt habe, worin jener zur sofortigen Rückgabe aller
Unterlagen aufgefordert worden sei,
dass der Rechtsvertreter nach Erhalt des Schreibens gegenüber sei-
ner Schwägerin behauptet habe, er (der Rechtsvertreter) habe in Bern
schriftlich beantragt, dass er (der Beschwerdeführer) bis Ende Februar
2009 in der Schweiz bleiben könne,
dass er und seine Frau schliesslich über das BFM erfahren hätten,
dass der Rechtsvertreter gar nichts gemacht und sie angelogen habe
sowie sämtliche Fristen habe verstreichen lassen,
dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer rechtzeitig um
Fristwiederherstellung ersuchte und die versäumte Beschwerdeerhe-
bung nachholte, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzu-
treten ist,
dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der
erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorge-
worfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140),
dass, ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, sich der Ver-
tretene das Verschulden desselben anrechnen lassen muss und das
Gleiche beim Beizug einer Hilfsperson gilt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 125)
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dass gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers das Fristver-
säumnis trotz wiederholter Aufforderung seinerseits auf das Untätig-
bleiben seines Rechtsvertreters zurückzuführen sei,
dass dieses Vorbringen jedoch - wie oben dargelegt - nicht geeignet
ist, eine Verhinderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG aufzuzeigen,
zumal sich der Beschwerdeführer das Verhalten respektive die Unter-
lassungen seines Rechtsvertreters vollumfänglich anrechnen lassen
muss,
dass weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter geltend
machen, der Rechtsvertreter sei beispielsweise wegen schweren Un-
falls, schwerer Erkrankung (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 72 Rz. 2.146) oder aus anderen objektiven Gründen an der Vornah-
me der in Frage stehenden Rechtshandlung verhindert gewesen,
dass bei dieser Sachlage somit keine objektiven Gründe vorliegen, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer beziehungsweise
sein Rechtsvertreter seien unverschuldeterweise abgehalten worden,
innert Frist Beschwerde zu erheben,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher ab-
zuweisen und auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzu-
treten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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