B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-143/2011
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (…).
D-143/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 12. März 2003 versteckt in einem TIR und gelangte am 17. März 2003
via unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um
Asyl nachsuchte. Am 21. März 2003 erhob das BFF in der damaligen
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel
ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie
zu ihren Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2003
wies sie das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zu. Am 30. September 2003 befragte sie die zuständige kan-
tonale Behörde einlässlich zu ihren Asylgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin –
eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ – im
Wesentlichen geltend, sie habe von 1992 bis 1994 Angehörige der PKK
("Partiya Karkerên Kurdistan"; "Arbeiterpartei Kurdistans") an ihrem ehe-
maligen Wohnort in D._______ (E._______) mit Essen versorgt, weshalb
die Özeltim, eine Spezialeinheit der türkischen Polizei, ihr Haus durch-
sucht und ihre Tiere getötet habe. In diesem Zusammenhang sei sie im
Jahr 1994 festgenommen und ein Strafverfahren sei gegen sie eingeleitet
worden. Während der fünfmonatigen Untersuchungshaft sei sie sehr
schlecht behandelt und einmal vergewaltigt worden. Ihre Schultern und
die Sehnen an ihren Handgelenken seien vom Aufhängen schwer be-
schädigt worden. Im Verlaufe des Jahres 1995 sei sie vom Staatssicher-
heitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri; DGM) F._______ freigespro-
chen worden. Nach ihrer Entlassung aus der Haft sei sie von der Spezial-
einheit der türkischen Polizei aus D._______ vertrieben worden, worauf
sie nach C._______ umgezogen sei. Dort sei sie Mitglied der HADEP
("Halkin Demokrasi Partisi"; "Partei der Demokratie des Volkes") gewor-
den, habe zunächst als Sekretärin und dann – ab 2002/2003 – im Vor-
stand ("Exekutive") der Partei des Distrikts von G._______ (C._______)
gearbeitet, wobei sie Treffen und Arbeitsgruppen organisiert respektive
Pressekonferenzen vorbereitet habe. Seither sei sie immer wieder in Ge-
wahrsam genommen worden. Im Weiteren sei sie im Jahr 1997 bei der
H._______, einer der HADEP nahestehenden Zeitung, tätig gewesen,
welche später von den türkischen Behörden geschlossen worden sei. An-
fang des Jahres 2003, nachdem sie an einer Pressekonferenz in
G._______ beziehungsweise in I._______ teilgenommen habe, sei sie
von Personen, welche sich als Polizisten ausgewiesen hätten, in einem
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Auto abgeführt, einvernommen, bedroht und belästigt worden. Diese Vor-
fälle hätten bei ihr die Erinnerungen an die im Jahre 1994 erlittene Ver-
gewaltigung wachgerufen und ihre Angst vor weiteren Verhaftungen mas-
siv verstärkt. Aus diesem Grund habe sie in der Türkei einen Arzt konsul-
tiert, welcher bei ihr eine schwere Depression und ein Trauma diagnosti-
ziert habe. Sie sei im Weiteren auch Mitglied des türkischen Menschen-
rechtsvereis IHD ("Insan Haklari Dernegi") gewesen.
Die Beschwerdeführerin reichte im Vorfeld ihrer Erstanhörung verschie-
dene Beweismittel (unter anderem ein Arztrezept vom 6. Februar 2003, je
eine beglaubigte Kopie der Anklageschrift des DGM F._______ vom
13. Juni 1994, eines Befragungsprotokolls des Friedensstrafgerichts
E._______ vom 16. Mai 1994 und eines Urteils des DGM F._______ vom
6. Juni 1995 sowie eine Kopie der Kandidatenliste für die Wahl in die Dist-
riktsverwaltung der HADEP) ein, welche sämtlich in türkischer Sprache
verfasst sind (vgl. Beweismittelumschlag A1 Ziffn. 1 bis 8).
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 stellte das BFF fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die fünfmonatige Inhaftierung der Beschwerdeführerin
im Jahr 1994 und die dabei erlittenen Misshandlungen seien zwar glaub-
haft, hätten jedoch im Zeitpunkt ihrer mehr als acht Jahre später erfolgten
Ausreise zeitlich zu weit zurück gelegen, um als ausreisebestimmend be-
ziehungsweise asylbeachtlich gelten zu können. Im Weiteren könne zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahre
2003 zweimal wegen der von ihr geltend gemachten Aktivitäten bei der
HADEP behördlich kurz angehalten worden sei. Indessen genügten diese
Tätigkeiten und ihre Position in der ehemaligen HADEP – aus ihren An-
gaben gehe hervor, dass sie in der ehemaligen HADEP keine Position
bekleidet habe, welche sie einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte –,
nicht, dass die Behörden sich grundsätzlich an ihr interessierten bezie-
hungsweise die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht haben müs-
se, allenfalls künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Aus die-
sem Grunde seien ihre Vorbringen nicht asylrelevant, weshalb deren
Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2004 erhob die Beschwerdeführerin mittels ih-
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rer damaligen Rechtsvertreterin bei der vormalig zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung
des BFF vom 18. Februar 2004. Dabei beantragte sie die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung von Asyl. Sie
reichte dabei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zahlreiche sie
betreffende medizinische Unterlagen ein.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 teilte die vormalige Rechtsvertreterin
der ARK mit, dass ihre Mandantin ihr soeben das Mandat mit sofortiger
Wirkung entzogen habe.
E.
Mit an die ARK adressierter Eingabe vom 3. November 2005 notifizierte
der jetzige Rechtsvertreter unter Beifügung einer entsprechenden An-
waltsvollmacht die Mandatsübernahme in vorstehender Angelegenheit.
F.
Mit Urteil vom 11. September 2009 (…) hiess das nunmehr zuständige
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. März 2004 gut, hob
die Verfügung des BFF vom 18. Februar 2004 auf und wies die Sache zur
Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen sowie zwecks
neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte
das Gericht namentlich aus, die Vorinstanz habe einerseits die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin (Ereignis 1994/95 und Mitnahmen im Jahr
2003) zeitlich strikte getrennt und andererseits dem Umstand, dass diese
auch für die Zeitspanne zwischen 1994/95 und 2003 behördliche Behelli-
gungen geltend gemacht habe, in ihrem Entscheid nicht mitberücksichtigt,
was unsorgfältig beziehungsweise nicht sachgerecht sei.
Überdies habe die Beschwerdeführerin zunächst einige Jahre als Sekre-
tärin in der Verwaltung der HADEP gearbeitet und sei zuletzt in den Par-
teivorstand der Sektion C._______/G._______ gewählt worden, was sie
mit der Abgabe einer Kopie der Liste mit den Kandidatinnen und Kandida-
ten, auf welcher auch ihr Name aufgeführt sei, habe untermauern kön-
nen. Weiter habe sie angegeben, zusammen mit anderen Frauen die
Frauenarbeit der Partei organisiert respektive frauenspezifische Arbeiten
betreut zu haben. Nach dem Gesagten könne nicht davon die Rede sein,
dass die Beschwerdeführerin "nur" ein einfaches Mitglied der HADEP
gewesen sei, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die von ihr
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bekleidete Position könne nicht als leitende Funktion erachtet werden,
welche sie einem Verfolgungsrisiko im Sinne des Asylgesetzes ausge-
setzt habe, zu kurz greife. Zwar lasse die obige Darstellung der Aktivitä-
ten der Beschwerdeführerin für die HADEP noch nicht per se auf ein akti-
ves Mittun bei wichtigen politischen Geschäften innerhalb der Partei
schliessen. Festzustellen sei indessen, dass die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragungen in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz
zu wenig spezifisch und konkret befragt worden sei.
Das Bundesamt habe in seinem Entscheid in diesem Zusammenhang
weiter ausgeführt, das türkische Verfassungsgericht in Ankara habe am
13. März 2003 das Verbot der HADEP verfügt und über 46 Führungsmit-
glieder der Partei ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot verhängt.
Einfache Mitglieder seien nicht Opfer von Verfolgungshandlungen seitens
der türkischen Behörden geworden. Die Beschwerdeführerin könne in-
dessen, wie vorstehend dargelegt, aufgrund des bisher festgestellten
Sachverhalts kaum als "einfaches Mitglied der HADEP" bezeichnet wer-
den. Diesbezüglich mitentscheidend könne sodann der Umstand sein,
dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am 12. März 2003 –
mithin einen Tag vor dem gerichtlichen Parteiverbot der HADEP – aus der
Türkei ausgereist sei und in der letzten Phase vor dem Parteiverbot, wäh-
rend welcher von einer erhöhten Überwachungsintensität seitens der tür-
kischen Behörden auszugehen sei, zumindest eine lokale Führungsposi-
tion eingenommen haben dürfte. Nach Kenntnissen des Gerichts seien
nämlich nicht nur nationale Kaderpersonen der HADEP ins Visier der Be-
hörden gelangt, sondern in Einzelfällen auch solche, welche auf Kreis-
ebene tätig gewesen seien.
Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor
künftigen asylrelevanten Behelligungen haben müsse, sei weiter zu be-
rücksichtigen, dass sie Mitte der 1990er Jahre in Untersuchungshaft –
mutmasslich wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK – gewe-
sen und im Jahre 1995 freigesprochen worden sei. Sie habe in diesem
Zusammenhang Kopien der Anklageschrift vom 13. Juni 1994, eines Be-
fragungsprotokolls vom 16. Mai 1994 und des Urteils des DGM
F._______ vom 6. Juni 1995 zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz habe
weder diese Gerichtsdokumente übersetzt noch die Beschwerdeführerin
näher zu den ihr von den türkischen Behörden vorgeworfenen Taten be-
fragt, weshalb dem BFM auch in diesem Punkt eine unsorgfältige respek-
tive mangelnde Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen sei.
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Die sich nunmehr stellende, entscheidende Frage in Bezug auf den rele-
vanten Sachverhalt sei letztlich, ob die türkischen Behörden über die Be-
schwerdeführerin möglicherweise bereits Mitte der 1990er Jahre und/oder
später, als sie in den Distriktsvorstand der HADEP gewählt worden sei,
ein politisches Datenblatt erstellt hätten. Nach Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts sei es bei einer solchen Sachlage durchaus
denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich fichiert worden sei. Kriterien für die Fichierung könnten unter
anderen eine erfolgte Verhaftung aus politischen Gründen sein, dies
auch, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung abgeschlossen
worden sei. Eine Abklärung hinsichtlich der Frage der Existenz solcher
Datenblätter sei praxisgemäss einzig im Rahmen einer Botschaftsabklä-
rung möglich, was das Bundesamt jedoch unterlassen habe.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die Vorinstanz –
wie in der Beschwerde ebenfalls zutreffend eingewandt worden sei – zu
erörtern haben werde, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Vor-
bringen und namentlich des mittels Arztzeugnissen belegten schlechten
psychischen Zustands im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei allen-
falls einem unerträglichen psychischen Druck unterlegen habe.
G.
Mit Schreiben vom 22. September 2009 teilte das BFM dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin mit, dass es in Nachachtung des Urteils
vom 11. September 2009 die Instruktion des vorliegenden Asylverfahrens
wieder aufnehme und die Gesuchstellerin den Ausgang ihres Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne.
H.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 führte das BFM bei der Schweizer
Botschaft in Ankara hinsichtlich der Beschwerdeführerin weitergehende
Abklärungen durch. Dabei ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft
insbesondere um Abklärungen dahingehend, ob die türkischen Behörden
ein Datenblatt bezüglich der Beschwerdeführerin erstellt hätten, ob sie in
der Türkei formell gesucht werde und ob sie einem Passverbot unterste-
he.
I.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 wies der Rechtsvertreter – unter
Beifügung eines entsprechenden Attests von Dr. med. J._______ (Ärztin
in K._______) vom 9. Dezember 2009 – darauf hin, dass seine Mandan-
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tin nach wie vor eine stützende psychiatrische Behandlung benötige, um
ihre psychischen Probleme zu kontrollieren. Gleichzeitig ersuchte er die
Vorinstanz, das seit nunmehr bald sieben Jahren hängige Verfahren zum
Abschluss zu bringen.
J.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 sandte die Schweizer Botschaft in
Ankara dem BFM die Abklärungsergebnisse zur Botschaftsanfrage vom
1. Dezember 2009 zu. Den Abklärungsergebnissen zufolge besteht über
die Beschwerdeführerin kein Datenblatt. Sie wird weder von der Polizei
noch der Gendarmerie gesucht. Sie unterliegt auch keinem Passverbot.
Im Weiteren fügte die Schweizer Botschaft in ihrem Bericht vom
16. Dezember 2009 an, unter UV-Licht betrachtet weise der Nüfus der
Beschwerdeführerin im Fotobereich ungewöhnliche Leim- beziehungs-
weise Chemikalienspuren auf.
K.
Mit Begleitschreiben vom 19. Januar 2010 sandte das BFM dem Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse der Schwei-
zer Botschaft vom 16. Dezember 2009 unter Abdeckung der geheimzu-
haltenden Stellen zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 29. Januar 2010 ein.
L.
Am 29. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stel-
lungnahme ein, dem er ein Referenzschreiben von L._______, einer frü-
heren Gesinnungsgenossin der Beschwerdeführerin, vom 22. Januar
2010 beifügte.
M.
Mit Begleitschreiben vom 12. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter
ein weiteres Referenzschreiben von Frau M._______ vom 10. Februar
2010 inklusive einer Ausweiskopie) sowie einen Auszug aus dem Ein-
wohnermelderegister des Heimatdorfs seiner Mandantin vom 28. Januar
2010 und entsprechende französische Übersetzungen (vgl. Beweismittel-
kuvert A1 Ziffn. 9 und 10) zu den Akten.
N.
Am 15. April 2010 sandte der Rechtsvertreter dem BFM erneut ein – un-
datiertes – türkisches Referenzschreiben für seine Mandantin inklusive
deutsche Übersetzung zu (vgl. Beweismittelkuvert A1 Ziff. 11), wobei es
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Seite 8
sich beim Schreibenden (N._______) um den früheren Vorsitzenden der
Sektion der HADEP von G._______/C._______ handle.
O.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 – eröffnet am 13. Dezember 2010
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
P.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010. Darin beantragte
sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustel-
len, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig
und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Be-
schwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu ernennen. Im Weiteren beantragte sie den Beizug der
Asylverfahrensakten von O._______ (N […]) und von P._______ (N […]),
welche zwischenzeitlich in der Schweiz beziehungsweise von europäi-
schen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über ein ähn-
liches politisches Profil und über eine ähnliche Verfolgungsgeschichte wie
die Beschwerdeführerin verfügten. Der Rechtsvertreter legte der Be-
schwerde die Kopie des von der ORS Service AG in B._______ für seine
Mandantin ausgestellten Monatsbudgets Januar 2011 bei und stellte die
Nachreichung aktueller ärztlicher Berichte betreffend seiner Mandantin in
Aussicht.
Q.
Am 14. Januar 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
R.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang
ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer allfälligen künftigen Ver-
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änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
mangels Erforderlichkeit ab. Schliesslich forderte er die Beschwerdefüh-
rerin auf, bis zum 2. Februar 2011 ein umfassendes ärztliches Zeugnis
einzureichen, welches sich zu ihren gesundheitlichen Problemen, zur ge-
stellten Diagnose, zum Krankheitsverlauf, zu den erforderlichen Thera-
pien (inklusive Angaben zu den notwendigen Medikamenten), allfälligen
Prognosen über den zukünftigen Krankheitsverlauf und zukünftig not-
wendigen Behandlungen äussere sowie zur Frage der Reisefähigkeit be-
ziehungsweise Behandlungsmöglichkeit im Heimatland.
S.
Mit Begleitschreiben vom 17. März 2011 reichte der Rechtsvertreter innert
zweimalig erstreckter Frist einen vom 15. März 2011 datierenden ärztli-
chen Bericht von Dr. med. J._______ für die Beschwerdeführerin ein. Im
Weiteren reichte er die Kopie eines auf die Person seiner Mandantin lau-
tenden Teilzeitarbeitsvertrages der Firma Q._______ in B._______ vom
4. März 2011 zu den Akten.
T.
Mit Verfügung vom 21. März 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. April 2011
ein.
U.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2011 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
V.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 24. März 2011 am
30. März 2011 zur Kenntnisnahme und allfälligen Replik zu.
W.
Mit Eingabe vom 13. April 2011 stellte der Rechtsvertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht seine Stellungnahme zu.
X.
Mit Begleitschreiben vom 24. September 2011 reichte der Rechtsvertreter
einen vom 15. September 2011 datierenden Therapiebericht des Ambula-
toriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes
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Seite 10
(SRK) ein. Ergänzend fügte er an, der Therapiebericht mache insbeson-
dere die bis heute andauernden psychischen Probleme seiner Mandantin
und deren Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten beziehungsweise auf
die Möglichkeiten, dieses willentlich zu steuern, deutlich.
Y.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, seine
Mandantin habe sich in sprachlicher Hinsicht weitergebildet und besuche
nunmehr durch Vermittlung des SRK R._______ einen berufsbegleiten-
den Pflegerinnenkurs in einem Altersheim in S._______. Diese Ausbil-
dung werde sechs Monate bis Ende Juni 2012 dauern und mit einer Dip-
lomierung enden. Entsprechende Belege würden nachgereicht.
Z.
Mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter
Kopien eines Arbeitszeugnisses der Firma Q._______ vom 26. Januar
2012, zweier Ausweise über den Besuch von Sprachkursen und des Aus-
bildungsplans bezüglich des eben begonnenen Pflegekurses ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG. Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zu-
trifft, bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
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Seite 11
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin-
gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
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Seite 12
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Begründete
Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Kompo-
nente (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die sub-
jektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie
muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen.
Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings
nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der ge-
schehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfun-
den hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch
das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen
in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits
früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägte-
re subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt
(vgl. BVGE 2010/57 E 2.5 S. 827, BVGE 2010/44 E. 3.3 S. 620; EMARK
2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; ACHER-
MANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108).
D-143/2011
Seite 13
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie habe zufolge ihrer jahrelangen Tätigkeiten für die HADEP – seit
Anfang des Jahres 2003 als dessen Vorstandsmitglied in G._______ –
und gestützt auf die Tatsache, deswegen in den Monaten Januar und
Februar 2003 insgesamt dreimal behördlich angehalten worden zu sein,
begründete Furcht, künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen asyl-
beachtlichen Ausmasses ausgesetzt zu sein.
4.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin zufolge der im Jahre 1994 mut-
masslich erlittenen Vergewaltigung und weiteren Misshandlungen eine
ausgeprägtere subjektive Furcht vor künftig drohenden ernsthaften
Nachteilen zugebilligt wird, was im Ergebnis die Anforderungen an die ob-
jektive Begründetheit der Verfolgungsfurcht herabsetzt, bestehen vorlie-
gend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass die drei behördlichen Festnahmen der Be-
schwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2003 ein Ausmass erreicht ha-
ben, welches die Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv als begründet
erscheinen lässt.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
die drei behördlichen Festnahmen nach Aussagen der Beschwerdeführe-
rin jeweils nur eine bis wenige Stunden gedauert haben, was mit Gewiss-
heit nicht der Fall gewesen wäre, wenn die heimatlichen Behörden in ihr
ein exponiertes Mitglied der HADEP erkannt hätten. Im Weiteren hat die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen durch die Schweizer
Asylbehörden nie geltend gemacht, dass ihr die Polizisten damals ihre
Ernennung in den Vorstand der HADEP in G._______ vorgeworfen hät-
ten, weshalb entgegen der Annahme in der Beschwerde (a.a.O. S. 8/9)
nicht davon auszugehen ist, dass die drei Festnahmen in unmittelbarem
Zusammenhang mit ihrer parteiinternen Beförderung gestanden haben.
Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die damaligen kurzzeitigen
Festnahmen der Beschwerdeführerin im Vorfeld des gerichtlichen Verbots
der HADEP am 13. März 2003 vornehmlich bezweckt haben, diese – wie
viele andere Parteigänger der HADEP auch – einzuschüchtern und der-
gestalt von weiterem politischen Agieren zugunsten dieser Partei abzu-
halten. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die drei kurzzeitigen Festnah-
men der Beschwerdeführerin anfangs des Jahres 2003 auch zu wenig in-
tensiv sind, um per se als in asylrechtlicher Hinsicht relevant gelten zu
können.
D-143/2011
Seite 14
4.2.2 Gegen eine objektiv begründete, sowohl aktuell wie auch im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende Verfolgungsfurcht sprechen aber auch die
vom BFM nachträglich eingeholten Botschaftsauskünfte. So haben die
Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara vom 16. Dezember 2009
ergeben, dass über die Beschwerdeführerin in der Türkei kein Datenblatt
besteht, diese weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht
wird und auch keinem Passverbot unterliegt. Damit ist einerseits gesagt,
dass weder das im Jahr 1994 gegen die Beschwerdeführerin initiierte
Verfahren vor dem DGM F._______ wegen Unterstützung der PKK noch
deren anschliessende Aktivitäten im Schosse der HADEP zur Erstellung
eines Datenblattes geführt haben, was darauf hinweist, dass die türki-
schen Strafverfolgungsbehörden ihr politisches Wirken als nicht pronon-
ciert genug erachteten, um es als politisch verwerflich zu brandmarken.
Andererseits spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder
polizeilich noch seitens der Gendarmerie gesucht wird, dafür, dass ihr
früheres politisches Wirken auch nicht zur Initiierung eines Strafverfah-
rens geführt hat. So besehen, deutet – sowohl auf den aktuellen Zeit-
punkt als auch jenen der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei
bezogen – nichts darauf hin, dass die heimatlichen Behörden ein tatsäch-
liches Verfolgungsinteresse an ihr hatten.
4.2.3 Der Rechtsvertreter wendet hiergegen zwar ein, es sei entgegen
den Feststellungen der Botschaft davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin wegen der gegen sie im Jahr 1994 eingeleiteten Straf-
untersuchung als unbequeme Person fichiert worden sei. Darüber hinaus
habe seine Mandantin nie geltend gemacht, es sei gegen sie im Zusam-
menhang mit ihren Aktivitäten für die HADEP ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren beziehungsweise eine förmliche Strafuntersuchung
eröffnet worden, was letztlich auch erkläre, dass sie weder polizeilich
noch durch die Gendarmerie gesucht werde. Es treffe zwar zu, dass sei-
ne Mandantin und ihre frühere Rechtsvertreterin bezüglich der Behelli-
gungen im Jahr 2003 stets angegeben hätten, diese seien von der Polizei
ausgegangen. Aus den protokollierten Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin werde aber ersichtlich, dass sie nie von uniformierten, sondern
durchwegs von zivilen Beamten angehalten und unter Druck gesetzt wor-
den sei. Es könne von seiner Mandantin wohl kaum erwartet werden,
dass sie in der Lage sein müsste, die genaue Funktion dieser Beamten
und deren Behördenzuständigkeit zutreffend festzustellen. Diese Um-
stände liessen sich demnach ohne Weiteres mit der These vereinbaren,
dass die von seiner Mandantin in Zukunft zu erwartenden Behelligungen
von Seiten geheimdienstlicher Organisationen wie der MIT oder der JI-
D-143/2011
Seite 15
TEM ausgehen könnten. Im Übrigen seien die Vertrauensanwälte der
Schweizer Botschaft nicht in der Lage, in geheimdienstliche Registraturen
Einblick zu nehmen, weshalb eine politische Fichierung der Beschwerde-
führerin auf dieser Ebene keinesfalls ausgeschlossen werden könne (vgl.
Beschwerde S. 12 f. i.V.m. Stellungnahme vom 29. Januar 2010 S. 1 ff.).
4.2.4 Diese Einwendungen erscheinen nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts indessen nicht geeignet, die Erkenntnisse der Botschaft als
nicht stichhaltig erscheinen zu lassen.
4.2.4.1 Vorab ist mit Nachdruck zu betonen, dass die Botschaftsabklä-
rungen zweifelsfrei ergeben haben, dass in der Türkei über die Be-
schwerdeführerin kein (politisches respektive gemeinrechtliches) Daten-
blatt angelegt worden ist. Demzufolge besteht für die von der Rechtsver-
tretung ohne plausible Begründung aufgestellte Gegenbehauptung, diese
sei entgegen den von der Schweizer Botschaft gewonnenen Erkenntnis-
sen trotzdem als unbequeme Person (politisch) fichiert, kein Raum.
4.2.4.2 Im Grundsatz als zutreffend erweist sich zwar die Feststellung der
Rechtsvertretung, wonach mangels Anhebung eines aktuellen Strafver-
fahrens auch nicht ersichtlich sei, weshalb seine Mandantin in der Türkei
seitens der Polizei beziehungsweise der Gendarmerie gesucht sein sollte.
Nichtsdestotrotz deutet gerade die Tatsache, dass gegen die Beschwer-
deführerin im Nachgang zu ihren politischen Aktivitäten zugunsten der
HADEP kein Strafverfahren eröffnet worden ist, deutlich darauf hin, dass
die heimatlichen Behörden ihr politisches Wirken nicht als exponiert ge-
nug erachteten, um sie deswegen zur Verantwortung zu ziehen. Diese
Tatsache aber lässt füglich den Schluss zu, dass die türkischen Behörden
weder im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell ein relevantes Verfolgungs-
interesse an der Person der Beschwerdeführerin hatten/haben, was kla-
rerweise gegen die von ihr behauptete begründete Verfolgungsfurcht
spricht.
4.2.5 Hinsichtlich der Argumentation des Rechtsvertreters, seine Mandan-
tin habe stets angegeben, jeweils von zivilen, also nicht uniformierten Be-
amten angehalten und unter Druck gesetzt worden zu sein, was Raum für
die Annahme lasse, die von ihr zu gewärtigenden zukünftigen Behelligun-
gen könnten von Seiten geheimdienstlicher Organisationen ausgehen, ist
Folgendes festzuhalten: Die Ausführungen der Beschwerdeführerin an-
lässlich ihrer Anhörungen lassen zwar darauf schliessen, dass sie im Ja-
nuar und Februar 2003 von zivilen, also nicht uniformierten Beamten an-
D-143/2011
Seite 16
gehalten worden ist. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Erstanhörung unmissverständlich ausgesagt, die in Zivil geklei-
deten Personen hätten sich ihr gegenüber im Januar und Februar 2003
jeweils als Polizisten ausgewiesen (vgl. act. A2 S. 4 und 5), was im Er-
gebnis darauf schliessen lässt, es habe sich tatsächlich um Polizisten ge-
handelt. Vor diesem Hintergrund zielt auch die sinngemässe Argumenta-
tion des Rechtsvertreters ins Leere, es wäre der Beschwerdeführerin an-
gesichts der von diesen Personen ausgehenden Drohungen auch gar
nicht zumutbar gewesen, sich nach deren Behördenzugehörigkeit zu er-
kundigen (vgl. Beschwerde S. 12/13). So besehen entbehrt die andeu-
tungsweise Behauptung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin
sei im Januar und Februar 2003 nicht von Polizisten, sondern von Ange-
hörigen geheimdienstlicher Organisationen behelligt worden, weswegen
sie auch in Zukunft entsprechende Behelligungen zu gewärtigen hätte
(vgl. Beschwerde S. 13 oben), jeglicher Grundlage.
4.3 Der Rechtsvertreter macht im Weiteren geltend, seine Mandantin sei
– im Kontext der im Jahr 1994 erlittenen Vorverfolgung – durch die drei
behördlichen Anhaltungen im Jahre 2003 retraumatisiert worden, weshalb
sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise unter einem unerträglichen psychischen
Druck gelitten habe und deshalb ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 9/10 i.V.m.
S. 11 oben). Er verwies in diesem Zusammenhang auf den im Rahmen
des ersten Beschwerdeverfahrens eingereichten, im Auftrag der türki-
schen Menschenrechtsstiftung TOHAV am 23. März 2004 verfassten Be-
richt von Dr. T._______, wonach die psychischen und körperlichen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise zweifellos
schwerwiegend gewesen seien und auf den traumatisierenden Erlebnis-
sen des Jahres 1994, aber auch den andauernden und sich verschlim-
mernden Behelligungen der Sicherheitskräfte in den ersten Monaten des
Jahres 2003 beruht hätten (vgl. Beschwerde S. 11 oben).
Wie dem Bericht von Dr. T._______ vom 23. März 2004 unter anderem zu
entnehmen ist, wurde bei der Beschwerdeführerin bereits anlässlich einer
ersten psychiatrischen Begutachtung am 8. Januar 2003 das Bestehen
einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer
schweren Depression festgestellt. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die
– zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eingetretene – Chronifi-
zierung der PTBS bereits vor den drei kurzen polizeilichen Anhaltungen
der Beschwerdeführerin zwischen Mitte Januar 2003 und Februar 2003
bestanden hat, äusserte die Beschwerdeführerin sich anlässlich ihrer
D-143/2011
Seite 17
Erstanhörung am 21. März 2003 doch unmissverständlich dahingehend,
die drei kurzfristigen Festnahmen hätten sich zwischen dem 15. Januar
und dem 18. Februar 2003 ereignet (vgl. act. A2 S. 4 f.). Wohl lässt die
möglicherweise schon seit Jahren bestehende Chronifizierung der psy-
chischen Erkrankung der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht eine
erhöhte Schreckhaftigkeit ihrer Person als durchaus verständlich erschei-
nen. Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass die drei kurzzeitigen Festhal-
tungen zwischen Januar und Februar 2003, welche mit keinen Misshand-
lungen verbunden waren, aus objektiver Sicht keinen rechtsgenüglichen
Anlass bilden, hieraus in einer Gesamtschau eine Situation eines uner-
träglichen psychischen Drucks im asylrechtlichen Sinne abzuleiten. Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführerin auch unter dem
Aspekt eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs.
2 AsylG nicht auf ernsthafte Nachteile beziehungsweise eine begründete
Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, berufen kann.
4.4 Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, die Vorinstanz
habe die von der Offizialmaxime gebotene Pflicht zur Sachverhaltsabklä-
rung nicht ausreichend erfüllt, weil sie es unterlassen habe, eine aktuelle
Abklärung des familiären Hintergrunds der Beschwerdeführerin vorzu-
nehmen. So habe die Beschwerdeführerin schon bei der ersten Befra-
gung vom 21. März 2003 und bei der kantonalen Befragung darauf hin-
gewiesen, dass ein Bruder in Holland, eine Schwester in Grossbritannien
und ein Neffe in der Schweiz leben würden. Zudem sei im März 2009 eine
weitere Nichte, P._______, in die Schweiz eingereist und später aufgrund
der Dublin-Regeln nach Holland weggewiesen worden. Alle diese Perso-
nen seien von europäischen Staaten beziehungsweise von der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt worden. Mit Blick auf die Möglichkeit des Be-
stehens eines Verfolgungsrisikos einer Anschluss- beziehungsweise Re-
flexverfolgung werde deshalb darum ersucht, im vorliegenden Verfahren
die Akten von O._______ (N […]) und P._______ (N […]) zur Entscheid-
findung beizuziehen. Diesem Ersuchen ist das Bundesverwaltungsgericht
in der Folge nachgekommen, wobei sich aus den beigezogenen Akten
das Nachstehende ergibt:
4.4.1 In der Tat kann es in der Türkei auch heute noch zu staatlichen Re-
pressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten kommen,
die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrele-
vanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Personen, die sich of-
D-143/2011
Seite 18
fen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile E- 8572/2010
vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009 vom 20. Januar 2012 E. 5.1,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S.199 f.).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat indessen anlässlich ihrer Anhörungen
durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend gemacht, dass sie vor ih-
rer Ausreise aus der Türkei wegen der vorerwähnten Verwandten je einer
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen ist, weshalb auch die Wahrschein-
lichkeit, dass sie ihrer Verwandten wegen im Falle einer Rückkehr in die
Türkei einer solchen ausgesetzt sein könnte, als minim einzuschätzen ist.
Darüber hinaus ist den Asylverfahrensakten des in der Schweiz lebenden
Neffen O._______ der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass dieser
nicht über die originäre Flüchtlingseigenschaft verfügt, sondern in die
Flüchtlingseigenschaft seiner zwischenzeitlich wieder von ihm geschie-
denen Ehefrau einbezogen worden ist; in der Folge hat er gar den Ver-
zicht auf seine ihm gewährte Flüchtlingseigenschaft erklärt, um zu seinem
schwer erkrankten Vater in die Türkei zu reisen. Darüber hinaus geht aus
dem Asyldossier der Nichte P._______ der Beschwerdeführerin hervor,
dass diese im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach U._______ wegge-
wiesen worden ist, ohne dass ihre Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz
materiell geprüft wurde.
4.4.3 Nach dem Gesagten bestehen somit keine konkreten Hinweise, die
darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres fa-
miliären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses be-
troffen sein könnte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der
Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit er-
leiden zu müssen. Damit entfällt automatisch auch eine Prüfung der Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt von sogenannten
"triftigen Gründen" beziehungsweise "raisons impérieuses" (vgl. Be-
schwerde S. 16 Ziff. 12.2), da diese im Sinne einer Vorbedingung voraus-
setzen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise erfüllen
müsste (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 747). Das BFM hat ihr Asylgesuch
daher zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf weitere Vorbrin-
D-143/2011
Seite 19
gen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandart wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 20
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer
Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§. 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur
fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
D-143/2011
Seite 21
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2
7.2.1 Gemäss Praxis führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-
aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei
muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28
E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch
keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizeri-
schen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Ver-
fügung steht.
7.2.2 Wie dem auf einer mehrfachen ärztlichen Untersuchung der Be-
schwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 2003 beruhenden,
indessen erst am 23. März 2004 im Auftrag der türkischen Menschen-
rechtsstiftung endgültig verfassten Bericht von Dr. T._______ zu entneh-
men ist, litt die Beschwerdeführerin bereits kurz vor ihrer Ausreise aus der
Türkei an einer, zufolge zahlreicher Symptome verifizierten, chronischen
posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren Depression,
die medikamentös behandelt wurden. Im Weiteren ist dem ärztlichen Be-
richt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer eingeschränk-
ten Beweglichkeit der linken Schulter sowie an Schmerzen im rechten
Fuss und am rechten Handgelenk leidet, wobei sie allem Anschein in der
Vergangenheit auch am rechten Handgelenk operiert worden ist. Diese
ärztlichen Feststellungen sind im Ergebnis mit der auch seitens der Vor-
instanz unbestritten geblieben Aussage der Beschwerdeführerin verein-
bar, wonach sie im Jahre 1994 im Rahmen einer wegen des Vorwurfs der
Unterstützung der PKK angeordneten Untersuchungshaft wiederholt an
den Handgelenken aufgehängt und einmal vergewaltigt worden sei.
7.2.3 Weiters ergibt sich aus den ärztlichen Berichten von Dr. med.
V._______/FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. April 2004, von
Dr. med. W._______/Kantonales Psychiatrisches Spital B._______, vom
9. Juni 2006 und vom 20. März 2006, von Dr. med. X._______/FMH Psy-
chiatrie und Psychotherapie vom 5. Juli 2007, von Dr. med. J._______
vom 15. März 2011 sowie von Dr. med. Y._______/ Ambulatorium für Fol-
D-143/2011
Seite 22
ter- und Kriegsopfer SRK, vom 15. September 2011 in einer Gesamt-
schau, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2003 in der
Schweiz in psychiatrischer Behandlung befindet und – nach einem
Selbstmordversuch im März 2005 und anschliessender einmonatiger
Hospitalisierung im Kantonalen Psychiatrischen Spital in B._______ – ak-
tuell sowohl einer medikamentösen als auch einer ambulanten psycho-
therapeutischen Behandlung bedarf. Die Diagnose lautet auch im aktu-
ellsten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom
15. September 2001 auf das Bestehen einer komplexen posttraumati-
schen Belastungsstörung, die aufgrund des Umstandes, dass sie aller
Wahrscheinlichkeit nach durch Erlebnisse während der Untersuchungs-
haft im Jahr 1994 ausgelöst worden ist, als chronifiziert zu erachten ist.
Es trifft zwar zu, dass zumindest eine medikamentöse Weiterbehandlung
der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Türkei als möglich
erscheint. Ihre Krankengeschichte lässt aber darauf schliessen, dass sie
in absehbarer Zukunft auch dringend einer psychotherapeutischen Be-
handlung bedarf, die in der Türkei zumindest ohne versicherungsrechtli-
che Abdeckung nicht ohne Weiteres erhältlich ist. Hinzu kommt, dass die
unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bei-
nahe zehn Jahre in der Schweiz lebt, weshalb – nicht zuletzt angesichts
ihres Selbstmordversuchs im Jahr 2005 und ihrer durch die ärztlichen Be-
richte wiederholt thematisierten pathologischen Schreckhaftigkeit bezie-
hungsweise Ängstlichkeit als Folge länger zurückliegender Foltererleb-
nisse sowie einer Vergewaltigung – nicht absehbar ist, ob eine Rückkehr
in ihre Heimat bei ihr nicht zu einer starken Dekompensation bis hin zu
einer akuten – aktuell in der Schweiz zu verneinenden (vgl. ärztlicher Be-
richt des Z._______ vom 15. September 2011 S. 2) – Selbstmordgefahr
führen könnte.
7.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht mit Blick auf die individuelle gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung ge-
genüber der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem sich aus den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die
D-143/2011
Seite 23
Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung vom 10. Dezember 2010 sind demnach aufzuheben und das BFM
ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ih-
rer Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. Januar
2011 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gutgeheissen worden ist. Die Be-
schwerdeführerin hat zwar bis Ende Februar 2012 als Reinigungsange-
stellte in der Firma Q._______ gearbeitet und hat nach Angaben ihres
Rechtsvertreters vom 13. und 14. Februar 2012 einen Pflegerinnenkurs in
einem Altersheim in S._______ besucht. Da derzeit keine aktiven Er-
werbstätigkeiten der Beschwerdeführerin verzeichnet sind, ist sie indes-
sen als nach wie vor prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die ihr
gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig
sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsie-
gens ist der vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine
Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Ak-
ten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die um die
Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 1000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
D-143/2011
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. De-
zember 2010 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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