B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-143/2019
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.__________, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 18. März 2016
summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass er im Wesentlichen angab, in Pakistan mit seiner Mutter, dem Bruder
B._______ (D-151/2019 / N________) und der Schwester C.______(nach-
folgend: C.________) zusammen in einem Haus gelebt zu haben,
dass er seinen Heimatstaat ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen
verlassen habe (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 11),
dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 9. März 2016 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2820/2016 vom 11. Juli
2017 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde guthiess und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (bezüglich der aktuellen
Situation von Asylsuchenden in Ungarn) sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückwies,
dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 das eingelei-
tete Dublin-Verfahren beendete und den Beschwerdeführer am 12. Juli
2018 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, wegen
D.________ (nachfolgend: D._______), dem Mann seiner Schwester
C.______, seine Heimat verlassen zu haben,
dass D.________ wegen ehelicher Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau ge-
droht habe, ihr die gemeinsamen Kinder wegzunehmen, und auch wütend
auf ihn gewesen sei, da er im gleichen Haushalt gelebt habe (vgl. A38 S.
15),
dass es ihm, abgesehen von Kopfschmerzen, die von einem früheren Un-
fall herrührten, gesundheitlich gut gehe (vgl. A38 S. 3),
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dass er wegen dieser Kopfschmerzen Konzentrationsschwierigkeiten
habe, aber deswegen nie beim Arzt gewesen sei (vgl. A38 S. 7), sondern
lediglich Schmerztabletten gegen die Kopfschmerzen genommen habe
(vgl. A38 S. 7),
dass C.______, welche sich auch in der Schweiz befinde, an Krebs er-
krankt sei,
dass das SEM mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (Eröffnung am
17. Dezember 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März
2016 abwies und die Wegweisung und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. Januar 2019 gegen die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 Be-
schwerde erhob,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt wurde,
dass im Weiteren darum ersucht wurde, die Akten des Dossiers N_______
und der anderen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern zu editieren
und die Verfahren zu koordinieren,
dass unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Ja-
nuar 2019 darauf hinwies, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
den Beschwerdeverfahren D-151/2019 und D-152/2019 koordiniert behan-
delt werde,
dass es gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
hiess und antragsgemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beiordnete,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
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dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 8. Februar 2019 auf die vo-
rinstanzlichen Erwägungen Bezug nahm,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren D-151/2019
und D-152/2019 koordiniert behandelt wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG,
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2),
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dass die Vorinstanz die erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemach-
ten Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen Schwierigkeiten mit seinem
Schwager J.K. ausgereist zu sein, als nachgeschoben und damit unglaub-
haft erachtete,
dass der Beschwerdeführer, auf die Widersprüchlichkeit der Angaben an-
gesprochen, lediglich angegeben habe, Dinge aufgrund von Kopfproble-
men nicht gut behalten zu können,
dass auch in nahezu allen Detailabklärungen zwischen der BzP und der
Anhörung wie auch im Vergleich mit den Angaben der in der Schweiz le-
benden Familienangehörigen des Beschwerdeführers wesentliche Wider-
sprüche bestünden, wobei es sich aufgrund deren Vielzahl erübrige, auf
einzelne Unstimmigkeiten im Detail einzugehen,
dass im Weiteren die Schilderung der Vorbringen auffallend unsubstanzi-
iert ausgefallen sei,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das SEM habe seine Be-
gründungspflicht verletzt, indem es auf massive Widersprüche hingewie-
sen habe, ohne diese näher zu bezeichnen,
dass es im Weiteren Aussagen anderer Familienangehöriger zum Ver-
gleich herangezogen habe, ohne deren Aussagen zu benennen und ohne
die Edition der entsprechenden Akten,
dass Vorbehalte bezüglich des Geisteszustandes des Beschwerdeführers
bestünden, habe doch der Hilfswerkvertreter auf dem Unterschriftenblatt
im Anhang zum Protokoll festgehalten, dem geistigen Zustand des Ge-
suchstellers – der teilweise nicht auf die ihm gestellten Fragen geantwortet
und Konzentrationsschwierigkeiten geltend gemacht habe – sei Rechnung
zu tragen,
dass die angefochtene Verfügung nicht von der befragenden Person an
der Anhörung verfasst worden sei, was angesichts des fraglichen geistigen
Zustands des Beschwerdeführers angebracht gewesen wäre,
dass schliesslich die Anhörung erst zwei Jahre nach der BzP stattgefunden
habe und deshalb Ungereimtheiten auf den Zeitablauf zurückgeführt wer-
den könnten, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei,
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dass ohnehin aufgrund der nachfolgenden Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Ungarn für das SEM vermutlich keine Veranlassung bestan-
den habe, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ausführlichen Schilde-
rung der Fluchtgründe zu geben,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter anderem darauf hin-
wies, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in der Sachverhaltsdar-
stellung ausführlich und im Detail dargestellt worden und die Widersprüche
in den zusammengefassten Kernvorbringen seien daraus offenkundig er-
sichtlich,
dass aufgrund der offensichtlichen Widersprüchlichkeit in zentralen Ele-
menten darauf verzichtet worden sei, auf Differenzen zwischen der BzP
und der Anhörung sowie zu Angaben der Verwandten in der Schweiz näher
einzugehen,
dass der letztgenannte Punkt nur als ergänzendes Argument für die Un-
glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verwendet worden
sei, weshalb auch die entsprechenden Akten weder editiert noch konkrete
Stellen benannt worden seien,
dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch an der Anhörung
angegeben habe, gesund zu sein, und aufgrund der alleinigen Konzentra-
tionsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dessen geistiger Zustand
nicht in Frage gestellt werden müsse,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik geltend machte, das SEM sei
aufgrund der Begründungspflicht gehalten, in den Erwägungen darzule-
gen, weshalb die Aussagen als widersprüchlich zu erachten seien, was es
unterlassen habe,
dass hinlänglich bekannt sei, dass sich verwirrte Menschen ihres Zustan-
des nicht bewusst seien, weshalb der Hinweis des SEM, dass sich der Be-
schwerdeführer als gesund bezeichnet habe, nicht zu überzeugen ver-
möge,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass die an Krebs erkrankte
Schwester des Beschwerdeführers C._______ bisher nicht zu ihren mit
denjenigen des Beschwerdeführers eng verknüpften Asylgründen befragt
worden sei,
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dass sich aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können,
dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wo-
bei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und
Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2),
dass sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unzutreffend
erweist,
dass die Vorinstanz hinreichend dargelegt hat, weshalb die erstmals an-
lässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wegen Schwierigkeiten mit seinem Schwager D._______ausgereist
zu sein, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten seien,
dass das SEM zwar die weiteren Widersprüche nicht näher bezeichnet hat,
was grundsätzlich zu beanstanden ist, sich indessen bereits aufgrund der
offenkundigen Widersprüchlichkeit in den zentralen Sachverhaltsvorbrin-
gen deren Unglaubhaftigkeit ergibt, womit das SEM der Begründungs-
pflicht insgesamt genügend nachkam,
dass sich aus den Akten auch in Berücksichtigung gewisser Konzentrati-
onsschwierigkeiten keine konkreten Hinweise auf eine verminderte Fähig-
keit des Beschwerdeführers in der Anhörung Auskunft zu geben, ergeben,
zumal nie ein diesbezügliches ärztliches Zeugnis vorgelegt worden ist,
dass nicht ersichtlich ist, warum dem Beschwerdeführer aus der Tatsache,
dass die angefochtene Verfügung nicht von der befragenden Person an
der Anhörung verfasst wurde, ein Rechtsnachteil erwachsen sollte,
dass das Gericht die Auffassung in der Beschwerde, hier liege ein massiver
Verfahrensmangel vor, nicht teilt,
dass der Sachverhalt vom SEM genügend festgestellt wurde und keine
Notwendigkeit besteht, allfällige Aussagen der Schwester C.______des
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Beschwerdeführers zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers heranzuziehen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP angab, ausschliesslich
aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, weshalb das erstmals in
der Anhörung geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, we-
gen D._______, dem Mann seiner Schwester C.______, seine Heimat ver-
lassen zu haben, vom SEM zutreffend als nachgeschoben und damit un-
glaubhaft erachtet wurde,
dass die Tatsache, dass die Anhörung zwei Jahre nach der BzP erfolgte,
nicht zu erklären vermag, warum der Beschwerdeführer seine zentralen
Vorbringen nicht bereits in der BzP erwähnt hat, zumal er ausdrücklich
nach ernsthaften Schwierigkeiten mit Privatpersonen gefragt worden war
(vgl. A5 S. 11),
dass somit die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutref-
fend als nicht glaubhaft erachtet und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass unabhängig von der Frage der Glaubhhaftigkeit die Vorbringen des
Beschwerdeführers ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten sind, han-
delt es sich doch hierbei um eine angebliche Bedrohung durch Privatper-
sonen ohne flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat für Migration zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet,
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass es daher nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungvollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9
ff.),
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dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den
vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich
ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären
Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbe-
hörden widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen, familiären und
finanziellen Verhältnissen gemacht hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen konkre-
ten Feststellungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass sich aus den fraglichen Angaben des Beschwerdeführers zumindest
keine offensichtlichen Wegweisungshindernisse ergeben,
dass dabei insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers (Kopfschmerzen) auf deren Behandelbarkeit im
Heimatstaat hinzuweisen ist,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt
erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass indessen mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb
keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
18. Januar 2019 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), als amtlicher Rechtsver-
treter eingesetzt wurde,
dass der in der Kostennote vom 8. Februar 2019 aufgeführte Stundenan-
satz von Fr. 250.– zu hoch ist, beträgt doch der Stundenansatz für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–
,
dass somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, dem
Rechtsvertreter ein Honorar von aufgerundet Fr. 1‘800.– (inkl. Auslagen)
aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: